Alles auf einen Blick:
- Zunächst wird der Vorerbe Erbe, später folgt der Nacherbe.
- Der Vorerbe wird erbschaftsteuerlich als Erbe behandelt.
- Der Nacherwerb gilt steuerlich grundsätzlich als vom Vorerben stammend.
- Auf Antrag kann das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt werden.
- Eigenes Vermögen des Vorerben erfordert bei dieser Wahl eine besondere Freibetragsprüfung.
Vor- und Nacherbschaft Definition
Vor- und Nacherbschaft bezeichnet eine Erbeinsetzung in zeitlicher Reihenfolge. Nach § 2100 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Erblasser bestimmen, dass eine Person erst Erbe wird, nachdem zunächst eine andere Erbe geworden ist [1]. Die zuerst berufene Person ist der Vorerbe, die später berufene der Nacherbe. Beide Stellungen beruhen auf der Verfügung des ursprünglichen Erblassers. Der Nacherbe ist damit nicht lediglich jemand, der irgendwann eigenes Vermögen des Vorerben erben könnte. Die Erbeinsetzung bestimmt eine besondere Reihenfolge für die betreffende Erbschaft, nicht zwei beliebige spätere Vermögensübertragungen.
Wie wird Vor- und Nacherbschaft berücksichtigt?
Erwerber und persönliche Beziehung bestimmen
§ 6 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) behandelt den Vorerben steuerlich als Erben [2]. Bei Eintritt der Nacherbfolge ist der Erwerb grundsätzlich als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag wird das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt. Geht bei dieser Wahl auch eigenes Vermögen des Vorerben über, werden beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt behandelt. Für das eigene Vermögen bleibt aber nur ein noch unverbrauchter Freibetragsrest. Die Wahl betrifft deshalb nicht lediglich einen Namen im Bescheid. Herkunft des Vermögens und persönliche Beziehungen bestimmen die gesetzliche Behandlung.
Steuerzeitpunkt und Berechnungsstufen trennen
Die Besteuerung des Nacherben knüpft nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h ErbStG an den Eintritt der Nacherbfolge an. Dieser Zeitpunkt muss anhand der Verfügung und des tatsächlichen Ereignisses bestimmt werden. Er ist nicht automatisch das Datum einer späteren Kontoumschreibung oder Übergabe [3]. Anschließend sind die Erwerbswerte, etwaige Entlastungen und der persönliche Freibetrag zu prüfen. § 16 ErbStG sieht für Kinder bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich 400.000 Euro vor [4]. Weitere Erwerbe, Bewertungsfragen und Steuerbefreiungen können die tatsächliche Berechnung verändern.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Antrag auf das Verhältnis zur Mutter
Eine Mutter hat zunächst einen Vorerben und anschließend ihren Sohn als Nacherben eingesetzt. Die Nacherbfolge tritt beim Tod des Vorerben 2026 ein. Der Sohn beantragt die Besteuerung nach seinem Verhältnis zur Mutter. Unbeschränkte Steuerpflicht und keine relevanten früheren Zuwendungen werden angenommen. Für die isolierte Freibetragsrechnung beträgt der bereits maßgeblich ermittelte Erwerbswert hypothetisch 500.000 Euro. Eigenes Vermögen des Vorerben kommt nicht hinzu. Berechnet wird ausschließlich die Stufe des persönlichen Kinderfreibetrags. Weitere gegebenenfalls anwendbare Abzüge, Entlastungen und die Tarifsteuer sind nicht Gegenstand dieser Rechnung.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Angenommener Erwerbswert für die Freibetragsstufe | 500.000 Euro |
| − Freibetrag nach beantragtem Verhältnis zur Mutter | 400.000 Euro |
| = Zwischenergebnis: 500.000 − 400.000 | 100.000 Euro |
Ergebnis: Nach dieser Freibetragsstufe verbleiben 100.000 Euro. Das ist keine abschließende Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Tarifsteuer.
Beispiel 2: Eigenes Vermögen des Vorerben kommt hinzu
In einem weiteren hypothetischen Nacherbfall 2026 ist der Vater Vorerbe nach der Mutter, der Sohn Nacherbe. Der Vater stirbt. Für die Freibetragsstufe sind zutreffend ermittelte Werte von 300.000 Euro Nacherbschaft und 250.000 Euro eigenem Vermögen des Vaters vorgegeben. Der Sohn beantragt für die Nacherbschaft das Verhältnis zur Mutter. Unbeschränkte Steuerpflicht und keine relevanten Vorerwerbe werden vorausgesetzt. Vom Kinderfreibetrag bleiben 100.000 Euro ungenutzt. Nur dieser Rest steht hier für das eigene Vermögen des Vaters zur Verfügung. Weitere Entlastungen und Tarifsteuern werden nicht berechnet.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Nacherbschaftsvermögen | 300.000 Euro |
| Persönlicher Kinderfreibetrag | 400.000 Euro |
| Unverbrauchter Rest: 400.000 − 300.000 | 100.000 Euro |
| Eigenes Vermögen des Vaters | 250.000 Euro |
| Verfügbarer Freibetrag für eigenes Vermögen | 100.000 Euro |
| Eigener Vermögensanfall nach Freibetrag: 250.000 − 100.000 | 150.000 Euro |
Ergebnis: Nach dem verbleibenden Freibetragsrest ergeben sich für das eigene Vermögen 150.000 Euro als Zwischenergebnis. Ein zweiter voller Kinderfreibetrag wird hier nicht angesetzt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Nacherbfolge ohne Tod und Herausgabe
Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, gilt die Vorerbfolge nach § 6 Absatz 3 ErbStG als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. Die entrichtete Vorerbensteuer wird nur abzüglich des Steueranteils für dessen tatsächliche Bereicherung angerechnet. Das ist keine allgemeine vollständige Erstattung. Zivilrechtlich verlangt § 2130 BGB die Herausgabe im Zustand ordnungsmäßiger Verwaltung und auf Verlangen Rechenschaft [5]. Eintritt der Nacherbfolge, Herausgabe und Steueranrechnung sind unterschiedliche Vorgänge. Die Sonderregel ist nicht automatisch auf einen Nacherbfall durch Tod übertragbar.
Vorteile
- gestaffelte Erbeinsetzung: Zunächst kann ein Vorerbe und danach ein Nacherbe für dieselbe Erbschaft berufen werden.
- steuerliche Wahlmöglichkeit: Auf Antrag wird das persönliche Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt.
- getrennte Steuerklassen: Zusätzliches eigenes Vermögen wird in der Antragskonstellation hinsichtlich der Steuerklasse gesondert behandelt.
Nachteile
- mehrfache Erwerbsprüfung: Vor- und Nacherwerb sind eigenständige steuerliche Erwerbe.
- begrenzter Freibetragsrest: Eigenes Vermögen des Vorerben erhält bei der Wahl nicht automatisch einen zweiten vollen Freibetrag.
- bedingte Steueranrechnung: Die Anrechnung bei einem Nacherbfall ohne Tod ist um den Anteil für die tatsächliche Bereicherung des Vorerben gekürzt.
Fazit
Vor- und Nacherbschaft ordnet aufeinanderfolgende Erben für die betreffende Erbschaft an. Steuerlich wird der Vorerbe als Erbe behandelt, der spätere Erwerb grundsätzlich ihm zugerechnet. Der Antrag auf das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser verändert die maßgebliche persönliche Beziehung. Zusätzliches eigenes Vermögen verlangt dann die gesetzliche Abstimmung von Steuerklasse, Freibetragsrest und Steuersatz. Die Beispiele zeigen nur die Freibetragsstufe. Sie ergeben keine endgültige Steuerforderung. Für die Anwendung ist daher zunächst zwischen Nacherbschaftsvermögen und eigenem Vermögen des Vorerben zu unterscheiden. Ein Nacherbfall ohne Tod folgt einer besonderen Anrechnungsregel.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann tritt die Nacherbfolge ohne ausdrücklich bestimmten Zeitpunkt ein?
Fehlen Zeitpunkt und Ereignis in der Nacherbeinsetzung, tritt die Nacherbfolge nach § 2106 Absatz 1 BGB mit dem Tod des Vorerben ein [6]. Für besondere Einsetzungen gilt Absatz 2: Eine beim ursprünglichen Erbfall noch nicht gezeugte Person erhält die Erbschaft mit ihrer Geburt. Bei der dort bezeichneten juristischen Person ist deren Entstehung maßgeblich. § 2101 BGB regelt diese besonderen Nacherbeinsetzungen [7]. Noch nicht gezeugt bedeutet nicht lediglich noch nicht geboren. Die gesetzlichen Auffangregeln unterscheiden damit die gewöhnliche zeitlich unbestimmte Einsetzung von diesen besonderen Begünstigten.
Welche Ersatzwerte gehören weiterhin zur Erbschaft?
Nach § 2111 Absatz 1 BGB können Ersatzwerte zur Erbschaft gehören [8]. Erfasst wird etwa, was der Vorerbe aufgrund eines ererbten Rechts oder als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands erwirbt. Auch ein Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft ist einbezogen, sofern er dem Vorerben nicht als Nutzung gebührt. Ein bloßer Austausch eines Gegenstands beendet die Zugehörigkeit daher nicht notwendig. Entscheidend sind Erwerbsgrund und eingesetzte Mittel. Diese Regel erklärt die Herkunftszuordnung, sie berechnet selbst keinen steuerlichen Freibetrag.
Wie wird bei zwei Vermögensanfällen der Steuersatz bestimmt?
Werden in der Antragskonstellation beide Vermögensanfälle erworben, gilt für jeden der Steuersatz, der für den gesamten Erwerb gelten würde. § 6 Absatz 2 ErbStG verlangt dabei eine getrennte Steuerklassenbehandlung für Nacherbschaft und eigenes Vermögen des Vorerben. Daher dürfen die beiden Beträge nicht ohne diese Abstimmung wie völlig unabhängige Standardfälle tariflich berechnet werden. Die Beispieltabelle zeigt bewusst nur Freibetragsstufen. Für eine vollständige Berechnung braucht es die konkreten Beziehungen, steuerpflichtigen Werte und weiteren Entlastungen. Die Schenkungsteuer bei Zuwendungen unter Lebenden folgt einem gesonderten Erwerbsgrund.
Was gilt für beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse?
§ 6 Absatz 4 ErbStG stellt Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen den Nacherbschaften gleich. Die besondere steuerliche Regel kann deshalb auch relevant sein, wenn eine Verfügung zivilrechtlich gerade keine Nacherbenstellung schafft. Entscheidend bleibt die konkrete rechtliche Gestaltung der Fälligkeit. Eine spätere praktische Auszahlung allein begründet diese Gleichstellung nicht automatisch. Testament und Anspruchsinhalt sollten daher gemeinsam geprüft werden. Für den Steuerbescheid müssen Erwerbsgrund, betroffene Personen und maßgebliches Ereignis klar voneinander unterschieden werden, bevor Freibeträge oder Anrechnungen berechnet werden.
Welches Verzeichnis kann der Nacherbe verlangen?
§ 2121 BGB gibt dem Nacherben ein Recht auf ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände [9]. Der Vorerbe muss es auf Verlangen mitteilen, den Aufnahmetag angeben und unterschreiben. Auf Verlangen ist die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen. Der Nacherbe darf außerdem seine Beteiligung an der Aufnahme verlangen. Eine Aufnahme durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder Notar kann ebenfalls gefordert werden. Die Kosten von Aufnahme und Beglaubigung trägt die Erbschaft. Das ist ein bestimmtes gesetzliches Auskunftsrecht, keine allgemeine Pflicht zu beliebigen privaten Unterlagenlisten.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2100 BGB: Einsetzung des Nacherben. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 6 ErbStG: Vor- und Nacherbschaft. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 9 ErbStG: Steuerentstehung bei Nacherbfolge. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 16 ErbStG: Persönliche Freibeträge. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2130 BGB: Herausgabe und Rechenschaft. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2106 BGB: Eintritt der Nacherbfolge. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2101 BGB: besondere Nacherbeinsetzungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2111 BGB: unmittelbare Ersetzung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2121 BGB: Verzeichnis auf Verlangen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.