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Was ist ein Vermächtnis?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Ein Vermächtnis gewährt einen Vermögensvorteil ohne automatische Erbenstellung.
  • Der Begünstigte erhält grundsätzlich einen Leistungsanspruch gegen den Beschwerten.
  • Ein Vermächtniserwerb zählt erbschaftsteuerlich zu den Erwerben von Todes wegen.
  • Steuerentstehung und tatsächliche Auszahlung können zeitlich auseinanderfallen.
  • Persönliche Freibeträge und weitere Erwerbe beeinflussen die Berechnung.

Vermächtnis Definition

Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, ohne den Begünstigten dadurch als Erben einzusetzen. § 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht dies durch Testament [1]. Nach § 2278 BGB können Vermächtnisse auch vertragsmäßig in einem Erbvertrag angeordnet werden [2]. Ein vermachter Geldbetrag ist deshalb nicht von sich aus eine Erbquote am gesamten Nachlass. Die Zuwendung begründet vielmehr den gesetzlich beschriebenen Vermächtnisanspruch [3]. Dieser kann etwa einen Geldbetrag oder eine bestimmte Sache betreffen. Vermögensvorteil und Erbeinsetzung sind voneinander zu unterscheiden.


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Wie wird ein Vermächtnis berücksichtigt?

Anspruch und Steuerzeitpunkt bestimmen

Nach § 2174 BGB kann der Vermächtnisnehmer die Leistung des vermachten Gegenstands vom Beschwerten, also dem zur Leistung Verpflichteten, verlangen. Bei einem Geldvermächtnis sind Anspruch und Überweisung unterschiedliche Vorgänge. § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zählt den Vermächtniserwerb zum Erwerb von Todes wegen [4]. Die Steuer entsteht grundsätzlich beim Tod des Erblassers. Für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Erwerbe und Ansprüche enthält § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ErbStG jedoch Sonderregeln [5]. Das spätere Zahlungsdatum allein verschiebt den Steuerentstehungszeitpunkt nicht.

Bereicherung und persönliche Entlastungen rechnen

Als steuerliche Bereicherung gilt bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich der Vermögensanfall abzüglich abzugsfähiger Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Absatz 1 ErbStG [6]. Vermächtnislasten können beim beschwerten Erben nach Absatz 5 Nummer 2 solche Verbindlichkeiten sein. Dabei gelten weitere Abzugsgrenzen, insbesondere bei nicht steuerpflichtigem oder steuerbefreitem Vermögen. Beim Vermächtnisnehmer sind persönliche Freibeträge zu berücksichtigen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht beträgt der Freibetrag eines Kindes grundsätzlich 400.000 Euro, für Personen der Steuerklasse II und die übrigen Personen der Steuerklasse III sind es 20.000 Euro [7]. Empfänger und belasteter Erbe werden getrennt betrachtet.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Geldvermächtnis an ein Kind

Im hypothetischen Erbfall 2026 erhält eine 40-jährige Tochter ausschließlich ein sofort entstandenes Geldvermächtnis ihres Vaters von 450.000 Euro. Unbeschränkte Steuerpflicht und keine früheren Zuwendungen im Zehnjahreszeitraum werden angenommen. Die Rechnung zieht nur den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG ab. Sie zeigt ein Zwischenergebnis vor weiteren gegebenenfalls abzugsfähigen Kosten oder anderen Entlastungen. Ein endgültiger steuerpflichtiger Erwerb oder eine Tarifsteuer werden nicht berechnet. Die Tochter wird durch das Vermächtnis nicht automatisch Miterbin. Anspruchsentstehung und tatsächliche Zahlung durch den Beschwerten sind weiterhin zu unterscheiden.

RechenschrittBetrag
Angenommenes Geldvermächtnis450.000 Euro
− Persönlicher Freibetrag nach § 16400.000 Euro
= Zwischenergebnis: 450.000 − 400.00050.000 Euro

Ergebnis: Nach dem persönlichen Freibetrag verbleibt ein Zwischenergebnis von 50.000 Euro. Weitere Abzüge und die endgültige Steuer sind hier nicht berechnet.

Beispiel 2: Vermächtnislast beim Erben

Ein alleiniger Erbe erwirbt im hypothetischen Erbfall 2026 ausschließlich steuerpflichtiges Geldvermögen im Wert von 300.000 Euro. Er muss daraus ein wirksames Geldvermächtnis von 50.000 Euro an eine andere Person erfüllen. Für dieses vereinfachte Beispiel ist die Vermächtnisverbindlichkeit vollständig abzugsfähig, und es liegen keine wirtschaftlichen Zusammenhänge mit steuerbefreitem Vermögen vor. Andere Schulden, Abwicklungskosten und persönliche Freibeträge werden hier noch nicht abgezogen. Die Tabelle zeigt damit einen Zwischenschritt der Bereicherung des Erben, keine endgültige Steuerforderung. Der Erwerb des Vermächtnisnehmers muss daneben eigenständig nach dessen persönlichen Verhältnissen geprüft werden.

RechenschrittBetrag
Steuerpflichtiger Vermögensanfall beim Erben300.000 Euro
− Angenommene abzugsfähige Vermächtnislast50.000 Euro
= Bereicherung vor weiteren Abzügen: 300.000 − 50.000250.000 Euro

Ergebnis: Die Last mindert im Beispiel die Bereicherung des Erben um 50.000 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Bedingungen und Abzugsgrenzen beachten

Die zivilrechtliche Forderung fällt grundsätzlich mit dem Erbfall an. § 2176 BGB berücksichtigt dabei ausdrücklich das Recht, ein Vermächtnis auszuschlagen [8]. Bei besonderen Bedingungen oder zeitlichen Anordnungen müssen Anspruchsentstehung und steuerliche Sonderregeln gemeinsam gelesen werden. Auch die Vermächtnislast beim Erben ist nicht ausnahmslos vollständig abziehbar. § 10 ErbStG beschränkt beispielsweise Schuldenabzüge bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen. Ein Geldbetrag im Testament kann deshalb auf beiden Seiten verschiedene Berechnungen erfordern. Maßgeblich bleiben die konkrete Zuwendung, die betroffenen Vermögenswerte und die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Abzugs.

Vorteile

  • gezielte Begünstigung: Ein Vermögensvorteil kann ohne dadurch bewirkte Erbeinsetzung zugewendet werden.
  • gesetzlicher Leistungsanspruch: Der Bedachte kann die vermachte Leistung vom Beschwerten fordern.
  • personenbezogene Besteuerung: Erwerb des Begünstigten und abzugsfähige Belastung des Erben betreffen unterschiedliche Personen.

Nachteile

  • ausstehende Erfüllung: Ein entstandener Anspruch ist noch keine tatsächliche Auszahlung oder Übergabe.
  • persönliche Steuervoraussetzungen: Freibetrag, Erwerbszeitpunkt und frühere Zuwendungen sind für den jeweiligen Erwerber zu beurteilen.
  • begrenzter Schuldenabzug: Gesetzliche Einschränkungen können den Abzug der Vermächtnislast beim Erben begrenzen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Das Vermächtnis gewährt einen Vermögensvorteil ohne dadurch bewirkte Erbeinsetzung. Der Begünstigte erhält einen Leistungsanspruch gegen den Beschwerten, während die Erbschaftsteuer an die gesetzlichen Erwerbs- und Zeitbestimmungen anknüpft. Eine verspätete Zahlung ist daher von einer rechtlich bedingten oder befristeten Zuwendung zu unterscheiden. Beim Erben kommt ein möglicher Abzug der Vermächtnislast unter den gesetzlichen Grenzen hinzu. Die Beispiele berechnen bewusst unterschiedliche Zwischenergebnisse und keine endgültige Steuer. Für einen konkreten Erwerb sind deshalb Anspruch, steuerlicher Zeitpunkt und persönliche Freibeträge jeweils anhand der einschlägigen Vorschriften zu bestimmen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer kann mit einem Vermächtnis beschwert werden?

§ 2147 BGB erlaubt, sowohl einen Erben als auch einen Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis zu beschweren [9]. Soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. Der Anspruch richtet sich deshalb nicht notwendigerweise immer gegen dieselbe Personengruppe. Auch ein selbst Begünstigter kann zur Erfüllung einer weiteren vermachten Leistung verpflichtet sein. Die gesetzliche Ausgangsregel und eine abweichende Anordnung sind auseinanderzuhalten. Der Name eines Testamentsvollstreckers allein ersetzt diese Zuordnung nicht. Maßgeblich ist, wem die Verfügung die betreffende Vermächtnislast nach den gesetzlichen Regeln zuweist.

Wie kann ein Erbe zugleich Vermächtnisnehmer sein?

§ 2150 BGB bezeichnet ein einem Erben zugewendetes Vermächtnis als Vorausvermächtnis [10]. Es gilt auch insoweit als Vermächtnis, als der Erbe selbst beschwert ist. Ein Begünstigter kann somit bereits Erbe sein und daneben einen Vermächtnisanspruch erhalten. Der Satz, ein Vermächtnis setze seinen Empfänger nicht als Erben ein, schließt diese Verbindung nicht aus. Entscheidend sind die verschiedenen angeordneten Rechtspositionen. Eine solche zusätzliche Zuwendung ist deshalb nicht allein aufgrund der vorhandenen Erbenstellung bedeutungslos. Die konkrete Verfügung bestimmt, welcher Vermögensvorteil neben der Erbenstellung zugewendet wird.

Wie werden frühere Zuwendungen berücksichtigt?

§ 14 Absatz 1 ErbStG rechnet mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammen [11]. Dem letzten Erwerb werden frühere Erwerbe, etwa Schenkungen, mit ihrem früheren Wert zugerechnet. Die Vorschrift regelt anschließend den Abzug der für frühere Erwerbe maßgeblichen Steuer unter weiteren Grenzen. Der persönliche Freibetrag steht deshalb nicht für jede einzelne Zuwendung desselben Erblassers erneut uneingeschränkt bereit. Für den Steuerbescheid sind Zusammenrechnung und Steueranrechnung unterschiedliche Schritte. Die erste Beispielrechnung setzt ausdrücklich voraus, dass keine solchen früheren Zuwendungen vorliegen. Eine vollständige Zusammenrechnungsrechnung ist dort nicht enthalten.

Wie wird ein Vermächtnis angenommen oder ausgeschlagen?

Nach § 2180 Absatz 2 BGB erfolgen Annahme und Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten [12]. Die Erklärung kann erst nach dem Erbfall abgegeben werden. Eine Bedingung oder Zeitbestimmung macht sie unwirksam. Hat der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis bereits angenommen, kann er es nach Absatz 1 nicht mehr ausschlagen. Diese Regeln betreffen die Entscheidung über den Vermächtnisanspruch. Sie sind nicht allein durch eine spätere Auszahlung ersetzt. Das Gesetz verweist ergänzend auf einzelne Vorschriften zur Erbschaft, nicht unterschiedslos auf sämtliche Regeln über deren Annahme und Ausschlagung.

Welche zusätzlichen Ansprüche umfasst ein Sachvermächtnis?

Nach § 2164 Absatz 1 BGB umfasst das Vermächtnis einer Sache im Zweifel auch das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Zubehör [13]. Absatz 2 erfasst einen weiteren Fall: Wird die Sache nach Anordnung des Vermächtnisses beschädigt und steht dem Erblasser deshalb ein Ersatzanspruch wegen ihrer Wertminderung zu, erstreckt sich das Vermächtnis im Zweifel auch darauf. Beide Regeln knüpfen an bestimmte Voraussetzungen an. Sie bedeuten keine pauschale Zuweisung sämtlicher Ansprüche des Nachlasses. Die Wirkung der Verfügung ist somit nicht auf den isolierten Sachnamen beschränkt.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.