Alles auf einen Blick
- Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, zum Beispiel Waren, Dienstleistungen, Verpflegung oder Wohnraum.
- Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile sind grundsätzlich kein Sachbezug; bestimmte Gutscheine und Geldkarten können aber als Sachbezug gelten.
- Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet werden, bleiben außer Ansatz, wenn die Vorteile nach Anrechnung eigener Zuzahlungen insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
- Für 2026 betragen die amtlichen Werte für Mahlzeiten 2,37 Euro für ein Frühstück sowie 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen; der monatliche Wert einer Unterkunft beträgt 285 Euro.
- Für Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers selbst gilt eine Sonderregel mit 4 % Bewertungsabschlag und einem Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr.
Sachbezüge Definition
Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, etwa Wohnung, Kost, Waren oder Dienstleistungen; sie werden grundsätzlich mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Geldleistungen bleiben Geldleistungen; nur bestimmte Gutscheine und Geldkarten gelten ausnahmsweise nicht als Einnahmen in Geld (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG).
Wie werden Sachbezüge berücksichtigt?
Bei Sachbezügen sind in der Praxis vier Prüfschritte wichtig.
Abgrenzung zwischen Geld und Sachbezug:Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer keine Geldleistung anstelle der Sache verlangen kann. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile sind grundsätzlich Geldleistungen. Gutscheine und Geldkarten zählen nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die gesetzlichen Kriterien erfüllen.
Bewertung des Vorteils:Grundsätzlich ist der übliche Endpreis am Abgabeort maßgebend. Für Verpflegung und Unterkunft gelten dagegen amtliche Sachbezugswerte. Bei Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers selbst gilt eine eigene Bewertungsregel mit 4 % Abschlag.
Anrechnung eigener Zahlungen:Zahlt der Arbeitnehmer für den Sachbezug selbst etwas zu, mindert diese Zuzahlung den steuerlich relevanten Vorteil.
Prüfung der Begünstigung:Bei Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG kann die 50-Euro-Freigrenze greifen. Bei Gutscheinen und Geldkarten gilt das nur, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für Personalrabatte des Arbeitgebers gilt statt der Monatsgrenze der Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr. Für eine überlassene Wohnung kann der Sachbezug ganz entfallen, wenn das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts erreicht und der ortsübliche Mietwert nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Gutschein über 50 Euro
Der Arbeitgeber gibt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Gutschein aus, der ausschließlich zum Bezug von Waren berechtigt. Weitere nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertende Sachbezüge erhält der Arbeitnehmer in diesem Kalendermonat nicht.
Formel: 50,00 € − 0,00 € = 50,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gutscheinwert | 50,00 € |
| Arbeitnehmerzahlung | 0,00 € |
| Vorteil | 50,00 € |
| Steuerpflichtiger Vorteil | 0,00 € |
Ergebnis: Der Vorteil bleibt außer Ansatz, weil die Freigrenze von 50 Euro im Kalendermonat nicht überschritten wird und der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Beispiel 2: Verbilligtes Mittagessen in der Kantine
Der Arbeitgeber gewährt an einem Arbeitstag ein Mittagessen. Der amtliche Sachbezugswert 2026 beträgt 4,57 Euro. Der Arbeitnehmer zahlt 2,00 Euro selbst.
Formel: 4,57 € − 2,00 € = 2,57 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Amtlicher Sachbezugswert Mittagessen | 4,57 € |
| Arbeitnehmerzahlung | 2,00 € |
| Steuerlicher Vorteil | 2,57 € |
Ergebnis: Das verbilligte Mittagessen führt zu einem steuerlich anzusetzenden Vorteil von 2,57 Euro.
Beispiel 3: Überlassene Wohnung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber überlässt eine Wohnung mit 60 Quadratmetern. Der ortsübliche Mietwert ohne umlagefähige Kosten beträgt 20,00 Euro je Quadratmeter. Der Arbeitnehmer zahlt monatlich 850,00 Euro.
Formel: 60 × 20,00 € = 1.200,00 €; 1.200,00 € × 2 / 3 = 800,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ortsüblicher Mietwert | 1.200,00 € |
| Mindestentgelt von zwei Dritteln | 800,00 € |
| Tatsächlich gezahltes Entgelt | 850,00 € |
| Mietwert je Quadratmeter | 20,00 € |
| Steuerpflichtiger Sachbezug | 0,00 € |
Ergebnis: Der Ansatz eines Sachbezugs unterbleibt, weil das gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts erreicht und der Mietwert je Quadratmeter nicht mehr als 25 Euro beträgt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Geldleistung statt Sachbezug:Ein Vorteil ist kein Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer statt der Sache Geld verlangen kann. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber am Ende tatsächlich einen Gegenstand oder eine Leistung zuwendet. Ebenso bleiben nachträgliche Kostenerstattungen grundsätzlich Geldleistungen.
Gutscheine und Geldkarten:Die 50-Euro-Freigrenze hilft nur, wenn der Gutschein oder die Geldkarte nicht als Geldleistung einzuordnen ist und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung führen hier regelmäßig nicht zur Begünstigung.
Verpflegung, Unterkunft und Wohnung:Für Mahlzeiten und Unterkunft gelten amtliche Sachbezugswerte. Im Jahr 2026 sind das monatlich 345 Euro für Verpflegung, 71 Euro für Frühstück, 137 Euro für Mittagessen, 137 Euro für Abendessen und 285 Euro für Unterkunft. Bei einer während einer Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung gestellten Mahlzeit ist der amtliche Wert nur anzusetzen, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Personalrabatte des Arbeitgebers:Überlässt der Arbeitgeber eigene Waren oder Dienstleistungen, die er nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, und wird der Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert, gilt die Sonderbewertung des § 8 Abs. 3 EStG. Maßgebend ist dann der um 4 % geminderte Endpreis; Vorteile bleiben bis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
Vorteile
- steuerliche Entlastung: Kleine Sachzuwendungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen lohnsteuerlich außer Ansatz bleiben.
- klare Bewertungsregel: Für Verpflegung und Unterkunft erleichtern amtliche Werte die laufende Lohnabrechnung.
- flexible Vergütung: Arbeitgeber können Arbeitnehmern neben dem Barlohn zusätzliche Leistungen in Form von Waren oder Dienstleistungen anbieten.
- attraktive Wohnraumlösung: Bei verbilligter Wohnungsüberlassung kann der Sachbezug unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG vollständig entfallen.
- begünstigte Personalrabatte: Für eigene Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers gibt es eine eigenständige Jahresbegünstigung.
Nachteile
- enge Abgrenzung: Viele Vorteile, die wirtschaftlich wie ein Sachbezug wirken, gelten rechtlich als Geldleistung und verlieren damit die Begünstigung.
- starre Freigrenze: Die 50-Euro-Regel ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze; schon geringe Überschreitungen können die Begünstigung entfallen lassen.
- formale Zusatzleistung: Gutscheine und Geldkarten sind nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- mehrere Sonderregeln: Für Mahlzeiten, Unterkunft, Wohnungen und Personalrabatte gelten unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe.
- laufender Prüfungsaufwand: Arbeitgeber müssen monatlich die Einordnung, Bewertung und Anrechnung von Zuzahlungen sauber dokumentieren.
Fazit
Sachbezüge sind steuerlich attraktiv, aber rechtlich streng eingegrenzt. Entscheidend ist immer zuerst die richtige Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Danach folgt die passende Bewertung: entweder nach dem üblichen Endpreis, nach amtlichen Sachbezugswerten oder nach der Sonderregel für Personalrabatte. Besonders wichtig sind 2026 die 50-Euro-Freigrenze für bestimmte Sachbezüge, die aktualisierten Mahlzeiten- und Unterkunftswerte sowie die Sonderregel für verbilligt überlassene Wohnungen. Wer diese Unterschiede sauber beachtet, kann Gestaltungsfehler in der Lohnabrechnung vermeiden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind Sachbezüge?
Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Typische Beispiele sind Waren, Dienstleistungen, Mahlzeiten, Unterkunft oder Wohnraum, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält.
Wann bleiben Sachbezüge außer Ansatz?
Sachbezüge bleiben unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn die nach Anrechnung eigener Zahlungen verbleibenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Bei Gutscheinen und Geldkarten kommt zusätzlich hinzu, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen.
Wodurch unterscheidet sich ein Gutschein von Barlohn?
Entscheidend ist, ob der Vorteil rechtlich als Geldleistung oder als Sachbezug einzuordnen ist. Ein Gutschein oder eine Geldkarte kann nur dann als Sachbezug gelten, wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt; eine nachträgliche Kostenerstattung bleibt dagegen Geldleistung.
Wie hoch sind die amtlichen Sachbezugswerte 2026 für Mahlzeiten und Unterkunft?
Im Jahr 2026 beträgt der amtliche Wert für ein Frühstück 2,37 Euro sowie für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 4,57 Euro. Für Vollverpflegung sind 11,50 Euro anzusetzen. Der monatliche Wert einer Unterkunft beträgt 285 Euro.
Warum ist die 50-Euro-Regel eine Freigrenze und kein Freibetrag?
Der Gesetzeswortlaut stellt darauf ab, dass die Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen dürfen. Dadurch bleibt der Vorteil nur innerhalb dieser Grenze außer Ansatz; die Vorschrift arbeitet also nicht mit einem abziehbaren Teilbetrag, sondern mit einer Grenze.
Welche Sonderregel gilt für Personalrabatte?
Für Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers selbst gilt § 8 Abs. 3 EStG. Maßgebend ist dann der um 4 % geminderte Endpreis; die sich nach Abzug eigener Zahlungen ergebenden Vorteile bleiben bis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
Wie werden Werkswohnungen behandelt?
Bei einer vom Arbeitgeber überlassenen Wohnung entfällt der Sachbezug, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt und der ortsübliche Mietwert nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten erreicht.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Einnahmen, insbesondere Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Sätze 1, 6 bis 12, Abs. 3 und 4; gesetze-im-internet.de; abgerufen am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), § 2 und § 3, abrufbar im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2026 des Bundesministeriums der Finanzen; abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 29.12.2025 zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2026; abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, Anhang 24 VII „Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG“; abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, „Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG)“; abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, „Mahlzeiten aus besonderem Anlass“ sowie „Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern“ zur 60-Euro-Grenze bei Mahlzeiten; abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)