Steuer-Berater.de Icon
K

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 06. Februar 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Kapitalertragsteuer beträgt einheitlich 25 % und wird als Quellensteuer direkt von Banken und Zahlstellen einbehalten gemäß § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  • Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer sowie gegebenenfalls 8 % oder 9 % Kirchensteuer je nach Bundesland.
  • Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten gemäß § 20 Abs. 9 EStG.
  • Die Kapitalertragsteuer entfaltet grundsätzlich Abgeltungswirkung, sodass keine weitere Einkommensteuererklärung für diese Einkünfte erforderlich ist, sofern keine Günstigerprüfung beantragt wird.
  • Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden, nicht mit Einkünften anderer Einkunftsarten gemäß § 20 Abs. 6 EStG.

Kapitalertragsteuer Definition

Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Sie wird als Quellensteuer direkt an der Quelle der Auszahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt gemäß §§ 43 ff. EStG.

Wie wird die Kapitalertragsteuer berücksichtigt?

Steuererhebung als Quellensteuer

Die Kapitalertragsteuer funktioniert nach dem Quellenabzugsverfahren. Der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle, insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, ist gemäß § 44 Abs. 1 EStG verpflichtet, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge beim Gläubiger.

Steuerpflichtige Kapitalerträge

Der Kapitalertragsteuer unterliegen gemäß § 43 Abs. 1 EStG insbesondere:

KapitalertragsartRechtsgrundlage
Dividenden aus Aktien und GmbH-Anteilen§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Zinsen aus Anleihen und Sparguthaben§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG
Erträge aus Investmentfonds§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG
Erträge aus stillen Beteiligungen§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
Versicherungserträge bei Kapitallebensversicherungen§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

Steuersatz und Gesamtbelastung

Der Steuersatz der Kapitalertragsteuer beträgt einheitlich 25 % gemäß § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zusätzlich werden erhoben:

SteuerartSatzBemessungsgrundlage
Kapitalertragsteuer25 %Kapitalertrag
Solidaritätszuschlag5,5 %Kapitalertragsteuer
Kirchensteuer (Bayern, Baden-Württemberg)8 %Kapitalertragsteuer
Kirchensteuer (übrige Bundesländer)9 %Kapitalertragsteuer

Ergebnis: Die Gesamtsteuerbelastung beträgt ohne Kirchensteuer 26,375 % (25 % + 1,375 % SolZ). Mit Kirchensteuer erhöht sich die Belastung auf circa 28,38 % bis 28,63 % des Kapitalertrags (mit 8 % bzw. 9 % Kirchensteuer).

Abgeltungswirkung

Die Kapitalertragsteuer entfaltet grundsätzlich Abgeltungswirkung gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 32d Abs. 1 EStG. Dies bedeutet, dass mit dem Steuerabzug die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge als abgegolten gilt. Eine Angabe in der Einkommensteuererklärung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG beträgt:

VeranlagungsartSparer-Pauschbetrag
Einzelveranlagung1.000 Euro
Zusammenveranlagung (Ehegatten/Lebenspartner)2.000 Euro

Um den Sparer-Pauschbetrag bereits beim Steuerabzug zu berücksichtigen, können Steuerpflichtige einen Freistellungsauftrag gemäß § 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG bei ihrem Kreditinstitut einreichen. Die Erteilung des Freistellungsauftrags setzt die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer voraus gemäß § 44a Abs. 2a EStG.

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Soweit Kapitalerträge in die Veranlagung einbezogen werden, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Voraussetzung ist die Vorlage einer Steuerbescheinigung nach § 45a EStG.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Dividendenerträge mit Freistellungsauftrag

Ein lediger Anleger erhält im Jahr 2025 Dividenden in Höhe von 3.500 Euro von seiner Depotbank. Er hat einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt und ist kirchensteuerpflichtig in Nordrhein-Westfalen (9 % Kirchensteuersatz).

Berechnung:

PositionBetrag
Bruttodividende3.500 Euro
− Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag)1.000 Euro
= Steuerpflichtiger Kapitalertrag2.500 Euro
Kapitalertragsteuer (25 %)625 Euro
+ Solidaritätszuschlag (5,5 % von 625 Euro)34,38 Euro
+ Kirchensteuer (9 % von 625 Euro)56,25 Euro
= Gesamtsteuerabzug715,63 Euro
Nettodividende2.784,37 Euro

Ergebnis: Der Anleger erhält nach Abzug aller Steuern eine Nettodividende von 2.784,37 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bleibt steuerfrei.

Beispiel 2: Kursgewinn ohne Freistellungsauftrag

Eine Anlegerin verkauft im Jahr 2025 Aktien mit einem Kursgewinn von 5.000 Euro. Sie hat keinen Freistellungsauftrag erteilt und ist nicht kirchensteuerpflichtig.

Berechnung:

PositionBetrag
Kursgewinn (Veräußerungserlös − Anschaffungskosten)5.000 Euro
Kapitalertragsteuer (25 %)1.250 Euro
+ Solidaritätszuschlag (5,5 % von 1.250 Euro)68,75 Euro
= Gesamtsteuerabzug1.318,75 Euro
Nettogewinn3.681,25 Euro

Ergebnis: Die Anlegerin erhält einen Nettogewinn von 3.681,25 Euro. Da kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, kann sie den Sparer-Pauschbetrag über die Einkommensteuererklärung geltend machen und erhält eine Erstattung von bis zu 263,75 Euro (26,375 % von 1.000 Euro).

Beispiel 3: Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen

Ein Student hat 2025 keine weiteren Einkünfte und erhält Zinserträge von 4.000 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag.

Ohne Günstigerprüfung (Abgeltungsteuer):

PositionBetrag
Zinserträge4.000 Euro
− Sparer-Pauschbetrag1.000 Euro
= Steuerpflichtiger Kapitalertrag3.000 Euro
Kapitalertragsteuer (25 %)750 Euro
+ Solidaritätszuschlag (5,5 %)41,25 Euro
= Gesamtsteuerabzug791,25 Euro

Mit Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG:

PositionBetrag
Zinserträge4.000 Euro
− Sparer-Pauschbetrag1.000 Euro
= Zu versteuerndes Einkommen aus Kapitalvermögen3.000 Euro
Einkommensteuer (unter Grundfreibetrag)0 Euro

Ergebnis: Durch die Günstigerprüfung wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer von 791,25 Euro vollständig erstattet, da das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Ausnahmen und Besonderheiten

Ausnahmen von der Abgeltungswirkung

Die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer gilt nicht in folgenden Fällen gemäß § 32d Abs. 2 EStG:

  • Darlehen zwischen nahestehenden Personen: Zinsen aus Darlehen an nahestehende Personen unterliegen dem regulären progressiven Steuertarif, soweit beim Schuldner ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug erfolgt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG.
  • Wesentliche Beteiligung: Kapitalerträge aus einer Beteiligung von mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft (oder 1 % mit wesentlichem unternehmerischen Einfluss) unterliegen dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG.
  • Back-to-back-Finanzierungen: Fremdkapitalvergütungen im Rahmen sogenannter Back-to-back-Finanzierungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG.

Verlustverrechnung

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen gemäß § 20 Abs. 6 EStG ausschließlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen. Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG weiterhin nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden (gesonderter Verlustverrechnungskreis). Das Jahressteuergesetz 2024 hat lediglich die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG a.F.) aufgehoben.

Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Auf ausländische Kapitalerträge erhobene Quellensteuer kann gemäß § 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Die Anrechnung ist auf maximal 25 % begrenzt.

Freistellung für Muttergesellschaften

Bei Dividendenausschüttungen an EU-Muttergesellschaften kann die Kapitalertragsteuer gemäß § 43b EStG unter bestimmten Voraussetzungen vollständig entfallen. Erforderlich ist insbesondere eine Mindestbeteiligung von 10 % über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten.

Vorteile

  • einheitlicher Steuersatz: Der pauschale Steuersatz von 25 % bietet Planungssicherheit und ist für Steuerpflichtige mit einem persönlichen Grenzsteuersatz über 25 % vorteilhaft.
  • vereinfachte Steuererhebung: Durch den Quellenabzug entfällt grundsätzlich die Notwendigkeit, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben.
  • Abgeltungswirkung: Mit dem Steuerabzug ist die Steuerpflicht für die betreffenden Einkünfte abgegolten.
  • Freistellungsauftrag: Der Sparer-Pauschbetrag kann bereits beim Steuerabzug berücksichtigt werden, sodass Kapitalerträge bis 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro steuerfrei bleiben.
  • Günstigerprüfung: Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen können auf Antrag die Besteuerung zum individuellen Steuersatz wählen gemäß § 32d Abs. 6 EStG.

Nachteile

  • eingeschränkte Verlustverrechnung: Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
  • kein Werbungskostenabzug: Tatsächlich angefallene Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden; stattdessen gilt ausschließlich der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG.
  • Benachteiligung bei niedrigem Einkommen: Für Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 % ist die Abgeltungsteuer ohne Günstigerprüfung nachteilig.
  • Kirchensteuerzuschlag: Kirchenmitglieder tragen eine zusätzliche Steuerbelastung von 8 % oder 9 % auf die Kapitalertragsteuer.
  • automatischer Kirchensteuerabzug: Das automatisierte Abrufverfahren für die Religionszugehörigkeit gemäß § 51a Abs. 2c EStG erfordert bei Widerspruch die Abgabe einer Steuererklärung.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben wird. Durch die Abgeltungswirkung vereinfacht sie die Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen erheblich. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten kann über einen Freistellungsauftrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen sollten die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG prüfen, um eine mögliche Erstattung zu erhalten.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer?

Die Begriffe werden häufig synonym verwendet. Die Kapitalertragsteuer bezeichnet die Erhebungsform als Quellensteuer, während die Abgeltungsteuer die rechtliche Wirkung beschreibt, dass mit dem Steuerabzug die Einkommensteuerpflicht auf diese Einkünfte abgegolten ist. Beide beziehen sich auf denselben Steuersatz von 25 % gemäß § 32d Abs. 1 EStG und § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2025?

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt gemäß § 20 Abs. 9 EStG für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner 2.000 Euro. Dieser Betrag kann durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank geltend gemacht oder nachträglich über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?

Die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zum Grundfreibetrag (12.348 Euro für 2026) entfällt die Steuer vollständig. Im Bereich zwischen Grundfreibetrag und circa 18.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 36.000 Euro (Zusammenveranlagte) liegt der Grenzsteuersatz zwischen 14 % und 25 %, sodass eine anteilige Erstattung erfolgt. In diesem Fall werden die Kapitalerträge dem regulären progressiven Steuertarif unterworfen und zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer wird erstattet.

Kann die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden?

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet, soweit die Kapitalerträge in die Veranlagung einbezogen werden. Voraussetzung ist die Vorlage einer Steuerbescheinigung nach § 45a EStG. Bei Abgeltungswirkung erfolgt keine Anrechnung, da die Steuerpflicht bereits durch den Steuerabzug erfüllt ist.

Wie werden Verluste aus Kapitalvermögen behandelt?

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen gemäß § 20 Abs. 6 EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie können nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen desselben Jahres oder der Folgejahre verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste werden von der Bank in einem Verlustverrechnungstopf vorgetragen. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 entfällt die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle. Aktienverluste unterliegen jedoch weiterhin dem gesonderten Verlustverrechnungskreis nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.

Welche Kapitalerträge sind von der Kapitalertragsteuer befreit?

Kapitalerträge innerhalb des Sparer-Pauschbetrags bleiben steuerfrei, soweit ein Freistellungsauftrag erteilt wurde oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt. Bestimmte institutionelle Anleger wie gemeinnützige Körperschaften können gemäß § 44a Abs. 7 EStG eine vollständige oder teilweise Befreiung beantragen. Auch bei Dividendenzahlungen an EU-Muttergesellschaften kann unter den Voraussetzungen des § 43b EStG eine Befreiung erfolgen.

Wie funktioniert der automatische Kirchensteuerabzug?

Banken und Finanzinstitute fragen gemäß § 51a Abs. 2c EStG jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Auf Basis dieser Information wird die Kirchensteuer automatisch mit der Kapitalertragsteuer einbehalten. Steuerpflichtige können dieser Abfrage durch Einlegung eines Sperrvermerks widersprechen; in diesem Fall müssen sie die Kirchensteuer über die Einkommensteuererklärung entrichten.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 20, 32d, 43-45e, abgerufen von gesetze-im-internet.de am 02.02.2026
  • Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995), § 4, abgerufen von gesetze-im-internet.de am 02.02.2026
  • BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, BStBl. I 2025, 1330
  • BFH-Urteil vom 22.05.2024, VIII R 3/22, zur steuerlichen Behandlung von Nutzungsersatz
  • Bundesfinanzhof, Entscheidungen zur Kapitalertragsteuer, abgerufen von bundesfinanzhof.de am 02.02.2026

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.