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Was ist die Sollbesteuerung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten berechnet.
  • Bei gewöhnlichen ausgeführten Leistungen zählt grundsätzlich das Ende ihres Voranmeldungszeitraums.
  • Vor Leistung vereinnahmte Entgelte lösen insoweit bereits im Eingangszeitraum Steuer aus.
  • Uneinbringlichkeit und spätere Vereinnahmung können Berichtigungen des Steuerbetrags auslösen.

Sollbesteuerung Definition

Die Sollbesteuerung ist die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Sie ist der Ausgangspunkt des § 16 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), soweit keine Istbesteuerung gilt [1]. Für gewöhnliche steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Ausführung, § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG [2]. Ein späterer Kundenzahlungseingang verschiebt diesen Zeitpunkt nicht. Vorauszahlungen und gesetzliche Sonderfälle bleiben getrennt zu beachten. Die Regel bestimmt zunächst die Entstehung der Ausgangssteuer, nicht allein den endgültig zu zahlenden Gesamtbetrag.


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Wie wird die Sollbesteuerung berücksichtigt?

Leistung ausführen und Zeitraum bestimmen

Zuerst ist festzustellen, wann die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei der Sollbesteuerung wird grundsätzlich dieser Voranmeldungszeitraum erfasst, auch wenn die Rechnung später bezahlt wird. Leistungsausführung, Rechnungsstellung und Zahlung sind deshalb unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Eine wirtschaftlich teilbare Leistung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen in gesonderte Teilleistungen zerfallen. Nicht jede Abschlagsrechnung genügt dafür. Die Steuerberechnung des Kalenderjahres umfasst anschließend die nach § 16 UStG bezeichneten Umsätze und weiteren Beträge. Abziehbare Vorsteuer und gegebenenfalls deren Berichtigung sind davon zu unterscheiden. Eine einzelne Ausgangsrechnung bildet diese Gesamtberechnung nicht ab.

Rechnung und Zahlung richtig einordnen

Wird Entgelt vor Ausführung einer Leistung oder Teilleistung vereinnahmt, entsteht die Steuer nach § 13 UStG insoweit bereits im Voranmeldungszeitraum des Eingangs. Das ist eine ausdrückliche Ausnahme zur Anknüpfung an die Leistung. Für einen unbezahlten Rest bleibt anschließend grundsätzlich die Ausführung maßgeblich. Schon besteuerte Anzahlungen werden dabei nicht nochmals als neuer Steuerbetrag angesetzt. Eine Zahlungsaufteilung darf deshalb nicht mit einer Vereinbarung eigenständiger Teilleistungen gleichgesetzt werden. Die Beispiele unterstellen gewöhnliche inländische Leistungen und monatliche Voranmeldungszeiträume. Sie zeigen die Entstehung einzelner Steuerbeträge, nicht ihre vollständige Verrechnung mit Vorsteuer.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Rechnung erst nach Leistung bezahlt

Ein Betrieb führt am 18. Februar 2026 eine gewöhnliche inländische Leistung vollständig aus. Das vereinbarte Nettoentgelt beträgt 10.000 Euro. Der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent ist im hypothetischen Fall zutreffend anwendbar, § 12 Absatz 1 UStG [3]. Die Rechnung wird am selben Tag gestellt, der Kunde zahlt erst im August. Monatliche Voranmeldungszeiträume und Sollbesteuerung werden vorausgesetzt. Eine Anzahlung gab es nicht. Gesucht sind Steuerbetrag und Entstehungszeitraum. Weitere Umsätze, Vorsteuer, Preisnachlässe und andere Steuerarten werden nicht berechnet. Die spätere Zahlung ändert die ausgeführte Leistung nicht.

Berechnung: 10.000 Euro × 19 / 100 = 1.900 Euro Umsatzsteuer.

RechenschrittBetrag
Nettoentgelt10.000,00 €
× Allgemeiner Steuersatz19 %
= Umsatzsteuer für Februar1.900,00 €

Ergebnis: 1.900 Euro entstehen mit Ablauf des Februars 2026, nicht erst bei Zahlung im August. Eine vollständige Zahllast nach Vorsteuerabzug ist damit nicht berechnet.

Beispiel 2: Novemberanzahlung und Dezemberleistung

Ein anderer Unternehmer vereinbart eine inländische Leistung über 5.000 Euro netto. Der zutreffend anwendbare allgemeine Steuersatz beträgt 19 Prozent. Von 5.950 Euro brutto gehen im November 2026 bereits 2.380 Euro als Anzahlung ein. Die Leistung wird vollständig im Dezember ausgeführt. Der restliche Bruttobetrag ist am Jahresende noch unbezahlt. Sollbesteuerung und monatliche Voranmeldungen gelten. Anders als im ersten Fall treffen vorgezogener Zahlungseingang und spätere Leistung aufeinander. Die hypothetische Rechnung trennt ihre Steueranteile ohne Doppelansatz der Anzahlung. Weitere Umsätze, Vorsteuer, Entgeltänderungen und andere Abgaben bleiben unberücksichtigt.

Berechnung: 5.000 Euro × 19 / 100 = 950 Euro insgesamt. 2.380 Euro × 100 / 119 = 2.000 Euro netto. 2.380 Euro − 2.000 Euro = 380 Euro. 950 Euro − 380 Euro = 570 Euro.

RechenschrittBetrag
Gesamt-Nettoentgelt5.000,00 €
Gesamte Umsatzsteuer950,00 €
November: vereinnahmte Bruttoanzahlung2.380,00 €
− Nettoanteil November2.000,00 €
= Bereits entstandene Umsatzsteuer November380,00 €
Umsatzsteuer Dezember: 950,00 € − 380,00 €570,00 €

Ergebnis: 380 Euro entstehen im November, weitere 570 Euro im Dezember 2026. Der offene Rest verhindert bei Sollbesteuerung die Dezembererfassung nicht.

Ausnahmen und Besonderheiten

Uneinbringliches Entgelt und spätere Zahlung

Wird ein vereinbartes Entgelt uneinbringlich, verweist § 17 Absatz 2 Nummer 1 UStG auf die Berichtigungsvorschriften [4]. Der leistende Unternehmer muss den betroffenen Steuerbetrag berichtigen. Auch beim Leistungsempfänger kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein. Wird das Entgelt später doch vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen. Eine bloße Verspätung darf nicht automatisch mit Uneinbringlichkeit gleichgesetzt werden. Das Gesetz nennt dafür keine allgemeine feste Zahlungsfrist. Entscheidend ist der konkrete Berichtigungstatbestand, nicht allein das Alter einer Rechnung oder eine intern gewählte Mahnstufe.

Gestattete Berechnung nach vereinnahmten Entgelten

§ 20 UStG ermöglicht auf Antrag eine Gestattung der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten [5]. Eine mögliche Fallgruppe setzt höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr voraus. Daneben bestehen weitere gesetzliche Zugänge. Ein niedriger Umsatz macht die Istbesteuerung deshalb nicht ohne Gestattung wirksam. Beim Wechsel dürfen Umsätze weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben. Ein bereits sollversteuerter Umsatz wird nicht allein wegen des Wechsels und eines späteren Zahlungseingangs zu einem vollständig neuen Umsatz. Davon verschieden ist die Kleinunternehmerregelung mit einer Steuerbefreiung statt bloßer zeitlicher Steuerzuordnung [6].

Vorteile

  • leistungsbezogene Zuordnung: Grundsätzlich bestimmt die ausgeführte Leistung den Entstehungszeitraum.
  • eigenständige Teilleistungen: Gesetzlich qualifizierte Leistungsteile können jeweils einen eigenen Zeitpunkt auslösen.
  • gesetzliche Berichtigung: Spätere bezeichnete Änderungen werden über eigene Korrekturregeln berücksichtigt.

Nachteile

  • vorgelagerte Entstehung: Die Steuer kann bereits vor Eingang des Kundenentgelts entstehen.
  • abweichende Anzahlungen: Vorab vereinnahmte Beträge können einen früheren Zeitraum als die Leistung betreffen.
  • erneute Korrektur: Eine spätere Zahlung nach Uneinbringlichkeit verlangt eine weitere Berichtigung.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Sollbesteuerung knüpft bei gewöhnlichen Umsätzen grundsätzlich an die ausgeführte Leistung an. Ein späterer Zahlungseingang verschiebt die Steuerentstehung nicht. Die Beispiele zeigen eine offene Rechnung nach Leistung und eine Anzahlung vor vollständiger Leistungsausführung. Bereits erfasste Anzahlungen werden dabei nicht doppelt angesetzt. Als praktische Vorbereitung können Sie Leistungszeitpunkte, Rechnungen und Zahlungseingänge miteinander abgleichen und den Voranmeldungszeiträumen zuordnen. Gesetzliche Berichtigungen und eine gestattete Istbesteuerung haben eigene Voraussetzungen. Die Ausgangssteuer aus einem einzelnen Fall ist außerdem nicht automatisch die gesamte Zahllast. Vorsteuer und weitere Umsätze bleiben gesondert zu berücksichtigen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gilt eine gesondert abgerechnete Teilleistung als ausgeführt?

Teilleistungen liegen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Beide Merkmale gehören zusammen. Eine bloße interne Etappe oder Abschlagsrechnung ersetzt die Vereinbarung nicht. Bei Sollbesteuerung entsteht die Steuer für den jeweiligen ausgeführten Teil mit Ablauf seines Voranmeldungszeitraums. Vorher vereinnahmtes Entgelt unterliegt wiederum der Anzahlungsregel. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass mehrere Beträge berechnet wurden. Wirtschaftliche Teilbarkeit, gesonderte Entgeltvereinbarung und tatsächliche Ausführung beantworten unterschiedliche Voraussetzungen der zeitlichen Zuordnung.

Wie werden Umsätze in fremder Währung umgerechnet?

Fremdwährungswerte werden nach § 16 Absatz 6 UStG grundsätzlich mit den veröffentlichten Durchschnittskursen des Monats der Leistungsausführung in Euro umgerechnet. Für vor der Leistung vereinnahmte Entgelte nennt die Vorschrift den Monat des Eingangs. Das Finanzamt kann stattdessen einen Tageskurs gestatten, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist. Bei gestatteter Istbesteuerung gilt die besondere Anknüpfung an den Vereinnahmungsmonat. Diese Umrechnung ist von der Frage zu unterscheiden, wann der Umsatz ausgeführt wurde. Ein selbst gewählter Kurs verschiebt den gesetzlichen Entstehungszeitpunkt nicht. Konkrete Wechselkurse werden hier nicht angenommen.

Was gilt bei einem nachträglichen Jahresbonus?

Werden Entgelte für unterschiedlich besteuerte Umsätze eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert, verlangt § 17 Absatz 4 UStG einen Beleg. Das betrifft beispielsweise Jahresboni oder Jahresrückvergütungen. Der Unternehmer muss dem Leistungsempfänger darin zeigen, wie sich die Entgeltänderung auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. Ein bloßer Gesamtbetrag ohne erkennbare Verteilung erfüllt diese Anforderung nicht. Die Regel setzt gerade eine gemeinsame Änderung verschieden besteuerter Leistungen voraus, nicht jeden beliebigen Preisnachlass. Die erforderliche Zuordnung betrifft den Beleginhalt. Ob und wie die Steuer zu berichtigen ist, richtet sich daneben nach den übrigen Berichtigungsvoraussetzungen.

Was gilt bei einer nicht ausgeführten oder rückgängig gemachten Leistung?

§ 17 Absatz 2 Nummer 2 UStG erfasst den Fall, dass für eine vereinbarte Leistung bereits Entgelt entrichtet wurde, die Leistung jedoch nicht ausgeführt wird. Nummer 3 nennt die Rückgängigmachung einer steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung. In beiden Fällen gelten die Berichtigungsregeln sinngemäß. Das ist etwas anderes als die Uneinbringlichkeit eines noch offenen Kundenentgelts. Maßgeblich sind tatsächlicher Vorgang und gesetzliche Voraussetzungen. Auch ein vorhandener Anzahlungssteuerbetrag darf daher nicht ohne Einordnung als dauerhaft unveränderlich oder automatisch erlassen behandelt werden.

Wann ist Vorsteuer in der Steuerberechnung abzusetzen?

Die Steuererklärung muss bei der gewöhnlichen Berechnung nach § 16 Absatz 2 UStG die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge berücksichtigen. Hinzu kommt gegebenenfalls § 15a UStG. Der Vorsteuerabzug hat dabei eigene Voraussetzungen, etwa bei gewöhnlichen Eingangsleistungen die ausgeführte Unternehmensleistung und eine ordnungsgemäße Rechnung. Deshalb ist die Ausgangssteuer einer einzelnen Rechnung nicht mit der gesamten Zahllast gleichzusetzen. Ebenso lässt sich aus einem unbezahlten eigenen Kundenentgelt nicht pauschal auf fehlende Abziehbarkeit sämtlicher Eingangssteuern schließen. Beide Berechnungsseiten sind getrennt zu beurteilen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.