Alles auf einen Blick:
- Maßgeblich ist der gewöhnlich erzielbare Verkaufspreis des Wirtschaftsguts.
- Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
- Besondere gesetzliche Bewertungsvorschriften gehen dem allgemeinen Maßstab vor.
- Börsennotierte Wertpapiere haben eine eigene gesetzliche Kursregel.
- Ein niedrigerer Grundstückswert muss unter den gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Gemeiner Wert Definition
Ein gemeiner Wert ist der Preis, der beim Verkauf eines Wirtschaftsguts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach dessen Beschaffenheit erzielbar wäre (§ 9 Absatz 2 Bewertungsgesetz, BewG) [1]. Berücksichtigt werden alle Umstände, die diesen Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dagegen außer Betracht. Ein Verkauf muss dafür nicht tatsächlich stattgefunden haben. Entscheidend ist der objektiv nachvollziehbare Verkaufswert, nicht der Wunschpreis des Eigentümers. Auch ein früherer Kaufpreis lässt sich nicht ungeprüft übernehmen. Welche Daten für die Bewertung benötigt werden, richtet sich nach dem Gegenstand und den jeweils geltenden Sondervorschriften.
Wie wird ein gemeiner Wert berücksichtigt?
Bewertungsanlass und Gegenstand bestimmen
Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten für die in § 1 BewG bezeichneten bundesrechtlichen Abgaben. Besondere Bewertungsvorschriften haben jedoch Vorrang [2]. Auch § 9 Absatz 1 BewG schreibt den gemeinen Wert nur vor, soweit keine andere Regel eingreift. Klären Sie deshalb zunächst, was zu welchem Stichtag und für welche Steuer bewertet werden soll. Bei der Schenkungsteuer kann etwa ein Gesellschaftsanteil anders zu bewerten sein als eine Forderung. Erst nach dieser Zuordnung werden die passenden Marktdaten ausgewählt. Ein Vergleichspreis ist nur brauchbar, wenn er zum Gegenstand und zu dessen Eigenschaften passt.
Wertpapiere und Gesellschaftsanteile unterscheiden
§ 11 BewG unterscheidet die Bewertungswege für Anteile [3]. Für die bezeichneten Börsenpapiere zählt der niedrigste maßgebliche Stichtagskurs. Nicht börsennotierte Kapitalgesellschaftsanteile werden vorrangig aus geeigneten Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Andernfalls werden Ertragsaussichten oder eine anerkannte, gewöhnlich für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode herangezogen. Bei dieser methodischen Bewertung gilt der Substanzwert als Untergrenze. Das ist die Summe der gemeinen Vermögenswerte und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich Schulden und sonstiger Abzüge. Die gesetzliche Methodenreihenfolge ist nicht frei wählbar.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Aktien mit Kurs am Stichtag
Eine Person besitzt im folgenden angenommenen Fall am Bewertungsstichtag 15. September 2026 insgesamt 400 gleichartige Aktien. Die Aktien sind an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen. Als niedrigster maßgeblicher Stichtagskurs werden 50 Euro je Aktie unterstellt. Die Beteiligung vermittelt keine Beherrschung der Gesellschaft und hat keinen besonderen Paketwert. Für den Bewertungsansatz nach § 11 Absatz 1 BewG wird die Stückzahl mit diesem Kurs multipliziert. Ein höherer Schlusskurs bleibt außer Betracht. Persönliche Freibeträge, Steuerbefreiungen, Steuersätze und Kosten sind nicht Gegenstand dieser Rechnung.
Berechnung: Wert = 400 Aktien × 50 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Anzahl der Aktien | 400 Stück |
| Niedrigster maßgeblicher Kurs je Aktie | 50 Euro |
| Bewertungsansatz der Aktien | 20.000 Euro |
Ergebnis: Die Aktien werden unter diesen Voraussetzungen mit 20.000 Euro bewertet. Eine Steuer ist noch nicht berechnet.
Beispiel 2: Anteil aus einem geeigneten Verkauf
Im zweiten angenommenen Fall sollen 10 Prozent einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft zum 15. September 2026 bewertet werden. Zwei Monate zuvor wurden 20 Prozent im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten für 200.000 Euro verkauft. Alle Anteile haben gleiche Rechte. Die wertbestimmenden Verhältnisse sind unverändert, besondere Kontrollrechte oder Paketaufschläge bestehen nicht. Unter diesen Voraussetzungen lässt sich aus dem Verkaufspreis zunächst der Wert eines Prozentpunkts ableiten. Dieser wird anschließend mit zehn multipliziert. Die Rechnung ermittelt nur den Beteiligungswert. Persönliche Freibeträge, Steuerbefreiungen, Steuersätze und Transaktionskosten werden nicht berücksichtigt.
Berechnung: Beteiligungswert = 200.000 Euro ÷ 20 × 10.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Verkaufte Beteiligungsquote | 20 % |
| Geeigneter Verkaufspreis | 200.000 Euro |
| Abgeleiteter Wert je Prozentpunkt | 10.000 Euro |
| Zu bewertende Beteiligungsquote | 10 % |
| = Wert der Beteiligung: 10.000 × 10 | 100.000 Euro |
Ergebnis: Die vergleichbare Beteiligung wird mit 100.000 Euro angesetzt. Abweichende Rechte würden eine neue Prüfung verlangen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Niedrigeren Grundstückswert nachweisen
§ 198 BewG ermöglicht den Nachweis, dass ein Grundstück weniger wert ist als der nach den dort genannten Vorschriften ermittelte Wert [4]. Dafür kommen qualifizierte Gutachten oder ein gewöhnlicher Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag infrage. Beim Kaufpreis müssen die maßgeblichen Verhältnisse unverändert sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 4. August 2026, II B 87/25: Ein Finanzgericht darf ein Gutachten nicht pauschal wegen eines höheren Kaufpreises zurückweisen [5]. Es muss das Gutachten prüfen. Ein niedrigerer Steuerbescheid ist damit nicht garantiert.
Pauschale Abschläge begründen keinen Marktwert
Ein Abschlag muss sich auf konkrete Eigenschaften des bewerteten Wirtschaftsguts stützen. Das zeigt das BFH-Urteil vom 25. September 2024, II R 49/22, zu Anteilen einer Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an anderen Unternehmen hielt [6]. Ein gleichbleibender pauschaler Holdingabschlag genügte dort nicht. Auch persönliche Verfügungsbeschränkungen durften damit nicht abgegolten werden. Zusätzlich war zu prüfen, ob die Vergleichsverkäufe tatsächlich auf freier marktwirtschaftlicher Preisbildung beruhten. Der Verweis auf fremde Vertragspartner allein reicht deshalb nicht aus. Wertmindernde Eigenschaften müssen sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich ihrer Höhe nachvollziehbar begründet sein.
Vorteile
- einheitlicher Maßstab: Objektive Eigenschaften und gewöhnlicher Geschäftsverkehr bestimmen die Wertfrage.
- konkrete Marktbelege: Geeignete Verkäufe liefern einen Wertmaßstab für nicht börsennotierte Anteile.
- gezielter Nachweis: § 198 BewG ermöglicht eine belegte Korrektur bestimmter Grundstückswerte.
Nachteile
- begrenzte Vergleichbarkeit: Verkäufe müssen zum konkreten Bewertungsgegenstand und den tatsächlichen Verhältnissen passen.
- ausgeschlossene Einflüsse: Persönliche Verfügungsbeschränkungen dürfen den Bewertungsansatz nicht mindern.
- spezielle Verfahren: Je nach Vermögensart gelten unterschiedliche gesetzliche Regeln.
Fazit
Beim gemeinen Wert zählt der gewöhnlich erzielbare Verkaufspreis, nicht die persönliche Preisvorstellung. Welche Daten diesen Wert belegen, hängt vom Wirtschaftsgut und den gesetzlichen Sondervorschriften ab. Bei Aktien kann der maßgebliche Börsenkurs entscheiden, bei nicht börsennotierten Anteilen ein geeigneter Vergleichsverkauf. Grundstücksgutachten erfüllen wiederum eine eigene Nachweisfunktion. Prüfen Sie für Ihren Fall deshalb zuerst den Bewertungsgegenstand und den Stichtag. Anschließend lässt sich klären, ob die verwendeten Preise, Rechte und Eigenschaften wirklich vergleichbar sind. Die ermittelten Vermögenswerte bilden eine Grundlage der weiteren Steuerberechnung, sind aber noch keine persönliche Steuerschuld.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie werden Kapitalforderungen bewertet?
§ 12 Absatz 1 BewG bewertet Kapitalforderungen außerhalb des § 11 und Schulden grundsätzlich zum Nennwert, sofern besondere Umstände keinen anderen Wert begründen [7]. Uneinbringliche Forderungen bleiben nach Absatz 2 außer Ansatz. Unverzinsliche Forderungen oder Schulden mit mehr als einem Jahr Laufzeit und bestimmtem Fälligkeitstermin unterliegen der Abzinsung nach Absatz 3. Die Vorschrift setzt dafür 5,5 Prozent an. Dieser Bewertungszins ist kein Erbschaftsteuersatz. Nennbetrag, Einbringlichkeit, Verzinsung und Fälligkeit sind deshalb getrennte Merkmale. Eine Forderung wird nicht allein wegen ihres aufgedruckten Betrags stets unverändert bewertet.
Wann kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren infrage?
Das Verfahren kommt nach § 199 BewG bei den dort geregelten Bewertungen nach Ertragsaussichten infrage, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt [8]. Der maßgebliche Jahresertrag wird mit dem Kapitalisierungsfaktor von derzeit 13,75 nach § 203 Absatz 1 BewG multipliziert [9]. Hinzu können nach § 200 BewG gesondert bewertete Vermögenspositionen kommen, etwa nicht betriebsnotwendiges Vermögen [10]. Ein beliebiger Jahresgewinn reicht als Rechengröße deshalb nicht aus. Zu prüfen sind sowohl die Anwendbarkeit des Verfahrens als auch der anzusetzende Ertrag und die zusätzlich zu erfassenden Positionen.
Welche Bedeutung haben beherrschende Beteiligungen?
Eine größere Beteiligung kann nach § 11 Absatz 3 BewG einen höheren gemeinen Wert haben als die Summe der einzelnen Anteile. Das Gesetz nennt insbesondere die Möglichkeit, durch die Beteiligungshöhe die Gesellschaft zu beherrschen. In diesem Fall ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgeblich. Eine rein proportionale Hochrechnung aus kleinen Anteilspaketen kann daher unzureichend sein. Entscheidend sind die tatsächlichen besonderen Umstände und ihre Wertwirkung. Ein Zuschlag ist nicht allein deshalb zwingend, weil mehrere Anteile vorhanden sind. Rechte, Beteiligungshöhe und Vergleichsverkäufe müssen zusammen beurteilt werden.
Wie werden Anteile an Investmentvermögen angesetzt?
§ 11 Absatz 4 BewG sieht für Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, den Rücknahmepreis vor. Diese gesetzliche Sonderregel darf nicht durch eine pauschale Übernahme des niedrigsten Aktienkurses ersetzt werden. Zuerst ist deshalb die rechtliche Art des Wertpapiers festzustellen. Danach richtet sich der Ansatz nach dem für den maßgeblichen Stichtag relevanten Rücknahmepreis. Der Name eines Depotprodukts allein genügt für diese Zuordnung nicht. Bewertungsansatz und anschließend mögliche persönliche Steuerfolgen bleiben auch bei solchen Vermögenspositionen getrennte Fragen für die konkrete Prüfung.
Welcher Kurs gilt ohne Notierung am Stichtag?
Fehlt am Bewertungsstichtag eine Notierung für ein nach § 11 Absatz 1 BewG erfasstes Wertpapier, zählt der letzte innerhalb von 30 Tagen davor im regulierten Markt notierte Kurs. Das Gesetz erlaubt nicht die freie Wahl des niedrigsten Kurses aus dem gesamten Zeitraum. Auch ein späterer Kurs ersetzt die bezeichnete frühere Notierung nicht. Die Ersatzregel ist von der Grundregel einer vorhandenen Stichtagsnotierung zu unterscheiden. Fehlt selbst innerhalb des Rückblicks eine passende Notierung, liefert diese Regel noch keinen beliebigen Ersatzwert. Für einbezogene Freiverkehrspapiere ordnet die Vorschrift entsprechende Bewertung an.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 9 BewG: gemeiner Wert. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1 BewG: Geltungsbereich. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 11 BewG: Wertpapiere und Anteile. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 198 BewG: niedrigerer gemeiner Wert. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] BFH, Beschluss vom 4. August 2026, II B 87/25: Prüfung eines Gutachtens. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] BFH, Urteil vom 25. September 2024, II R 49/22: Anteilspreise und Holdingabschlag. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 12 BewG: Kapitalforderungen und Schulden. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 199 BewG: vereinfachtes Ertragswertverfahren. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 203 BewG: Kapitalisierungsfaktor. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 200 BewG: zusätzliche Vermögenspositionen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.