Alles auf einen Blick:
- Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird grundsätzlich der Steuermessbetrag aufgeteilt.
- Der allgemeine Maßstab richtet sich nach gesetzlich definierten Arbeitslöhnen.
- Bei der Verhältniserrechnung werden Arbeitslöhne auf volle 1.000 Euro abgerundet.
- Für bestimmte Energieanlagen und mehrgemeindliche Betriebsstätten bestehen besondere Maßstäbe.
Gewerbesteuerzerlegung Definition
Die Gewerbesteuerzerlegung verteilt den Gewerbesteuermessbetrag auf mehrere Gemeinden. § 28 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erfasst Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, eine gemeindeübergreifende Betriebsstätte und Verlegungen innerhalb des Erhebungszeitraums [1]. Zerlegt wird weder unmittelbar der Gewerbeertrag noch die fertige Steuer. Eine Betriebsstätte ist grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die dem Unternehmen dient (§ 12 Abgabenordnung, AO) [2]. Die örtliche Beteiligung und die Höhe des Anteils sind verschiedene Fragen. Erst nach der Auswahl der beteiligten Gemeinden wird deshalb der passende gesetzliche Verteilungsmaßstab angewendet. Nicht jeder Standort erhält automatisch denselben Anteil.
Wie wird die Gewerbesteuerzerlegung berücksichtigt?
Ausgangspunkt und Regelmaßstab
Im Regelfall verteilt § 29 GewStG nach dem Verhältnis der maßgeblichen Arbeitslöhne einer Gemeinde zur gesamten maßgeblichen Lohnsumme [3]. Die Zahl der Beschäftigten oder der örtliche Umsatz ersetzt diesen Maßstab nicht. Nach § 188 AO nennt der Zerlegungsbescheid Messbetrag, Anteile und Zerlegungsgrundlagen [4]. Die spätere Gewerbesteuer bestimmt sich dagegen aus dem Messbetrag und dem gemeindlichen Hebesatz (§ 16 Absatz 1 GewStG) [5]. Messbetrag, Verteilung und Steuer sind somit getrennte Schritte. Die nachfolgenden Rechnungen enden bei der Verteilung und verwenden keinen erfundenen Gemeindehebesatz.
Arbeitslöhne bestimmen und abrunden
Der maßgebliche Arbeitslohn ist nicht der gesamte Personalaufwand. § 31 GewStG verweist auf bestimmte Vergütungen des Einkommensteuerrechts und enthält eigene Ein- und Ausschlüsse [6]. Ausbildungsvergütungen gehören nicht dazu. Andere Sonderregeln betreffen etwa Zuschläge, gewinnabhängige Einmalzahlungen und bestimmte Unternehmeransätze. Für die Verhältniszahlen werden die so bestimmten Löhne nach § 29 Absatz 3 auf volle 1.000 Euro abgerundet. Erst anschließend werden die Anteile errechnet. Die Rundung betrifft also die maßgeblichen Lohnbeträge, nicht eine nachträgliche freie Korrektur des gewünschten Gemeindeanteils. Ungeprüfte Bruttolohnsummen können diese gesetzliche Basis nicht ersetzen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Regelmaßstab ohne Rundungsverlust
Ein hypothetischer Gewerbebetrieb unterhält während des Erhebungszeitraums 2026 Betriebsstätten in A und B. Der zutreffend festgesetzte Messbetrag beträgt 10.000 Euro. Bereits nach § 31 GewStG abgegrenzte Arbeitslöhne betragen 600.000 Euro in A und 400.000 Euro in B. Beide Werte sind volle Tausender. Unterstellt sind der allgemeine Lohnmaßstab und keine abweichende Sonderregel oder Verlegung. Die Anteilsbeträge liegen über den gesetzlichen Kleinbetragsgrenzen. Berechnet wird ausschließlich die Zerlegung, nicht die Steuer mit den jeweiligen Hebesätzen. Die Eingangsgrößen sind Fallannahmen, keine gesetzlich festgelegten Lohnsummen oder Unternehmensdaten.
Berechnung: 600.000 Euro + 400.000 Euro = 1.000.000 Euro. 10.000 Euro × 600.000 / 1.000.000 = 6.000 Euro. 10.000 Euro × 400.000 / 1.000.000 = 4.000 Euro.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Gesamte maßgebliche Löhne | 1.000.000,00 Euro |
| Anteil A | 60 % |
| Anteil B | 40 % |
| = Messbetragsanteil A | 6.000,00 Euro |
| = Messbetragsanteil B | 4.000,00 Euro |
Ergebnis: Die Verteilung folgt hier unmittelbar dem Verhältnis 60 zu 40 der maßgeblichen Arbeitslöhne.
Beispiel 2: Abrundung auf volle 1.000 Euro
Ein zweiter hypothetischer Betrieb unterhält 2026 Betriebsstätten nur in C und D. Sein zutreffender Messbetrag beträgt 9.000 Euro. Die nach § 31 GewStG abgegrenzten Löhne belaufen sich vor Abrundung auf 666.999 Euro in C und 333.001 Euro in D. Unterstellt wird erneut der allgemeine Maßstab ohne besondere Anlagen, Verlegung oder abweichende Verteilung. Die Rechnung rundet zuerst beide Lohnbeträge ab und bildet dann die Verhältniszahlen. Anders als im ersten Beispiel sind die Ausgangsbeträge keine vollen Tausender. Gemeindliche Hebesätze und die spätere Steuerfestsetzung bleiben außerhalb dieser Rechnung.
Berechnung: 666.999 Euro − 999 Euro = 666.000 Euro. 333.001 Euro − 1 Euro = 333.000 Euro. 666.000 Euro + 333.000 Euro = 999.000 Euro. 9.000 Euro × 666.000 / 999.000 = 6.000 Euro. 9.000 Euro × 333.000 / 999.000 = 3.000 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Abgerundete Löhne C | 666.000,00 Euro |
| Abgerundete Löhne D | 333.000,00 Euro |
| = Gesamte abgerundete Löhne | 999.000,00 Euro |
| = Messbetragsanteil C | 6.000,00 Euro |
| = Messbetragsanteil D | 3.000,00 Euro |
Ergebnis: Erst die abgerundeten Werte ergeben hier exakt zwei Drittel und ein Drittel. Die ungerundeten Werte haben ein anderes Verhältnis.
Ausnahmen und Besonderheiten
Gemeinden ohne anzusetzende Betriebsstätte
Nicht jede Gemeinde mit einer Anlage oder Einrichtung des Unternehmens wird zwingend in die Zerlegung einbezogen. § 28 Absatz 2 nennt Gemeinden, in denen Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten, in denen sich nur Anlagen zur Weiterleitung bestimmter Stoffe oder elektrischer Energie ohne Abgabe befinden oder in denen Bergbauunternehmen keine oberirdischen gewerblichen Anlagen haben. Diese Gemeinden bleiben grundsätzlich außer Ansatz. Die Ausnahme greift jedoch nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde. Der konkrete Sachverhalt muss daher vollständig betrachtet werden.
Besondere Anlagen und Gemeindegrenzen
§ 29 Absatz 1 GewStG kombiniert bei den gesetzlich bezeichneten ausschließlich betriebenen Wind-, Solar- und Energiespeicheranlagen grundsätzlich ein Zehntel Lohnverhältnis mit neun Zehnteln installierter Leistung. Erstreckt sich eine Betriebsstätte über Gemeindegrenzen, berücksichtigt § 30 örtliche Verhältnisse und Gemeindelasten [7]. Daneben gelten Kleinbetragsregeln nach § 34 GewStG [8]. Bei inländischer Geschäftsleitung werden Messbeträge bis zehn Euro und entsprechend kleine Zerlegungsanteile der Geschäftsleitungsgemeinde zugewiesen. Die besonderen Speichervorschriften gelten nach § 36 Absatz 5d bereits ab 2025 [9]. Das ist keine einheitliche Sonderformel für sämtliche Energieunternehmen.
Vorteile
- gesetzlicher Regelmaßstab: Die Anteile folgen dem Verhältnis gesetzlich bestimmter Arbeitslöhne.
- zeitbezogene Löhne: Maßgeblich sind im Erhebungszeitraum örtlich erzielte oder gezahlte Arbeitslöhne.
- örtliche Sonderregel: Mehrgemeindliche Betriebsstätten werden nach örtlichen Verhältnissen und Gemeindelasten aufgeteilt.
Nachteile
- begrenzter Lohnmaßstab: Im Regelfall bildet die Lohnsumme den Verteilungsmaßstab, nicht die Beschäftigtenzahl oder der örtliche Umsatz.
- besondere Lohnabgrenzung: Nicht jede Vergütung zählt mit. Gesetzliche Ausschlüsse, Höchstansätze und besondere Unternehmerbeträge verändern die Ausgangssumme.
- spezielle Maßstäbe: Für bestimmte ausschließlich betriebene Anlagen und mehrgemeindliche Betriebsstätten gilt nicht allein das Lohnverhältnis.
Fazit
Die Gewerbesteuerzerlegung betrifft die örtliche Verteilung des Messbetrags, nicht bereits die fertige Gewerbesteuer. Zuerst werden beteiligte Gemeinden und gesetzlicher Maßstab bestimmt. Beim allgemeinen Lohnmaßstab folgen Abgrenzung und Abrundung der Vergütungen vor der Anteilsrechnung. Die Beispiele zeigen den Unterschied zwischen vollen Tausendern und tatsächlich veränderten Verhältniszahlen nach Abrundung. Besondere Anlagen, mehrgemeindliche Betriebsstätten und Kleinbeträge können eigene Regeln auslösen. Auch ein offenbar unbilliges Ergebnis ist gesondert geregelt. Erst die spätere Steuerfestsetzung verbindet den zugeordneten Messbetrag mit dem Hebesatz. Eine Lohnsumme allein beantwortet deshalb noch nicht sämtliche Verteilungsfragen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann darf ein anderer Verteilungsmaßstab gelten?
Führt die Zerlegung nach §§ 28 bis 31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, verlangt § 33 Absatz 1 einen Maßstab, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt [10]. Das Finanzamt muss diese Anwendung im Zerlegungsbescheid kenntlich machen. Eine bloße Vorliebe für einen anderen Anteil genügt dem gesetzlichen Tatbestand nicht. Absatz 2 regelt außerdem eine Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner. Dann ist nach dieser Einigung zu zerlegen. Einseitige Wünsche des Unternehmens sind davon zu unterscheiden. Gesetzliche Unbilligkeit und eine gemeinsame Einigung sind somit verschiedene Zugänge zu einer abweichenden Verteilung.
Welche Rolle spielen Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit?
Zuschläge für Mehrarbeit sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nach § 31 Absatz 1 GewStG unabhängig von ihrer einkommensteuerlichen Behandlung zu den maßgeblichen Arbeitslöhnen. Steuerfreiheit allein entfernt diese ausdrücklich erfassten Zuschläge daher nicht aus dem Zerlegungsmaßstab. Das ist eine gesetzliche Besonderheit gegenüber der allgemeinen Anknüpfung an steuerpflichtige Arbeitnehmervergütungen. Die örtliche Zuordnung und der Erhebungszeitraum bleiben trotzdem erforderlich. Eine Zuschlagsbezeichnung ersetzt diese Zuordnung nicht. Umgekehrt darf eine lediglich steuerfreie Behandlung nicht mit dem besonderen Ausschluss von Ausbildungsvergütungen verwechselt werden. Beide Regeln haben unterschiedliche Tatbestände.
Wie werden gewinnabhängige Tantiemen behandelt?
Einmalige Vergütungen, die nach dem Gewinn berechnet werden, etwa Tantiemen oder Gratifikationen, sind nach § 31 Absatz 4 Satz 1 nicht anzusetzen. Das Gesetz behandelt sie damit anders als die grundsätzlich lohnbezogenen Vergütungen. Für sonstige Vergütungen enthält Satz 2 eine eigene Grenze: Soweit sie beim einzelnen Arbeitnehmer 50.000 Euro übersteigen, bleiben sie außer Ansatz. Die Prüfung muss deshalb die Art der Zahlung und bei sonstigen Vergütungen deren Höhe je Arbeitnehmer auseinanderhalten, statt nur eine Jahressumme zu betrachten.
Was gilt für tätige Unternehmer und Mitunternehmer?
Wird das Unternehmen nicht von einer juristischen Person betrieben, setzt § 31 Absatz 5 für die im Betrieb tätigen Unternehmer oder Mitunternehmer insgesamt 25.000 Euro jährlich als Arbeitslohn an. Der Betrag ist damit ein gesetzlich bestimmter Ansatz für diese Unternehmergruppe und keine individuelle Lohnzahlung, die nach tatsächlichen Gehaltsabrechnungen ermittelt wird. Bei mehreren tätigen Unternehmern oder Mitunternehmern gilt der Ansatz insgesamt. Für die Zerlegung ist dieser gesetzliche Wert in die Ermittlung des maßgeblichen Arbeitslohnmaßstabs einzubeziehen. Er ersetzt insoweit eine Ermittlung tatsächlich gezahlter Gehälter.
Welche Löhne zählen bei einer Gewerbesteuerbefreiung?
In Fällen einer Befreiung von der Gewerbesteuer bleiben nach § 31 Absatz 3 Vergütungen an Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend im steuerpflichtigen Betrieb oder Betriebsteil tätig sind. Entscheidend ist dabei die Tätigkeit im steuerpflichtigen Bereich, nicht allein die organisatorische Zuordnung einer Person zum Unternehmen. Die Regelung verlangt somit eine Abgrenzung, wenn Beschäftigte sowohl steuerpflichtige als auch andere Tätigkeiten ausüben. Sie betrifft den Arbeitslohnmaßstab der Zerlegung und ist von der allgemeinen Frage zu unterscheiden, welche Gemeinden nach § 28 beteiligt sind.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 28 GewStG: Allgemeines und beteiligte Gemeinden. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 12 AO: Begriff der Betriebsstätte. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 29 GewStG: Lohnmaßstab, Sondermaßstäbe und Abrundung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 188 AO: Zerlegungsbescheid und Zerlegungsgrundlagen. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 16 Absatz 1 GewStG: Gemeindlicher Hebesatz. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 31 GewStG: Arbeitslöhne, Ausschlüsse und Höchstansätze. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 30 GewStG: Mehrgemeindliche Betriebsstätten. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 34 GewStG: Kleinbeträge. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 36 Absatz 1 und 5d GewStG: Zeitliche Anwendung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 33 GewStG: Offenbare Unbilligkeit und Einigung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.