Alles auf einen Blick:
- Ein Vertrag kann dem Dritten einen unmittelbaren Leistungsanspruch geben.
- Bei einer Todesfallgestaltung entsteht das Recht im Zweifel beim Tod des Versprechensempfängers.
- Vertragsinhalt und mögliche Änderungsbefugnisse müssen gesondert geprüft werden.
- Ein direkter Erwerb kann der Erbschaftsteuer unterliegen.
- Persönliche Freibeträge hängen vom Erwerber und der Steuerpflicht ab.
Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall Definition
Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall können einem Begünstigten ein eigenes Recht auf eine für den Todesfall vorgesehene Leistung verschaffen. § 328 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt den unmittelbaren Anspruch des Dritten [1]. Der Versprechende ist dabei der Leistungsschuldner. Der Versprechensempfänger vereinbart mit ihm die Begünstigung. Der Dritte steht außerhalb dieser Vertragsparteien, kann aber selbst die versprochene Leistung fordern. Ob sein Recht sofort oder unter Voraussetzungen entsteht, richtet sich nach Vertrag und Auslegungsregeln. Ein solcher Anspruch ist von einer testamentarischen Erbeinsetzung zu unterscheiden.
Wie werden Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall berücksichtigt?
Rechtserwerb und Todesfallklausel feststellen
Soll nach dem Tod des Versprechensempfängers an den Dritten geleistet werden, erwirbt dieser sein Recht nach § 331 Absatz 1 BGB im Zweifel mit diesem Tod [2]. Eine besondere Vertragsbestimmung kann vorgehen. Der Zeitpunkt des Rechtserwerbs ist deshalb von einer späteren Zahlung zu unterscheiden. § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erfasst den unmittelbar aufgrund eines Erblasservertrags beim Tod erworbenen Vermögensvorteil [3]. Die direkte Auszahlung außerhalb der gewöhnlichen Nachlassabwicklung beweist keine Steuerfreiheit. Der steuerliche Erwerb setzt die einschlägigen gesetzlichen Merkmale voraus.
Steuerzeitpunkt und Freibetrag prüfen
Für einen erfassten Erwerb von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich beim Tod des Erblassers. § 9 ErbStG enthält besondere Zeitregeln für bedingte, betagte oder befristete Positionen [4]. Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser, § 15 ErbStG [5]. Bei unbeschränkter Steuerpflicht stehen Kindern grundsätzlich 400.000 Euro Freibetrag zu. Für Personen der Steuerklasse II und die übrigen Personen der Steuerklasse III sind es 20.000 Euro, § 16 ErbStG [6]. Ein neuer Vertragsanspruch schafft keinen eigenen zusätzlichen persönlichen Freibetrag.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen, also unentgeltlichen Zuwendung, Urteil vom 15. Juni 2016, II R 51/14 [7]. Dazu gehört die Bereicherung des Dritten aus dem Vermögen des Erblassers. Bei Lebensversicherungen beachtet die Verwaltungsrichtlinie R E 3.7 Absatz 2 außerdem selbst gezahlte Prämien des Begünstigten [8]. Steuerlich erfasst wird nur der Anteil nach dem Verhältnis der vom Versicherungsnehmer beziehungsweise Erblasser gezahlten zu allen Versicherungsbeiträgen. Eigene Zahlungen des Begünstigten sind nachzuweisen. Ein Vertragsanspruch allein ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Direkter Geldanspruch eines Kindes
Ein Vater hat einen wirksamen Vertrag geschlossen, aus dem seine Tochter bei seinem Tod 2026 unmittelbar einen Geldanspruch von 450.000 Euro erwirbt. Im hypothetischen Fall liegt eine freigebige Zuwendung mit sämtlichen Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG vor. Unbeschränkte Steuerpflicht und keine relevanten früheren Zuwendungen oder weiteren Erwerbe werden angenommen. Die Rechnung zeigt ausschließlich die persönliche Freibetragsstufe. Weitere gegebenenfalls anwendbare Abzüge, Entlastungen und die Tarifsteuer bleiben offen. Es handelt sich nicht um eine Lebensversicherungsberechnung. Die direkte Forderung ist kein Steuerfreiheitsbeleg.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Angenommener unmittelbar erworbener Geldanspruch | 450.000 Euro |
| − Persönlicher Kinderfreibetrag | 400.000 Euro |
| = Zwischenergebnis: 450.000 − 400.000 | 50.000 Euro |
Ergebnis: Die isolierte Freibetragsstufe ergibt 50.000 Euro. Weitere Abzüge und die endgültige Steuer sind nicht berechnet.
Beispiel 2: Begünstigter der Steuerklasse III
Ein Begünstigter der Steuerklasse III erwirbt beim Tod des Vertragsschließenden 2026 unmittelbar einen Geldanspruch von 40.000 Euro. Die Einordnung in diese Steuerklasse wird im hypothetischen Fall zutreffend vorausgesetzt. Alle Voraussetzungen eines freigebigen Erwerbs nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG liegen vor. Es gelten unbeschränkte Steuerpflicht und keine relevanten früheren Zuwendungen oder weiteren Erwerbe. Die Tabelle zieht ausschließlich den persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro ab. Weitere Entlastungen und Tarifsteuer werden nicht berechnet. Der Betrag ist daher kein abschließend ermittelter steuerpflichtiger Erwerb.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Angenommener unmittelbar erworbener Geldanspruch | 40.000 Euro |
| − Persönlicher Freibetrag der Steuerklasse III | 20.000 Euro |
| = Zwischenergebnis: 40.000 − 20.000 | 20.000 Euro |
Ergebnis: Nach dieser Freibetragsstufe verbleiben 20.000 Euro. Das ist noch keine abschließende Steuerberechnung.
Ausnahmen und Besonderheiten
Änderungsrechte und noch ungeborene Begünstigte
§ 328 Absatz 2 BGB verlangt bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung eine Auslegung nach Umständen und Vertragszweck. Sie betrifft auch die Frage, ob Vertragschließende das Recht ohne Zustimmung des Dritten ändern oder aufheben dürfen. Ein dauerhaft unveränderbares Bezugsrecht darf daher nicht pauschal angenommen werden. Für einen noch nicht geborenen Dritten enthält § 331 Absatz 2 BGB eine zusätzliche Regel: Stirbt der Versprechensempfänger vor dessen Geburt, sind spätere Aufhebung oder Änderung nur bei vorbehaltener Befugnis möglich. Diese Sonderkonstellation ersetzt keine allgemeine Prüfung der Vertragswirksamkeit und des steuerlichen Erwerbsgrunds.
Vorteile
- vertraglicher Anspruch: Bei entsprechender Vereinbarung kann der Dritte die Leistung selbst vom Versprechenden fordern.
- gesetzliche Auffangregel: § 331 Absatz 1 BGB bestimmt den Rechtserwerb im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers.
- bestimmte Begünstigung: Der Vertrag kann eine bezeichnete Person mit einem eigenen Leistungsrecht ausstatten.
Nachteile
- erforderliche Auslegung: Vertragsinhalt und Zweck bestimmen bei fehlender besonderer Regel, ob und wann der Dritte ein Recht erhält.
- eigenständige Besteuerung: Die direkte Forderung ist kein Beleg für einen steuerfreien Erwerb.
- begrenzte Unveränderbarkeit: Ob eine Änderung ohne Zustimmung des Dritten vorbehalten ist, richtet sich nach Vertrag und Auslegungsregeln.
Fazit
Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall können einen unmittelbaren Leistungsanspruch begründen. Ob und wann dieser entsteht, folgt dem Vertrag und den gesetzlichen Auslegungsregeln. Der steuerliche Erwerb von Todes wegen ist davon gesondert zu bestimmen. Die Voraussetzungen der freigebigen Zuwendung und die persönlichen Freibeträge bleiben maßgeblich. Die Beispiele berechnen bewusst nur die Freibetragsstufe, keine endgültige Steuer. Bei Lebensversicherungen sind außerdem eigene Beitragszahlungen des Begünstigten zu berücksichtigen. Eine bloße Auszahlung oder Empfängerbenennung entscheidet diese Fragen nicht. Anspruchsentstehung, tatsächliche Erfüllung und Besteuerung sind unterschiedliche Prüfungsschritte.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Einwendungen kann der Leistungsschuldner erheben?
§ 334 BGB erlaubt dem Versprechenden, Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber dem Dritten geltend zu machen [9]. Ein eigener Anspruch des Begünstigten bedeutet deshalb nicht, dass der zugrunde liegende Vertrag für seine Durchsetzung bedeutungslos wäre. Maßgeblich sind die vertraglichen Einwendungen des Leistungsschuldners. Die Benennung eines Begünstigten beseitigt diese nicht. Ob eine bestimmte Einwendung tatsächlich besteht, richtet sich nach dem konkreten Vertragsverhältnis. Die Vorschrift betrifft die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs. Sie ersetzt keine gesonderte steuerliche Einordnung des dadurch erworbenen Vermögensvorteils.
Wer kann neben dem Dritten die Leistung verlangen?
Nach § 335 BGB kann auch der Versprechensempfänger die Leistung an den Dritten fordern [10]. Das gilt, sofern kein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, selbst wenn dem Dritten ein eigenes Leistungsrecht zusteht. Die Norm setzt damit ein Forderungsrecht der Vertragspartei neben das Recht des Begünstigten. Gefordert wird die Leistung an den Dritten, nicht eine beliebige Auszahlung an den Versprechensempfänger selbst. Die Regel ist von der Frage zu unterscheiden, wann der Dritte sein Recht erwirbt. Für abweichende Vertragsregelungen bleibt der gesetzliche Vorbehalt maßgeblich.
Was bewirkt eine Zurückweisung durch den Dritten?
Nach § 333 BGB kann der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht gegenüber dem Versprechenden zurückweisen. Dann gilt das Recht als nicht erworben. Diese zivilrechtliche Regel ist von einer Vereinbarung über eine Abfindung zu unterscheiden [11]. § 3 Absatz 2 Nummer 4 ErbStG erfasst unter anderem Abfindungen für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Todesfallvertrag. Deshalb sollte ein Verzicht gegen Zahlung nicht als automatisch steuerfreier Vorgang behandelt werden. Für die Einordnung sind Erklärung, Vertrag und gegebenenfalls Abfindungsvereinbarung zusammen zu prüfen, bevor ein konkreter Steuerbetrag berechnet wird.
Welche Rolle spielen frühere Zuwendungen?
§ 14 Absatz 1 ErbStG rechnet mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammen [12]. Frühere Erwerbe, etwa Schenkungen, werden mit ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb zugerechnet. Die Vorschrift regelt auch den Abzug der für frühere Erwerbe maßgeblichen Steuer unter weiteren Grenzen. Der Steuerbescheid über einen Vorerwerb betrifft somit eine eigene Berechnungsstufe. Ein neuer Vertrag begründet keinen erneut ungekürzten Freibetrag für jeden einzelnen Erwerbsgegenstand. Beide Beispielrechnungen setzen ausdrücklich voraus, dass keine relevanten früheren Zuwendungen vorliegen, und berechnen keine vollständige Zusammenrechnung.
Welche Rolle kann eine Verfügung von Todes wegen spielen?
§ 332 BGB betrifft ein vorbehaltenes Recht zur Auswechslung des Begünstigten [13]. Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden einen anderen Dritten einzusetzen, kann dies im Zweifel auch durch eine Verfügung von Todes wegen geschehen. Entscheidend ist der beschriebene Vorbehalt im Vertragsverhältnis. Die Norm sagt nicht, dass jedes Testament jedes bestehende Bezugsrecht beliebig ändern könnte. Auch die Zustimmung des Leistungsschuldners und das Recht des Dritten sind unterschiedliche Fragen. Die besondere Auslegungsregel ist daher von einer allgemeinen Widerrufsmöglichkeit zu unterscheiden.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 328 BGB: Vertrag zugunsten Dritter. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 331 BGB: Leistung nach Todesfall. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 ErbStG: Unmittelbarer Todesfallerwerb und Abfindung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 9 ErbStG: Steuerentstehung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 15 ErbStG: persönliche Steuerklassen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 16 ErbStG: Persönliche Freibeträge. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juni 2016, II R 51/14, II.3: freigebige Zuwendung beim unmittelbaren Todesfallerwerb. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Finanzen, ErbStH 2020, R E 3.7: Bankguthaben und Lebensversicherungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 334 BGB: Einwendungen gegenüber dem Dritten. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 335 BGB: Forderungsrecht des Versprechensempfängers. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [11] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 333 BGB: Zurückweisung des Rechts. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [12] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 14 ErbStG: Frühere Erwerbe. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [13] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 332 BGB: Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt. Zugegriffen 15. Oktober 2026.