Steuer-Berater.de Icon
V

Was sind Veräußerungskosten?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Qualifizierte Verkaufskosten mindern den Veräußerungsgewinn, nicht unmittelbar die Steuer.
  • Welche Kosten abziehbar sind, hängt von der Art des Verkaufs und den dafür geltenden Regeln ab.
  • Verkaufskosten müssen von laufenden Betriebsausgaben abgegrenzt werden.
  • Private Aktienverkäufe verlangen einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang der abzuziehenden Kosten.
  • Eine Beratungsrechnung ist nicht allein wegen eines vorausgehenden Verkaufs vollständig abziehbar.

Veräußerungskosten Definition

Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die einem bestimmten Verkauf steuerlich zugeordnet werden und den dabei erzielten Gewinn mindern können. Bei einer begünstigten Betriebsveräußerung werden sie nach § 16 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Verkaufspreis abgezogen. Anschließend wird der steuerliche Wert des Betriebsvermögens abgezogen [1]. Welche Rechnungen zu den Verkaufskosten gehören, hängt vom Anlass der Leistung ab. Eine zeitliche Nähe zum Verkauf reicht nicht aus. Für private Kapitalanlagen gelten zudem andere Anforderungen als für Betriebsverkäufe. Die berücksichtigten Kosten mindern den Gewinn, nicht unmittelbar die darauf entfallende Einkommensteuer.


Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?
Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.

Wie werden Veräußerungskosten berücksichtigt?

Anlass und Gewinnart zuerst bestimmen

Entscheidend ist, welche Leistung Sie bezahlt haben und wodurch sie ausgelöst wurde. Im Urteil vom 9. September 2025, IX R 12/24, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) auf die größere Nähe zum Verkauf gegenüber den laufenden Einkünften ab [2]. Betriebsausgaben sind nach § 4 Absatz 4 EStG allgemein Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind [3]. Beides muss auseinandergehalten werden. Ein Bezug zum Betriebsvermögen sagt noch nicht, ob eine Rechnung den laufenden Gewinn oder den Veräußerungsgewinn mindert. Den Ausschlag gibt der Leistungsinhalt, nicht die Berufsbezeichnung des Beraters.

Bei Kapitalanlagen den engeren Maßstab beachten

Bei einem privaten Aktienverkauf im Anwendungsbereich des § 20 EStG werden die Einnahmen um unmittelbar sachlich zugehörige Aufwendungen und Anschaffungskosten vermindert, § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG [4]. Dieser unmittelbare sachliche Zusammenhang ist nicht mit dem allgemeinen Veranlassungszusammenhang gleichzusetzen. Das verdeutlicht der BFH im Urteil vom 3. März 2026, VIII R 24/21 [5]. Der entschiedene Fondsfall betraf Vorgänge von 2011. Seine Auslegung des Zusammenhangs erlaubt keine pauschale Gleichsetzung aller Kostenarten. Die Beispiele unterscheiden deshalb einen Betriebsverkauf von einem privaten Aktienverkauf.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Kosten eines qualifizierten Betriebsverkaufs

Ein Einzelunternehmer verkauft 2026 seinen gesamten Betrieb für 300.000 Euro. Im angenommenen Fall sind die Voraussetzungen des § 16 EStG erfüllt. Der steuerliche Wert des Betriebsvermögens beträgt 180.000 Euro. Für die Vermittlung des Verkaufs zahlt er 6.000 Euro, für die Beratung zum Verkaufsvertrag weitere 4.000 Euro. Beide Leistungen sind dem Verkauf zugeordnet und als Veräußerungskosten abzugsfähig. Andere Leistungen, laufende Gewinne, Schuldenkorrekturen und zusätzliche Erlöse sind nicht enthalten. Ermittelt wird der Veräußerungsgewinn vor persönlichen Freibeträgen und Tarifermäßigungen. Einkommensteuer, Umsatzsteuer und weitere Steuern werden nicht berechnet.

Berechnung: 6.000 Euro + 4.000 Euro = 10.000 Euro. 300.000 Euro − 10.000 Euro = 290.000 Euro. 290.000 Euro − 180.000 Euro = 110.000 Euro.

RechenschrittBetrag
Veräußerungspreis300.000 Euro
− Vermittlungskosten6.000 Euro
− Beratung zum Verkaufsvertrag4.000 Euro
− Steuerlicher Wert des Betriebsvermögens180.000 Euro
= Veräußerungsgewinn110.000 Euro

Ergebnis: Die Verkaufskosten mindern den Gewinn um 10.000 Euro. Das ist keine gleich hohe Steuerersparnis.

Beispiel 2: Verkaufskosten im privaten Aktiendepot

Eine Privatperson hat 2023 Aktien für 8.000 Euro gekauft und verkauft sie 2026 für 10.000 Euro. Im angenommenen Fall gilt § 20 EStG, nicht § 17 EStG. Für den Verkauf berechnet die Bank 25 Euro Transaktionskosten. Zusätzlich bezahlt die Person 120 Euro für die allgemeine Depotverwaltung. Das BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025, Randnummer 93, unterscheidet diese Gebühren von den Transaktionskosten [6]. Andere Verkäufe und Sondervorgänge liegen nicht vor. Verlustverrechnung und Sparer-Pauschbetrag bleiben ebenso wie Kapitalertragsteuer und persönliche Einkommensteuer außerhalb der Rechnung. Sie betrifft nur diesen einzelnen Verkaufsgewinn.

Berechnung: 10.000 Euro − 25 Euro = 9.975 Euro. 9.975 Euro − 8.000 Euro = 1.975 Euro.

RechenschrittBetrag
Einnahmen aus dem Aktienverkauf10.000 Euro
− Zugeordnete Transaktionskosten25 Euro
= Einnahmen nach Transaktionskosten9.975 Euro
− Zutreffende Anschaffungskosten8.000 Euro
= Einzelner Veräußerungsgewinn1.975 Euro

Ergebnis: Der Gewinn beträgt 1.975 Euro. Die 120 Euro allgemeinen Verwaltungsgebühren werden nicht zusätzlich von ihm abgezogen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Beteiligungsverkauf nicht automatisch als Depotfall behandeln

§ 17 Absatz 1 EStG erfasst insbesondere Anteilsverkäufe, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Prozent bestand [7]. Absatz 2 bestimmt den Gewinn aus Verkaufspreis abzüglich Veräußerungs- und Anschaffungskosten. Für Rechtsnachfolgefälle und bestimmte Einbringungen enthält die Vorschrift zusätzliche Regeln. Ein privates Depot allein beweist deshalb nicht die Anwendung des § 20 EStG. Der zweite Beispielsfall schließt § 17 ausdrücklich aus. Klären Sie Beteiligungsentwicklung und Erwerbsvorgang vor der Kostenrechnung. Die beiden Vorschriften dürfen nicht nur anhand gleicher Rechnungsbezeichnungen vermischt werden.

Private Kosten und laufende Aufwendungen unterscheiden

Eine Rechnung kann sowohl Arbeiten am Verkaufsvertrag als auch Leistungen für die spätere persönliche Steuererklärung enthalten. Diese Tätigkeiten sind getrennt einzuordnen. Ob laufende Betriebsausgaben vorliegen, hängt von ihrer betrieblichen Veranlassung ab. Für private Aufwendungen gelten dagegen die Abzugsgrenzen des § 12 EStG mit den dort genannten Vorbehalten [8]. Deshalb wird eine nicht als Verkaufskosten anerkannte Rechnung nicht ohne Weiteres unter einer anderen Vorschrift abziehbar. Lassen Sie die einzelnen Leistungen nachvollziehbar aufschlüsseln. Eine pauschale Aufteilung allein nach dem Rechnungsdatum oder dem Gesamtbetrag ersetzt die inhaltliche Zuordnung nicht.

Vorteile

  • sachgerechte Gewinnminderung: Qualifizierte Veräußerungskosten werden in der jeweils einschlägigen Gewinnrechnung berücksichtigt.
  • getrennte Gewinnarten: Verkaufskosten lassen sich nach ihrem auslösenden Vorgang von laufenden betrieblichen Aufwendungen abgrenzen.
  • eigenständige Transaktionskosten: Bei § 20 Absatz 4 EStG werden qualifizierte Transaktionsaufwendungen unabhängig vom allgemeinen Werbungskostenabzugsverbot geprüft.

Nachteile

  • anspruchsvolle Zuordnung: Nicht jede nach einem Verkauf ausgestellte Rechnung erfüllt den notwendigen Zusammenhang.
  • unterschiedliche Maßstäbe: Der breitere Veranlassungszusammenhang ersetzt bei § 20 EStG nicht die unmittelbare sachliche Verbindung.
  • begrenzter Gebührenabzug: Allgemeine Depotverwaltungskosten sind nicht einfach zusätzliche Verkaufskosten des einzelnen Geschäfts.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Veräußerungskosten können den steuerlichen Gewinn eines Verkaufs mindern, müssen aber dem jeweiligen Vorgang richtig zugeordnet sein. Bei einem Betriebsverkauf gelten andere Abgrenzungsmaßstäbe als bei privaten Aktienverkäufen. Prüfen Sie deshalb vor der Gewinnberechnung den Inhalt jeder Leistung und die einschlägige Vorschrift. Besonders wichtig sind die Unterschiede zwischen Vertragsberatung und späterer Steuererklärung sowie zwischen Transaktionskosten und laufenden Depotgebühren. Rechnungen und Verkaufsunterlagen sollten diese Zuordnung nachvollziehbar machen. Die Beispiele zeigen die Berechnung des Gewinns. Welche Freibeträge, Verlustregeln oder Tarifermäßigungen anschließend greifen, ist anhand der persönlichen Verhältnisse zu prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Warum sind Kosten der Steuererklärung nicht automatisch Verkaufskosten?

Die für die Steuererklärung beauftragte Ermittlung eines Anteilsveräußerungsgewinns zählt nach dem BFH-Urteil IX R 12/24 nicht zu den Veräußerungskosten nach § 17 Absatz 2 EStG. Auslöser war im entschiedenen Fall die Erklärungspflicht, nicht der Verkauf selbst. Das Urteil erging 2025 zu einem Verkauf von 2021. Für andere Steuerberatungskosten kommt es auf die tatsächlich erbrachte Leistung an. Vertragsberatung und spätere Erklärungstätigkeiten sollten deshalb auch auf einer Rechnung anhand ihres Inhalts unterschieden werden. Die zeitliche Nähe zum Verkauf ersetzt diese Zuordnung nicht.

Wie wird ein Transaktionskostenanteil in einer Pauschalgebühr behandelt?

Ein ausgewiesener Transaktionskostenanteil einer all-in-fee kann nach den Randnummern 93 bis 96 des BMF-Schreibens gesondert berücksichtigt werden. Er muss auf einer sachgerechten, nachprüfbaren Berechnung beruhen und im Vertrag oder in der Abrechnung ausgewiesen sein. Für die Einstellung der Pauschale in den Verlustverrechnungstopf beim Kapitalertragsteuerabzug gilt die Grenze von 50 Prozent der Gesamtgebühr. Einzelveräußerungskosten dürfen dann nicht zusätzlich berücksichtigt werden, ausgenommen weiterberechnete Spesen Dritter. Das macht nicht die gesamte Verwaltungsgebühr abziehbar. Prüfen Sie deshalb den ausgewiesenen Anteil und das tatsächlich gewählte Abrechnungsverfahren getrennt.

Welche Anschaffungskosten gelten nach einem unentgeltlichen Aktienerwerb?

Bei geschenkten Aktien wird der aktuelle Depotwert nicht allein durch die Schenkung zu neuen Anschaffungskosten. Nach § 20 Absatz 4 Satz 6 EStG wird dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet. Wer die Aktien erhält, benötigt deshalb die maßgeblichen steuerlichen Anschaffungsdaten des bisherigen Eigentümers. Die Kosten eines späteren Verkaufs werden davon getrennt beurteilt. Das zweite Beispiel beruht auf einem Kauf von 2023 und lässt sich nicht unmittelbar auf eine Schenkung übertragen. Vor der Gewinnberechnung müssen daher auch die Herkunft der Aktien und frühere Übertragungen geklärt sein.

Wie werden Einnahmen und Anschaffungskosten in Fremdwährung umgerechnet?

Die Verkaufseinnahmen werden im Zeitpunkt der Veräußerung in Euro umgerechnet, die Anschaffungskosten dagegen im Zeitpunkt der Anschaffung (§ 20 Absatz 4 Satz 1 EStG). Für beide Beträge denselben aktuellen Wechselkurs anzusetzen, kann deshalb zu einem falschen Gewinn führen. Halten Sie Kaufdatum, Verkaufsdatum und die jeweiligen Fremdwährungsbeträge fest. Erst nach der getrennten Umrechnung lassen sich Einnahmen und Anschaffungskosten in Euro gegenüberstellen. Zusätzlich sind die dem Verkauf unmittelbar zugehörigen Kosten zu prüfen. Das Aktienbeispiel verwendet ausschließlich Eurobeträge und enthält daher keine solche Währungsumrechnung.

Welcher Betriebsvermögenswert wird neben den Verkaufskosten abgezogen?

Neben den Verkaufskosten wird der steuerliche Wert des Betriebsvermögens oder des veräußerten Anteils abgezogen. Nach § 16 Absatz 2 Satz 2 EStG ist dieser Wert für den Veräußerungszeitpunkt nach § 4 Absatz 1 beziehungsweise § 5 EStG zu ermitteln. Ein früherer Bilanzwert oder ein geschätzter Marktwert kann daher nicht ohne Prüfung übernommen werden. Im ersten Beispiel sind die 180.000 Euro als zutreffender steuerlicher Wert vorgegeben. Wie dieser Betrag ermittelt wird, ist eine andere Frage als die Zuordnung der Vermittlungs- und Beratungskosten zum Verkauf.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.