Alles auf einen Blick
- Die Überstundenvergütung gehört steuerlich zum Arbeitslohn und damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
- Entlohnungen für Dienste über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, etwa für Überstunden, sind lohnsteuerlich ausdrücklich als Arbeitslohn erfasst.
- Die Lohnsteuer entsteht beim Zufluss; der Arbeitgeber behält sie bei jeder Lohnzahlung ein.
- Reine Zuschläge für Mehrarbeit sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
- Steuerfrei bleiben nur bestimmte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, und zwar nur innerhalb der gesetzlichen Prozentsätze und auf Basis eines Grundlohns von höchstens 50 Euro je Stunde.
Überstundenvergütung Definition
Überstundenvergütung ist Arbeitslohn für eine über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Steuerlich gehört sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 2 Nr. 6 LStDV nennt Entlohnungen für Überstunden ausdrücklich als Arbeitslohn.
Wie wird die Überstundenvergütung berücksichtigt?
Die Lohnsteuer entsteht, sobald die Überstundenvergütung dem Arbeitnehmer zufließt. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn ein.
Für die laufende Lohnabrechnung werden regelmäßig fortlaufend gezahlte Mehrarbeitsvergütungen als laufender Arbeitslohn behandelt. Dadurch erhöhen sie den steuerpflichtigen Arbeitslohn des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums.
Eine Steuerfreiheit entsteht nicht schon wegen der Überstunde selbst. Begünstigt sind nur zusätzlich gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG. Für diese Vorschrift gehört die Überstundenvergütung selbst nicht zum Grundlohn; der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.
Wurde der Lohnsteuerabzug fehlerhaft vorgenommen, kann der Arbeitgeber den Abzug bei einer späteren Lohnzahlung nach § 41c Abs. 1 Satz 1 EStG berichtigen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Werktägliche Überstunden ohne begünstigte Zuschläge
Ein Arbeitnehmer erhält für acht Überstunden einen Stundenlohn von 20,00 € und einen Überstundenzuschlag von 25 Prozent.
Berechnung: Grundvergütung 8 × 20,00 € = 160,00 €. Überstundenzuschlag 160,00 € × 25 % = 40,00 €. Gesamtbetrag = 200,00 €.
| Bestandteil | Betrag |
|---|---|
| Grundvergütung für 8 Überstunden | 160,00 € |
| Überstundenzuschlag | 40,00 € |
| Gesamt steuerpflichtig | 200,00 € |
Ergebnis: Die gesamten 200,00 € sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beispiel 2: Überstunden in der Nacht mit getrenntem Nachtzuschlag
Ein Arbeitnehmer arbeitet vier Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr. Sein Grundlohn beträgt 20,00 € je Stunde. Zusätzlich erhält er einen Überstundenzuschlag von 25 Prozent und einen Nachtzuschlag von 25 Prozent.
Berechnung: Grundlohn 4 × 20,00 € = 80,00 €. Überstundenzuschlag 80,00 € × 25 % = 20,00 €. Nachtzuschlag 80,00 € × 25 % = 20,00 €. Gesamtbetrag = 120,00 €.
| Bestandteil | Betrag |
|---|---|
| Grundlohn | 80,00 € |
| Überstundenzuschlag steuerpflichtig | 20,00 € |
| Nachtzuschlag steuerfrei | 20,00 € |
| Auszahlung gesamt | 120,00 € |
Ergebnis: 100,00 € sind steuerpflichtiger Arbeitslohn; 20,00 € bleiben als Nachtzuschlag steuerfrei.
Beispiel 3: Pauschale Monatszulage ohne Einzelnachweis
Ein Arbeitgeber zahlt monatlich eine Pauschale von 150,00 € für Nacht- und Mehrarbeit, ohne die tatsächlich geleisteten begünstigten Stunden einzeln aufzuzeichnen und ohne spätere Verrechnung.
Berechnung: Monatspauschale = 150,00 €.
| Bestandteil | Betrag |
|---|---|
| Monatspauschale | 150,00 € |
| Gesamt steuerpflichtig | 150,00 € |
Ergebnis: Ohne Einzelnachweis und ohne spätere Verrechnung bleibt die Pauschale steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ausnahmen und Besonderheiten
Steuerfreiheit nach § 3b EStG: Steuerfrei sind nur Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit gezahlt werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen betragen für Nachtarbeit 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent sowie für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns.
Besonderheit nach Mitternacht: Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, erhöht sich der Zuschlagssatz für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40 Prozent. Außerdem gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages ebenfalls als Sonntags- oder Feiertagsarbeit.
Zusammentreffen mit Mehrarbeit: Wird dieselbe Arbeitsstunde zugleich als Mehrarbeit und als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vergütet, kann nur der Anteil steuerfrei sein, der dem arbeitsrechtlich in Betracht kommenden Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entspricht. Wird nur ein Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt, liegt kein begünstigter Zuschlag nach § 3b EStG vor.
Pauschale Zuschläge: Laufende Pauschalen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können ausnahmsweise vorläufig steuerfrei bleiben, wenn der steuerfreie Betrag die gesetzlichen Prozentsätze nicht überschreitet, auf dem durchschnittlichen Grundlohn und der durchschnittlich tatsächlich anfallenden begünstigten Arbeit beruht, vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung mit den einzeln ermittelten Zuschlägen verrechnet wird, die Zuschlagsarten und Prozentsätze klar ausgewiesen sind und die Pauschale zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird.
Kein begünstigter Zuschlag: Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs, Zuschläge wegen Mehrarbeit oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge.
Vorteile
klare Einordnung: Die Überstundenvergütung ist lohnsteuerlich Arbeitslohn und lässt sich in der Abrechnung eindeutig erfassen.
laufende Erfassung: Regelmäßig fortlaufend gezahlte Mehrarbeitsvergütungen fließen grundsätzlich in den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ein.
begünstigte Zuschläge: Zusätzlich gezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge können innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerfrei bleiben.
korrigierbare Abrechnung: Fehler im Lohnsteuerabzug lassen sich unter den Voraussetzungen des § 41c EStG berichtigen.
Nachteile
volle Steuerpflicht: Reine Überstundenvergütungen und reine Mehrarbeitszuschläge erhöhen den steuerpflichtigen Arbeitslohn.
enger Ausnahmerahmen: Die Steuerfreiheit greift nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
zusätzlicher Nachweis: Ohne genaue Stundenaufzeichnungen scheitert die Steuerfreiheit regelmäßig.
komplexe Abgrenzung: Bei Mischzuschlägen muss der begünstigte Teil sauber vom Mehrarbeitszuschlag getrennt werden.
Fazit
Die Überstundenvergütung ist steuerlich grundsätzlich normaler Arbeitslohn und erhöht im Regelfall den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nur gesondert gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können nach § 3b EStG ganz oder teilweise steuerfrei bleiben. Für eine rechtssichere Lohnabrechnung kommt es deshalb auf drei Punkte an: die saubere Trennung von Grundlohn und Zuschlägen, belastbare Stundenaufzeichnungen und eine zutreffende Abrechnung im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann ist eine Überstundenvergütung steuerpflichtig?
Sobald sie als Arbeitslohn zufließt. Steuerlich gehört die Überstundenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer bei der jeweiligen Lohnzahlung ein.
Welche Teile einer Zahlung für Überstunden können steuerfrei bleiben?
Steuerfrei bleiben nur Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die eigentliche Überstundenvergütung und ein reiner Zuschlag wegen Mehrarbeit bleiben steuerpflichtig.
Wie hoch dürfen steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sein?
§ 3b EStG erlaubt für Nachtarbeit 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent sowie für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns. Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, erhöht sich der Satz für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40 Prozent. Der maßgebliche Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.
Wie wird ein Mischzuschlag aus Mehrarbeit und Nacht- oder Sonntagsarbeit behandelt?
Soweit neben der Mehrarbeit ein arbeitsrechtlich in Betracht kommender Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vorliegt, kann nur dieser Anteil steuerfrei sein. Wird dagegen nur ein Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt, liegt kein begünstigter Zuschlag nach § 3b EStG vor.
Was gilt bei pauschalen Zuschlägen?
Eine laufende Pauschale kann nur ausnahmsweise vorläufig steuerfrei bleiben. Erforderlich sind insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Prozentsätze, eine Bemessung nach durchschnittlichem Grundlohn und durchschnittlich tatsächlich anfallender begünstigter Arbeit, die spätere Verrechnung mit einzeln ermittelten Zuschlägen vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung und eine klare Ausweisung der Zuschlagsarten.
Was passiert ohne genaue Zeiterfassung?
Ohne Einzelnachweis bleibt die Steuerfreiheit regelmäßig versagt. Das gilt besonders dann, wenn eine einheitliche Vergütung für Grundlohn und Zuschläge gezahlt wird und die tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtstunden nicht aufgezeichnet werden.
Wie lassen sich Fehler in der Lohnabrechnung berichtigen?
Der Arbeitgeber kann einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug bei einer folgenden Lohnzahlung unter den Voraussetzungen des § 41c EStG ändern. Nach Ablauf des Kalenderjahres bleibt die Korrektur nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 19, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html
- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), § 2, Bundesministerium der Finanzen: https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/lstdv-2.html
- Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 38, 39b und 41c, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38.html
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 3b, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 39b.2 „Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge“: https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-39b/r-39b-2.html
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 3b „Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit“: https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3b/r-3b.html
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2021 – VI R 28/19: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210009/
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2010 – VI R 27/10: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201110037/
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. August 2023 – VI R 11/21: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310202/