Alles auf einen Blick:
- Erfasst bestimmte EU-Umsätze gegenüber privaten Abnehmern.
- Der Leistungsort kann im Staat des Abnehmers liegen.
- OSS-Erklärungen und Zahlungen folgen dem Kalendervierteljahr.
- Andere Umsätze und Vorsteuer bleiben außerhalb der OSS-Erklärung.
One-Stop-Shop Definition
Der One-Stop-Shop ist ein besonderes Umsatzsteuerverfahren zur zentralen Erklärung bestimmter Umsätze. Hier geht es um die EU-Regelung nach § 18j Umsatzsteuergesetz (UStG), kurz EU-OSS [1]. Erfasst werden insbesondere innergemeinschaftliche Fernverkäufe [2] sowie bestimmte Leistungen an private Empfänger in anderen Mitgliedstaaten [3]. Auch gesetzlich bezeichnete Plattformlieferungen können dazugehören. Das Verfahren ist keine eigene Steuerart und umfasst nicht sämtliche Geschäfte. Liefer- beziehungsweise Leistungsort und Steuersatz sind zunächst nach den einschlägigen Vorschriften zu bestimmen. Erst dann geht es um die besondere Erklärung. Eine Registrierung ersetzt diese rechtliche Einordnung nicht.
Wie wird der One-Stop-Shop berücksichtigt?
Welche Umsätze und welcher Leistungsort zählen?
Bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf liegt der Lieferort grundsätzlich dort, wo die Beförderung oder Versendung zum Erwerber endet. Dazu zählen grenzüberschreitende Warenlieferungen innerhalb der EU an bestimmte Empfänger, wenn der Lieferer den Transport selbst oder mittelbar veranlasst. Für bestimmte Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Leistungen an private Empfänger ist dagegen deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Sitz maßgeblich. Ob die Leistung steuerpflichtig ist und über den OSS erklärt werden darf, muss getrennt geprüft werden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer allein beantwortet weder die Ortsfrage noch die Frage nach dem passenden Verfahren.
Teilnahme, Erklärung und Zahlung
Die Teilnahme ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums elektronisch bei der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Die Wahl gilt einheitlich für alle erfassten Umsätze und Mitgliedstaaten, bei sonstigen Leistungen jedoch nur für Staaten ohne Sitz oder Betriebsstätte des Unternehmers. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Erklärung muss binnen eines Monats danach eingehen, die selbst berechnete Steuer ist bis zum letzten Tag dieses Folgemonats zu entrichten. Eine reguläre Steuererklärung beim Finanzamt ersetzt diese besondere Meldung nicht [4].
Praktische Beispiele
Beispiel 1: innergemeinschaftlicher Fernverkauf nach Deutschland
Ein ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer versendet 2026 gewöhnliche Waren an einen privaten Abnehmer in Deutschland. Er nimmt im Ansässigkeitsstaat ordnungsgemäß am EU-OSS teil und hat wirksam auf die einschlägige 10.000-Euro-Ausnahme verzichtet. Die konkrete Lieferung unterliegt annahmegemäß in Deutschland dem Regelsteuersatz von 19 Prozent [5]. Eine Steuerbefreiung oder Sonderbesteuerung greift nicht. Vereinbart sind 1.000 Euro netto, ohne zusätzliche Versandkosten oder Rabatte. Vorsteuer und Einfuhrumsatzsteuer sind nicht Teil dieser Rechnung. Sie betrifft ausschließlich diesen hypothetischen Umsatz. Die Wahl des Verfahrens begründet den deutschen Steuersatz nicht selbst.
Berechnung: 1.000 Euro × 19 / 100 = 190 Euro Umsatzsteuer. 1.000 Euro + 190 Euro = 1.190 Euro Bruttoentgelt.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Nettobemessungsgrundlage | 1.000 Euro |
| + Umsatzsteuer (19 %) | 190 Euro |
| = Bruttoentgelt | 1.190 Euro |
Ergebnis: Für diese Annahmen beträgt die Umsatzsteuer 190 Euro.
Beispiel 2: Quartalssteuer mit Korrektur eines früheren Umsatzes
Ein anderer EU-OSS-Teilnehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erklärt für das zweite Quartal 2026 neue deutsche Bestimmungslandumsätze von 500 Euro netto bei 19 Prozent. Sämtliche Teilnahme-, Orts- und Steuerpflichtvoraussetzungen sind erfüllt. Zusätzlich ist für einen Umsatz des ersten Quartals eine wirksame Nettominderung von 200 Euro zu berücksichtigen. § 17 UStG verlangt die entsprechende Steuerberichtigung [6]. Diese wird mit der späteren Erklärung dem ursprünglichen Quartal und Deutschland zugeordnet. Das BZSt erläutert die Verrechnung innerhalb desselben Mitgliedstaats [7]. Weitere Länder, Umsätze und Vorsteuerbeträge fehlen. Berechnet wird nur der deutsche Steuerbetrag nach dieser Korrektur.
Berechnung: 500 Euro × 19 / 100 = 95 Euro laufende Umsatzsteuer. 200 Euro × 19 / 100 = 38 Euro Korrektur. 95 Euro − 38 Euro = 57 Euro verbleibender Steuerbetrag.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Laufende Nettoentgelte im zweiten Quartal | 500 Euro |
| Daraus: Umsatzsteuer (19 %) | 95 Euro |
| Nettominderung zum ersten Quartal | 200 Euro |
| Abzuziehende Steuerkorrektur (19 %) | 38 Euro |
| = Verbleibender deutscher Steuerbetrag | 57 Euro |
Ergebnis: Für Deutschland verbleiben 57 Euro. Die Korrektur ist keine Vorsteuer und darf nicht beliebig mit anderen Mitgliedstaaten verrechnet werden.
Ausnahmen und Besonderheiten
Wann greift die 10.000-Euro-Schwelle?
Für bestimmte elektronische Leistungen und innergemeinschaftliche Fernverkäufe kann die Ortsverlagerung unterbleiben, wenn der Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die gesetzlich zusammengefassten Entgelte im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten. Der Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt auf diese Ausnahme verzichten. Ein solcher Verzicht bindet mindestens zwei Kalenderjahre. Die Schwelle ist keine allgemeine Umsatzgrenze für alle OSS-Umsätze und hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Vor einer Anwendung sind daher Ansässigkeit, Umsatzarten und beide Kalenderjahre zu prüfen.
Welche Lieferungen und Verfahren sind abzugrenzen?
Die Fernverkaufsregeln des § 3c Absatz 1 bis 3 gelten unter anderem nicht für neue Fahrzeuge, montierte oder installierte Gegenstände sowie differenzbesteuerte Lieferungen. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren enthält das Gesetz eine weitere Ausnahme bei Lieferungen an bestimmte Erwerber. Solche Fälle lassen sich deshalb nicht allein anhand des Versandwegs beurteilen. Der EU-OSS nach § 18j ist außerdem vom Import-OSS nach § 18k zu unterscheiden, den § 3c für bestimmte Fernverkäufe aus dem Drittlandsgebiet anspricht. Einfuhrumsatzsteuer und zollrechtliche Einfuhrfragen werden durch die Nutzung des EU-OSS nicht pauschal erledigt. Siehe auch Einfuhrumsatzsteuer.
Vorteile
- zentrale Meldung: Erfasst mehrere Bestimmungsstaat-Umsätze in einer besonderen Erklärung.
- planbare Fristen: Ein Quartalsrhythmus und ein Folgemonatstermin strukturieren Meldung und Zahlung.
- gezielte Berichtigung: Im laufenden Verfahren lassen sich fristgerechte Korrekturen dem ursprünglichen Zeitraum und Mitgliedstaat zuordnen.
Nachteile
- begrenzter Umfang: Nicht jeder Umsatz gehört in die OSS-Erklärung.
- separater Vorsteuerweg: Vorsteuer wird nicht mit der Steuer innerhalb der OSS-Erklärung verrechnet.
- strenge Pflichten: Wiederholte Verstöße gegen Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten können zum Ausschluss führen.
Fazit
Der EU-OSS bündelt die Erklärung bestimmter grenzüberschreitender Umsätze, ersetzt aber weder die Prüfung des Leistungsorts noch die richtige Steuerberechnung. Maßgeblich sind die Umsatzart, der Abnehmer, der Ort nach §§ 3c oder 3a UStG und mögliche Ausnahmen, darunter die bedingte 10.000-Euro-Regel. Wer teilnimmt, muss die Anzeige, quartalsweise Erklärung, Zahlungsfrist und Aufzeichnungen beachten. Andere Umsätze und Vorsteuer gehören nicht in diese Meldung. Eine genaue Zuordnung der Geschäfte hilft dabei, die besondere OSS-Erklärung von der regulären Umsatzsteuererklärung zu trennen und Korrekturen für frühere Quartale nachvollziehbar zu erfassen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was gilt, wenn der Unternehmer bereits im Bestimmungsstaat eine Betriebsstätte hat?
Eine vorhandene Betriebsstätte kann die OSS-Zuordnung für bestimmte sonstige Leistungen begrenzen. § 18j ermöglicht die Teilnahme für diese Leistungen nur in Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer weder Sitz noch Betriebsstätte hat. Das ist von der allgemeinen Teilnahme für die dort ebenfalls genannten Lieferungen zu unterscheiden. Deshalb genügt es nicht, allein den Wohnsitz des privaten Kunden festzustellen. Vor der Anzeige ist zu prüfen, welche Umsätze in welchem Staat ausgeführt werden und ob dort eine Niederlassung besteht. Eine Betriebsstätte verändert nicht automatisch die Ortsregeln des § 3a.
Welche Aufbewahrungsfrist gilt für OSS-Aufzeichnungen?
Nach § 22 Absatz 1 UStG sind die erforderlichen OSS-Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren [8]. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Umsatz oder Geschäftsvorgang bewirkt wurde. Auf Anfrage sind die Unterlagen der zuständigen Finanzbehörde im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch bereitzustellen. Eine zentrale Steuererklärung ersetzt diese Einzelaufzeichnungen nicht. Die Aufbewahrung dient der Überprüfbarkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen. Sie ist von der quartalsweisen Abgabefrist zu trennen. Auch eine spätere Abmeldung beseitigt nicht rückwirkend die für bereits ausgeführte Umsätze geltende Aufzeichnungspflicht.
Wie werden Umsätze in fremder Währung umgerechnet?
Für OSS-Umsätze in fremder Währung gilt eine besondere Umrechnung nach dem von der Europäischen Zentralbank festgestellten Kurs. Maßgeblich ist grundsätzlich der Kurs für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums. Ist für diesen Tag kein Kurs festgestellt, ist der Kurs des nächsten Tages nach Ablauf des Zeitraums heranzuziehen. Diese Regel betrifft die Steuerberechnung und ist von den allgemeinen Umrechnungsregeln des § 16 Absatz 6 zu unterscheiden. Für die Anwendung müssen Unternehmer den betreffenden Zeitraum und die verwendeten Umrechnungskurse nachvollziehbar festhalten.
Was passiert bei einer Berichtigung einer OSS-Erklärung?
Nach § 18j Absatz 4 UStG werden Berichtigungen innerhalb der gesetzlichen Dreijahresfrist mit einer späteren Erklärung angezeigt. Der ursprüngliche Besteuerungszeitraum ist anzugeben. Die Korrektur gehört daher nicht als neuer Umsatz in das aktuelle Quartal. Nach den Erläuterungen des BZSt sind Korrekturen nach Zeiträumen und Mitgliedstaaten aufzuschlüsseln. Ist die Teilnahme beendet und die letzte OSS-Erklärung bereits abgegeben, erfolgen notwendige Korrekturen unmittelbar in den betroffenen Mitgliedstaaten. Entscheidend ist dann nicht allein, welches Quartal berichtigt werden muss, sondern auch, ob die letzte OSS-Erklärung bereits vorliegt. Die materiellen Berichtigungsvoraussetzungen bleiben gesondert zu prüfen.
Wann droht der Ausschluss vom Verfahren?
Erfüllt ein Unternehmer die bezeichneten Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig, schließt ihn die zuständige Finanzbehörde nach § 18j Absatz 6 UStG aus. Grundsätzlich wirkt dies ab dem Besteuerungszeitraum nach Bekanntgabe. Beruht der Ausschluss dagegen auf einer Änderung des Sitzes, der Betriebsstätte oder des Orts, von dem aus die Waren versandt werden, gilt er ab diesem Änderungstag. Der Ausschluss wegen wiederholter Pflichtverstöße erfasst außerdem die Verfahren nach §§ 18i und 18k. Für die weitere Abrechnung sind deshalb sowohl der Ausschlussgrund als auch sein Wirksamkeitszeitpunkt wichtig.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 18j UStG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3c UStG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3a UStG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 16 UStG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 12 UStG. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 17 UStG: Änderung der Bemessungsgrundlage. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundeszentralamt für Steuern, EU-OSS: Pflichten, Berichtigungen und Guthaben. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 22 Absatz 1 UStG: zehnjährige OSS-Aufzeichnungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.