Alles auf einen Blick:
- Die Optionsverschonung kann begünstigtes Betriebsvermögen zu 100 Prozent steuerfrei stellen.
- Die Erklärung ist unwiderruflich und verlangt zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen.
- Die Behaltensfrist und die Lohnsummenfrist betragen grundsätzlich sieben Jahre.
- Das begünstigungsfähige Vermögen darf nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen.
Optionsverschonung Definition
Die Optionsverschonung ist die unwiderrufliche Wahl eines vollständigen Verschonungsabschlags für begünstigtes Betriebsvermögen. § 13a Absatz 10 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ersetzt dafür unter strengeren Bedingungen den gewöhnlichen Abschlag von 85 durch 100 Prozent [1]. Zunächst muss der Wert nach § 13b tatsächlich begünstigt sein [2]. Eine Unternehmensbezeichnung allein genügt nicht. Die Option verlängert außerdem maßgebliche Fristen und erhöht Lohnsummenanforderungen. Der vollständige Abschlag bezieht sich nur auf den begünstigten Wert. Er ist keine pauschale Befreiung aller mitübertragenen privaten oder nicht begünstigten Gegenstände.
Wie wird die Optionsverschonung berücksichtigt?
Voraussetzungen und Berechnungsbasis
Zuerst wird das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Absatz 1 ErbStG eingeordnet. Davon ist der tatsächlich begünstigte Wert zu unterscheiden. Für den Zugang zur Option gilt zusätzlich die Grenze von höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen nach § 13a Absatz 10. Die Quote verwendet die dort bezeichneten gemeinen Einzelwerte und den gemeinen Betriebswert. Sie ist kein allgemeiner Freibetrag. Der eigenständige 90-Prozent-Einstiegstest nach § 13b Absatz 2 folgt anderen Berechnungsregeln. Auch Finanzmittel, Schulden, junge Werte und Verbundvermögen können die Einordnung beeinflussen. Die beiden Prozentgrenzen dürfen deshalb nicht einfach gleichgerechnet werden.
Erklärung, Lohnsumme und Behaltenszeit
Die unwiderrufliche Erklärung führt grundsätzlich zu sieben Jahren Lohnsummenfrist und sieben Jahren Behaltensfrist. Bei mehr als 15 Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 700 Prozent der Ausgangslohnsumme. Bei mehr als fünf bis zehn Beschäftigten gelten 500 Prozent, bei mehr als zehn bis 15 Beschäftigten 565 Prozent. Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der letzten fünf vor Steuerentstehung endenden Wirtschaftsjahre. Für null Euro Ausgangslohnsumme oder höchstens fünf maßgebliche Beschäftigte bestehen Ausnahmen. Die Wertgrenze und sonstigen Verschonungsbedingungen bleiben unabhängig davon erforderlich. Schädliche Verfügungen oder Lohnsummenverstöße können rückwirkende Folgen auslösen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: vollständig begünstigter Erwerb
Eine hypothetische Erwerberin erhält 2026 einen Betrieb mit einem gemeinen Wert von 4.000.000 Euro. Für dieses vereinfachte Beispiel wird unterstellt, dass der gesamte Wert nach der Prüfung gemäß § 13b begünstigtes Vermögen ist, Verwaltungsvermögen die 20-Prozent-Grenze einhält und keine weiteren Erwerbe desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren hinzukommen. Die Erwerberin wählt unwiderruflich die Option. Lohnsummen- und Behaltensbedingungen werden vollständig eingehalten. Berechnet wird nur der Verschonungsabschlag, nicht eine festzusetzende Steuer. Damit beträgt der Verschonungsabschlag rechnerisch 4.000.000 Euro, sofern der gesamte angesetzte Wert begünstigt bleibt.
Berechnung: 4.000.000 Euro × 100 Prozent = 4.000.000 Euro Verschonungsabschlag.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Zutreffend begünstigter Wert | 4.000.000,00 Euro |
| × Optionsquote | 100 % |
| = Verschonungsabschlag | 4.000.000,00 Euro |
Ergebnis: Unter den ausdrücklich angenommenen Bedingungen beträgt der Verschonungsabschlag 4.000.000 Euro. Nicht berechnet sind Steuer auf nicht begünstigtes Vermögen, persönliche Freibeträge oder sonstige Steuerfolgen.
Beispiel 2: Lohnsummenprüfung bei acht Beschäftigten
Ein anderer hypothetischer Erwerber wählt 2026 die Option für einen Betrieb mit acht maßgeblichen Beschäftigten. Die zutreffende Ausgangslohnsumme beträgt 200.000 Euro. Begünstigung, Verwaltungsvermögensgrenze und Wertgrenze gelten als erfüllt. Beteiligungen und Beschäftigtenausnahmen verändern die Fallzahlen nicht. Die sieben späteren Jahreslohnsummen werden jeweils mit 150.000 Euro angenommen. Geprüft wird ausschließlich die gesetzliche 500-Prozent-Anforderung dieser Beschäftigtenstaffel. Die angenommenen Jahreswerte verteilen sich gleichmäßig, obwohl das Gesetz die Gesamtsumme über den Zeitraum prüft. Die Behaltensbedingungen bleiben zusätzlich maßgeblich. Ein Überschuss bei der Lohnsumme beweist nicht automatisch die Erfüllung sämtlicher übriger Voraussetzungen.
Berechnung: 200.000 Euro × 5 = 1.000.000 Euro. 150.000 Euro × 7 = 1.050.000 Euro. 1.050.000 Euro − 1.000.000 Euro = 50.000 Euro.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Ausgangslohnsumme | 200.000,00 Euro |
| × Mindestquote | 500 % |
| Erforderliche Mindestlohnsumme | 1.000.000,00 Euro |
| Angenommene jährliche Lohnsumme | 150.000,00 Euro |
| × Jahresanzahl | 7 Jahre |
| Erreichte Summe aus sieben Jahren | 1.050.000,00 Euro |
| = Überschuss über den Mindestwert | 50.000,00 Euro |
Ergebnis: Die angenommene Lohnsumme erfüllt die 500-Prozent-Anforderung um 50.000 Euro. Die Rechnung allein bestätigt weder die übrigen Voraussetzungen noch die endgültige Steuerfreiheit.
Ausnahmen und Besonderheiten
Verwaltungsvermögen und nicht begünstigte Werte
Die 20-Prozent-Grenze prüft den Zugang zur Option, nicht die automatische Steuerfreiheit dieses Verwaltungsvermögens. Der tatsächlich begünstigte Wert wird nach den eigenen Regeln des § 13b ermittelt. Dazu gehören besondere Ansätze für überlassene Grundstücke, Finanzmittel, Schulden und junge Werte. Der gesetzliche 90-Prozent-Test kann die Begünstigung vollständig ausschließen. Seine Quote ist aber nicht ungeprüft mit der Optionsquote gleichzusetzen. Auch die spätere Behandlung unschädlichen Verwaltungsvermögens hat eigene Voraussetzungen. Ein bestandener Zugangstest ersetzt deshalb nicht die vollständige Wertermittlung. Die Berechnungsstufe ist ebenso wichtig wie die genannte Prozentzahl.
Erwerbe über 26 Millionen Euro
Über 26 Millionen Euro begünstigten Vermögens kann § 13c ErbStG auf Antrag den Abschlag je volle weitere 750.000 Euro um einen Prozentpunkt verringern [3]. Bei der Option entfällt er ab 90 Millionen Euro. Der unwiderrufliche Antrag schließt für denselben Erwerb § 28a aus. Dessen Bedarfsprüfung verlangt einen Nachweis fehlender persönlicher Zahlungsmöglichkeit aus verfügbarem Vermögen [4]. Dazu zählen 50 Prozent bestimmter zugleich erworbener und bereits vorhandener nicht begünstigter Werte. Abschlagsminderung und bedingter Steuererlass sind deshalb unterschiedliche Wege. Kein Verfahren gewährt jedem Großerwerb automatisch vollständige Befreiung.
Vorteile
- vollständiger Abschlag: Bei erfüllten Voraussetzungen kann der Abschlag 100 statt 85 Prozent des begünstigten Vermögens betragen.
- gesetzlicher Zeitraum: Die besonderen Lohnsummen- und Behaltensfristen betragen grundsätzlich sieben Jahre.
- gestaffelte Lohnsumme: Die Beschäftigtenzahl bestimmt, welche der erhöhten Mindestquoten gilt.
Nachteile
- unwiderrufliche Entscheidung: Die unwiderrufliche Wahl erfordert eine belastbare Prüfung der gesetzlichen Bedingungen.
- längere Bindung: Siebenjährige Lohnsummen- und Behaltensfristen erhöhen die Dauer, in der Verstöße zu rückwirkenden Verschonungsfolgen führen können.
- erhöhte Mindestwerte: Die Lohnsummenquoten liegen über denen der Regelverschonung.
Fazit
Die Optionsverschonung erhöht den Abschlag auf den tatsächlich begünstigten Wert, nicht pauschal auf den gesamten Erwerb. Dafür verlangt sie eine unwiderrufliche Wahl, die besondere Verwaltungsvermögensgrenze und grundsätzlich längere Fristen. Die Beispiele unterscheiden den vollständigen Wertabschlag von der eigenständigen Lohnsummenprüfung. Bei einer Schenkungsteuer-Beurteilung bleiben deshalb Wertansatz, Beschäftigtenstaffel und Behaltensbedingungen getrennte Fragen. Großerwerbe haben zusätzliche Regeln. Auch der 90-Prozent-Test ist nicht mit der 20-Prozent-Optionsgrenze gleichzusetzen. Entscheidend sind die gesetzliche Berechnungsstufe und ihre Voraussetzungen, nicht allein der Wunsch nach einem vollständigen Abschlag oder die Zahl im Antrag.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Betriebe sind von der Mindestlohnsumme ausgenommen?
Die Mindestlohnsummenbedingung entfällt bei null Euro Ausgangslohnsumme oder höchstens fünf maßgeblichen Beschäftigten. Gesetzlich einzubeziehende Beteiligungen und Beschäftigte müssen dabei berücksichtigt werden. Die isolierte Belegschaftszahl genügt nicht immer. Bestimmte Personen, etwa Auszubildende, bleiben dagegen außer Ansatz. Bei Saisonarbeitern verlangt die Ausnahme fehlende ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit im Betrieb. Nicht jeder befristete Arbeitsvertrag ist damit automatisch ausgenommen. Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsummenbedingung. Die siebenjährige Behaltensfrist und der Zugang über die Verwaltungsvermögensgrenze bleiben eigenständig. Auch das Vermögen selbst muss weiterhin die Voraussetzungen der Begünstigung erfüllen.
Welche Bedeutung hat eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft?
Kapitalgesellschaftsanteile können nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG bei unmittelbar mehr als 25 Prozent Nennkapitalbeteiligung des Erblassers oder Schenkers begünstigungsfähig sein. Hinzu kommt Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Eine Zusammenrechnung mit weiteren Anteilen verlangt die gesetzlichen Verfügungsbindungen und einheitliche Stimmrechtsausübung. Die bloße Bezeichnung als Unternehmensanteil genügt deshalb nicht. Davon zu unterscheiden ist die Verwaltungsvermögenseinordnung kleiner Beteiligungen nach Absatz 4. Beteiligungsquote, Gebietsvoraussetzung und Bindungsvereinbarung beantworten unterschiedliche Fragen. Die Option ersetzt keine dieser Voraussetzungen.
Wann können Vermögenswerte nach einem Erbfall neu investiert werden?
Bei einem Erwerb von Todes wegen kann die Verwaltungsvermögenszurechnung nach § 13b Absatz 5 ErbStG rückwirkend entfallen. Dafür müssen die bezeichneten Werte binnen zwei Jahren ab Steuerentstehung innerhalb des erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens in unmittelbar qualifiziert tätiges, nicht als Verwaltungsvermögen einzuordnendes Vermögen investiert werden. Erforderlich sind der vorgefasste Plan des Erblassers und keine anderweitige Ersatzbeschaffung von Verwaltungsvermögen. Der Erwerber muss die Voraussetzungen nachweisen. Das ist kein allgemeines Umschichtungsrecht bei jeder Schenkung. Zeitpunkt, Herkunft, Zielvermögen und Plan gehören zusammen. Die bloße Einhaltung einer Zweijahresfrist reicht nicht allein aus.
Was passiert bei einem weiteren Erwerb innerhalb von zehn Jahren?
Für die 26-Millionen-Euro-Grenze werden begünstigte Erwerbe vom selben Erblasser oder Schenker an denselben Erwerber innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Frühere Erwerbe zählen mit ihrem früheren Wert. Wird die Grenze dadurch überschritten, entfällt die bisherige Befreiung früherer Erwerbe rückwirkend nach § 13a Absatz 1. Ein früherer Steuerbescheid macht die Zusammenrechnung daher nicht allein gegenstandslos. Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf des vierten Jahres nach Kenntnis des Finanzamts vom letzten Erwerb. Gemeint ist diese besondere Verschonungsgrenze, nicht jede beliebige Zahlung zwischen den Beteiligten. Person, Zeitraum und begünstigter Wert bleiben entscheidend.
Welche Besonderheit gilt beim 90-Prozent-Test für Handelsunternehmen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den 90-Prozent-Einstiegstest für bestimmte Handelsunternehmen einschränkend ausgelegt. Nach dem Urteil vom 13. September 2023, II R 49/21, sind bei entsprechend gewerblich tätigen Handelsunternehmen betrieblich veranlasste Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen [5]. Die Entscheidung betrifft den gesetzlichen Einstiegstest und seine bezeichneten Voraussetzungen. Sie erlaubt nicht ungeprüft jeden Schuldenabzug bei jeder Gesellschaft. Auch ersetzt sie nicht die gesonderte 20-Prozent-Voraussetzung der Option. Ein pauschales Ablesen einer Bruttoquote kann daher die steuerliche Einordnung verfehlen. Unternehmenszweck, Finanzmittel und betriebliche Veranlassung der Schulden bleiben entscheidend.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 13a ErbStG: Unwiderrufliche Option, Quoten und Fristen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 13b ErbStG: Begünstigtes Vermögen und Verwaltungsvermögen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 13c ErbStG: Abschmelzender Verschonungsabschlag bei Großerwerben. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 28a ErbStG: Bedarfsprüfung, verfügbares Vermögen und Bedingungen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. September 2023, II R 49/21: 90-Prozent-Einstiegstest bei Handelsunternehmen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.