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Was ist der Aktienfonds?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß § 2 Abs. 6 InvStG fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen.
  • Private Anleger erhalten auf Erträge aus Aktienfonds eine Teilfreistellung von 30 Prozent gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG.
  • Der Sparerpauschbetrag beträgt 2025 für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 2.000 Euro gemäß § 20 Abs. 9 EStG.
  • Die Vorabpauschale für 2025 wird mit einem Basiszins von 2,53 Prozent berechnet gemäß BMF-Schreiben vom 10.01.2025.
  • Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, insgesamt 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer.

Aktienfonds Definition

Ein Aktienfonds ist ein Investmentfonds, der gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt gemäß § 2 Abs. 6 InvStG. Durch diese Kapitalbeteiligungsquote qualifiziert sich der Fonds für die Aktienteilfreistellung nach § 20 InvStG.

Wie wird der Aktienfonds steuerlich berücksichtigt?

Die Besteuerung von Aktienfonds erfolgt nach dem Investmentsteuergesetz 2018 sowohl auf Fondsebene als auch auf Anlegerebene. Anleger versteuern drei Arten von Investmenterträgen gemäß § 16 Abs. 1 InvStG: Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen.

Teilfreistellung nach § 20 InvStG

Die Teilfreistellung reduziert die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Bei Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung:

AnlegertypTeilfreistellung
Private Anleger30 %
Betriebsvermögen natürlicher Personen60 %
Körperschaftsteuerpflichtige Anleger80 %

Ergebnis: Private Anleger versteuern nur 70 Prozent der Erträge aus Aktienfonds.

Berechnung der Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag unterschreiten, gemäß § 18 Abs. 1 InvStG. Sie stellt einen fiktiven Mindest-Kapitalertrag dar, der bei thesaurierenden oder niedrig ausschüttenden Fonds anfällt. Der Basisertrag wird berechnet aus dem Rücknahmepreis zum Jahresbeginn multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7 gemäß § 18 Abs. 1 InvStG. Der Basisertrag ist jedoch auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Kalenderjahr begrenzt (Kappungsgrenze). Bei negativer oder fehlender Wertentwicklung beträgt die Vorabpauschale 0 Euro.

Für 2025 beträgt der Basiszins 2,53 Prozent gemäß BMF-Schreiben vom 10.01.2025 (Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen gemäß § 18 Abs. 3 InvStG.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Ausschüttung eines Aktienfonds

Ein privater Anleger erhält eine Ausschüttung von 1.000 Euro aus einem Aktienfonds.

PositionBetrag
Bruttoausschüttung1.000 €
− Teilfreistellung 30 %300 €
= steuerpflichtige Erträge700 €
× Abgeltungsteuer 26,375 %184,63 €
= Nettoausschüttung815,37 €

Ergebnis: Durch die Teilfreistellung von 30 Prozent verringert sich die Steuerlast um 79,13 Euro gegenüber einer vollen Besteuerung.

Beispiel 2: Berechnung der Vorabpauschale 2025

Ein Anleger hält am 01.01.2025 Aktienfonds-Anteile im Wert von 10.000 Euro. Der Fonds thesauriert vollständig.

PositionBerechnung
Rücknahmepreis 01.01.202510.000 €
× Basiszins 20252,53 %
× Faktor0,7
= Basisertrag177,10 €
− Teilfreistellung 30 %53,13 €
= steuerpflichtiger Ertrag123,97 €
× Abgeltungsteuer 26,375 %32,70 €

Ergebnis: Die Vorabpauschale beträgt vor Teilfreistellung 177,10 Euro. Nach Anwendung der Teilfreistellung sind 123,97 Euro steuerpflichtig.

Beispiel 3: Veräußerungsgewinn bei Aktienfonds

Ein Anleger verkauft Aktienfonds-Anteile mit einem Gewinn von 5.000 Euro. Während der Haltedauer wurden 200 Euro Vorabpauschalen angesetzt.

PositionBetrag
Veräußerungserlös abzgl. Anschaffungskosten5.000 €
− bereits versteuerte Vorabpauschalen200 €
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (brutto)4.800 €
− Teilfreistellung 30 %1.440 €
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (netto)3.360 €
× Abgeltungsteuer 26,375 %886,20 €

Ergebnis: Der Veräußerungsgewinn wird um die bereits versteuerten Vorabpauschalen gemindert gemäß § 19 Abs. 1 InvStG.

Ausnahmen und Besonderheiten

Anrechnung des Sparerpauschbetrags

Kapitalerträge aus Aktienfonds können durch den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten steuerfrei gestellt werden gemäß § 20 Abs. 9 EStG. Der Sparerpauschbetrag wird auf die nach Teilfreistellung verbleibenden steuerpflichtigen Erträge angerechnet.

Voraussetzungen für die Teilfreistellung

Die Teilfreistellung setzt voraus, dass der Investmentfonds die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote von mehr als 50 Prozent fortlaufend einhält gemäß § 2 Abs. 6 InvStG. Weist der Anleger nach, dass der Fonds die Quote während des gesamten Kalenderjahres tatsächlich überschritten hat, ist die Teilfreistellung auf Antrag anzuwenden gemäß § 20 InvStG.

Keine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Auf Investmenterträge aus Aktienfonds sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG nicht anzuwenden gemäß § 16 Abs. 3 InvStG. Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG ersetzt diese Begünstigungen.

Gewerbesteuerliche Behandlung

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG sind die Freistellungen nach § 20 Abs. 1 bis 3 InvStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen gemäß § 20 Abs. 5 InvStG.

Vorteile

  • breite Risikostreuung: Das Fondsvermögen wird auf zahlreiche Aktien verschiedener Unternehmen verteilt, wodurch das Risiko einzelner Kursverluste gemindert wird.

  • steuerliche Teilfreistellung: Private Anleger profitieren von einer Teilfreistellung von 30 Prozent auf alle Erträge gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG.

  • professionelle Verwaltung: Das Fondsmanagement übernimmt die Auswahl und Überwachung der Einzeltitel, sodass Anleger keinen eigenen Verwaltungsaufwand haben.

  • geschütztes Sondervermögen: Fondsanteile sind rechtlich vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt und bei deren Insolvenz geschützt.

  • geringe Einstiegshürden: Anleger können bereits mit kleinen Beträgen in ein diversifiziertes Aktienportfolio investieren.

Nachteile

  • laufende Verwaltungskosten: Aktiv gemanagte Aktienfonds erheben Verwaltungsgebühren, die die Rendite schmälern.

  • bestehendes Marktrisiko: Trotz Diversifikation bleibt das systematische Marktrisiko bestehen, das durch Risikostreuung nicht eliminiert werden kann.

  • Besteuerung der Vorabpauschale: Bei thesaurierenden Fonds führt die Vorabpauschale zu einer Besteuerung auch ohne tatsächlichen Geldzufluss.

  • keine garantierte Überrendite: Aktiv gemanagte Fonds erzielen nicht zwangsläufig höhere Renditen als passive Indexfonds bei höheren Kosten.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Aktienfonds bieten Anlegern eine steuerlich begünstigte Möglichkeit, in ein diversifiziertes Aktienportfolio zu investieren. Die Teilfreistellung von 30 Prozent gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG reduziert die effektive Steuerlast auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne erheblich. Anleger sollten den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung über einen Freistellungsauftrag nutzen, um Erträge bis zu dieser Höhe steuerfrei zu vereinnahmen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Aktienfonds?

Die Teilfreistellung bei Aktienfonds beträgt für private Anleger 30 Prozent gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG. Bei Anteilen im Betriebsvermögen natürlicher Personen beträgt sie 60 Prozent, bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 80 Prozent.

Welche Voraussetzungen muss ein Fonds erfüllen, um als Aktienfonds zu gelten?

Ein Investmentfonds gilt als Aktienfonds, wenn er gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt gemäß § 2 Abs. 6 InvStG.

Wie wird die Vorabpauschale bei Aktienfonds berechnet?

Die Vorabpauschale ergibt sich aus dem Rücknahmepreis zum Jahresbeginn multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7 gemäß § 18 Abs. 1 InvStG. Für 2025 beträgt der Basiszins 2,53 Prozent. Der Basisertrag ist jedoch auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds begrenzt. Auf die Vorabpauschale wird ebenfalls die Teilfreistellung von 30 Prozent angewendet.

Wann fällt bei Aktienfonds die Vorabpauschale an?

Die Vorabpauschale fällt bei thesaurierenden Fonds oder bei Fonds mit geringen Ausschüttungen an. Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen gemäß § 18 Abs. 3 InvStG. Übersteigen die Ausschüttungen den Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale.

Wie wird der Veräußerungsgewinn bei Aktienfonds berechnet?

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten, gemindert um die während der Haltedauer angesetzten Vorabpauschalen gemäß § 19 Abs. 1 InvStG. Auf den verbleibenden Gewinn wird die Teilfreistellung von 30 Prozent angewendet.

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2025?

Der Sparerpauschbetrag beträgt 2025 für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 2.000 Euro gemäß § 20 Abs. 9 EStG. Er wird auf die nach Teilfreistellung verbleibenden steuerpflichtigen Erträge angerechnet.

Welche Steuern fallen auf Erträge aus Aktienfonds an?

Auf die nach Teilfreistellung verbleibenden steuerpflichtigen Erträge fällt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an, insgesamt 26,375 Prozent. Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich die Gesamtbelastung auf 27,82 Prozent bis 27,99 Prozent je nach Bundesland.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen. "Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG." BMF-Schreiben vom 10.01.2025. https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 25. November 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 2 InvStG – Begriffsbestimmungen." https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__2.html Zugriff am 25. November 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 20 InvStG – Teilfreistellung." https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__20.html Zugriff am 25. November 2025.

Bundesministerium der Justiz. "§ 18 InvStG – Vorabpauschale." https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__18.html Zugriff am 25. November 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.