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Was ist die Teilfreistellung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Privat gehaltene Aktienfonds: 30 Prozent der Erträge steuerfrei.
  • Privat gehaltene Mischfonds: 15 Prozent steuerfrei.
  • Bei gesetzlich qualifizierten Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei, bei qualifizierten Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent.
  • Fondsquote, Anlegerstatus und wirtschaftlich verbundene Ausgaben beeinflussen die Anwendung.

Teilfreistellung Definition

Die Teilfreistellung lässt einen gesetzlich bestimmten Anteil der Erträge bestimmter Investmentfonds steuerfrei. § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) unterscheidet dafür Aktien-, Misch- und Immobilienfonds [1]. Bei privat gehaltenen Aktienfonds beträgt die Quote 30 Prozent. Die Regel vermindert den anzusetzenden Ertrag, nicht unmittelbar die persönliche Steuer um denselben Betrag. Auf den verbleibenden Ertrag können weitere Besteuerungsregeln wirken. Fondsqualifikation und Anlegerstatus sind daher getrennt einzuordnen. Eine Fondsbezeichnung allein belegt die Begünstigung nicht. Die Teilfreistellung ist außerdem keine Aussage über die wirtschaftliche Rendite oder Sicherheit einer Anlage.


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Wie wird die Teilfreistellung berücksichtigt?

Welche Erträge und Fondsarten sind erfasst?

Investmenterträge umfassen Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne, § 16 Absatz 1 InvStG [2]. Die Fondsqualifikation richtet sich nach § 2 InvStG [3]. Aktienfonds legen gemäß ihren Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen an. Bei Mischfonds sind es mindestens 25 Prozent. Für Dachfonds bestehen besondere Regeln. § 2 Absatz 9b erlaubt außerdem einen Bezug auf den Fondswert statt auf das Aktivvermögen, verbunden mit Regeln zur Kreditberücksichtigung. Maßgeblich ist deshalb die gesetzliche und vertragliche Zuordnung, nicht eine frei geschätzte Aktienquote des einzelnen Anlegers.

Wie wird die Freistellung angewendet?

Bei privat gehaltenen Aktienfondsanteilen beträgt die Teilfreistellung 30 Prozent. Mischfonds erhalten die Hälfte, also 15 Prozent. Immobilienfonds sind mit 60 Prozent und Auslands-Immobilienfonds mit 80 Prozent begünstigt. Ihre Freistellung schließt die Aktienteilfreistellung aus. Die steuerfreie Quote wird vom Investmentertrag abgezogen. Der Rest ist noch nicht die fertige Steuerberechnung. § 20 Absatz 3a InvStG erfasst auch mittelbar über Personengesellschaften gehaltene Anteile, jedoch nicht bei deren Option zur Körperschaftsbesteuerung. Andere Anlegerquoten und besondere Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Die private Beispielquote gilt nicht für jeden betrieblichen Anleger.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Aktienfonds im Privatvermögen

Im hypothetischen Fall erhält eine Privatperson 2026 eine Ausschüttung von 1.000 Euro aus einem steuerlich qualifizierten Aktienfonds. Sie hält die Anteile im Privatvermögen. Die Voraussetzungen der Teilfreistellung sind nach der Fallannahme erfüllt. Abweichende Sonderfälle fehlen. Die Rechnung ermittelt nur den steuerfreien Anteil und den verbleibenden Ertrag. Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verlustverrechnung und Sparer-Pauschbetrag bleiben ausgeschlossen. Die Höhe einer tatsächlichen Kapitalertragsteuer wird daher nicht berechnet. Die vorgegebene Ausschüttung ist ein hypothetischer Betrag, keine Renditeprognose. Aus 30 Prozent Teilfreistellung folgt insbesondere keine Steuererstattung von 300 Euro.

Berechnung: 1.000 Euro × 30 / 100 = 300 Euro steuerfrei. 1.000 Euro − 300 Euro = 700 Euro verbleibender Ertrag.

RechenschrittWert
Ausschüttung1.000 Euro
Teilfreistellungssatz30 Prozent
− Steuerfreier Anteil300 Euro
= Verbleibender Ertrag700 Euro

Ergebnis: 300 Euro sind steuerfrei, 700 Euro bleiben für die weitere steuerliche Ermittlung.

Beispiel 2: Betrieblicher Aktienfonds mit zugehörigen Ausgaben

Eine natürliche Person hält 2026 qualifizierte Aktienfondsanteile im Betriebsvermögen und erzielt daraus 1.000 Euro Ertrag. Eine gesetzliche Ausnahme von der erhöhten Teilfreistellung liegt nicht vor. Die Quote beträgt daher 60 Prozent. Wirtschaftlich zugehörige Betriebsausgaben von 200 Euro sind nach allen sonstigen Voraussetzungen abzugsfähig. § 21 InvStG schließt davon den freigestellten Anteil aus [4]. Die Rechnung verbindet deshalb Ertragsfreistellung und anteiligen Kostenabzug. Andere Anpassungen, Gewerbesteuer, persönliche Einkommensteuer und Zuschlagsteuern bleiben unberücksichtigt. Der Fall ist unabhängig vom privaten Ausschüttungsbeispiel und unterstellt weder eine Versicherung noch einen Sondertatbestand.

Berechnung: 1.000 Euro × 60 / 100 = 600 Euro steuerfrei. 1.000 Euro − 600 Euro = 400 Euro. 200 Euro × 40 / 100 = 80 Euro abziehbare Ausgaben. 400 Euro − 80 Euro = 320 Euro.

RechenschrittWert
Investmentertrag1.000 Euro
− Steuerfreier Anteil600 Euro
= Ertrag nach Teilfreistellung400 Euro
Vorgegebene zugehörige Betriebsausgaben200 Euro
Abziehbarer Anteil der Ausgaben40 Prozent
Davon abziehbar80 Euro
Ergebnis: 400 Euro − 80 Euro320 Euro

Ergebnis: Nach Teilfreistellung und zulässigem anteiligem Kostenabzug verbleiben hier 320 Euro. Das ist keine berechnete Steuerzahlung.

Ausnahmen und Besonderheiten

Abweichende Quoten bei Betriebsvermögen

Für natürliche Personen mit betrieblichen Investmentanteilen beträgt die Aktienteilfreistellung grundsätzlich 60 Prozent. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern nennt § 20 Absatz 1 InvStG 80 Prozent. Die erhöhten Sätze gelten jedoch nicht für die gesetzlich bezeichneten Versicherungsanlagen, Pensionsfonds und bestimmte Institute mit entsprechend zugeordneten Anteilen. Bei Mischfonds gilt die Hälfte der jeweiligen Aktienfondsfreistellung. Die Anlegerkategorie ist deshalb vor der Prozentrechnung festzustellen. Der zweite Fall setzt die erhöhte Quote ausdrücklich voraus. Aus einem betrieblichen Depot allein folgt nicht in jedem Sonderfall der höchste Satz. Auch die Gewerbesteuer wird gesondert behandelt.

Anteilig nicht abziehbare Ausgaben

Mit begünstigten Erträgen wirtschaftlich verbundene Betriebsausgaben, Veräußerungskosten und Werbungskosten dürfen nach § 21 InvStG im Umfang der Teilfreistellung nicht abgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, wann die zugehörigen Einnahmen anfallen. Entsprechendes erfasst gesetzlich bezeichnete Betriebsvermögensminderungen und Minderungen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bereits die Absicht, solche begünstigten Erträge zu erzielen, kann genügen. Ertragsfreistellung und Kostenabzug sind deshalb zusammen zu betrachten. Im zweiten Beispiel bleiben von 200 Euro nur 80 Euro abzugsfähig. Andere Abzugsbeschränkungen werden dadurch nicht aufgehoben. Der Fall setzt ihre vorherige Prüfung ausdrücklich voraus.

Vorteile

  • geringere Bemessungsgrundlage: Ein Teil begünstigter Fondserträge bleibt bei der steuerlichen Ermittlung außer Ansatz.
  • klare Fondsquoten: Gesetzliche Definitionen und Anlagebedingungen geben Orientierung zur Fondsqualifikation.
  • breite Ertragsarten: Die Investmenterträge umfassen Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne.

Nachteile

  • begrenzter Kostenabzug: Wirtschaftlich verbundene Ausgaben sind im Umfang der Freistellung nicht abziehbar.
  • besondere Nachweispflichten: Ein individueller Quotennachweis kann bei späteren Verlusten zusätzliche Informationen und Bescheinigungen erfordern.
  • abweichende Anlegerquoten: Betriebsvermögen und Anlegerstatus können andere Quoten oder Ausnahmen auslösen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Teilfreistellung setzt eine passende Fondsqualifikation und die zutreffende Anlegerquote voraus. Für die Vorbereitung der steuerlichen Angaben empfiehlt es sich deshalb, Anlagebedingungen, private oder betriebliche Zuordnung und wirtschaftlich verbundene Ausgaben gemeinsam zu prüfen. Die Beispiele zeigen einen teilweise steuerfreien Ausschüttungsertrag und den dazu passenden eingeschränkten Kostenabzug im betrieblichen Fall. Eine Steuererstattung berechnen sie nicht. Bei geänderten Fondseigenschaften und einem individuellen Quotennachweis gelten zusätzliche Regeln. Auch Kapitalertragsteuerabzug und Gewerbesteuer sind gesondert zu betrachten. Eine Prozentrechnung ersetzt diese Einordnung nicht. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Bedingungen im jeweiligen Zeitraum.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie unterscheidet sich der Steuerabzug bei betrieblichen Anteilen?

Die erhöhte betriebliche Aktienteilfreistellung wird nicht automatisch schon beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigt. § 43a Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nimmt § 20 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 InvStG beim Steuerabzug aus [5]. Deshalb können der zunächst einbehaltene Betrag und die spätere steuerliche Veranlagung unterschiedliche Berechnungsgrundlagen haben. Die betriebliche Zuordnung ist damit nicht bedeutungslos, sondern im zutreffenden Verfahren zu berücksichtigen. Diese Ausnahme betrifft die erhöhten Sätze für betriebliche oder körperschaftsteuerpflichtige Anleger. Das private Rechenbeispiel berechnet bewusst keinen endgültigen Abzugsbetrag. Die Anlegerquote darf nicht mit einem pauschalen Steuersatz verwechselt werden.

Welche Besonderheit ist bei Immobilienfonds 2026 zu beachten?

Immobilienfonds benötigen grundsätzlich eine fortlaufende Immobilienquote von mehr als 50 Prozent nach ihren Anlagebedingungen. § 2 Absatz 9a InvStG schließt bestimmte Immobilien aus, deren Einkünfte keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent steuerbefreit sind. Die Vorschrift gilt gesetzlich seit 1. Januar 2025, § 57 Absatz 8 InvStG [6]. Davon getrennt gewährte das BMF-Schreiben vom 24. November 2025 bestehenden Fonds eine Übergangsbehandlung bis Ende 2025 [7]. Diese Verwaltungsregel verschiebt nicht den gesetzlichen Anwendungsbeginn. 2026 genügt deshalb nicht allein eine unveränderte Fondsbezeichnung.

Wann entstehen nach einem Quotennachweis zusätzliche Pflichten?

§ 20 Absatz 4 InvStG ermöglicht auf Antrag einen Nachweis der tatsächlich durchgehend überschrittenen Fondsquote in der Veranlagung. Wer diesen Nachweis früher erbracht hat, muss bei späteren Veräußerungsverlusten von mehr als 500 Euro oder einschlägigen Wertminderungen besondere Unterlagen für den gesamten Besitzzeitraum vorlegen. Dazu zählen die erforderlichen Informationen und Rücknahmepreise zum jeweiligen Kalenderjahresende. Bei gesetzlich bezeichneten Verwahrfällen kommen Bescheinigungen hinzu. Werden die Pflichten nicht erfüllt, kann das Finanzamt für den Verlust den höchsten nachgewiesenen Teilfreistellungssatz anwenden. Die Mitwirkung endet also nicht stets mit dem ersten erfolgreichen Nachweis.

Was geschieht bei einem Wechsel des Teilfreistellungssatzes?

Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz oder entfällt die Begünstigung, fingiert § 22 InvStG eine Veräußerung und eine Anschaffung am Folgetag [8]. Dafür gelten eigene Rücknahmepreis- beziehungsweise Marktpreisregeln. Eine tatsächliche Auszahlung ist mit dieser Fiktion nicht verbunden. Der Gewinn aus der fingierten Veräußerung gilt grundsätzlich erst bei tatsächlicher oder gesetzlich gleichgestellter Veräußerung als zugeflossen. Daneben enthält die Vorschrift Sonderregeln für wechselnde individuelle Quotennachweise. Ein Kategorienwechsel bedeutet deshalb nicht nur, den nächsten Ertrag mit einem anderen Prozentsatz zu multiplizieren. Die zeitliche Zuordnung ist gesondert zu beachten.

Welcher Teilfreistellungssatz gilt für den Gewerbeertrag?

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Teilfreistellungen nach § 20 Absätze 1 bis 3 InvStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das bestimmt Absatz 5 ausdrücklich. Eine natürliche Person mit betrieblichen Aktienfondsanteilen darf daher den einkommensteuerlichen Satz von 60 Prozent nicht unverändert für die Gewerbesteuer übernehmen. Die besondere Begrenzung ist von der Fondsqualifikation und dem anteiligen Kostenabzug zu unterscheiden. Der betriebliche Rechenfall schließt Gewerbesteuer bewusst aus. Sein Ergebnis ist keine vollständige gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Auch andere Regeln zur Ermittlung des Gewerbeertrags bleiben gesondert zu prüfen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.