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Was sind Haushaltsnahe Dienstleistungen?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 18. Dezember 2025
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich.
  • Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt (Minijobs) gilt gemäß § 35a Abs. 1 EStG eine maximale Steuerermäßigung von 510 Euro.
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind gemäß § 35a Abs. 3 EStG mit maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung begünstigt.
  • Voraussetzung ist gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG eine Rechnung sowie die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
  • Die Steuerermäßigung mindert unmittelbar die Steuerschuld, nicht das zu versteuernde Einkommen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen Definition

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG Tätigkeiten, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Sie umfassen insbesondere Reinigungs-, Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Wie werden haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt?

Die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG wirkt als direkter Abzug von der tariflichen Einkommensteuer. Anders als Werbungskosten oder Sonderausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern, reduziert die Steuerermäßigung unmittelbar die festzusetzende Steuerschuld. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Höchstbeträge nach § 35a EStG im Überblick

LeistungsartErmäßigungHöchstbetragRechtsgrundlage
Geringfügige Beschäftigung (Minijob)20 %510 Euro§ 35a Abs. 1 EStG
Haushaltsnahe Dienstleistungen (inkl. Pflege- und Betreuungsleistungen)*20 %4.000 Euro§ 35a Abs. 2 EStG
Handwerkerleistungen20 %1.200 Euro§ 35a Abs. 3 EStG

*Gemeinsamer Höchstbetrag für alle Leistungen nach § 35a Abs. 2 EStG

Ergebnis: Die Höchstbeträge gelten jeweils pro Haushalt und Kalenderjahr. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge gemäß § 35a Abs. 5 Satz 4 EStG insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.

Begünstigte Tätigkeiten

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG zählen insbesondere:

  1. Reinigung der Wohnung und des Treppenhauses
  2. Gartenpflegearbeiten wie Rasenmähen und Heckenschneiden
  3. Winterdienst auf dem Grundstück und angrenzenden öffentlichen Gehwegen
  4. Betreuung und Pflege pflegebedürftiger Personen im Haushalt
  5. Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt
  6. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt
  7. Hausmeistertätigkeiten

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Haushaltsnahe Dienstleistungen durch Dienstleister

Ein Steuerpflichtiger beauftragt einen Reinigungsdienst für die wöchentliche Wohnungsreinigung sowie einen Gärtner für die Gartenpflege.

BerechnungBetrag
Reinigungsdienst (48 Wochen × 60 Euro)2.880 Euro
+ Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschnitt)1.200 Euro
= Gesamtaufwendungen (nur Arbeitskosten)4.080 Euro
× Steuerermäßigung 20 %816 Euro
Höchstbetrag gemäß § 35a Abs. 2 EStG4.000 Euro
= Steuerermäßigung816 Euro

Ergebnis: Die Steuerermäßigung beträgt 816 Euro und mindert die Einkommensteuer unmittelbar um diesen Betrag. Der Höchstbetrag von 4.000 Euro wird nicht erreicht.

Beispiel 2: Kombination mit Minijob im Privathaushalt

Eine Familie beschäftigt eine Haushaltshilfe im Minijob (Haushaltsscheck) und beauftragt zusätzlich einen Handwerksbetrieb mit Malerarbeiten.

BerechnungBetrag
Minijob Haushaltshilfe (12 × 450 Euro, inklusive Abgaben)5.400 Euro
× Steuerermäßigung 20 % gemäß § 35a Abs. 1 EStG1.080 Euro
Höchstbetrag Minijob510 Euro
= Steuerermäßigung Minijob510 Euro
Handwerkerleistungen Malerarbeiten (Arbeitskosten)3.500 Euro
× Steuerermäßigung 20 % gemäß § 35a Abs. 3 EStG700 Euro
Höchstbetrag Handwerkerleistungen1.200 Euro
= Steuerermäßigung Handwerker700 Euro
= Gesamte Steuerermäßigung1.210 Euro

Ergebnis: Die Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 und Abs. 3 EStG sind kumulativ nutzbar. Die Familie spart insgesamt 1.210 Euro Einkommensteuer.

Beispiel 3: Mieter mit Nebenkostenabrechnung

Ein Mieter erhält eine Nebenkostenabrechnung, in der haushaltsnahe Dienstleistungen gesondert ausgewiesen sind.

BerechnungBetrag
Treppenhausreinigung (Arbeitskosten)180 Euro
+ Gartenpflege Gemeinschaftsanlage120 Euro
+ Hausmeisterdienste240 Euro
+ Winterdienst (Schneeräumen)80 Euro
= Anteilige Arbeitskosten laut Nebenkostenabrechnung620 Euro
× Steuerermäßigung 20 %124 Euro
= Steuerermäßigung124 Euro

Ergebnis: Auch Mieter können gemäß BFH-Urteil vom 20.4.2023 (VI R 24/20) die Steuerermäßigung geltend machen. Die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters genügt als Nachweis.

Ausnahmen und Besonderheiten

Räumlicher Geltungsbereich

Die Leistungen müssen gemäß § 35a Abs. 4 EStG in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Leistungen, die der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter auf öffentlichen Gehwegen zu erbringen verpflichtet ist (zum Beispiel Winterdienst), sind als notwendiger Annex zur Haushaltsführung in vollem Umfang begünstigt.

Ausschluss bei Neubaumaßnahmen

Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Gebäudes sind nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG bis zur Fertigstellung nicht begünstigt, da nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erfasst werden (vgl. BMF vom 9.11.2016, Rz. 21). Ein Gebäude gilt als fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bezug zumutbar ist.

Ausschluss bei öffentlicher Förderung

Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG sind öffentlich geförderte Maßnahmen von der Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn zinsverbilligte Darlehen (etwa im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der KfW) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Keine Doppelberücksichtigung

Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG sind Aufwendungen von der Steuerermäßigung ausgeschlossen, soweit sie bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Bei Pflegeleistungen sind erhaltene Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) sowie der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI) anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen gewährt werden. Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist hingegen nicht anzurechnen, da es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist (BMF vom 9.11.2016, Rz. 42).

Nur Arbeitskosten begünstigt

Die Steuerermäßigung erfasst nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Umsatzsteuer. Materialkosten sind nicht begünstigt und müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Nachweispflichten für Mieter

Nach dem BFH-Urteil vom 20.4.2023 (VI R 24/20) können Mieter die Steuerermäßigung auch geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Eine Nebenkostenabrechnung oder Bescheinigung des Vermieters mit den wesentlichen Angaben genügt regelmäßig als Nachweis, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen.

Nicht begünstigte Leistungen

Folgende Leistungen sind ausdrücklich nicht begünstigt: Personenbezogene Dienstleistungen außerhalb des Haushalts (etwa Frisör- oder Kosmetikleistungen im Salon), Leistungen von Abrechnungsfirmen für Heizungsenergie oder Wasserverbrauch, Hausverwaltungskosten sowie Müllabfuhrgebühren.

Vorteile

  • direkte Steuerersparnis: Die Ermäßigung mindert unmittelbar die Steuerschuld, nicht nur das zu versteuernde Einkommen.

  • kumulative Höchstbeträge: Die Höchstbeträge für Minijobs (510 Euro), haushaltsnahe Dienstleistungen (4.000 Euro) und Handwerkerleistungen (1.200 Euro) können parallel genutzt werden.

  • unbürokratischer Nachweis für Mieter: Eine Nebenkostenabrechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten genügt als Beleg.

  • breiter Anwendungsbereich: Begünstigt sind zahlreiche Tätigkeiten von der Reinigung über Gartenpflege bis zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.

  • zusätzliche Entlastung bei Pflege: Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen sind bis zum vollen Höchstbetrag von 4.000 Euro begünstigt.

Nachteile

  • keine Erstattung bei Steuerfreiheit: Bei Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (2025: 12.096 Euro) wirkt die Ermäßigung nicht, da keine Steuer anfällt.

  • nur Arbeitskosten absetzbar: Materialkosten, die oft den größeren Anteil ausmachen, sind von der Begünstigung ausgeschlossen.

  • Barzahlungsverbot: Bei Barzahlung entfällt der Steuerabzug vollständig, auch wenn eine Rechnung vorliegt.

  • haushaltsbezogener Höchstbetrag: Leben mehrere Steuerpflichtige in einem Haushalt, stehen die Höchstbeträge nur einmal zur Verfügung.

  • keine Übertragung ins Folgejahr: Nicht ausgeschöpfte Höchstbeträge können nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Bitte prüfen Sie aktuelle Rechtsgrundlagen oder konsultieren Sie bei Bedarf einen Steuerberater.


Fazit

Haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG bieten Steuerpflichtigen eine effektive Möglichkeit, die Einkommensteuer unmittelbar zu senken. Mit einer Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten und einem Höchstbetrag von bis zu 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen, zusätzlich 510 Euro für Minijobs und 1.200 Euro für Handwerkerleistungen, können Haushalte jährlich bis zu 5.710 Euro Steuern sparen. Entscheidend sind die ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten und die unbare Zahlung. Auch Mieter profitieren von der Regelung, indem sie anteilige Kosten aus der Nebenkostenabrechnung geltend machen.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Steuerermäßigung gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die Steuerermäßigung beträgt gemäß § 35a Abs. 2 EStG 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr und Haushalt. Dieser Betrag mindert unmittelbar die festzusetzende Einkommensteuer.

Können Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen kombiniert werden?

Die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen (4.000 Euro), Handwerkerleistungen (1.200 Euro) und Minijobs im Privathaushalt (510 Euro) gelten unabhängig voneinander und können kumulativ genutzt werden. Insgesamt ist damit eine Steuerermäßigung von bis zu 5.710 Euro möglich.

Welche Nachweise sind für die Steuerermäßigung erforderlich?

Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben, in der die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind. Außerdem muss die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Barzahlungen führen zum vollständigen Verlust der Steuerermäßigung.

Können Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?

Mieter können gemäß BFH-Urteil vom 20.4.2023 (VI R 24/20) die Steuerermäßigung für in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesene haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen. Eine Nebenkostenabrechnung oder Bescheinigung des Vermieters mit den wesentlichen Angaben einer Rechnung genügt regelmäßig als Nachweis, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen.

Welche Tätigkeiten zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?

Begünstigt sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden und im Haushalt erbracht werden. Dazu gehören insbesondere Wohnungsreinigung, Fensterputzen, Gartenpflege, Winterdienst, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten sowie die Betreuung und Pflege von Angehörigen.

Sind Materialkosten bei Handwerkerleistungen abzugsfähig?

Materialkosten sind von der Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG ausgeschlossen. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Umsatzsteuer auf diese Kostenanteile. Der Handwerker muss die Arbeitskosten in der Rechnung gesondert ausweisen.

Was passiert bei Barzahlung von Handwerkerleistungen?

Bei Barzahlung entfällt die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG vollständig, auch wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen erfüllen diese Voraussetzung.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9.11.2016 (BStBl I 2016, S. 1213) i.d.F. des BMF-Schreibens vom 1.9.2021." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesfinanzhof. "Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20 – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern." https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202310138/ Zugriff am 2. Dezember 2025.

Minijob-Zentrale. "Haushaltsscheck – Minijob im Privathaushalt anmelden." https://www.minijob-zentrale.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024 – § 35a EStG." https://esth.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.