Alles auf einen Blick:
- Die Regelverschonung verlangt grundsätzlich eine Mindestlohnsumme über fünf Jahre.
- Die Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der letzten fünf maßgeblichen Wirtschaftsjahre.
- Für kleinere Betriebe gelten reduzierte Anforderungen oder gesetzliche Ausnahmen.
- Eine Unterschreitung kann den Verschonungsabschlag rückwirkend anteilig mindern.
Lohnsummenregelung Definition
Die Lohnsummenregelung verbindet eine anteilige Steuerbefreiung (Verschonungsabschlag) für begünstigtes Betriebsvermögen mit einer Mindesthöhe späterer Vergütungen. § 13a Absatz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verlangt bei der Regelverschonung grundsätzlich 400 Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb von fünf Jahren [1]. Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der letzten fünf vor der Steuerentstehung endenden Wirtschaftsjahre. Kleinere Beschäftigtenzahlen verändern die Anforderung oder lösen eine Ausnahme aus. Daneben muss das Vermögen selbst nach § 13b begünstigt sein [2]. Die Lohnsumme ersetzt diese Wertprüfung nicht. Auch die gesonderten Behaltensbedingungen bleiben bestehen.
Wie wird die Lohnsummenregelung berücksichtigt?
Ausgangslohnsumme und Mindestwert
Für die Ausgangslohnsumme zählt der gesetzliche Fünfjahresdurchschnitt, nicht lediglich das letzte Jahresgehalt. Die späteren maßgeblichen Jahreslohnsummen werden über die Lohnsummenfrist addiert. Verglichen werden somit ein aus dem Durchschnitt abgeleiteter Mindestwert und eine mehrjährige Summe. Zum maßgeblichen Arbeitslohn enthält § 13a Absatz 3 eigene Einbeziehungs- und Ausnahmeregeln. Bei mehr als fünf und höchstens zehn Beschäftigten gelten 250 Prozent, bei mehr als zehn und höchstens 15 Beschäftigten 300 Prozent. Beteiligungszurechnungen können die Schwellenklasse verändern. Die isolierte Zahl der unmittelbar Beschäftigten ist deshalb nicht in jedem Fall ausreichend.
Fehlbetrag und verbleibender Verschonungsabschlag
Eine Unterschreitung mindert den Verschonungsabschlag rückwirkend im gleichen relativen Umfang. Maßgeblich ist der Fehlbetrag im Verhältnis zur Mindestlohnsumme, nicht ein gleich hoher Abzug von Prozentpunkten. Der verbleibende Abschlag ergibt sich aus dem ursprünglichen Abschlag und dessen erhaltenem Anteil. Das betrifft die Vermögensbefreiung, nicht unmittelbar eine gleich hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Weitere Wertansätze und Bedingungen bleiben zu prüfen. Die folgenden Rechnungen setzen deshalb eine anwendbare Regelverschonung und zutreffend ermittelte Ausgangswerte voraus. Sie zeigen nur die Lohnsummenfolge und keinen vollständigen neuen Steuerbescheid.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Zehn Prozent Fehlbetrag bei 20 Beschäftigten
Eine Erwerberin erhält 2026 begünstigtes Betriebsvermögen. Der Betrieb hat 20 maßgebliche Beschäftigte und eine zutreffende Ausgangslohnsumme von 100.000 Euro. Sämtliche übrigen Voraussetzungen der Regelverschonung gelten als erfüllt, einschließlich ihrer Wertgrenze. Weitere Beteiligungszurechnungen oder Beschäftigtenausnahmen verändern die Fallwerte nicht. Die maßgeblichen Vergütungen innerhalb der fünfjährigen Frist werden hypothetisch mit insgesamt 360.000 Euro angenommen. Zusätzliche schädliche Verstöße werden nicht unterstellt. Die Rechnung bestimmt Mindestwert, relativen Fehlbetrag und verbleibenden Abschlag. Vermögensbewertung, Abzugsbetrag und konkrete Steuer bleiben außerhalb des Beispiels.
Berechnung: 100.000 Euro × 4 = 400.000 Euro. 400.000 Euro − 360.000 Euro = 40.000 Euro. 40.000 / 400.000 = 10 Prozent. 85 Prozent × 0,90 = 76,5 Prozent.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Ausgangslohnsumme | 100.000,00 Euro |
| Mindestlohnsumme | 400.000,00 Euro |
| − Erreichte Lohnsumme | 360.000,00 Euro |
| = Fehlbetrag | 40.000,00 Euro |
| Relativer Fehlbetrag | 10 % |
| Ursprünglicher Abschlag | 85 % |
| = Verbleibender Abschlag | 76,5 % |
Ergebnis: Die zehnprozentige Unterschreitung mindert den 85-prozentigen Abschlag proportional auf 76,5 Prozent, nicht auf 75 Prozent.
Beispiel 2: Ermäßigter Mindestwert bei neun Beschäftigten
Ein anderer Erwerber übernimmt 2026 begünstigtes Betriebsvermögen mit neun maßgeblichen Beschäftigten. Die zutreffende Ausgangslohnsumme beträgt 80.000 Euro. Die Regelverschonung ist unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Beteiligungen oder Beschäftigtenausnahmen ändern die Fallannahmen nicht. Innerhalb der fünfjährigen Frist erreicht die hypothetische maßgebliche Lohnsumme 190.000 Euro. Wegen der Beschäftigtenstaffel wird zuerst der Mindestwert mit 250 statt 400 Prozent ermittelt. Anschließend folgt dieselbe relative Kürzungsrechnung, jedoch auf anderer Grundlage. Ein Steuerbetrag wird nicht berechnet. Die gesetzlichen Werte und die angenommenen betrieblichen Beträge sind dabei zu unterscheiden.
Berechnung: 80.000 Euro × 2,5 = 200.000 Euro. 200.000 Euro − 190.000 Euro = 10.000 Euro. 10.000 / 200.000 = 5 Prozent. 85 Prozent × 0,95 = 80,75 Prozent.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Ausgangslohnsumme | 80.000,00 Euro |
| Mindestlohnsumme | 200.000,00 Euro |
| − Erreichte Lohnsumme | 190.000,00 Euro |
| = Fehlbetrag | 10.000,00 Euro |
| Relativer Fehlbetrag | 5 % |
| Ursprünglicher Abschlag | 85 % |
| = Verbleibender Abschlag | 80,75 % |
Ergebnis: Bei neun Beschäftigten unterschreitet die Summe den Mindestwert um fünf Prozent, sodass der 85-prozentige Abschlag proportional auf 80,75 Prozent sinkt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Kleine Betriebe und Null-Ausgangslohnsumme
Die Mindestlohnsummenbedingung entfällt, wenn die Ausgangslohnsumme null Euro beträgt oder der Betrieb nach den gesetzlichen Zurechnungen höchstens fünf Beschäftigte hat. Ein niedriger positiver Betrag ist nicht schon eine Null-Ausgangslohnsumme. Ebenso darf die Beschäftigtenzahl einzubeziehender Gesellschaften nicht einfach weggelassen werden. Die Ausnahme betrifft nur diese Lohnsummenbedingung. Sie macht ungeeignetes Vermögen nicht begünstigt und beseitigt keine schädliche Verfügung innerhalb der Behaltensfrist. Die Beurteilung der Vermögensart, die Lohnsummenprüfung und das spätere Behalten haben jeweils eigene Voraussetzungen. Eine Befreiung von einem Prüfungsschritt ist daher keine allgemeine Freistellung des Erwerbs.
Beschäftigtenstaffel, Option und weitere Prüfung
Die ermäßigten Werte gelten nur für die gesetzlich abgegrenzten Beschäftigtengruppen: mehr als fünf bis zehn Beschäftigte führen zu 250 Prozent, mehr als zehn bis 15 zu 300 Prozent. Bei einer unwiderruflichen Option zur vollständigen Steuerbefreiung verlängert sich die Frist auf sieben Jahre. Dann steigen die Mindestwerte auf 500 beziehungsweise 565 Prozent für diese Gruppen und grundsätzlich 700 Prozent. Die Option setzt außerdem voraus, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Ob Vermögen überhaupt begünstigt ist, ist gesondert nach § 13b ErbStG zu beurteilen.
Vorteile
- gesetzliche Berechnungsbasis: Fünfjahresdurchschnitt, Beschäftigtenstaffel und mehrjährige Lohnsumme bestimmen die Rechenschritte.
- abgestufte Mindestwerte: Bei mehr als fünf bis höchstens 15 Beschäftigten gelten reduzierte Quoten.
- proportionale Folge: Der Abschlag sinkt relativ zur Unterschreitung, nicht um dieselbe Zahl von Prozentpunkten.
Nachteile
- rückwirkende Kürzung: Eine Unterschreitung kann die Steuerbefreiung rückwirkend mindern, obwohl die Lohnsummenfrist bereits abgelaufen ist.
- besondere Zurechnung: Gesetzliche Beschäftigtenausnahmen und anteilig einzubeziehende Gesellschaften verändern die maßgeblichen Werte.
- erhöhte Optionswerte: Bei der Option gelten sieben Jahre und die höheren gesetzlichen Lohnsummenquoten.
Fazit
Die Lohnsummenregelung verbindet einen früheren Durchschnitt mit späteren Vergütungssummen und der gesetzlich bestimmten Beschäftigtenzahl. Die Beispiele zeigen eine relative Kürzung des Abschlags, keine gleich hohe Steuermehrbelastung. Kleine Betriebe und eine Null-Ausgangslohnsumme können ausgenommen sein, ohne dass andere Verschonungsbedingungen entfallen. Beteiligungen und bestimmte Beschäftigtengruppen beeinflussen die Ausgangswerte. Die Option verändert Frist und Mindestquoten, während schädliche Verfügungen gesondert geprüft werden. Feststellung der Werte und Anzeige einer Unterschreitung haben ebenfalls eigene Regeln. Entscheidend ist deshalb die richtige Reihenfolge der Prüfung, nicht allein eine betriebliche Gesamtlohnsumme.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer stellt Ausgangslohnsumme und Beschäftigtenzahl fest?
Nach § 13a Absatz 4 ErbStG stellt grundsätzlich das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt Ausgangslohnsumme, Beschäftigtenzahl und Summe der maßgeblichen Jahreslohnsummen gesondert fest. Voraussetzung ist ihre Bedeutung für die Erbschaftsteuer oder eine weitere entsprechende Feststellung. Für bestimmte bewertete Kapitalgesellschaftsanteile enthält die Vorschrift eine besondere örtliche Zuordnung. Über die Bedeutung entscheidet das für Erbschaftsteuer oder die bezeichnete Wertfeststellung zuständige Finanzamt. Wertfeststellung und spätere Steuerfestsetzung sind deshalb nicht derselbe Schritt. Eine eigene betriebliche Aufstellung ersetzt die gesetzliche gesonderte Feststellung nicht allein durch ihre Bezeichnung.
Welche Beschäftigten zählen bei Mutterschutz oder Ausbildung?
Vergütungen für Beschäftigte im Mutterschutz oder in Ausbildung bleiben nach § 13a Absatz 3 ErbStG außer Ansatz. Gleiches gilt für die gesetzlich bezeichneten Krankengeld- und Elterngeldbeziehenden sowie nicht ausschließlich oder überwiegend im Betrieb tätige Saisonarbeiter. Die so am Steuerentstehungszeitpunkt zuzuordnenden Personen zählen auch bei der Beschäftigtenschwelle nicht mit. Nicht jeder vorübergehend Beschäftigte ist damit automatisch ausgeschlossen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Merkmale. Die übrige Lohnsumme umfasst Geld- und Sachleistungen für geleistete Arbeit, auch unregelmäßige Vergütungen. Beschäftigtenzahl und Vergütungsbetrag müssen folglich mit denselben gesetzlichen Ausnahmen abgegrenzt werden.
Wie werden Beteiligungen und Betriebsaufspaltungen berücksichtigt?
Beteiligungen an Personengesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) werden anteilig einbezogen. Für entsprechende Kapitalgesellschaften gilt dies bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 25 Prozent. Im Fall einer Betriebsaufspaltung werden Beschäftigtenzahlen und Lohnsummen von Besitz- und Betriebsgesellschaft zusammengerechnet. Die isolierte Mitarbeiterzahl des übertragenen Betriebs kann deshalb die falsche Schwellenklasse ergeben. Anteilsquote und Gebietsvoraussetzungen bleiben gesetzliche Merkmale. Das ist keine Regel, nach der sämtliche wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ungeprüft mit ihrer vollen Belegschaft mitzuzählen wären.
Was ist nach Ablauf der Lohnsummenfrist zu tun?
Bei einer Unterschreitung muss der Erwerber das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist informieren (§ 13a Absatz 7 ErbStG). Die Anzeige gilt als Steuererklärung und ist schriftlich abzugeben. Sie bleibt auch erforderlich, wenn der Vorgang keine Besteuerung auslöst. Fristbeginn ist der Ablauf der Lohnsummenfrist, nicht die spätere Kenntnis einer errechneten Steuermehrbelastung. Die Verfahrenspflicht ist von der Höhe der Kürzung zu unterscheiden. Eine aus Sicht des Erwerbers geringe Differenz macht sie deshalb nicht allein entbehrlich. Die Steuerwirkung bleibt gesondert zu bestimmen.
Welche weiteren Grenzen gelten bei Großerwerben und Stundung?
Auch bei eingehaltenen Lohnsummen bleiben weitere Verschonungsgrenzen bestehen. Über 26 Millionen Euro begünstigten Vermögens regelt § 13c ErbStG auf Antrag einen abschmelzenden Abschlag, wobei Lohnsummenvorgaben entsprechend gelten [3]. Davon zu unterscheiden ist die Zahlungsstundung nach § 28 Absatz 1 für begünstigtes Vermögen bei einem Erwerb von Todes wegen [4]. Sie gilt ausdrücklich nicht für Erbschaftsteuer wegen eines Lohnsummenverstoßes. Eine ursprünglich gewährte Stundung sichert daher nicht automatisch die spätere Nachzahlung ab. Steuerbefreiung und Zahlungszeitpunkt beantworten unterschiedliche Fragen. Die Sonderregel ist keine allgemeine Stundungszusage für jede Schenkung.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 13a ErbStG: Lohnsummen, Verschonungsoption und Anzeigepflichten. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 13b ErbStG: Begünstigungsfähiges und begünstigtes Vermögen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 13c ErbStG: Verschonungsabschlag bei Großerwerben. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 28 ErbStG: Stundung und Ausschluss bei Lohnsummenverstößen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.