Steuer-Berater.de Icon
G

Was ist der Gesamtumsatz?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Gesamtumsatz wird für die Kleinunternehmerregelung nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  • Bestimmte steuerfreie Umsätze und Anlageverkäufe bleiben außer Ansatz.
  • Für bestehende inländische Unternehmen gelten grundsätzlich 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
  • Mehrere Tätigkeiten desselben Unternehmers sind gemeinsam zu betrachten.
  • Bereits der Umsatz, der die laufende Grenze überschreitet, verliert die Kleinunternehmerbefreiung.

Gesamtumsatz Definition

Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe bestimmter steuerbarer Umsätze eines Unternehmers nach § 19 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) [1]. Vereinnahmtes Entgelt bedeutet, dass die Gegenleistung tatsächlich eingegangen ist. Die Vorschrift zieht genau bezeichnete steuerfreie Umsätze ab und lässt Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens außer Ansatz. Anlagevermögen dient nach § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) dem Betrieb dauerhaft, etwa eine betrieblich verwendete Maschine [2]. Die Größe dient insbesondere der Kleinunternehmerregelung. Sie ist weder der Gewinn noch automatisch die Summe aller Kontoeingänge.


Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?
Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.

Wie wird der Gesamtumsatz berücksichtigt?

Entgelte und gesetzliche Ausschlüsse

Ausgangspunkt sind ausgeführte steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Gemeint sind Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt im Inland im Rahmen des Unternehmens [3]. Ein Darlehenszufluss ist dagegen kein Entgelt für eine eigene Leistung. Nach § 2 Abs. 1 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit desselben Unternehmers [4]. Für die Berechnung sollten Zahlungseingänge daher zunächst den jeweiligen Geschäften zugeordnet werden. Erst dann lässt sich unterscheiden, welche Beträge als vereinnahmte Leistungsentgelte für diese Größe der Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind.

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zieht bestimmte steuerfreie Umsätze ab, darunter die in § 4 Nr. 11 bis 29 genannten. Die Steuerbefreiung muss tatsächlich vorliegen. § 4 UStG enthält die Voraussetzungen [5]. Die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Finanz-, Grundstücks- und Versicherungsumsätze sind dagegen nur als Hilfsumsätze abzuziehen. Diese gehören nach Abschnitt 19.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zum Unternehmen, bilden aber nicht seinen eigentlichen Gegenstand [6]. Zusätzlich bleiben Anlagevermögensumsätze außer Ansatz. Nicht jede steuerfreie Einnahme darf also abgezogen werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Kontoeingänge und ausgenommene Umsätze

Eine seit mehreren Jahren tätige Unternehmerin hatte 2025 einen Gesamtumsatz von 24.000 Euro. Im Beispiel gehen 2026 insgesamt 40.000 Euro auf ihrem Konto ein. Darin enthalten sind 6.000 Euro Darlehen, 8.000 Euro Entgelte für tatsächlich nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen und 4.000 Euro aus dem Verkauf einer betrieblichen Anlage. Die übrigen 22.000 Euro sind berücksichtigungsfähige inländische Leistungsentgelte. Sämtliche Leistungen sind ausgeführt und die Entgelte vereinnahmt. Die Rechnung ermittelt ausschließlich den Gesamtumsatz. Gewinn und weitere steuerliche Folgen der Vorgänge bleiben offen.

RechenschrittBetrag
Kontoeingänge insgesamt40.000 Euro
− Darlehenszufluss ohne Leistungsumsatz6.000 Euro
= Vereinnahmte steuerbare Leistungsumsätze34.000 Euro
− Steuerfreie Heilbehandlungen im Beispiel8.000 Euro
− Umsatz mit Anlagevermögen4.000 Euro
= Gesamtumsatz 202622.000 Euro

Ergebnis: 40.000 − 6.000 − 8.000 − 4.000 = 22.000 Euro. Die angenommenen Jahresumsätze halten beide Kleinunternehmergrenzen ein.

Beispiel 2: Die laufende Umsatzgrenze wird überschritten

Ein bereits bestehender inländischer Dienstleister erzielte 2025 einen Gesamtumsatz von 24.000 Euro und hat nicht auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Vor dem zusätzlichen Umsatz hat er 2026 berücksichtigungsfähige Entgelte von 99.000 Euro vereinnahmt. Für eine weitere ausgeführte Leistung erhält er ein vereinbartes Entgelt von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Nach Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE unterliegt bereits der Umsatz, der die Grenze überschreitet, vollständig der Regelbesteuerung. Die Rechnung zeigt die Überschreitung, aber keine Umsatzsteuerhöhe. Diese hängt unter anderem vom Steuersatz und der konkreten Preisvereinbarung ab.

RechenschrittBetrag
Bisheriger Gesamtumsatz 202699.000 Euro
+ Neues vereinnahmtes Leistungsentgelt3.000 Euro
= Gesamtumsatz nach diesem Umsatz102.000 Euro
− Laufende Kleinunternehmergrenze100.000 Euro
= Überschreitung2.000 Euro

Ergebnis: 99.000 + 3.000 = 102.000 Euro. Die Befreiung entfällt für den gesamten neuen Umsatz, nicht nur für die 2.000 Euro oberhalb der Grenze.

Ausnahmen und Besonderheiten

Aufnahme einer neuen Tätigkeit

Nimmt ein Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit neu auf, stellt die Finanzverwaltung auf den tatsächlichen inländischen Gesamtumsatz des laufenden Jahres ab. Im Aufnahmejahr gilt nach Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE die Grenze von 25.000 Euro. Eine Hochrechnung auf zwölf Monate ist dabei nicht vorgesehen. Die sonst für bestehende Unternehmen maßgebliche laufende Grenze von 100.000 Euro darf daher nicht ungeprüft auf eine Neugründung übertragen werden. Halten Sie Tätigkeitsbeginn, ausgeführte Leistungen und Zahlungseingänge fest. Die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch einen bereits bestehenden Unternehmer ist hiervon zu unterscheiden.

Mehrere Tätigkeiten und Anlageverkäufe

Mehrere selbstständige Tätigkeiten derselben Person bilden umsatzsteuerlich grundsätzlich ein Unternehmen. Eine getrennte Buchführung schafft daher keine eigenen Kleinunternehmergrenzen für Onlineshop und Beratung. Die relevanten Umsätze sind zusammenzuführen. Anlagevermögensumsätze bleiben dagegen bei der Gesamtumsatzberechnung außer Ansatz. Nach Abschnitt 19.2 Absatz 4 UStAE richtet sich die Zuordnung zum Anlagevermögen nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen. Der Ausschluss betrifft sowohl Veräußerungen als auch Entnahmen für nichtunternehmerische Zwecke. Er bedeutet keine allgemeine Befreiung von sämtlichen Steuern. Eine beliebige Warenveräußerung wird deshalb nicht schon durch die Bezeichnung Anlageverkauf ausgenommen.

Vorteile

  • begrenzte Berechnungsbasis: Gesetzlich ausgeschlossene steuerfreie Umsätze und Anlageverkäufe erhöhen den für die Kleinunternehmergrenzen maßgeblichen Betrag nicht.
  • höhere laufende Grenze: Nach eingehaltenem Vorjahreslimit kann die Kleinunternehmerbefreiung unter den weiteren Voraussetzungen bis 100.000 Euro laufendem Gesamtumsatz reichen.
  • zahlungsbezogene Prüfung: Für die Umsatzgrenzen zählt vereinnahmtes Entgelt, nicht schon jede noch unbezahlte Rechnung.

Nachteile

  • gesetzliche Zuordnung: Nicht jede steuerfreie Einnahme und nicht jede Veräußerung darf vom Gesamtumsatz abgezogen werden.
  • laufende Überwachung: Das Überschreiten der aktuellen Grenze kann bereits beim betreffenden Umsatz die Befreiung beenden.
  • begrenzte Einzelbetrachtung: Mehrere Tätigkeiten desselben Unternehmers eröffnen keine jeweils eigenen Umsatzgrenzen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Beim Gesamtumsatz kommt es darauf an, welche vereinnahmten Entgelte nach den gesetzlichen Regeln zählen. Eine hohe Kontosumme kann auch Darlehen oder ausgeschlossene Anlageverkäufe enthalten und ist deshalb noch kein verlässlicher Vergleichswert. Umgekehrt dürfen steuerfreie Einnahmen nicht pauschal herausgerechnet werden. Für die Kleinunternehmerregelung sind anschließend das Vorjahr und das laufende Jahr getrennt zu prüfen. Mehrere Tätigkeiten desselben Unternehmers gehören dabei zusammen. Wer Zahlungseingänge den einzelnen Geschäften zuordnet und die Gründe für Ausschlüsse festhält, schafft eine nachvollziehbare Grundlage, um die maßgeblichen Grenzen und weitere Voraussetzungen der Befreiung zu prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann zählen Anzahlungen zum Gesamtumsatz?

Anzahlungen zählen nach Abschnitt 19.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE bereits bei ihrer Vereinnahmung zum Gesamtumsatz. Dafür muss die betreffende Leistung noch nicht vollständig ausgeführt sein. Eine im Dezember eingegangene Anzahlung lässt sich deshalb nicht allein wegen eines späteren Leistungsabschlusses in das Folgejahr verschieben. Ordnen Sie den Eingang dem konkreten Auftrag zu und kennzeichnen Sie spätere Restzahlungen entsprechend. So lässt sich die bereits berücksichtigte Anzahlung von dem noch offenen Betrag unterscheiden. Entscheidend bleibt der Zahlungseingang, nicht bloß das Datum einer Rechnung oder der Abschluss eines Auftrags.

Welche Bedeutung haben Umsätze mit Auslandsbezug?

Ein ausländischer Kunde bedeutet nicht automatisch, dass ein Umsatz aus der Berechnung auszuscheiden ist. Entscheidend ist zunächst, ob die Leistung nach den einschlägigen Ortsregeln im Inland steuerbar ist. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG knüpft daran an. Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer verlangt § 19 Abs. 4 UStG zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere einen unionsweiten Jahresumsatz von höchstens 100.000 Euro im Vorjahr und laufenden Jahr sowie eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Deutscher Gesamtumsatz und unionsweiter Jahresumsatz sind daher auseinanderzuhalten. Prüfen Sie Ansässigkeit, Leistungsort und betroffenes Verfahren zusammen.

Welche Größe zählt bei der Differenzbesteuerung?

Bei der Differenzbesteuerung zählt für den Gesamtumsatz nicht bloß die Handelsspanne. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 23. Oktober 2019, XI R 17/19 (XI R 7/16), dass bei einem entsprechenden Wiederverkäufer die Gesamteinnahmen statt der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis maßgeblich sind [7]. Abschnitt 19.2 Abs. 2 Satz 5 UStAE führt diese Unterscheidung fort. Auch bei einer kleinen Handelsspanne können die maßgeblichen Gesamteinnahmen deshalb über den Kleinunternehmergrenzen liegen. Die Berechnung für diese Grenzen ist von der Ermittlung der Marge zu trennen, die für die Differenzbesteuerung benötigt wird.

Welche Rolle spielt der Gesamtumsatz bei der Istbesteuerung?

§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG nennt einen Vorjahresgesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro als einen Zugang zur Istbesteuerung. Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten zu berechnen [8]. Die Umsatzgrenze bewirkt diese Genehmigung nicht automatisch. Weitere gesetzliche Zugänge stehen daneben. Istbesteuerung und Kleinunternehmerbefreiung sind verschiedene Regelungen mit unterschiedlichen Folgen. Wer die Kleinunternehmergrenzen überschreitet, ist deshalb nicht allein deswegen von einer möglichen Istbesteuerung ausgeschlossen. Prüfen Sie die passende Antragsgrundlage und die tatsächliche Vorjahresberechnung getrennt von der Steuerbefreiung.

Welche Folgen hat ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung?

Ein inländischer Unternehmer kann nach § 19 Abs. 3 UStG bis zum letzten Februartag des zweiten folgenden Kalenderjahres unwiderruflich auf die Befreiung für den betreffenden Besteuerungszeitraum verzichten. Der Verzicht wirkt von dessen Beginn an und bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Die Entscheidung verändert die Anwendung der Befreiung, ersetzt aber nicht die Gesamtumsatzberechnung. Fragen zur Vorsteuer bleiben gesondert zu beurteilen. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Verzicht mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Eine rückwirkende Rückkehr ist nach Abschnitt 19.3 Absatz 5 UStAE nicht vorgesehen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.