Alles auf einen Blick
- Steuerhinterziehung erfasst unrichtige oder unvollständige Angaben, pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen und das Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen, soweit dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.
- Der Grundstrafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar.
- In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre.
- Eine Selbstanzeige wirkt nur vollständig für alle unverjährten Taten einer Steuerart, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre; bei mehr als 25.000 Euro je Tat tritt keine Straffreiheit ein.
- Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen; außerdem beträgt die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre.
Steuerhinterziehung Definition
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden macht, Finanzbehörden pflichtwidrig in Unkenntnis lässt oder die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt § 370 Abs. 1 AO. Steuern sind bereits verkürzt, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden § 370 Abs. 4 Satz 1 AO.
Wie wird die Steuerhinterziehung berücksichtigt?
Die rechtliche Prüfung beginnt mit dem Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO. Erfasst sind drei Grundformen: unrichtige oder unvollständige Angaben, pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde und das Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern. Eine Steuerverkürzung liegt bereits dann vor, wenn eine Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird § 370 Abs. 4 Satz 1 AO.
Für den Grundfall sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor § 370 Abs. 1 AO. Der Versuch ist strafbar § 370 Abs. 2 AO. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre § 370 Abs. 3 Satz 1 AO. Das Gesetz nennt dafür Regelbeispiele, etwa das große Ausmaß, den Missbrauch einer Amtsstellung, die fortgesetzte Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege, bestimmte bandenmäßige Taten sowie die Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO.
Neben der Strafbarkeit bleiben die steuerlichen Folgen bestehen. Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen § 235 Abs. 1 Satz 1 AO. Der gesetzliche Zinssatz beträgt für jeden Monat einhalb Prozent § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Außerdem verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
Wird ein Fehler erst nachträglich erkannt, muss zwischen Berichtigung und Selbstanzeige unterschieden werden. § 153 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung. Nach dem AEAO zu § 153 liegt bei unverzüglicher Berichtigung weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn Vorsatz und Leichtfertigkeit fehlen. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO beseitigt die Strafbarkeit dagegen nur unter engen Voraussetzungen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Nicht erklärte Honorare
Vereinfachte Annahme: Zusätzliche Honorare von 20.000,00 € wurden in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben. Auf diese Honorare entfällt im Beispiel eine zusätzliche Einkommensteuer von 30 %.
Berechnung: 20.000,00 € × 30 % = 6.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nicht erklärte Honorare | 20.000,00 € |
| Zusätzliche Einkommensteuer | 6.000,00 € |
| Verkürzte Steuer | 6.000,00 € |
Ergebnis: Wird dieser Betrag wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben nicht festgesetzt, ist die Steuer in Höhe von 6.000,00 Euro verkürzt § 370 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AO.
Beispiel 2: Vollständige Selbstanzeige unterhalb von 25.000 Euro je Tat
Vereinfachte Annahme: Die verkürzte Steuer beträgt 12.000,00 €. Die Zahlung erfolgt nach 12 vollen Monaten. Weitere Zinsen werden im Beispiel nicht angerechnet.
Berechnung der Hinterziehungszinsen: 12.000,00 € × 0,5 % × 12 = 720,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Hinterzogene Steuer | 12.000,00 € |
| Hinterziehungszinsen | 720,00 € |
| Innerhalb der Frist zu entrichten | 12.720,00 € |
Ergebnis: Wird die Steuerart vollständig für alle unverjährten Taten, mindestens aber für die letzten zehn Kalenderjahre berichtigt, liegt kein Sperrgrund vor und werden Steuer und Zinsen fristgerecht entrichtet, kann Straffreiheit nach § 371 Abs. 1 und Abs. 3 AO eintreten. Da der Betrag von 25.000 Euro je Tat im Beispiel nicht überschritten ist, steht § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO der Straffreiheit nicht entgegen.
Beispiel 3: Selbstanzeige oberhalb von 25.000 Euro je Tat
Vereinfachte Annahme: Der Hinterziehungsbetrag beträgt 40.000,00 €. Die Zahlung erfolgt nach 12 vollen Monaten. Weitere Zinsen werden im Beispiel nicht angerechnet.
Berechnung der Hinterziehungszinsen: 40.000,00 € × 0,5 % × 12 = 2.400,00 €.
Berechnung des Geldbetrags nach § 398a AO: 40.000,00 € × 10 % = 4.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Hinterzogene Steuer | 40.000,00 € |
| Hinterziehungszinsen | 2.400,00 € |
| Geldbetrag nach § 398a AO | 4.000,00 € |
| Gesamtzahlung | 46.400,00 € |
Ergebnis: Weil der Betrag von 25.000 Euro je Tat überschritten ist, tritt nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO keine Straffreiheit ein. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor und scheitert die Straffreiheit nur an § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO, kann unter den zusätzlichen Zahlungsanforderungen des § 398a Abs. 1 AO von der Verfolgung abgesehen werden.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Berichtigung statt Straftat: Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, dass eine Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist, muss er dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen § 153 Abs. 1 Satz 1 AO. Nach dem AEAO zu § 153 liegt bei unverzüglicher Berichtigung weder Steuerhinterziehung noch leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn Vorsatz und Leichtfertigkeit fehlen.
- Ordnungswidrigkeit statt Straftat: Wer eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten nur leichtfertig begeht, handelt ordnungswidrig § 378 Abs. 1 AO. Die Geldbuße kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen § 378 Abs. 2 AO.
- Sonderregel für Voranmeldungen: Soweit die Steuerhinterziehung auf der nicht rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung beruht, tritt Straffreiheit abweichend von § 371 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO in dem Umfang ein, in dem die Angaben berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden § 371 Abs. 2a Satz 1 AO. Diese Sonderregel gilt nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen § 371 Abs. 2a Satz 3 AO.
- Längere Verfolgungsverjährung in schweren Fällen: In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre § 376 Abs. 1 AO.
Vorteile
klare Tatbestandsstruktur: § 370 AO nennt die erfassten Handlungsformen und knüpft die Strafbarkeit an die Steuerverkürzung oder den nicht gerechtfertigten Steuervorteil.
geordnete Korrekturmöglichkeit: § 153 AO und § 371 AO regeln, wie erkannte Fehler oder unverjährte Taten rechtlich sauber bereinigt werden können.
abgestufte Rechtsfolgen: Das Gesetz trennt zwischen Straftat § 370 AO, besonders schwerem Fall § 370 Abs. 3 AO und Ordnungswidrigkeit § 378 AO.
erkennbare Sperrgründe: § 371 Abs. 2 AO zeigt klar, wann eine Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr auslösen kann.
Nachteile
hohes Strafrisiko: Der Grundstrafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
lange Festsetzungsfrist: Hinterzogene Steuern können wegen § 169 Abs. 2 Satz 2 AO deutlich länger festgesetzt werden als im Regelfall.
zusätzliche Zinslast: Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen § 235 Abs. 1 Satz 1 AO.
enge Vollständigkeitsanforderung: Eine wirksame Selbstanzeige muss die unverjährten Taten einer Steuerart vollständig erfassen und mindestens die letzten zehn Kalenderjahre abdecken § 371 Abs. 1 Satz 2 AO.
mögliche Nebenfolgen: Je nach Fall kommen neben der Strafe weitere Rechtsfolgen in Betracht, etwa die Aberkennung bestimmter Rechte oder die Einziehung bestimmter Gegenstände § 375 AO.
Fazit
Steuerhinterziehung ist kein bloßer Steuerfehler, sondern ein eigenständiger Straftatbestand mit erheblichen straf- und steuerrechtlichen Folgen. Entscheidend ist, ob durch falsche Angaben, pflichtwidriges Schweigen oder das Unterlassen von Steuerzeichen Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Wer Fehler rechtzeitig erkennt, muss sauber zwischen Berichtigung nach § 153 AO, Selbstanzeige nach § 371 AO und leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO unterscheiden, weil Vollständigkeit, Sperrgründe, Zinsen und Fristen den Ausgang des Verfahrens maßgeblich bestimmen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann liegt Steuerhinterziehung vor?
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wird oder die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterbleibt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden § 370 Abs. 1 AO.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?
Steuerhinterziehung ist eine Straftat nach § 370 AO. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist demgegenüber eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Wie wirkt eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung?
Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden und mindestens die letzten zehn Kalenderjahre erfasst sind § 371 Abs. 1 AO. Straffreiheit setzt außerdem voraus, dass kein Sperrgrund eingreift und die geschuldeten Steuern sowie die maßgeblichen Zinsen fristgerecht entrichtet werden § 371 Abs. 2 und Abs. 3 AO.
Was passiert bei mehr als 25.000 Euro je Tat?
Bei einem Betrag von mehr als 25.000 Euro je Tat tritt keine Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO ein. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 398a Abs. 1 AO kann aber von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die Straffreiheit nur an § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO scheitert und die dort geregelten Zahlungen vollständig geleistet werden.
Wie lange kann das Finanzamt hinterzogene Steuern festsetzen?
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt sie fünf Jahre § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
Welche Rolle spielen Hinterziehungszinsen?
Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen § 235 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils und endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern § 235 Abs. 2 und Abs. 3 AO. Der gesetzliche Zinssatz beträgt für jeden Monat einhalb Prozent § 238 Abs. 1 Satz 1 AO.
Kann ein später entdeckter Fehler noch ohne Strafverfahren berichtigt werden?
§ 153 Abs. 1 AO verpflichtet zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung, wenn die Unrichtigkeit nachträglich erkannt wird. Nach dem AEAO zu § 153 liegt bei unverzüglicher Berichtigung weder Steuerhinterziehung noch leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn Vorsatz und Leichtfertigkeit fehlen.
Quellen
Die folgenden amtlichen Quellen decken die in diesem Beitrag dargestellten Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Zinsfolgen, Fristen, Korrekturmöglichkeiten und Sonderregeln ab. (Bundesministerium der Finanzen)
- Abgabenordnung (AO), § 370 Steuerhinterziehung, insbesondere Abs. 1 bis 4, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, insbesondere Abs. 1, 2, 2a und 3, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), § 376 Verfolgungsverjährung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), § 169 Festsetzungsfrist, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern, sowie § 238 AO zur Zinshöhe, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), § 153 Berichtigung von Erklärungen, sowie AEAO zu § 153, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), § 375 Nebenfolgen, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)