Alles auf einen Blick:
- Eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) schützt digitale Grundaufzeichnungen erfasster Kassensysteme.
- Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitliche digitale Schnittstelle gehören dazu.
- Die Kassensicherungsverordnung erfasst bestimmte Kassensysteme, nicht jedes Gerät.
- Systemtyp, Zertifizierung, Belegausgabe und Mitteilung getrennt prüfen.
Technische Sicherheitseinrichtung Definition
Eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist eine zertifizierte Einrichtung zum Schutz der von § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) [1] erfassten elektronischen Aufzeichnungssysteme und digitalen Grundaufzeichnungen. Sie besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle. Das Sicherheitsmodul legt bestimmte Zeitpunkte, Transaktionsnummern, Prüfwerte und Signaturzähler manipulationssicher fest [2]. Auf dem Speichermedium werden digitale Aufzeichnungen gesichert [3]. Für die Schnittstelle bestehen Anforderungen an standardisierten Export und Anbindung der TSE [4]. Welche Systeme erfasst sind, bestimmt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) [5]. Die TSE ist deshalb weder die Kasse selbst noch ein Ersatz für weitere steuerliche Aufzeichnungen.
Wie wird eine technische Sicherheitseinrichtung berücksichtigt?
Transaktion und Protokoll
Bei Kassensystemen startet für jede Aufzeichnung nach § 146a Absatz 1 Satz 1 AO unmittelbar eine neue Transaktion. § 2 KassenSichV nennt unter anderem Vorgangsbeginn, fortlaufende Transaktionsnummer, Vorgangsart, Daten, Zahlungsarten und Ende oder Abbruch. Hinzu kommen Prüfwerte, Seriennummern und Signaturzähler. Das Sicherheitsmodul legt die gesetzlich bestimmten Werte manipulationssicher fest. Lücken müssen anhand der Transaktionsnummer erkennbar sein. Diese Protokollregel gilt nicht unterschiedslos für alle erfassten Geräte: Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler schließen §§ 7 und 8 Absatz 1 KassenSichV ihre Anwendung ausdrücklich aus [6] [7].
Speicherung und Prüfung
Die Grundaufzeichnungen sind vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium zu sichern, das Daten auch ohne Stromversorgung behält. Ihre Verkettung muss Lücken erkennbar machen. Werden Daten in ein externes elektronisches Aufbewahrungssystem übertragen, müssen diese Verkettung und die Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle erhalten bleiben. Auch nach der Übertragung müssen digitale Aufzeichnungen für Nachschauen und Außenprüfungen elektronisch verfügbar sein. Eine Verdichtung während der Aufbewahrung ist unzulässig, wenn dadurch die Lesbarkeit verloren geht. Auch teilweise Datenübertragungen sind erfasst.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Kasse im Ladengeschäft
Im hypothetischen Beispiel verkauft ein Laden Waren an Kundinnen und Kunden und erfasst Verkäufe mit einem elektronischen Kassensystem. Die Inhaberin wechselt zum Jahresbeginn 2026 die Kassenlösung. Vor dem Kauf prüft sie, ob das konkrete Gerät ein elektronisches oder computergestütztes Kassensystem beziehungsweise eine Registrierkasse im Sinne der Verordnung ist. Sie lässt sich die TSE-Komponenten und den Zertifizierungsnachweis benennen, plant den Belegprozess und klärt die gesetzliche Mitteilung gesondert. Die neue Software allein belegt weder die Systemzuordnung noch die Erfüllung dieser einzelnen Anforderungen [8].
| Aspekt | Einordnung |
|---|---|
| Systemtyp | Kasse im Anwendungsbereich prüfen |
| Aufzeichnung | TSE-Schutz für erfasste Vorgänge |
| Beleg | Pflicht grundsätzlich gesondert erfüllen |
| Ergebnis | Kasse vor Inbetriebnahme gezielt abgleichen |
Ergebnis: Die Systemprüfung klärt, ob TSE-Schutz erforderlich ist.
Beispiel 2: Warenautomat
Im hypothetischen Beispiel betreibt ein Unternehmer 2026 einen Warenautomaten, der Waren ohne Bedienung durch Kassenpersonal ausgibt. Er überlegt, eine elektronische Kassenlösung mit TSE einzubauen, weil auch der Automat Einnahmen erzeugt. Zunächst gleicht er den Gerätetyp mit dem Wortlaut der Kassensicherungsverordnung ab. Waren- und Dienstleistungsautomaten gelten dort nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne dieser Verordnung. Das beantwortet nur die TSE-Pflicht nach diesem Regelwerk. Der Unternehmer muss weiterhin prüfen, welche sonstigen Aufzeichnungen für seinen Betrieb gelten, statt aus der Ausnahme Aufzeichnungsfreiheit abzuleiten.
| Aspekt | Einordnung |
|---|---|
| Geräteart | Warenautomat |
| TSE nach KassenSichV | Ausnahme nach § 1 Abs. 1 |
| Weitere Aufzeichnungen | Gesondert prüfen |
| Ergebnis | Ausnahme nicht mit Aufzeichnungsfreiheit verwechseln |
Ergebnis: Die Verordnungs-Ausnahme ersetzt keine Prüfung anderer Pflichten.
Ausnahmen und Besonderheiten
Ausgenommene Geräte
Nicht jedes Gerät, das Zahlungen oder Einnahmen erfasst, ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach der Kassensicherungsverordnung. § 1 Absatz 1 nimmt unter anderem Waren- und Dienstleistungsautomaten, elektronische Buchhaltungsprogramme, Geldautomaten sowie Fahrscheinautomaten aus. Auch Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung und Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge sind ausdrücklich genannt. Die Ausnahme betrifft die Einordnung nach dieser Verordnung. Sie belegt für sich allein weder, dass keine anderen Aufzeichnungen nötig sind, noch dass sämtliche steuerlichen Pflichten entfallen. Entscheidend ist der konkrete Gerätetyp. Taxameter und Wegstreckenzähler gelten ebenfalls als Systeme.
Wegstreckenzähler und Übergang
Taxameter und Wegstreckenzähler gelten grundsätzlich ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme. Für Wegstreckenzähler enthält § 10 jedoch besondere Anwendungsregeln. Bei Geräten, die nach dem 30. Juni 2024 erstmals in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens. Für bestimmte ältere Wegstreckenzähler, die eine digitale Schnittstelle zur Anbindung einer zertifizierten TSE besitzen und nicht unter diese erste Regel fallen, gilt § 8 erst ab dem 1. Januar 2027. Daraus folgt keine ausnahmslose TSE-Pflicht aller Wegstreckenzähler im Jahr 2026 [9].
Vorteile
- nachvollziehbare Aufzeichnungen: Bei Kassensystemen machen Verkettung und Transaktionsnummern Lücken erkennbar.
- prüfbare Speicherung: Elektronische Verfügbarkeit unterstützt Nachschauen und Außenprüfungen.
- strukturierter Beleg: Vorgeschriebene Angaben verbinden Beleg und Transaktion.
Nachteile
- getrennte Anforderungen: Systemschutz, Zertifizierung, Belegausgabe und Mitteilung sind eigenständige gesetzliche Anforderungen.
- technische Bindung: Exporte müssen Verkettung und Schnittstellenanforderungen erhalten.
- laufende Mitteilung: Anschaffung und Außerbetriebnahme sind fristgebunden mitzuteilen.
Fazit
Beim Wechsel eines Kassensystems kommt es zuerst auf den konkreten Systemtyp an. Fällt das Kassensystem unter die Kassensicherungsverordnung, sind TSE-Schutz, manipulationssichere Speicherung und prüfbare digitale Aufzeichnungen zu berücksichtigen. Belegausgabe und Mitteilung bleiben eigenständige Anforderungen. Bei ausdrücklich ausgenommenen Geräten folgt daraus keine allgemeine Aufzeichnungsfreiheit. Als praktischer nächster Schritt empfiehlt sich beim Systemwechsel ein getrennter Abgleich von Anwendungsbereich, Zertifizierung, Belegprozess und Mitteilung. Eine Produktbezeichnung allein beantwortet diese unterschiedlichen Fragen nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben jeweils am konkreten System zu prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was muss ein Beleg enthalten?
Ein Kassenbeleg nach § 6 KassenSichV muss die aufgezählten Angaben enthalten, darunter Unternehmername und Anschrift, Ausstellungsdatum, Vorgangszeitpunkte, Leistungsbeschreibung, Transaktionsnummer, Entgelt und Steuerbetrag sowie System- und TSE-Seriennummern. Hinzu kommen Prüfwert und Signaturzähler. Die Angaben müssen ohne maschinelle Unterstützung lesbar, aus einem QR-Code auslesbar oder im strukturierten Teil einer elektronischen Rechnung enthalten sein. Der QR-Code und der strukturierte Teil müssen der vorgeschriebenen digitalen Schnittstelle entsprechen. Papier ist möglich, elektronische Belege erfordern die Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
Wer legt die technischen Anforderungen an eine TSE fest?
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) legt die technischen Anforderungen in Richtlinien und Schutzprofilen fest. Es handelt dabei im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF). Die Vorgaben betreffen Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle. Für Sicherheitsmodul und Schnittstelle schließen sie kryptographische Schlüssel, Zertifikate und Zertifikatsinfrastrukturen ein. Die jeweils aktuellen Fassungen werden im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des BSI veröffentlicht. Für einen Systemwechsel sollte daher die einschlägige veröffentlichte Fassung geprüft werden (§ 5 KassenSichV).
Welche Angaben sind dem Finanzamt mitzuteilen?
Bei erfassten Kassensystemen werden unter anderem Steuerpflichtigenname und Steuernummer, die Art der TSE und des elektronischen Aufzeichnungssystems, die Zahl der Systeme, ihre Seriennummer sowie Anschaffungs- und Außerbetriebnahmedatum mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Finanzamt. Die gesetzliche Frist beträgt einen Monat nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems. Wer den Kassenbestand wechselt, sollte deshalb die betroffenen Geräte und Daten erfassen. Die Pflicht betrifft die gesetzlich genannten Systemangaben, nicht die Meldung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls.
Wann kann von der Belegausgabepflicht befreit werden?
Eine Befreiung kann bei Warenverkäufen an eine Vielzahl nicht bekannter Personen aus Zumutbarkeitsgründen in Betracht kommen. Die Finanzbehörden entscheiden darüber nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 148 AO. Sie können eine erteilte Befreiung widerrufen. Die Ausnahme tritt also nicht automatisch allein wegen vieler Kundinnen und Kunden ein. Ein Betrieb sollte eine solche Befreiung nicht mit der technischen TSE-Anforderung verwechseln, denn § 146a Absatz 2 regelt die Belegausgabe gesondert vom Schutz der Aufzeichnungen. Maßgeblich ist die behördliche Entscheidung.
Was gilt bei app-basierten Taxametern?
Ein app-basiertes System gilt nach § 1 Absatz 2 KassenSichV als erfasst, wenn es die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernimmt. Nicht die Bezeichnung, sondern diese Funktion bestimmt die Einordnung. Für Wegstreckenzähler gelten außerdem zeitliche Sonderregeln. Nach § 10 Absatz 1 gilt § 8 ab dem Inverkehrbringen für Geräte, die nach dem 30. Juni 2024 erstmals in Verkehr gebracht wurden. Erläuterungen zu Kassenbuch, Kassenführung und Buchführungspflicht behandeln weitere Aufzeichnungsfragen. Sie ersetzen weder die Systemzuordnung noch die Prüfung des einschlägigen Anwendungszeitpunkts.
Welche Bedeutung hat die frühere INSIKA-Übergangsregelung?
Die frühere Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik konnte nach § 9 KassenSichV bis zum 31. Dezember 2025 genutzt werden. Das BMF-Schreiben vom 17. März 2026 ersetzt dazu die Nummer 3.7 des Anwendungserlasses und beschreibt die frühere formlose Mitteilung bis zum 31. Januar 2024. Diese historische Mitteilung ist von der Meldung nach § 146a Absatz 4 AO zu unterscheiden. Die alte Übergangsregelung lässt sich nicht als unbegrenzte TSE-Befreiung für 2026 fortschreiben. Gerätetyp, aktueller Anwendungsbeginn und einschlägige Aufzeichnungspflichten bleiben deshalb gesondert zu prüfen [10].
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 146a AO: Systemschutz, Belegausgabe und Mitteilung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2 KassenSichV: Transaktionsprotokoll. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 KassenSichV: Speicherung und Verkettung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 5 KassenSichV: technische Anforderungen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1 KassenSichV: erfasste und ausgenommene Systeme. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 7 KassenSichV: besondere Taxameterregeln. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 8 KassenSichV: besondere Wegstreckenzählerregeln. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 6 KassenSichV: Angaben und Form des Kassenbelegs. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10 KassenSichV: zeitlicher Anwendungsbereich. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 17. März 2026: Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a AO, Nummern 13–14. Zugegriffen 16. Oktober 2026.