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Was ist die offene Handelsgesellschaft?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die OHG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft mit persönlich haftenden Gesellschaftern.
  • Grundsätzlich betrifft sie ein Handelsgewerbe, für bestimmte andere Tätigkeiten bestehen Eintragungsmöglichkeiten.
  • Bei einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gehören Gewinnanteile und bestimmte Sondervergütungen zusammen.
  • Handelsrechtliche Rechtsform, persönliche Haftung und steuerliche Einkunftsart sind getrennt zu beurteilen.

Offene Handelsgesellschaft Definition

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist nach § 105 Handelsgesetzbuch (HGB) grundsätzlich eine Gesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, bei der kein Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern haftungsbeschränkt ist [1]. Sie kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. § 107 HGB eröffnet unter Bedingungen auch anderen Gesellschaften den Zugang durch Handelsregistereintragung [2]. Deshalb darf die handelsrechtliche Rechtsform nicht ungeprüft mit einer bestimmten steuerlichen Einkunftsart gleichgesetzt werden. Das gesetzliche Haftungsbild betrifft das Außenverhältnis. Die steuerliche Gewinnzurechnung verlangt daneben die jeweils einschlägigen Voraussetzungen und eine gesonderte Einordnung.


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Wie wird die offene Handelsgesellschaft berücksichtigt?

Persönliche Haftung und Gesellschaft

Die Gesellschafter haften nach § 126 HGB für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner [3]. Eine entgegenstehende interne Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das betrifft die gesetzliche Außenhaftung, nicht automatisch die interne Gewinnquote. Auch die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft beseitigt die persönliche Haftung nicht. Für steuerliche Zwecke ist außerdem zu unterscheiden, ob eine gewerbliche Mitunternehmerschaft vorliegt oder eine andere Tätigkeit beziehungsweise Besteuerungsform maßgeblich ist. Gesellschaftsrechtliche Haftung und steuerliche Zurechnung beantworten verschiedene Fragen. Ein vereinbarter Gewinnanteil begrenzt deshalb nicht allein den gegenüber Gläubigern maßgeblichen Haftungsumfang.

Gewinnanteile und Vergütungen

Bei einer gewerblichen Mitunternehmerschaft erfasst § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die Gewinnanteile und bestimmte Gesellschaftervergütungen [4]. Dazu gehören Vergütungen für Dienste, Darlehen und überlassene Wirtschaftsgüter. Diese Sondervergütungen werden nicht allein durch ihre gesonderte Zahlung zu andersartigen Einkünften. Die folgenden Fälle unterstellen natürliche Personen als Mitunternehmer, eine gewerbliche Tätigkeit und keine Option zur Körperschaftsbesteuerung. Gewinnquoten und Vergütungshöhen sind ausdrücklich hypothetische Vertragsannahmen. Sie sind keine gesetzlichen Standardsätze. Die Zuordnung einzelner Einkünfte ist von der späteren persönlichen Steuerberechnung zu trennen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Gewinnverteilung

Eine gewerblich tätige inländische OHG erzielt 2026 einen zutreffend ermittelten Jahresgewinn von 120.000 Euro. Die natürlichen Personen A und B sind Mitunternehmer. Vertraglich werden 60 Prozent A und 40 Prozent B zugeordnet. Eine Option zur Körperschaftsbesteuerung liegt nicht vor. Zusätzliche Vergütungen, Sonderbetriebsausgaben oder weitere steuerliche Anpassungen werden nicht angenommen. Die Rechnung verteilt allein diese Gewinnsumme nach den ausdrücklich vorgegebenen Quoten. Sie berechnet weder persönliche Einkommensteuer noch Gewerbesteuer. Steuersätze, Freibeträge und individuelle Abzüge bleiben außerhalb des hypothetischen Falls. Die Kontrollsumme muss wieder den Ausgangsgewinn ergeben.

Berechnung: 120.000 Euro × 60 Prozent = 72.000 Euro. 120.000 Euro × 40 Prozent = 48.000 Euro. 72.000 Euro + 48.000 Euro = 120.000 Euro.

RechenschrittWert
Ausgangsgewinn120.000,00 €
Vertragliche Quote A60 %
= Gewinnanteil A72.000,00 €
Vertragliche Quote B40 %
= Gewinnanteil B48.000,00 €
= Zugeordnete Gesamtsumme120.000,00 €

Ergebnis: A werden 72.000 Euro und B 48.000 Euro zugeordnet. Die Beträge sind Gewinnanteile, keine berechneten persönlichen Steuerzahlungen.

Beispiel 2: Gesonderte Tätigkeitsvergütung

Eine andere gewerbliche OHG erwirtschaftet 2026 hypothetisch 120.000 Euro vor einer Tätigkeitsvergütung an A. Die natürlichen Personen A und B sind Mitunternehmer, eine Körperschaftsteueroption besteht nicht. A erhält vertraglich 20.000 Euro für ihre Tätigkeit. Dieser Aufwand ist im Ausgangsbetrag noch nicht abgezogen. Der danach verbleibende Gewinn wird vereinbarungsgemäß hälftig verteilt. Weitere Sondervergütungen, Sonderbetriebsausgaben oder Anpassungen werden ausgeschlossen. Die Rechnung trennt Restgewinnanteile und Tätigkeitsvergütung und führt sie anschließend zur steuerlichen Zuordnung zusammen. Individuelle Einkommensteuer und Gewerbesteuer werden nicht berechnet. Die Vergütung ist keine zusätzliche Schaffung von Gesamtgewinn.

Berechnung: 120.000 Euro − 20.000 Euro = 100.000 Euro. 100.000 Euro / 2 = 50.000 Euro. 50.000 Euro + 20.000 Euro = 70.000 Euro. 70.000 Euro + 50.000 Euro = 120.000 Euro.

RechenschrittBetrag
Ausgangsgewinn vor Vergütung120.000,00 €
− Tätigkeitsvergütung A20.000,00 €
= Restgewinn100.000,00 €
Hälftiger Restgewinnanteil je Person50.000,00 €
A: Restgewinnanteil + Tätigkeitsvergütung70.000,00 €
B ohne weitere Vergütung50.000,00 €
= Zugeordnete Gesamtsumme120.000,00 €

Ergebnis: A werden 70.000 Euro einschließlich Tätigkeitsvergütung zugerechnet, B 50.000 Euro. Zusammen bleiben es 120.000 Euro, nicht 140.000 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Freiwilliger Zugang nach § 107 HGB

§ 107 HGB ermöglicht die OHG-Eintragung auch bei kleingewerblichen oder nur eigenes Vermögen verwaltenden Gesellschaften. Eine freiberufliche Gesellschaft kann diesen Weg nutzen, soweit ihr Berufsrecht die Eintragung zulässt. Die Eintragung ist dort grundsätzlich ein Wahlrecht. Daraus folgt nicht allein, dass jede solche Gesellschaft steuerlich einen Gewerbebetrieb unterhält. Rechtsform und Steuerpflicht bleiben auseinanderzuhalten. Nach erfolgter Eintragung ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur über den gesetzlichen Statuswechsel möglich. Eine bloße interne Umbenennung ersetzt diesen Wechsel nicht. Auch der freiberufliche Zugang beseitigt die besonderen Berufsrechtsbedingungen nicht.

Gewerbliche Tätigkeit und Inlandsbezug

Die Gewerbesteuer setzt nach § 2 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) grundsätzlich einen stehenden Gewerbebetrieb mit dem bezeichneten Inlandsbezug voraus [5]. Maßgeblich ist insbesondere eine inländische Betriebsstätte. Eine OHG-Bezeichnung allein beantwortet deshalb nicht jeden Steuerfall. Für eine optierende Gesellschaft enthält § 2 Absatz 8 eigene Regeln. Die Gewerbesteuerberechnung ist außerdem nicht Bestandteil der bloßen Verteilung eines vorgegebenen Gewinns. Die Beispiele zeigen persönliche Zurechnungen unter gewerblichen Annahmen, nicht einen vollständigen Messbetrag. Tätigkeitsart, Betriebsstätte und gegebenenfalls gewählte steuerliche Behandlung sind deshalb getrennt zu bestimmen.

Vorteile

  • gemeinsame Firma: Das gesetzliche Grundbild verbindet die Gesellschafter unter einer gemeinschaftlichen Firma.
  • eigene Rechtsfähigkeit: Die Gesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
  • getrennte Zurechnung: Für gewerbliche Mitunternehmer sind Gewinnanteile und Sondervergütungen gesetzlich eingeordnet.

Nachteile

  • persönliche Haftung: Die Gesellschafter haften im gesetzlichen Außenverhältnis als Gesamtschuldner.
  • begrenzte Innenabrede: Ein interner Haftungsausschluss schützt nicht gegen die gesetzliche Drittwirkung.
  • unterschiedliche Steuerwege: Tätigkeit und eine mögliche Option verändern die steuerliche Einordnung.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die offene Handelsgesellschaft verbindet Rechtsfähigkeit mit persönlicher Gesellschafterhaftung. Neben dem gesetzlichen Handelsgewerbe eröffnet § 107 HGB weitere bedingte Zugänge. Steuerlich sind Tätigkeit, Mitunternehmerstellung und eine mögliche Option gesondert zu betrachten. Die gewerblichen Beispiele ohne Option zeigen reine Gewinnanteile sowie Restgewinn mit Tätigkeitsvergütung. Als praktische Vorbereitung können Sie Gesellschaftsvertrag, Gewinnquoten und Vergütungsvereinbarungen gemeinsam prüfen und die tatsächliche Tätigkeit zuordnen. Eine Gewinnquote begrenzt nicht die gesetzliche Außenhaftung. Die Rechnungen bestimmen außerdem keine persönliche Steuer. Gesellschaftsrecht, Einkunftszuordnung und konkrete Steuerfrage bleiben getrennt zu beurteilen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was gilt für Schulden vor dem Eintritt eines Gesellschafters?

Wer in eine bestehende OHG eintritt, haftet nach § 127 HGB grundsätzlich auch für bereits vorher begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten [6]. Die Haftung richtet sich nach den dort genannten gesetzlichen Vorschriften. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Ein Eintrittsdatum begrenzt daher nicht allein alle Außenansprüche auf später entstandene Schulden. Das ist von der internen wirtschaftlichen Verteilung solcher Lasten zu unterscheiden. Die Regel betrifft den eintretenden Gesellschafter und Gesellschaftsverbindlichkeiten, nicht jede beliebige private Schuld anderer Beteiligter. Die konkrete Anspruchsprüfung bleibt vom rechnerischen Gewinnanteil unabhängig.

Wie verändert eine Option zur Körperschaftsbesteuerung die Einordnung?

Eine OHG kann unter den Voraussetzungen des § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) zur Körperschaftsteuer optieren [7]. Für die Einkommensbesteuerung werden Gesellschaft und Gesellschafter dann entsprechend einer Kapitalgesellschaft behandelt. Der Antrag ist unwiderruflich und grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres zu stellen. Für Neugründungen und bestimmte Formwechsel enthält das Gesetz Sonderfristen. Die Option ist keine automatische Folge der OHG-Eintragung. Ebenso hebt ein steuerlicher Antrag nicht allein die handelsrechtliche persönliche Haftung auf. Die Beispielrechnungen unterstellen ausdrücklich, dass keine solche Option ausgeübt wurde.

Wie werden Vergütungen für ein Gesellschafterdarlehen eingeordnet?

Eine Darlehensvergütung eines gewerblichen Mitunternehmers fällt nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG grundsätzlich unter die gewerblichen Einkünfte. Sie wird nicht allein deshalb zu gewöhnlichen privaten Zinseinkünften, weil der Betrag getrennt vom Gewinnanteil gezahlt wird. Die Vorschrift nennt neben Darlehensvergütungen Dienste und die Überlassung von Wirtschaftsgütern. Voraussetzung bleibt die entsprechende Mitunternehmerstellung und der tatsächliche Vergütungsgrund. Für optierende Gesellschaften gelten andere einkommensteuerliche Zuordnungen. Die handelsrechtliche Bezeichnung einer Zahlung genügt deshalb nicht als abschließende steuerliche Einordnung. Betrag, Vereinbarung und betroffene Besteuerungsform sind zusammen zu beurteilen.

Was gilt bei einer mittelbaren Beteiligung?

Bei mittelbarer Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaften enthält § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG eine Gleichstellung. Der mittelbar Beteiligte und die vermittelnden Personengesellschaften müssen jeweils Mitunternehmer der unmittelbar gehaltenen Betriebe sein. Es genügt deshalb nicht jede beliebige Zwischenschaltung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind für die betreffenden Beteiligungsstufen zu beachten. Diese Regel betrifft die einkommensteuerliche Mitunternehmerzuordnung, nicht allein die Eintragung einer OHG. Auch eine mittelbare Beteiligung beseitigt nicht automatisch die gesonderte Prüfung von Sondervergütungen. Beteiligungskette und tatsächliche Mitunternehmerstellungen müssen zur behaupteten Zuordnung passen.

Wann fällt die Gewerbesteuerpflicht bei einer vorübergehenden Betriebspause weg?

Vorübergehende Unterbrechungen eines Gewerbebetriebs lassen die Gewerbesteuerpflicht nicht stets entfallen. Nach § 2 Absatz 4 GewStG gilt dies für Unterbrechungen, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, bis zur Wiederaufnahme. Die Vorschrift beschreibt damit einen bestimmten Unterbrechungsfall. Sie erklärt nicht jede endgültige Einstellung oder beliebige Tätigkeitsänderung für steuerlich unbeachtlich. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands. Für eine OHG ist diese Frage außerdem von persönlicher Haftung und Gewinnverteilung zu trennen. Eine zeitweise fehlende Einnahme allein beantwortet deshalb nicht sämtliche Fragen zum Fortbestand des Gewerbebetriebs.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.