Alles auf einen Blick
Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer von der Umsatzsteuer, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 Euro nicht überschritten hat und der laufende Jahresumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt (§ 19 Abs. 1 UStG).
Ab 2025 gelten die Umsatzgrenzen als Nettowerte; die bisherigen Bruttogrenzen von 22.000 Euro und 50.000 Euro wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 angehoben.
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen und haben keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.
Bei Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr endet die Steuerbefreiung sofort; bereits der überschreitende Umsatz unterliegt der Regelbesteuerung.
Unternehmer können nach § 19 Abs. 3 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten (Option zur Regelbesteuerung), wobei eine Bindungsfrist von fünf Kalenderjahren gilt.
Kleinunternehmerregelung Definition
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuer befreit. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer für Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers nicht erhoben, wenn dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten wird.
Wie wird die Kleinunternehmerregelung berücksichtigt?
Die Kleinunternehmerregelung greift automatisch, wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Unternehmer müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei der Gewerbeanmeldung oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fragt das Finanzamt nach den voraussichtlichen Umsätzen und ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll.
Umsatzgrenzen 2025
| Grenze | Betrag | Maßgeblicher Zeitraum |
|---|---|---|
| Vorjahresgrenze | 25.000 Euro | Vorangegangenes Kalenderjahr |
| Laufende Jahresgrenze | 100.000 Euro | Aktuelles Kalenderjahr |
Ergebnis: Beide Grenzen müssen kumulativ eingehalten werden, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Berechnung des Gesamtumsatzes
Der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, abzüglich der steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11-29 UStG sowie der Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a-h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG. Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz.
Neuregelung ab 2025: Netto statt Brutto
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Berechnungsgrundlage geändert. Seit dem 1. Januar 2025 werden die vereinnahmten Nettoumsätze (ohne fiktive Umsatzsteuer) mit den Grenzwerten verglichen. Die früheren Grenzen von 22.000 Euro und 50.000 Euro bezogen sich auf Bruttoumsätze.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Freiberufliche Texterin im ersten Jahr
Eine Texterin nimmt am 1. März 2025 ihre selbständige Tätigkeit auf. Sie erwartet für 2025 Einnahmen von 20.000 Euro.
| Prüfkriterium | Wert | Grenze | Erfüllt? |
|---|---|---|---|
| Vorjahresumsatz 2024 | 0 Euro | 25.000 Euro | Ja |
| Erwarteter Umsatz 2025 | 20.000 Euro | 100.000 Euro | Ja |
Ergebnis: Die Texterin kann die Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.
Beispiel 2: Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze unterjährig
Ein Webdesigner hatte 2024 einen Umsatz von 24.000 Euro und startet 2025 als Kleinunternehmer. Im Oktober 2025 erhält er einen Großauftrag über 30.000 Euro. Sein Jahresumsatz 2025 beträgt damit kumuliert 105.000 Euro.
| Monat | Umsatz kumuliert | Kleinunternehmerstatus |
|---|---|---|
| Januar bis September 2025 | 75.000 Euro | Steuerbefreit |
| Oktober 2025 (Großauftrag) | 105.000 Euro | Ende der Befreiung |
Ergebnis: Mit dem Umsatz, der die 100.000-Euro-Grenze überschreitet, endet die Steuerbefreiung sofort. Auf den gesamten Großauftrag von 30.000 Euro muss der Webdesigner Umsatzsteuer erheben und abführen. Die zuvor als Kleinunternehmer erzielten 75.000 Euro bleiben steuerfrei.
Beispiel 3: Vergleich Kleinunternehmer vs. Regelbesteuerung
Eine Fotografin mit einem Jahresumsatz von 20.000 Euro erwägt den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Sie hat jährliche Betriebsausgaben mit Vorsteuer von 5.000 Euro netto.
| Position | Kleinunternehmer | Regelbesteuerung |
|---|---|---|
| Einnahmen (netto) | 20.000 Euro | 20.000 Euro |
| + Umsatzsteuer (19 %) | 0 Euro | 3.800 Euro |
| = Bruttoeinnahmen | 20.000 Euro | 23.800 Euro |
| Vorsteuer aus Ausgaben | 0 Euro | − 950 Euro |
| Umsatzsteuerzahllast | 0 Euro | 2.850 Euro |
Ergebnis: Als Kleinunternehmerin behält sie 20.000 Euro, kann aber keine Vorsteuer abziehen. Bei Regelbesteuerung zahlt sie 2.850 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt, erhält aber 950 Euro Vorsteuer zurück. Die Mehrbelastung beträgt netto 1.900 Euro, dafür kann sie ihren Kunden höhere Bruttopreise berechnen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Auch Kleinunternehmer können Schuldner der Umsatzsteuer nach § 13b UStG werden. Bezieht ein Kleinunternehmer beispielsweise Werklieferungen von einem ausländischen Unternehmer, muss er die Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren selbst berechnen und abführen. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG können Kleinunternehmer bei innergemeinschaftlichen Erwerben unter der Erwerbsschwelle von 12.500 Euro jährlich von der Erwerbsbesteuerung befreit bleiben. Bei Überschreitung dieser Schwelle oder bei Verzicht auf die Befreiung ist der Erwerb im Inland zu versteuern.
Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option zur Regelbesteuerung)
Nach § 19 Abs. 3 UStG kann ein Kleinunternehmer auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Der Widerruf ist mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an möglich. Die Verzichtserklärung kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG).
Rechnungsanforderungen für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG in Verbindung mit § 34a UStDV müssen sie in ihren Rechnungen auf die Steuerbefreiung hinweisen. Beispielformulierungen sind "Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG" oder "Steuerbefreiung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG".
EU-Kleinunternehmerregelung ab 2025 (§ 19a UStG)
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 19a UStG eingeführt. Deutsche Kleinunternehmer können nun auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die dortige Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sofern der EU-weite Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt. Voraussetzung ist die Beantragung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern und eine vierteljährliche Meldepflicht der Umsätze.
Vorteile
reduzierter Verwaltungsaufwand: Kleinunternehmer müssen keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und keine Umsatzsteuerjahreserklärung erstellen.
günstigere Preise für Endkunden: Da keine Umsatzsteuer aufgeschlagen wird, können Kleinunternehmer Privatpersonen und nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden günstigere Bruttopreise anbieten.
vereinfachte Buchführung: Ohne Umsatzsteuer entfallen komplexe Berechnungen, Voranmeldungen und die Trennung von Netto- und Bruttobeträgen.
höhere Liquidität: Es besteht keine Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bis zum Zahlungseingang des Kunden.
angehobene Grenzen ab 2025: Mit den neuen Grenzen von 25.000 Euro und 100.000 Euro können deutlich mehr Unternehmer von der Vereinfachung profitieren.
Nachteile
kein Vorsteuerabzug: Kleinunternehmer können die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
möglicher Wettbewerbsnachteil bei B2B-Kunden: Unternehmer als Kunden können keine Vorsteuer aus Rechnungen von Kleinunternehmern ziehen, was die Bruttokosten erhöht.
sofortiger Statuswechsel bei Überschreitung: Bei Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr endet die Steuerbefreiung sofort, was zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen kann.
fünfjährige Bindung bei Verzicht: Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden.
Preisanpassung bei Statuswechsel: Bei Wechsel zur Regelbesteuerung müssen bestehende Verträge und Preise überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Fazit
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bietet Unternehmern mit geringen Umsätzen eine erhebliche Vereinfachung ihrer steuerlichen Pflichten. Mit den seit 1. Januar 2025 geltenden Grenzen von 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr können deutlich mehr Selbständige und kleine Gewerbetreibende von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Der Verzicht auf Vorsteuerabzug und die sofortige Beendigung des Kleinunternehmerstatus bei Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze erfordern jedoch eine sorgfältige Abwägung und kontinuierliche Überwachung der Umsatzentwicklung.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Umsatzgrenzen gelten für die Kleinunternehmerregelung 2025?
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Beide Grenzen beziehen sich seit 2025 auf Nettoumsätze und müssen kumulativ erfüllt sein.
Welcher Hinweis muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?
Kleinunternehmer müssen auf die Steuerbefreiung hinweisen, beispielsweise mit der Formulierung "Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG" oder "Steuerbefreiung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG". Der Hinweis ist nach § 34a UStDV verpflichtend.
Was passiert bei Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr?
Bei Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze im laufenden Kalenderjahr endet die Steuerbefreiung sofort mit dem überschreitenden Umsatz. Bereits dieser Umsatz unterliegt der Regelbesteuerung und muss mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Die zuvor erzielten Umsätze bleiben steuerfrei.
Können Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung verzichten?
Nach § 19 Abs. 3 UStG können Kleinunternehmer durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die Steuerbefreiung verzichten. Diese Option zur Regelbesteuerung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Der Verzicht kann sinnvoll sein bei hohen Investitionen mit Vorsteuer oder bei überwiegend unternehmerischer Kundschaft.
Haben Kleinunternehmer Anspruch auf Vorsteuerabzug?
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung schließt den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen aus. Gezahlte Umsatzsteuer für betriebliche Anschaffungen kann nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden und stellt einen echten Kostenfaktor dar.
Was bedeutet die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG?
Seit dem 1. Januar 2025 können deutsche Kleinunternehmer nach § 19a UStG auch in anderen EU-Mitgliedstaaten von der dortigen Kleinunternehmerregelung profitieren. Voraussetzung ist, dass der EU-weite Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt. Dafür ist eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen.
Müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung kann vom Finanzamt angefordert werden, ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Bei Anwendung des § 13b UStG oder bei innergemeinschaftlichen Erwerben können jedoch Erklärungspflichten entstehen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer." https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 19a UStG – Besonderes Meldeverfahren für die Sonderregelung für Kleinunternehmer." https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
IHK Region Stuttgart. "Kleinunternehmerregelung, Umsatzgrenzen, § 19 UStG." https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-verbrauchssteuer/umsatzsteuer-national/kleinunternehmerregelung-in-der-umsatzsteuer-1843632 Zugriff am 2. Dezember 2025.
DATEV-Magazin. "Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Was gilt es ab 2025 zu beachten?" https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/umsatzsteuerliche-kleinunternehmer-was-gilt-es-ab-2025-zu-beachten-134201 Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesfinanzministerium. "BMF-Schreiben vom 18.03.2025 – Sonderregelung für Kleinunternehmer." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 2. Dezember 2025.