Alles auf einen Blick:
- Steuergefährdung umfasst bestimmte gesetzlich bezeichnete Ordnungswidrigkeiten.
- Viele Tatbestände verlangen Vorsatz oder Leichtfertigkeit.
- Bei Beleg- und Aufzeichnungsverstößen nach Absatz 1 muss eine Steuerverkürzung oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil ermöglicht werden.
- Die Regelhöchstbeträge unterscheiden sich nach der konkreten Pflichtverletzung.
- Ein Buchungsfehler allein begründet noch kein Bußgeld.
Steuergefährdung Definition
Steuergefährdung bezeichnet die in § 379 der Abgabenordnung (AO) geregelten Ordnungswidrigkeiten, etwa bestimmte Beleg-, Aufzeichnungs- und Mitteilungsverstöße [1]. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die ein Gesetz eine Geldbuße vorsieht, § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) [2]. Ein Fehler führt deshalb nicht unmittelbar zu einem Bußgeld. Entscheidend sind die konkrete Pflichtverletzung und das erforderliche Verschulden. Bei den Gefährdungstatbeständen des Absatzes 1 muss zudem eine Steuerverkürzung oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil ermöglicht werden. Eine tatsächliche Verkürzung ist dafür nicht erforderlich.
Wie wird die Steuergefährdung berücksichtigt?
Handlung und Verschulden bestimmen
§ 379 Abs. 1 AO erfasst unter anderem das Ausstellen tatsächlich unrichtiger Belege und das Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Buchungen. Dafür sind Vorsatz oder Leichtfertigkeit und die Möglichkeit einer Steuerverkürzung oder eines ungerechtfertigten Steuervorteils erforderlich. Leichtfertigkeit bedeutet mehr als einen gewöhnlichen Sorgfaltsfehler. Im Urteil vom 16. Mai 2023, II R 35/20, beschreibt der Bundesfinanzhof (BFH) sie bei der leichtfertigen Steuerverkürzung als erheblichen Fahrlässigkeitsgrad unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten [3]. Eine formale kaufmännische Ausbildung allein entscheidet danach nicht. Prüfen Sie deshalb den tatsächlichen Ablauf und die individuellen Kenntnisse.
Unterschiedliche Bußgeldrahmen beachten
Bei Vorsatz gelten Regelhöchstbeträge: Für das Ausstellen tatsächlich unrichtiger Belege 5.000 Euro, § 379 Abs. 4 AO, für bestimmte länderbezogene Berichtsverstöße 10.000 Euro, Abs. 5, und für die in Abs. 6 genannten Aufzeichnungsverstöße 25.000 Euro. Voraussetzung ist jeweils, dass die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann. § 17 Abs. 2 OWiG begrenzt fahrlässiges Handeln bei gleichen Höchstbeträgen auf die Hälfte. Die Buße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Reicht das Höchstmaß dafür nicht aus, kann es überschritten werden, § 17 Abs. 4 OWiG [4].
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Rechnung über eine nicht erbrachte Leistung
Ein Unternehmer stellt im hypothetischen Fall 2026 bewusst eine Rechnung über eine Leistung aus, die nicht erbracht wurde. Der Beleg ermöglicht dem Empfänger, eine nicht entstandene Betriebsausgabe geltend zu machen. Eine tatsächliche Steuerverkürzung wird nicht angenommen. Ebenso wird vorausgesetzt, dass die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann. Sein Vorsatz umfasst hier die tatsächliche Unrichtigkeit und die ermöglichte Steuerverkürzung. Der betrachtete Tatbestand erfasst das Ausstellen, während die spätere Verwendung gesondert zu prüfen bleibt. Der Regelrahmen ersetzt keine individuelle Bußgeldbemessung.
| Prüfschritt | Einordnung im angenommenen Fall |
|---|---|
| Tatsächlicher Vorgang | Die abgerechnete Leistung wurde nicht erbracht. |
| Beleg und Verschulden | Der Unternehmer stellt den unrichtigen Beleg bewusst aus. |
| Gefährdungswirkung | Der Beleg ermöglicht einen unberechtigten Betriebsausgabenansatz. |
| Gesetzlicher Rahmen | § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 AO, regelmäßig bis 5.000 Euro. |
Ergebnis: Unter den genannten Annahmen ist der Belegtatbestand erfüllt. Ein konkretes Bußgeld wird nicht berechnet.
Beispiel 2: Vorgeschriebene Umsätze bleiben ungebucht
Ein buchführungspflichtiger Händler lässt im hypothetischen Fall 2026 tatsächlich erzielte Umsätze bewusst aus seiner Buchführung weg. Die Geschäftsvorfälle sind gesetzlich aufzeichnungspflichtig. Nach § 146 Abs. 1 AO müssen Buchungen unter anderem vollständig und richtig sein [5]. Durch die Auslassungen wird eine spätere Steuerverkürzung ermöglicht, ohne bereits eingetreten zu sein. Eine Ahndung nach § 378 AO wird ausgeschlossen. Sein Vorsatz umfasst die Buchungspflicht, die Auslassungen und die ermöglichte Verkürzung. Für diese Pflichtverletzung gilt ein anderer Regelrahmen als für das Ausstellen unrichtiger Belege. Die konkrete Bußgeldbemessung bleibt offen.
| Prüfschritt | Einordnung im angenommenen Fall |
|---|---|
| Aufzeichnungspflicht | Die Umsätze müssen gesetzlich verbucht werden. |
| Tatsächliches Verhalten | Der Händler lässt die Buchungen bewusst unterbleiben. |
| Gefährdungswirkung | Die unvollständige Buchführung ermöglicht eine Steuerverkürzung. |
| Gesetzlicher Rahmen | § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 AO, regelmäßig bis 25.000 Euro. |
Ergebnis: Die angenommene Buchungspflichtverletzung fällt in einen anderen Regelrahmen als das Ausstellen des falschen Belegs.
Ausnahmen und Besonderheiten
Mitteilungspflichten gesondert prüfen
§ 379 Abs. 2 AO nennt weitere vorsätzliche oder leichtfertige Pflichtverstöße. Dazu gehören bestimmte Mitteilungen zu Auslandssachverhalten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 AO. Diese Variante wird über § 379 Abs. 7 AO bei Vorsatz mit einem Regelhöchstbetrag von 25.000 Euro erfasst, wiederum vorbehaltlich der Ahndung nach § 378 AO. Die zusätzliche Gefährdungsbedingung aus Absatz 1 steht nicht entsprechend in Absatz 2. Wer einen Mitteilungsverstoß beurteilt, darf deshalb die Voraussetzungen des Belegfalls nicht unverändert übertragen. Maßgeblich bleiben die genau bezeichnete Mitteilungspflicht, der tatsächliche Verstoß und das Verschulden.
Übergangsrecht für Datenmeldungen an die USA
Für FATCA-Datenmeldungen zum Informationsaustausch mit den USA gilt ein zeitlicher Wechsel. § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO ist inzwischen weggefallen. Nach Art. 101 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) bleibt seine frühere Fassung auf Handlungen oder Unterlassungen vor dem 14. Februar 2026 anwendbar [6]. Für spätere Taten gelten nach Absatz 1 die am 14. Februar geltenden Fassungen von § 383a AO [7] und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung [8]. Deren Verweis bezeichnet die erfassten Datenübermittlungsverstöße. Entscheidend ist deshalb der Tatzeitpunkt, nicht allein die heutige Nummerierung.
Vorteile
- klare Tatbestände: Das Gesetz bezeichnet konkrete Handlungen und grenzt die erfassten Pflichtverstöße damit ein.
- differenzierte Regelrahmen: Beleg-, Aufzeichnungs- und bestimmte Berichtsverstöße haben unterschiedliche Bußgeldrahmen.
- individuelle Zumessung: Bedeutung und persönlicher Vorwurf bestimmen die Zumessung. Wirtschaftliche Verhältnisse bleiben bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel unberücksichtigt.
Nachteile
- mögliche Geldbußen: Ein erfüllter Tatbestand kann finanzielle Folgen auslösen, deren Höhe individuell bestimmt wird.
- vielfältige Pflichten: Beleg-, Buchführungs- und Mitteilungsregeln knüpfen an unterschiedliche Pflichtverletzungen an.
- frühe Gefährdung: Bei Absatz 1 kann die ermöglichte Verkürzung genügen, bevor tatsächlich Steuern verkürzt wurden.
Fazit
Steuergefährdung verlangt die Prüfung eines konkreten gesetzlichen Tatbestands. Bei falschen Belegen und bestimmten Aufzeichnungsverstößen gehören das erforderliche Verschulden und die ermöglichte Steuerverkürzung zusammen. Die Beispiele zeigen unterschiedliche Regelrahmen für einen unrichtigen Beleg und unterlassene Buchungen. Daraus folgt kein automatisch feststehendes Bußgeld. Mitteilungspflichten und Übergangsrecht können andere Voraussetzungen hinzufügen. Für eine belastbare Einordnung sollten die betroffenen Unterlagen, die maßgebliche Pflicht und der zeitliche Ablauf gemeinsam geprüft werden. Halten Sie auch fest, welche Kenntnisse vorhanden waren und ob bereits eine tatsächliche Steuerverkürzung eingetreten ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Was unterscheidet die leichtfertige Steuerverkürzung?
Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO setzt die leichtfertige Verwirklichung der dort bezeichneten Taten voraus. Der Regelhöchstbetrag beträgt 50.000 Euro [9]. Anders als bei § 379 Abs. 1 AO genügt die bloße Ermöglichung nicht. § 370 Abs. 1 und 4 AO beschreibt die Verkürzung und die ungerechtfertigten Vorteile [10]. Eine unvollständige Festsetzung im Steuerbescheid kann dabei relevant sein. Die Steuerhinterziehung ist ebenfalls gesondert zu prüfen. Die besondere Berichtigungsregel des § 378 Abs. 3 AO darf nicht als allgemeine Bußgeldbefreiung für § 379 AO übernommen werden.
Wann genügt einfache Fahrlässigkeit?
Bei der in § 379 Abs. 3 AO genannten Auflagenverletzung genügt neben Vorsatz auch Fahrlässigkeit. Gemeint ist eine Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht nach §§ 209 bis 217 AO beigefügt wurde. Diese eng bezeichnete Variante betrifft daher nicht beliebige Buchungsfehler. Bei ihr ist außerdem die Halbierung des Höchstmaßes für fahrlässiges Handeln nach § 17 Abs. 2 OWiG zu beachten. Das OWiG gilt nach § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich auch für Steuerordnungswidrigkeiten [11].
Welche Gelegenheit zur Stellungnahme besteht bei einem Vorwurf?
Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Beschuldigung zu äußern. Für das Bußgeldverfahren genügt diese Gelegenheit nach § 55 Abs. 1 OWiG [12]. Die Vorschrift verlangt damit nicht automatisch eine persönliche Vernehmung in jedem Fall. Für die Prüfung des Vorwurfs sind insbesondere die bezeichnete Handlung und die zugehörigen Unterlagen wichtig. Stellen Sie den Ablauf nachvollziehbar zusammen und unterscheiden Sie feststehende Tatsachen von Vermutungen. So lässt sich erkennen, ob es um falsche Belege, fehlende Buchungen oder eine besondere Mitteilungspflicht geht.
Welche Rolle spielen elektronische Kassensysteme?
Wer Vorgänge mit einem erfassten elektronischen Aufzeichnungssystem aufzeichnet, muss die Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO einschließlich des Schutzes durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung beachten [13]. Verstöße gegen Verwendung, Schutz oder gewerbsmäßigen Vertrieb können unter den Voraussetzungen des § 379 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 AO erfasst sein. Das setzt auch die dort verlangte Gefährdungswirkung voraus. Eine allgemeine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse einzusetzen, besteht laut AEAO zu § 146 Nr. 3.1 nicht [14]. Bei einer offenen Ladenkasse bleiben die einschlägigen Aufzeichnungspflichten trotzdem zu prüfen.
Welche Belege sind von den Gefährdungstatbeständen erfasst?
§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfasst das Ausstellen tatsächlich unrichtiger Belege. Nr. 2 betrifft das Inverkehrbringen von Belegen gegen Entgelt. Beide Varianten verlangen Vorsatz oder Leichtfertigkeit und die Möglichkeit einer Steuerverkürzung oder eines ungerechtfertigten Steuervorteils. Beim Ausstellen sind die behauptete Leistung und der tatsächliche Vorgang zu vergleichen. Eine abweichende rechtliche Bewertung allein macht einen Beleg nicht tatsächlich unrichtig. Der Bußgeldrahmen nach Absatz 4 gilt nur, wenn die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 379 AO: Steuergefährdung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1 OWiG: Begriff der Ordnungswidrigkeit. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Mai 2023, II R 35/20: Persönliche Fähigkeiten bei Leichtfertigkeit. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 17 OWiG: Höhe und Bemessung der Geldbuße. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 146 AO: Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, Art. 101 EGAO: Übergangsregel für § 379 Abs. 2 Nr. 1b und § 383a AO. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 383a AO: Verstöße gegen bestimmte Informationsaustauschregeln. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 11 FATCA-USA-UmsV: Datenübermittlungsverstöße und Verweis auf § 383a AO. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 378 AO: Leichtfertige Steuerverkürzung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 370 AO: Verkürzung und ungerechtfertigte Steuervorteile. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [11] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 377 AO: Anwendbarkeit des Ordnungswidrigkeitenrechts. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [12] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 55 OWiG: Anhörung des Betroffenen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [13] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 146a AO: Elektronische Aufzeichnungssysteme. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [14] Bundesministerium der Finanzen, AEAO zu § 146 Nr. 3.1, Ausgabe 2026: Keine allgemeine Pflicht zur elektronischen Kasse. Zugegriffen 16. Oktober 2026.