Steuer-Berater.de Icon
B

Was ist die Betriebsstätte?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Betriebsstätte ist nach § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
  • § 12 Satz 2 AO enthält einen Beispielkatalog mit acht Typen: Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke sowie Bauausführungen oder Montagen.
  • Bauausführungen und Montagen begründen nach nationalem Recht eine Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauern (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO).
  • Nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA beträgt die Frist für Bau- und Montagebetriebsstätten im internationalen Kontext zwölf Monate.
  • Die Betriebsstätte bestimmt die Gewerbesteuerpflicht und das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Betriebsstätte Definition

Die Betriebsstätte ist gemäß § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Sie erfordert eine räumliche Verfestigung, Verfügungsmacht des Unternehmers und eine gewisse Dauer der Nutzung.

Welche steuerlichen Folgen hat eine Betriebsstätte?

Gewerbesteuer und Betriebsstättenprinzip

Die Gewerbesteuer knüpft unmittelbar an das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte an. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG wird ein Gewerbebetrieb im Inland betrieben, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die hebeberechtigte Gemeinde ist nach § 4 Abs. 1 GewStG diejenige, in der die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.

Gewerbesteuer-Zerlegung bei mehreren Betriebsstätten

Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist der Steuermessbetrag nach § 28 Abs. 1 GewStG auf die einzelnen Gemeinden zu zerlegen. Der Zerlegungsmaßstab richtet sich nach § 29 GewStG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wurden, zu den Arbeitslöhnen der jeweiligen Betriebsstätte. Bei Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG ein modifizierter Zerlegungsmaßstab: ein Zehntel nach Arbeitslöhnen und neun Zehntel nach dem Verhältnis der installierten Leistungen.

Internationales Steuerrecht

Im internationalen Steuerrecht bestimmt die Betriebsstätte das Besteuerungsrecht des jeweiligen Staates. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der beschränkten Steuerpflicht, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Der Betriebsstättengewinn wird nach dem Authorized OECD Approach (AOA) ermittelt, der in § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) umgesetzt wurde. Dabei wird die Betriebsstätte fiktiv wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen behandelt.

Unterschied zwischen § 12 AO und Art. 5 OECD-MA

Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff nach Art. 5 OECD-MA ist enger gefasst als der nationale Begriff nach § 12 AO:

Merkmal§ 12 AO (national)Art. 5 OECD-MA (abkommensrechtlich)
WarenlagerBetriebsstättekeine Betriebsstätte
Hilfstätigkeitenkönnen Betriebsstätte seinkeine Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 4)
Bau-/Montagefristmehr als 6 Monatemehr als 12 Monate
EinkaufsstellenBetriebsstättekeine Betriebsstätte

Ergebnis: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist der abkommensrechtliche Begriff maßgeblich, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Gewerbesteuer-Zerlegung bei zwei Betriebsstätten

Ein Unternehmen mit Sitz in München (Hebesatz: 490 %) unterhält eine Produktionsstätte in Regensburg (Hebesatz: 425 %). Die Arbeitslöhne betragen in München 600.000 Euro und in Regensburg 400.000 Euro. Der Gewerbeertrag nach Kürzungen und Hinzurechnungen beträgt 200.000 Euro.

BerechnungsschrittBetrag
Gewerbeertrag200.000 €
− Freibetrag (Personengesellschaft)24.500 €
= Gewerbeertrag nach Freibetrag175.500 €
× Steuermesszahl (3,5 %)6.142 €

Ergebnis: Der Steuermessbetrag beträgt 6.142 Euro (abgerundet auf volle Euro).

Zerlegung nach Arbeitslöhnen:

BetriebsstätteAnteil ArbeitslöhneZerlegungsanteilHebesatzGewerbesteuer
München60 %3.685 €490 %18.056 €
Regensburg40 %2.457 €425 %10.442 €
Gesamt100 %6.142 €28.498 €

Ergebnis: Die Gesamtgewerbesteuer beträgt 28.498 Euro, verteilt auf zwei Gemeinden entsprechend dem Arbeitslohnverhältnis.

Beispiel 2: Bau- und Montagebetriebsstätte im In- und Ausland

Ein deutsches Bauunternehmen errichtet ein Gebäude in Österreich. Die Bauzeit beträgt 10 Monate.

Prüfung§ 12 AO (Deutschland)Art. 5 OECD-MA (DBA)
Fristmehr als 6 Monatemehr als 12 Monate
Dauer der Bauausführung10 Monate10 Monate
Betriebsstätte?JaNein

Ergebnis: Nach nationalem Recht liegt eine Betriebsstätte vor, nach dem DBA Deutschland-Österreich jedoch nicht. Da das DBA vorrangig ist, hat Deutschland das Besteuerungsrecht für den Baustellengewinn. Österreich kann keine Quellenbesteuerung vornehmen.

Beispiel 3: Homeoffice im Ausland

Ein deutscher Arbeitgeber beschäftigt einen Mitarbeiter, der dauerhaft aus seinem Homeoffice in den Niederlanden arbeitet. Der Mitarbeiter übt dort mehr als 50 % seiner Arbeitszeit aus und hat Abschlussvollmacht für Verträge.

PrüfungskriteriumBewertung
Feste GeschäftseinrichtungHomeoffice = potenziell ja
Dauerdauerhaft = ja
Tätigkeit > 50 % im Homeofficeja
Vertragsbefugnisja

Ergebnis: Nach den aktualisierten Regelungen im OECD-Musterkommentar 2025 kann ein Homeoffice eine Betriebsstätte begründen, wenn der Mitarbeiter dort mehr als 50 % seiner Arbeitszeit verbringt und unternehmerische Tätigkeiten ausübt.

Ausnahmen und Besonderheiten

Bau- und Montagebetriebsstätte

Bei der Berechnung der Sechs-Monats-Frist (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO) werden zusammenhängende Bauausführungen zusammengerechnet. Die Frist beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeiten vor Ort und endet mit Abschluss der bau- oder montagespezifischen Arbeiten. Betriebsbedingte Unterbrechungen hemmen den Fristlauf grundsätzlich nicht.

Negativkatalog nach Art. 5 Abs. 4 OECD-MA

Anders als § 12 AO enthält Art. 5 Abs. 4 OECD-MA einen Negativkatalog von Tätigkeiten, die keine Betriebsstätte begründen:

  • Einrichtungen zur Lagerung oder Auslieferung von Gütern
  • Bestände von Gütern zur Lagerung oder Auslieferung
  • Bestände von Gütern zum Zweck der Be- oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen
  • Feste Geschäftseinrichtungen zum Einkauf von Gütern oder zur Beschaffung von Informationen
  • Feste Geschäftseinrichtungen für vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten

Vertreterbetriebsstätte

Neben der sachlichen Betriebsstätte kann auch eine personelle Betriebsstätte durch einen abhängigen Vertreter entstehen (Art. 5 Abs. 5 OECD-MA). Dies ist der Fall, wenn eine Person für ein Unternehmen tätig wird, gewöhnlich Verträge abschließt oder bei deren Abschluss regelmäßig die wesentliche Rolle spielt.

DBA-Regelungen

Doppelbesteuerungsabkommen können abweichende Fristen für Bau- und Montagebetriebsstätten vorsehen. Die meisten deutschen DBA orientieren sich an der Zwölf-Monats-Frist des OECD-MA. Einige ältere Abkommen enthalten kürzere Fristen von sechs oder neun Monaten.

Vorteile

  • verlässliche Rechtsklarheit: Der Beispielkatalog in § 12 Satz 2 AO schafft Orientierung für typische Geschäftseinrichtungen.
  • territoriale Besteuerungsabgrenzung: Die Betriebsstätte ermöglicht eine klare Zuordnung von Besteuerungsrechten zwischen Staaten.
  • arbeitslohnbezogene Zerlegung: Die Verteilung der Gewerbesteuer nach Arbeitslöhnen berücksichtigt die wirtschaftliche Aktivität am jeweiligen Standort.
  • planbare Gestaltungsmöglichkeiten: Die definierten Fristen für Bau- und Montagebetriebsstätten erlauben eine vorausschauende Steuerplanung.
  • DBA-Schutz: Abkommensrechtliche Regelungen schützen vor Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

Nachteile

  • komplexe Gewinnaufteilung: Die Ermittlung des Betriebsstättengewinns nach dem AOA erfordert umfangreiche Dokumentationspflichten.
  • unterschiedliche Begriffsauslegungen: Die Abweichungen zwischen nationalem Recht und Abkommensrecht können zu Unsicherheiten führen.
  • Doppelbesteuerungsrisiko: Bei unterschiedlicher Auslegung durch die beteiligten Staaten droht eine wirtschaftliche Doppelbelastung.
  • laufende Compliance-Anforderungen: Betriebsstätten erfordern die Erfüllung lokaler steuerlicher Pflichten wie Steuererklärungen und Buchführung.
  • Fristüberwachung: Bei Bauausführungen muss die Sechs- beziehungsweise Zwölf-Monats-Frist laufend überwacht werden.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Betriebsstätte ist ein zentraler Anknüpfungspunkt im deutschen und internationalen Steuerrecht. Sie bestimmt die Gewerbesteuerpflicht im Inland und das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Unternehmen mit mehreren Standorten oder internationaler Tätigkeit müssen die unterschiedlichen Definitionen nach § 12 AO und Art. 5 OECD-MA beachten. Insbesondere bei Bauausführungen und Montagen ist die Einhaltung der Sechs- beziehungsweise Zwölf-Monats-Frist entscheidend für die steuerlichen Folgen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was versteht man unter einer Betriebsstätte im Steuerrecht?

Eine Betriebsstätte ist nach § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Sie setzt eine räumliche Verfestigung, Verfügungsmacht und eine gewisse Dauer voraus. Typische Beispiele sind Geschäftsleitungssitze, Zweigniederlassungen, Fabrikations- oder Werkstätten und Warenlager.

Wann begründet eine Baustelle eine Betriebsstätte?

Nach deutschem Recht (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO) begründet eine Bauausführung oder Montage eine Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauert. Im abkommensrechtlichen Kontext nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA gilt eine Frist von mehr als zwölf Monaten. Bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die abkommensrechtliche Frist maßgeblich.

Wie wird die Gewerbesteuer bei mehreren Betriebsstätten aufgeteilt?

Die Zerlegung des Steuermessbetrags erfolgt nach § 28 und § 29 GewStG grundsätzlich im Verhältnis der an den jeweiligen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne. Jede beteiligte Gemeinde erhält einen Zerlegungsanteil, auf den sie ihren individuellen Hebesatz anwendet. Die Arbeitslöhne werden dabei auf volle 1.000 Euro abgerundet.

Welche Einrichtungen begründen nach dem OECD-Musterabkommen keine Betriebsstätte?

Art. 5 Abs. 4 OECD-MA enthält einen Negativkatalog von Einrichtungen und Tätigkeiten, die keine Betriebsstätte begründen. Dazu gehören Warenlager, Einkaufsstellen, Einrichtungen zur Beschaffung von Informationen sowie alle Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben.

Wie wird der Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte ermittelt?

Der Betriebsstättengewinn wird nach dem Authorized OECD Approach (AOA) ermittelt, der in § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) geregelt ist. Dabei wird die Betriebsstätte fiktiv wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt. Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sind nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bewerten.

Kann ein Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte begründen?

Nach den aktualisierten Regelungen im OECD-Musterkommentar 2025 kann ein Homeoffice eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter dort mehr als 50 % seiner Arbeitszeit verbringt und unternehmerische Tätigkeiten ausübt. Bei ausschließlich unterstützenden Funktionen greift der Negativkatalog des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA.

Welcher Mindest-Hebesatz gilt für die Gewerbesteuer?

Der gesetzliche Mindesthebesatz beträgt nach § 16 GewStG 200 Prozent. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 9. April 2025 ist eine Anhebung auf mindestens 280 Prozent vorgesehen. Der bundesdurchschnittliche Hebesatz lag 2025 bei etwa 438 Prozent für Gemeinden ab 20.000 Einwohnern.

Quellen

  • Bundesministerium der Justiz: § 12 AO – Betriebsstätte, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2026
  • Bundesministerium der Justiz: § 28 GewStG – Zerlegung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2026
  • Bundesministerium der Justiz: § 29 GewStG – Zerlegungsmaßstab, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2026
  • Bundesministerium der Justiz: § 49 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2026
  • Bundesministerium der Justiz: § 2 GewStG – Steuergegenstand, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2026
  • Bundesministerium der Justiz: § 4 GewStG – Hebeberechtigung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2026
  • Bundesministerium der Justiz: § 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2026
  • Bundesministerium der Justiz: § 16 GewStG – Hebesatz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. Januar 2026
  • DIHK: Gewerbesteuer-Hebesätze 2025, dihk.de, abgerufen am 5. Januar 2026
  • OECD: Model Tax Convention on Income and on Capital 2025, oecd.org, abgerufen am 5. Januar 2026

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.