Alles auf einen Blick:
- Krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung setzt grundsätzlich unverschuldete Arbeitsunfähigkeit voraus.
- Der gesetzliche Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung und reicht grundsätzlich bis zu sechs Wochen.
- Maßgeblich ist grundsätzlich das Entgelt für die regelmäßige Arbeitszeit.
- Fortgezahlter Arbeitgeberlohn bleibt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Krankengeld und Zuschläge benötigen eine getrennte steuerliche Einordnung.
Lohnfortzahlung Definition
Lohnfortzahlung bezeichnet die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts trotz ausgefallener Arbeit. Dieser Eintrag behandelt die Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Sie setzt grundsätzlich eine unverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus und reicht bei erfüllten Voraussetzungen bis zu sechs Wochen [1]. Die Zahlung des Arbeitgebers bleibt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) [2]. Sie ist deshalb von gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen zu unterscheiden. Anspruchsdauer, Entgelthöhe und steuerliche Behandlung sind eigenständige Fragen. Die Bezeichnung Krankheitszahlung oder eine fehlende Arbeitsleistung im betreffenden Monat begründen für sich genommen keine Einkommensteuerbefreiung.
Wie wird Lohnfortzahlung berücksichtigt?
Anspruch und Berechnungsgrundlage feststellen
Nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis entsteht der gesetzliche Krankheitsanspruch. Die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und verfügbare Anspruchsdauer bleiben weitere Voraussetzungen. Für die Höhe zählt nach § 4 EFZG grundsätzlich das Entgelt der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit [3]. Zusätzlich gezahltes Überstundenentgelt gehört nicht dazu. Bestimmte Aufwendungsleistungen entfallen ebenfalls, wenn sie bei Arbeitsfähigkeit tatsächliche Aufwendungen voraussetzen und diese während der Krankheit nicht entstehen. Ergebnisabhängige Vergütung folgt dagegen dem erzielbaren Durchschnittsverdienst. Die letzte Kontogutschrift ist somit keine eigenständige gesetzliche Berechnungsgrundlage. Regelmäßige Arbeitszeit und Art des jeweiligen Entgeltbestandteils bestimmen den Ausgangspunkt.
Arbeitgeberlohn steuerlich erfassen
Fortgezahlter Lohn wird steuerlich grundsätzlich wie das übrige Arbeitsentgelt behandelt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen behält der Arbeitgeber Lohnsteuer nach § 38 EStG ein [4]. Der Abzug ist keine besondere Krankheitssteuer. Für die persönliche Einkommensteuer bleibt die Jahresbetrachtung maßgeblich. Die folgenden Beispiele berechnen deshalb Bruttoentgelt ohne individuellen Steuerabzug und ohne Sozialversicherungsbeiträge. Aus einem richtigen Fortzahlungsbetrag folgt noch kein bestimmter Nettobetrag. Zusätzliche Arbeitgeberleistungen und gesonderte Zuschläge müssen nach ihrer jeweiligen Grundlage eingeordnet werden, bevor die gesamte Abrechnung geprüft werden kann.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Regelmäßige Stundenvergütung fortzahlen
Ein Arbeitnehmer ist 2026 unverschuldet krankheitsbedingt arbeitsunfähig und erfüllt sämtliche Voraussetzungen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung. Innerhalb eines noch nicht ausgeschöpften Sechswochenzeitraums fallen genau zehn planmäßige Arbeitstage mit jeweils acht regelmäßigen Arbeitsstunden aus. Der vertragliche Bruttostundenlohn beträgt hypothetisch 20 Euro. Es bestehen keine zusätzlichen fortzuzahlenden Entgeltbestandteile oder abweichenden tariflichen Berechnungsregeln. Aus dem Dienstplan werden zunächst 80 ausgefallene regelmäßige Stunden ermittelt. Diese werden mit dem vereinbarten Bruttostundenlohn bewertet. Überstundenvergütung, Aufwendungsersatz, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bleiben außerhalb der Rechnung. Zehn Arbeitstage werden nicht mit zehn Kalendertagen oder sechs Wochen gleichgesetzt.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Planmäßige ausgefallene Arbeitstage | 10 Tage |
| Regelmäßige Stunden je Arbeitstag | 8 Stunden |
| = Fortzuzahlende regelmäßige Stunden: 10 × 8 | 80 Stunden |
| = Bruttofortzahlung: 80 Stunden × 20 Euro | 1.600 Euro |
Ergebnis: 10 × 8 = 80 Stunden. Bei 20 Euro je Stunde ergeben sich 1.600 Euro Bruttofortzahlung, ohne Netto- oder Jahressteuerberechnung.
Beispiel 2: Ergebnisabhängigen Durchschnittsverdienst verwenden
Eine andere Arbeitnehmerin erhält 2026 eine auf das Arbeitsergebnis abgestellte Vergütung. Sie erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und fehlt innerhalb der verfügbaren Fortzahlungsdauer an fünf planmäßigen Arbeitstagen. Der für ihre regelmäßige Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst wurde nach § 4 Absatz 1a EFZG bereits zutreffend mit hypothetisch 160 Euro brutto je Arbeitstag ermittelt. Für die fünf ausgefallenen Tage wird dieser Tagesdurchschnitt angesetzt. Er ist keine allgemeine gesetzliche Pauschale und belegt keine tatsächliche Arbeitsleistung während der Krankheit. Überstunden, besondere Tarifregelungen, weitere Vergütungsbestandteile, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bleiben nach den Fallannahmen außerhalb der Rechnung.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Planmäßige ausgefallene Arbeitstage | 5 Tage |
| Ermittelter Durchschnittsverdienst je Arbeitstag | 160 Euro |
| = Bruttofortzahlung: 5 Tage × 160 Euro | 800 Euro |
Ergebnis: 5 × 160 = 800 Euro Bruttofortzahlung. Der angenommene Tagesdurchschnitt ist geprüft, aber keine allgemeine gesetzliche Pauschale.
Ausnahmen und Besonderheiten
Fortgezahlte Zuschläge steuerlich trennen
§ 3b EStG begünstigt unter seinen Voraussetzungen Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn [5]. Für krankheitsbedingt ausgefallene Stunden fehlt diese tatsächliche Arbeit. Ein arbeitsrechtlich fortzuzahlender Zuschlag wird deshalb nicht allein durch seine Bezeichnung steuerfrei. Die Zahlungspflicht und die Steuerbefreiung beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen. Sind im selben Abrechnungszeitraum auch entsprechende Stunden tatsächlich gearbeitet worden, müssen diese von den ausgefallenen Stunden unterschieden werden. Die bloße Summe aller Zuschläge beantwortet die Steuerfrage daher nicht. Auch die übrigen Grenzen des § 3b bleiben eigenständig maßgeblich.
Krankengeld eigenständig behandeln
Gesetzliches Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung. Die Steuerbefreiung folgt aus § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG [6]. Über § 32b EStG kann es trotzdem den besonderen Steuersatz auf anderes steuerpflichtiges Einkommen beeinflussen [7]. Gewöhnliche Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bleibt dagegen grundsätzlich Arbeitslohn. Eine längere Krankheit verwandelt diese Zahlung nicht schon begrifflich in Krankengeld. Die rechtliche Leistungsgrundlage ist deshalb von der Krankheitsdauer zu unterscheiden. Die Beispiele beschränken sich auf Bruttoentgelt. Sie berechnen weder einen anschließenden Krankengeldanspruch noch dessen Höhe oder eine persönliche Jahressteuer auf andere Einkünfte.
Vorteile
- gesicherter Entgeltanspruch: Bei erfüllten Voraussetzungen besteht ein gesetzlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber während der begrenzten Krankheitsdauer.
- gesetzliche Entgeltbasis: Für die Fortzahlung zählt grundsätzlich das Entgelt der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit.
- berücksichtigte Ergebnisvergütung: Bei entsprechendem Vergütungsmodell wird der maßgebliche Durchschnittsverdienst in die Rechnung einbezogen.
Nachteile
- begrenzte Anspruchsdauer: Wartezeit und Höchstdauer verhindern einen voraussetzungslosen, unbegrenzten Entgeltanspruch.
- steuerpflichtige Auszahlung: Der berechnete Bruttobetrag ist keine fertige Nettoabrechnung. Ein möglicher Lohnsteuerabzug ist gesondert zu ermitteln.
- zusätzliche Komponentenprüfung: Überstunden, Aufwendungen und Zuschläge lassen sich nicht ungeprüft aus früheren Auszahlungen übernehmen.
Fazit
Die Lohnfortzahlung bei Krankheit ist ein begrenzter Anspruch gegen den Arbeitgeber. Beschäftigungsdauer, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und noch verfügbare Fortzahlungszeit bestimmen seine Voraussetzungen. Die Höhe knüpft an regelmäßige Arbeitszeit und die gesetzlich erfassten Entgeltbestandteile an. Stundenvergütung und Ergebnisvergütung führen deshalb über unterschiedliche Eingaben zum Bruttobetrag. Steuerlich bleibt gewöhnliche Fortzahlung Arbeitslohn, auch in der Lohnsteuerbescheinigung. Für fortgezahlte Zuschläge und anschließendes Krankengeld gelten eigene Abgrenzungen. Die Beispiele bestimmen weder Nettoauszahlung noch Jahressteuer. Ein erneuter Krankheitszeitraum oder das Ende der Beschäftigung erfordert außerdem die jeweils dafür vorgesehenen gesetzlichen Regeln.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann beginnt bei derselben Krankheit ein neuer Anspruch?
Bei derselben Krankheit beginnt nicht mit jeder Bescheinigung ein voller neuer Sechswochenanspruch. § 3 Absatz 1 EFZG nennt zwei alternative Bedingungen. Entweder lagen vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder seit Beginn der ersten entsprechenden Arbeitsunfähigkeit sind zwölf Monate abgelaufen. Ein neuer Abrechnungsmonat genügt dafür nicht. Die beiden Alternativen knüpfen an unterschiedliche Zeitpunkte an. Nicht jede zwischenzeitliche Arbeitsleistung beweist bereits die sechsmonatige Bedingung. Für den erneuten Anspruch bleibt außerdem die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Diese Zeitregeln bestimmen keine abweichende steuerliche Behandlung des fortgezahlten Lohns.
Welche Melde- und Feststellungspflichten gelten bei Krankheit?
Auch gesetzlich Versicherte müssen dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Für sie gelten § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 5 EFZG grundsätzlich nicht [8]. Absatz 1a verlangt ärztliche Feststellung und Aushändigung einer Bescheinigung an den Versicherten. Bei mehr als drei Kalendertagen gilt grundsätzlich der folgende Arbeitstag, auf Arbeitgeberverlangen früher. Bei längerer als bescheinigter Dauer ist eine erneute Feststellung nötig. Ausgenommen sind geringfügige Privathaushaltsbeschäftigungen und Feststellungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Der materielle Entgeltanspruch bleibt gesondert zu prüfen.
Wie beeinflusst Kurzarbeit die Berechnungsgrundlage?
Wird im Betrieb verkürzt gearbeitet und wäre deshalb bei Arbeitsfähigkeit das Entgelt gemindert, gilt nach § 4 Absatz 3 EFZG grundsätzlich die verkürzte Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit. Ausgenommen ist der bezeichnete Feiertagsfall des § 2 Absatz 2 EFZG. Dort wird gleichzeitig durch Kurzarbeit ausfallende Feiertagsarbeitszeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen als feiertagsbedingt ausgefallen behandelt. Die ungekürzte frühere Arbeitszeit darf deshalb nicht unterschiedslos für jeden Krankheitsfall angesetzt werden. Die Vorschrift bestimmt damit das fortzuzahlende Arbeitsentgelt und keinen zusätzlichen Leistungsbetrag. Die Bruttobeispiele unterstellen keine betriebliche Kurzarbeit und keine solche Feiertagskonstellation.
Welche Bedeutung haben abweichende Tarifregeln?
§ 4 Absatz 4 EFZG erlaubt eine tarifvertraglich abweichende Bemessungsgrundlage. Im Geltungsbereich können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer deren Anwendung vereinbaren. Diese Öffnung betrifft die bezeichnete Berechnungsgrundlage, nicht die beliebige Abschaffung sämtlicher Ansprüche. § 12 EFZG verbietet im Übrigen grundsätzlich Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers [9]. Die Standardrechnungen setzen deshalb ausdrücklich keine abweichende Tarifregel voraus. Besteht eine wirksam anwendbare andere Bemessungsgrundlage, muss die Rechnung davon ausgehen. Ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag und ein Tarifvertrag sind für diese Öffnung nicht austauschbar. Die Lohnsteuerfrage folgt weiterhin ihren eigenen Vorschriften.
Wie gehört die Fortzahlung in die Jahresbescheinigung?
Nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4 EStG sind Arbeitslohn und einbehaltene Steuer zu übermitteln [10]. Gewöhnliche steuerpflichtige Entgeltfortzahlung gehört damit grundsätzlich zum Arbeitslohn, nicht wegen der Krankheit zu steuerfreiem Krankengeld. Ein zutreffender Bruttobetrag bestimmt aber keine persönliche Erstattung. Die Jahresrechnung hängt auch von sonstigen Einkünften, Abzügen und schon gezahlten Steuern ab. Krankenkassenleistungen bleiben rechtlich eigene Zahlungen. Ihre gegebenenfalls abweichende Behandlung darf nicht auf den Arbeitgeberlohn übertragen werden. Die Bescheinigung ordnet die Zahlungen ein, ersetzt jedoch keine vollständige persönliche Steuerberechnung.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 EFZG: Anspruch, Wartezeit und Wiederholung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 19 EStG: Arbeitslohn. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 4 EFZG: Höhe, Arbeitszeit und Durchschnittsverdienst. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 38 EStG: Lohnsteuerabzug. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3b EStG: Tatsächlich geleistete Zuschlagsarbeit. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 EStG: Krankenversicherungsleistungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 32b EStG: Progressionsvorbehalt bei Krankengeld. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 5 EFZG: Anzeige, Feststellung und Nachweise. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 12 EFZG: Grenzen abweichender Vereinbarungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 41b EStG: Lohnsteuerbescheinigung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.