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Was ist die Thesaurierungsbegünstigung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Erfasst werden qualifizierte Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder selbständiger Arbeit.
  • Der Antrag gilt gesondert je Betrieb oder Mitunternehmeranteil und Veranlagungszeitraum.
  • Für 2026 beträgt der besondere Einkommensteuersatz 28,25 Prozent.
  • Ein späterer Entnahmenüberschuss kann bei vorhandenem festgestelltem Betrag Nachversteuerung auslösen.

Thesaurierungsbegünstigung Definition

Die Thesaurierungsbegünstigung ist eine antragsgebundene ermäßigte Einkommensteuer für qualifizierte, nicht entnommene Gewinne natürlicher Personen. Für 2026 werden begünstigte Gewinne auf Antrag mit 28,25 Prozent besteuert, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 34a Absatz 1 Einkommensteuergesetz, EStG) [1] [2]. Das ist weder ein Körperschaftsteuersatz noch lediglich eine Bezeichnung für Gewinnrücklagen. Begünstigungsfähig sind Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, wenn sie nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelt werden [3]. Eine bloße Einzahlung des Gewinns auf dem Geschäftskonto genügt nicht als Maßstab.


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Wie wird die Thesaurierungsbegünstigung berücksichtigt?

Welche Gewinne und Anträge zählen?

Begünstigt werden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, wenn der Gewinn durch Vergleich des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt wird. Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 genügt nicht. Natürliche Personen beantragen die Begünstigung für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil und jedes Jahr gesondert beim zuständigen Finanzamt, ganz oder teilweise. Bei Mitunternehmeranteilen muss ihr Gewinnanteil mehr als zehn Prozent betragen oder 10.000 Euro übersteigen. Freiberufler prüfen daher zuerst diese Voraussetzungen vor der Antragstellung.

Wie werden Begünstigungsbetrag und spätere Steuer ermittelt?

Der nicht entnommene Gewinn wird aus dem bilanziellen Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen und vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres, ermittelt. Entnahmen zur Zahlung der begünstigten Einkommensteuer und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags bleiben außer Ansatz. Der beantragte Begünstigungsbetrag unterliegt 2026 zunächst 28,25 Prozent Einkommensteuer. Der jährlich gesondert festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag berücksichtigt daneben Vorjahreswerte, Übertragungen und bereits nachversteuerte Beträge. Er ist deshalb nicht stets nur der Rest des aktuellen Begünstigungsbetrags nach Steuer und Solidaritätszuschlag. Spätere Mehrentnahmen können Nachversteuerung auslösen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: begünstigter Freiberuflergewinn

Eine freiberuflich tätige Einzelunternehmerin ermittelt ihren Gewinn im fiktiven Fall 2026 durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 Satz 1. Der Gewinn beträgt 100.000 Euro. Angenommen wird, dass der positive Entnahmen-Einlagen-Saldo null beträgt, keine Gewerbesteuer hinzuzurechnen ist und keine auszunehmenden Steuerentnahmen oder ausgeschlossenen Gewinnbestandteile vorliegen. Alle Begünstigungsvoraussetzungen sind erfüllt. Sie beantragt die Begünstigung des gesamten Gewinns. Das Beispiel berechnet ausschließlich die anfängliche Einkommensteuer auf diesen Gewinn. Es zeigt weder die individuelle Gesamtsteuer noch eine tatsächliche Steuerersparnis. Weitere persönliche Steuerfaktoren bleiben außer Betracht.

Berechnung: 100.000 Euro − 0 Euro + 0 Euro = 100.000 Euro begünstigter Gewinn. 100.000 Euro × 28,25 / 100 = 28.250 Euro Einkommensteuer.

RechenschrittWert
Gewinn vor den Anpassungen100.000 Euro
− Positiver Entnahmen-Einlagen-Saldo0 Euro
+ Gewerbesteuer0 Euro
Begünstigter Antragsbetrag100.000 Euro
Einkommensteuersatz 202628,25 Prozent
Anfängliche Einkommensteuer28.250 Euro

Ergebnis: 28.250 Euro Einkommensteuer auf den begünstigten Gewinn, ohne Solidaritätszuschlag oder weitere Steuern.

Beispiel 2: spätere Mehrentnahmen

Ein bilanzierender Einzelunternehmer erzielt im zweiten fiktiven Fall 2026 einen Gewinn von 20.000 Euro nach § 4 Absatz 1 Satz 1. Der positive Entnahmen-Einlagen-Saldo ist nach allen Anpassungen zutreffend mit 30.000 Euro ermittelt. Zum Ende des Vorjahres wurde für denselben Betrieb ein nachversteuerungspflichtiger Betrag von 15.000 Euro gesondert festgestellt. Es liegen keine Übertragungen des Betrags und keine relevanten Ausnahmen vor. Das Beispiel zeigt ausschließlich die spätere Einkommensteuer nach § 34a Absatz 4. Solidaritätszuschlag, andere Steuerwirkungen und die gesamte Steuerbelastung des Veranlagungszeitraums werden nicht berechnet.

Berechnung: 30.000 Euro − 20.000 Euro = 10.000 Euro Mehrentnahme. Der kleinere Betrag aus 10.000 Euro und 15.000 Euro ist 10.000 Euro. 10.000 Euro × 25 / 100 = 2.500 Euro Einkommensteuer.

RechenschrittWert
Positiver Entnahmen-Einlagen-Saldo30.000 Euro
− Gewinn20.000 Euro
Mehrentnahme10.000 Euro
Festgestellter Vorjahresbetrag15.000 Euro
Maßgeblicher Nachversteuerungsbetrag10.000 Euro
Nachversteuerungssatz25 %
Einkommensteuer auf die Nachversteuerung2.500 Euro

Ergebnis: 2.500 Euro Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag, ohne Solidaritätszuschlag oder weitere Steuerwirkungen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Wann ist die Gewinnermittlungsart ein Ausschluss?

§ 34a setzt voraus, dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelt wird. Eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 genügt nicht, selbst wenn ein hohes betriebliches Bankguthaben besteht. Die Begünstigung scheidet außerdem insoweit aus, als für den Gewinn der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 beansprucht wird. Gewinne nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 sind ebenfalls ausgeschlossen. Diese Grenzen betreffen den besonderen Einkommensteuersatz.

Welche Vorgänge führen zur Nachversteuerung?

Eine Nachversteuerung kann auch ohne spätere Entnahme eintreten. Das Gesetz ordnet sie unter anderem bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, bestimmten Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sowie bestimmten unentgeltlichen Übertragungen an. Erfasst ist außerdem der Wechsel weg von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5. Bei unentgeltlicher Übertragung auf eine natürliche Person führt der Rechtsnachfolger den Betrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen fort. Die Rechtsfolge richtet sich nach dem Vorgang. Besondere Regeln gelten für Teilübertragungen und bestimmte Buchwertübertragungen.

Vorteile

  • flexible Antragstellung: Der Steuerpflichtige kann je Betrieb und Jahr eine vollständige oder teilweise Begünstigung beantragen.
  • besonderer Anfangssatz: Begünstigte Gewinne unterliegen 2026 zunächst dem besonderen Satz von 28,25 Prozent.
  • gesonderte Feststellung: Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird je Betrieb oder Anteil jährlich gesondert festgestellt.

Nachteile

  • spätere Nachversteuerung: Mehrentnahmen über dem Gewinn können bei vorhandenem Vorjahresbetrag 25 Prozent Einkommensteuer auslösen.
  • enge Zugangsvoraussetzungen: EÜR-Gewinne und bestimmte gesetzlich ausgenommene Gewinne erhalten die Begünstigung nicht.
  • getrennte Steuerwirkungen: Solidaritätszuschlag und mögliche Gewerbesteuerwirkungen sind in der Anfangssteuer nicht vollständig abgebildet [4].
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für die Vorbereitung empfiehlt die Redaktion, zuerst Gewinnermittlungsart, begünstigte Gewinnbestandteile und gegebenenfalls die Mitunternehmerschwelle zu prüfen. Ermitteln Sie anschließend den nicht entnommenen Gewinn mit den gesetzlichen Anpassungen. Der Satz von 28,25 Prozent gilt 2026 für den beantragten Begünstigungsbetrag und beschreibt keine garantierte Gesamtentlastung. Beziehen Sie geplante Entnahmen und den festgestellten nachversteuerungspflichtigen Vorjahresbetrag in die Beurteilung ein. Anfangssteuer und spätere Nachversteuerung sind getrennt zu berechnen. Vor Gewinnermittlungswechseln oder Übertragungen sollten die besonderen Rechtsfolgen geklärt werden. Solidaritätszuschlag und mögliche Gewerbesteuerwirkungen benötigen ebenfalls eine gesonderte Prüfung.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Schwelle gilt für Mitunternehmer?

Ein Mitunternehmer kann den Antrag stellen, wenn sein Anteil am maßgeblichen Gewinn mehr als zehn Prozent beträgt oder 10.000 Euro übersteigt. Es genügt also alternativ eine der beiden Schwellen. Ein Anteil von genau zehn Prozent erfüllt die erste Alternative nicht, schließt den Antrag aber nicht aus, wenn der Gewinnanteil mehr als 10.000 Euro beträgt. Maßgeblich ist der Anteil am nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn. Der Antrag bleibt für Anteil und Veranlagungszeitraum gesondert zu stellen.

Wie lange kann der Antrag zurückgenommen werden?

Der Steuerpflichtige kann den Antrag ganz oder teilweise zurücknehmen, bis der Einkommensteuerbescheid für den folgenden Veranlagungszeitraum unanfechtbar ist. Der betroffene Einkommensteuerbescheid ist dann entsprechend zu ändern. Ändern sich dadurch die Besteuerungsgrundlagen, ist auch der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. Das gilt entsprechend, wenn eine Änderung des Einkommensteuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Deshalb sind neben dem ursprünglichen Bescheid auch die Feststellung und der zeitliche Stand des Folgejahresbescheids zu prüfen.

Was gilt bei einer unentgeltlichen Übertragung an eine natürliche Person?

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 führt der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag grundsätzlich fort. Für bestimmte unentgeltliche Aufnahmen einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen und Übertragungen eines Anteilsteils auf eine natürliche Person sieht das Gesetz eine anteilige Fortführung vor. Die Höhe richtet sich dort nach dem Verhältnis des übertragenen Betriebsvermögens zum Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers vor der Übertragung. Diese Fortführung gilt neben den ausdrücklich geregelten Fällen, in denen dennoch eine Nachversteuerung eintritt.

Welche Folge hat der Wechsel der Gewinnermittlungsart?

Wird der Gewinn künftig nicht mehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag nach § 34a nachzuversteuern. Dieser gesetzliche Fall unterscheidet sich von der jährlichen Nachversteuerung, die ein positiver Entnahmen-Einlagen-Saldo oberhalb des Gewinns auslösen kann. Ein Wechsel kann daher Folgen für den festgestellten Betrag haben, auch wenn im selben Jahr keine Entnahme den Gewinn übersteigt. Vor einer Änderung der Gewinnermittlung ist dieser Betrag deshalb als eigene steuerliche Position zu berücksichtigen.

Wie wirkt die Gewerbesteuerermäßigung nach § 35 daneben?

§ 35 EStG ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer nur, soweit sie anteilig auf bestimmte gewerbliche Einkünfte entfällt. Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmern richtet sich die Ermäßigung nach dem Vierfachen des Gewerbesteuer-Messbetrags beziehungsweise des anteiligen Messbetrags. Der Ermäßigungsbetrag ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt und außerdem durch den Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt. Dieser berücksichtigt den Anteil der positiven gewerblichen Einkünfte an den gesamten positiven Einkünften. Eine pauschale vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer auf jede Einkommensteuer folgt daraus nicht. Beide Ermäßigungen sind getrennt zu prüfen.

Quellen

  • [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 52 EStG – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 34a EStG – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 4 EStG – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 35 EStG – Einzelnorm. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.