Alles auf einen Blick:
- Der Güterstand ordnet die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten.
- Ohne abweichenden Ehevertrag gilt grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft.
- In der Zugewinngemeinschaft werden die einzelnen Vermögen nicht automatisch gemeinschaftlich.
- Ein Ehevertrag kann die Vermögensordnung auch während der Ehe ändern.
- Steuerlicher Ausgleich und erbrechtliche Erwerbsquote müssen getrennt geprüft werden.
Güterstand Definition
Der Güterstand ist die rechtliche Vermögensordnung zwischen Ehegatten. Nach deutschem Recht gilt ohne abweichenden Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft, § 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) [1]. Das jeweilige Vermögen bleibt getrennt, auch bei Erwerbungen während der Ehe. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen eines Ehegatten übersteigt, § 1373 BGB [2]. Bei Beendigung des Güterstands wird er nach den gesetzlichen Regeln ausgeglichen. Getrenntes Eigentum und ein späterer Ausgleichsanspruch sind deshalb unterschiedliche Rechtspositionen. Eine gemeinsame Haushaltsführung allein macht nicht jeden Gegenstand zum gemeinschaftlichen Vermögen.
Wie wird der Güterstand berücksichtigt?
Vertrag und Eigentum zuerst klären
§ 1408 BGB erlaubt Ehegatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag zu regeln [3]. Sie können den Güterstand auch nach der Eheschließung aufheben oder ändern. § 1410 BGB verlangt dafür die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars [4]. Eine bloße private schriftliche Absprache erfüllt diese Form nicht. Der vereinbarte Güterstand und einzelne Eigentumsübertragungen sind dennoch nicht dasselbe. Die Regelung der Vermögensordnung ist von einer konkreten Zahlung oder Übertragung zu unterscheiden. Allein aus einem gemeinsam benutzten Konto folgt keine bestimmte güterrechtliche Vereinbarung.
Ausgleich und Erwerb steuerlich unterscheiden
§ 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) unterscheidet besondere Ausgleichsfälle [5]. Bei Beendigung außerhalb eines Todesfalls gehört die gesetzlich erfasste Ausgleichsforderung nicht zum Erwerb nach §§ 3 und 7 ErbStG. Das betrifft die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Todesfall gilt ein rechnerischer Betrag unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht als Erwerb, wenn kein Ausgleich nach § 1371 Absatz 2 BGB erfolgt. Bewertungsunterschiede und berücksichtigte Steuerbefreiungen können diesen Betrag begrenzen. Die besonderen Regeln machen daher nicht jede Zahlung oder Vermögensübertragung zwischen Ehegatten steuerfrei.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Rechnerischer Ausgleich bei Beendigung
Zwei Ehegatten beenden 2026 ihre Zugewinngemeinschaft wirksam außerhalb eines Todesfalls. Die rechtlich ermittelten Zugewinne betragen im hypothetischen Fall 180.000 Euro und 60.000 Euro. Alle erforderlichen Wertkorrekturen sind bereits berücksichtigt. Die Begrenzung nach § 1378 Absatz 2 BGB greift nicht, abweichende Vereinbarungen und anzurechnende Vorausempfänge fehlen. Nach Absatz 1 erhält der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses [6]. Die Rechnung ermittelt nur diese Ausgleichsforderung. Zusätzliche Schenkungen, die Übertragung eines Grundstücks und weitere Steuerfolgen werden nicht berechnet. Sämtliche Geldbeträge sind angenommene Beispielwerte.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Höherer rechtlich ermittelter Zugewinn | 180.000 Euro |
| Niedrigerer rechtlich ermittelter Zugewinn | 60.000 Euro |
| Überschuss: 180.000 − 60.000 | 120.000 Euro |
| Ausgleichsforderung: 120.000 ÷ 2 | 60.000 Euro |
Ergebnis: Die gesetzlich erfasste Ausgleichsforderung beträgt unter den Annahmen 60.000 Euro. Andere Übertragungen sind damit nicht automatisch steuerfrei.
Beispiel 2: Rechnerischer Betrag im Todesfall
Eine Ehefrau erwirbt im hypothetischen Todesfall 2026 Vermögen von 400.000 Euro. Die Zugewinngemeinschaft endet durch den Tod. Ein güterrechtlicher Ausgleich nach § 1371 Absatz 2 BGB erfolgt nicht. Für die isolierte Rechnung wird ein zutreffend ermittelter Betrag nach § 5 Absatz 1 ErbStG von 100.000 Euro vorgegeben. Zivilrechtliche und steuerliche Wertansätze stimmen überein, Steuerbefreiungen wurden nicht berücksichtigt. Weitere Abzüge, persönliche Freibeträge und Tarifsteuer bleiben unberechnet. Gezeigt wird ausschließlich das Zwischenergebnis nach dem ausgenommenen Ausgleichsbetrag. Es ist keine pauschale Viertelberechnung des Nachlasses.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Angenommener Vermögensanfall beim überlebenden Ehegatten | 400.000 Euro |
| − Zutreffend ermittelter ausgenommener Ausgleichsbetrag | 100.000 Euro |
| = Zwischenergebnis: 400.000 − 100.000 | 300.000 Euro |
Ergebnis: 300.000 Euro bleiben im Beispiel vor weiteren Entlastungen. Der Betrag ist noch keine endgültige Steuerbemessung.
Ausnahmen und Besonderheiten
Erbquote und steuerlichen Ausgleich nicht gleichsetzen
§ 1371 Absatz 1 BGB erhöht bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten grundsätzlich um ein Viertel der Erbschaft. Diese erbrechtliche Pauschalierung ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde [7]. Der steuerlich ausgenommene Betrag nach § 5 Absatz 1 ErbStG wird dagegen nach den dort genannten Vorgaben berechnet. Abweichende güterrechtliche Vereinbarungen bleiben dabei unberücksichtigt, und steuerliche Bewertungsunterschiede oder bereits berücksichtigte Steuerbefreiungen können den Betrag begrenzen. Ein zusätzliches Viertel der Erbquote ist deshalb nicht automatisch ein ebenso großer steuerfreier Erwerb.
Vorteile
- gesetzliche Ausgangsregel: Ohne abweichenden Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft.
- getrenntes Vermögen: Vermögenswerte werden nicht allein durch die Ehe gemeinschaftlich.
- vertragliche Gestaltung: Ein formwirksamer Ehevertrag kann die güterrechtlichen Beziehungen auch während der Ehe ändern.
Nachteile
- förmlicher Ehevertrag: Die Vereinbarung verlangt die gesetzlich bestimmte notarielle Form.
- unterschiedliche Berechnungen: Erbquotenerhöhung und steuerlich ausgenommener Ausgleichsbetrag folgen verschiedenen Regeln.
- begrenzte Steuerwirkung: Die Ausgleichsregeln erfassen nicht pauschal sämtliche Übertragungen zwischen Ehegatten.
Fazit
Der Güterstand ordnet die Vermögensbeziehungen zwischen Ehegatten. In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Eigentum getrennt, während bei Beendigung ein gesetzlicher Ausgleich vorgesehen ist. Ein Ehevertrag kann die Vermögensordnung ändern und benötigt die vorgeschriebene Form. Die steuerliche Behandlung unterscheidet die Ausgleichsforderung außerhalb des Todesfalls vom rechnerischen Betrag im Todesfall. Die Beispiele bilden nur diese begrenzten Rechenschritte ab. Sie ergeben keine allgemeine Steuerfreiheit anderer Übertragungen. Für den konkreten Fall sind daher Eigentum, Anspruch und Erwerbsgrund auseinanderzuhalten. Die pauschale Erbquotenerhöhung ist nicht mit dem steuerlichen Ausgleichsbetrag gleichzusetzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann tritt Gütertrennung ein?
§ 1414 BGB sieht Gütertrennung vor, wenn Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben und sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Gleiches gilt nach der Vorschrift bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs oder Aufhebung der Gütergemeinschaft. Die konkrete Vertragsauslegung bleibt daher erforderlich [8]. Gütertrennung sollte nicht allein aus der Nutzung getrennter Bankkonten abgeleitet werden. Auch in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen grundsätzlich getrennt. Für eine steuerliche Beurteilung wird deshalb der tatsächliche Güterstand aus seinen rechtlichen Grundlagen festgestellt, bevor einzelne Erwerbe oder Zahlungen geprüft werden.
Was gehört bei Gütergemeinschaft zum Gesamtgut?
Gütergemeinschaft setzt nach § 1415 BGB einen Ehevertrag voraus [9]. Nach § 1416 BGB werden grundsätzlich die vorhandenen Vermögen und spätere Erwerbungen gemeinschaftliches Gesamtgut [10]. Einzelne Gegenstände brauchen dafür nicht gesondert übertragen zu werden. Ausgenommen bleibt das Sondergut, insbesondere rechtlich nicht übertragbare Gegenstände, § 1417 BGB [11]. Auch Vorbehaltsgut nach § 1418 BGB ist ausgeschlossen [12]. Dazu zählen etwa durch Ehevertrag vorbehaltene Gegenstände. Nicht jedes Vermögen eines Ehegatten ist damit unterschiedslos Gesamtgut. Die konkrete Vermögensart ist von der bloßen Bezeichnung des vereinbarten Güterstands zu unterscheiden.
Wie zählen spätere Erbschaften und Schenkungen zum Anfangsvermögen?
§ 1374 Absatz 2 BGB rechnet bestimmte spätere Erwerbe dem Anfangsvermögen hinzu [13]. Erfasst sind Erwerbe von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung. Zunächst werden die zugehörigen Verbindlichkeiten abgezogen. Die Hinzurechnung gilt nur, soweit der Erwerb nach den Umständen nicht zu den Einkünften zählt. Eine spätere Erbschaft wird daher nicht allein wegen ihres Zeitpunkts vollständig wie jeder andere Vermögenszuwachs behandelt. Die Vorschrift betrifft die güterrechtliche Berechnung. Sie ist keine allgemeine Befreiung solcher Erwerbe von Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Welche Bedeutung hat ein später vereinbarter Güterstand im Todesfall?
Wird die Zugewinngemeinschaft erst durch Ehevertrag vereinbart, nennt § 5 Absatz 1 ErbStG für die steuerliche Ausgleichsberechnung den Tag des Vertragsabschlusses als Eintritt in den Güterstand. Eine spätere Vereinbarung wird daher nicht automatisch so behandelt, als habe dieser Güterstand bereits seit der Eheschließung bestanden. Maßgeblich ist der gesetzlich angesetzte Beginn, nicht allein das Hochzeitsdatum. Weitere Bewertungs- und Kürzungsregeln bleiben daneben zu prüfen. Für den Steuerbescheid ist dieser tatsächliche güterrechtliche Zeitansatz bei der Berechnung zu berücksichtigen. Eine pauschale Rückrechnung ohne Prüfung des gesetzlichen Zeitansatzes kann den ausgenommenen Betrag falsch darstellen.
Wie werden frühere Zuwendungen auf den Ausgleich angerechnet?
Nach § 1380 BGB kann eine Zuwendung unter Lebenden auf die Ausgleichsforderung anzurechnen sein [14]. Dafür ist die Bestimmung maßgeblich, dass sie auf den späteren Ausgleich angerechnet werden soll. Im Zweifel nimmt das Gesetz dies an, wenn ihr Wert die nach den Lebensverhältnissen üblichen Gelegenheitsgeschenke übersteigt. Bei der Berechnung wird der Wert dem Zugewinn des zuwendenden Ehegatten hinzugerechnet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zuwendung. Die Anrechnung ist damit ein eigener güterrechtlicher Rechenschritt, nicht gleichbedeutend mit einer pauschalen Steuerbefreiung sämtlicher früherer Zahlungen zwischen Ehegatten.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1363 BGB: Gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1373 BGB: Zugewinn. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1408 BGB: Ehevertrag. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1410 BGB: Notarielle Form. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 5 ErbStG: Steuerliche Ausgleichsregeln. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1378 BGB: Ausgleichsforderung und Begrenzung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1414 BGB: Eintritt der Gütertrennung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1415 BGB: Vereinbarung der Gütergemeinschaft. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1416 BGB: Gesamtgut. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [11] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1417 BGB: Sondergut. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [12] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1418 BGB: Vorbehaltsgut. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [13] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1374 BGB: Anfangsvermögen und spätere privilegierte Erwerbe. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [14] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1380 BGB: Anrechnung von Vorausempfängen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.