Alles auf einen Blick:
- Beide Ehegatten nutzen Steuerklasse IV mit demselben beantragten Faktor.
- Der Faktor vergleicht die gemeinsame Steuerprognose mit dem erwarteten Abzug nach Klasse IV.
- Das Finanzamt bildet drei Nachkommastellen ohne Rundung.
- Ein Faktor wird nur gebildet, wenn er kleiner als eins ist.
- Der laufende Abzug ersetzt die spätere Einkommensteuerveranlagung nicht.
Faktorverfahren Definition
Das Faktorverfahren ist ein Verfahren zum Lohnsteuerabzug bei Ehegatten, die zur Steuerklasse IV gehören. Nach § 39f des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten jeweils Steuerklasse IV mit einem Faktor, sofern dieser kleiner als eins ist. Er berücksichtigt die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren im Verhältnis zur erwarteten Lohnsteuer nach Klasse IV. Die Arbeitgeber verwenden diesen Faktor anschließend bei der Abrechnung. Das Verfahren verändert damit den laufenden Abzug und seine Verteilung. Es begründet keine zusätzliche endgültige Steuervergünstigung und ersetzt keine vollständige spätere Veranlagung [1].
Wie wird das Faktorverfahren berücksichtigt?
Jahreswerte und Quotient bestimmen
Die Berechnung verwendet zwei Steuerbeträge, keine bloße Aufteilung der Bruttolöhne. Y bezeichnet die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren unter Berücksichtigung der gesetzlich genannten Abzugsbeträge. X ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten bei Anwendung der Steuerklasse IV. Das Finanzamt berechnet Y geteilt durch X mit drei Nachkommastellen ohne Rundung. Maßgeblich sind die Werte des ersten Geltungsjahres. Grundlage sind insbesondere die Jahresarbeitslöhne der ersten Dienstverhältnisse. Bestimmte mögliche Freibeträge werden bereits einbezogen. Arbeitslohn aus zweiten oder weiteren Dienstverhältnissen bleibt für diese Berechnung unberücksichtigt.
Laufenden Abzug und Jahressteuer trennen
Der Arbeitgeber wendet beim Lohnsteuerabzug Steuerklasse IV und den bereitgestellten Faktor an. Die endgültige gemeinsame Besteuerung richtet sich dagegen nach der Veranlagung. Bei Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten nach § 26b EStG zusammengerechnet und gemeinsam zugerechnet [2]. Haben beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen und war bei Klasse IV ein Faktor eingetragen, begründet § 46 Absatz 2 Nummer 3a EStG unter seinen Voraussetzungen eine Veranlagungspflicht [3]. Die Einkommensteuererklärung dient dann der gesetzlich erforderlichen Veranlagung. Eine veränderte Einkommenslage kann trotz Faktor zu einer anderen Jahresabrechnung führen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Faktor aus vorgegebenen Jahressteuern
Ein Ehepaar beantragt das Verfahren für 2026. Die für dieses Rechenbeispiel bereits zutreffend ermittelten jährlichen Steuerbeträge nach Klasse IV betragen 6.000 Euro und 3.000 Euro. Die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer Y beträgt 7.200 Euro. Weitere Dienstverhältnisse und Änderungen der Prognose sind ausgeschlossen. Die Tabelle zeigt ausschließlich den Quotienten, keine Berechnung der Steuerbeträge aus Bruttolöhnen. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialabgaben und individuelle Nettolöhne werden nicht berechnet. Da der Quotient kleiner als eins ist, kann das Finanzamt unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen den Faktor bilden.
Berechnung: 6.000 Euro + 3.000 Euro = 9.000 Euro jährlich. 7.200 Euro ÷ 9.000 Euro = 0,800.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Voraussichtliche Lohnsteuer IV für Person A | 6.000 Euro jährlich |
| Voraussichtliche Lohnsteuer IV für Person B | 3.000 Euro jährlich |
| X: 6.000 + 3.000 | 9.000 Euro jährlich |
| Gemeinsame Steuerprognose Y | 7.200 Euro jährlich |
| Quotient: 7.200 ÷ 9.000 | 0,800 |
| Faktor mit drei Nachkommastellen | 0,800 |
Ergebnis: Der Faktor beträgt im Beispiel 0,800. Die eingesetzten Steuerbeträge sind angenommene Ausgangswerte.
Beispiel 2: Nicht aufrunden und Monatsabzug anwenden
In einem unabhängigen Beispiel für 2026 betragen die vorgegebenen Jahreswerte Y insgesamt 4.000 Euro und X insgesamt 4.800 Euro. Die monatliche Lohnsteuer nach Klasse IV beträgt 300 Euro für die erste und 100 Euro für die zweite Person. Bei konstanten Monatswerten ergibt sich damit der angenommene Jahreswert X. Der Quotient wird auf drei Nachkommastellen ohne Rundung angesetzt. Weitere Abrechnungsschritte, besondere Bezüge, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben bleiben ausgeschlossen. Gerechnet wird der vereinfachte Monatsabzug beider Personen, kein endgültiger Einkommensteuerbescheid und keine Nettovergleichsrechnung zwischen den Steuerklassen.
Berechnung: 4.000 Euro ÷ 4.800 Euro = 0,833333… Ohne Rundung mit drei Nachkommastellen: 0,833. 300 Euro × 0,833 = 249,90 Euro. 100 Euro × 0,833 = 83,30 Euro. 249,90 Euro + 83,30 Euro = 333,20 Euro monatlich.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Quotient: 4.000 ÷ 4.800 | 0,833333… |
| Drei Nachkommastellen ohne Rundung | 0,833 |
| Monatsabzug A: 300 × 0,833 | 249,90 Euro |
| Monatsabzug B: 100 × 0,833 | 83,30 Euro |
| Gemeinsamer Monatsabzug: 249,90 + 83,30 | 333,20 Euro |
Ergebnis: Im vereinfachten Beispiel werden zusammen 333,20 Euro monatliche Lohnsteuer angesetzt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Freibeträge und Gültigkeit abstimmen
Freibeträge, die nach den in § 39f Absatz 1 genannten Regeln bereits in Y berücksichtigt werden, werden neben dem Faktor nicht zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. Für Hinzurechnungsbeträge enthält die Vorschrift eine gesonderte Regel. Ein Faktor gilt bis zum Ende des Kalenderjahres nach seiner erstmaligen Geltung oder letzten Änderung. Verändern sich die maßgeblichen Jahresarbeitslöhne, können die Ehegatten eine Anpassung beantragen. Bestimmte Anzeigen oder Änderungsanträge zu Freibeträgen gelten zugleich als Anpassungsantrag. Geänderte Arbeitszeiten und Gehälter können die maßgeblichen Jahresarbeitslöhne betreffen. Der Anpassungsantrag folgt der gesetzlichen Regel.
Vorteile
- gemeinsame Prognose: Die erwartete Splittingsteuer fließt bereits in den laufenden Lohnsteuerabzug ein.
- einheitlicher Faktor: Beide Arbeitgeberabrechnungen nutzen denselben Faktor in Verbindung mit Klasse IV.
- anpassbare Berechnung: Geänderte maßgebliche Jahresarbeitslöhne können einen Antrag auf Änderung begründen.
Nachteile
- abhängige Prognose: Unzutreffende Einkommensannahmen können die spätere Jahresabrechnung verändern.
- begrenzte Erfassung: Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen wird für den Faktor nicht berücksichtigt.
- zusätzliche Erklärung: Bei beiderseitigem Arbeitslohn und eingetragenem Faktor ist die gesetzliche Veranlagungspflicht zu beachten.
Fazit
Das Faktorverfahren verbindet Steuerklasse IV mit einem aus gemeinsamen Jahressteuerprognosen abgeleiteten Faktor. Die Rechnung Y geteilt durch X und der Ansatz ohne Rundung sind von der vorherigen Ermittlung dieser Steuerbeträge zu unterscheiden. Beide Arbeitgeber wenden anschließend den bereitgestellten Faktor an. Die Berechnung setzt die gesetzlich maßgeblichen Jahreslöhne, Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge voraus. Die spätere Veranlagung bleibt maßgeblich für die endgültige Steuer. Die Beispiele zeigen nur begrenzte Rechenschritte. Sie garantieren weder einen bestimmten Nettolohn noch das Ausbleiben einer Nachzahlung bei tatsächlich abweichenden Jahresverhältnissen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie können die Eingaben für 2026 vorbereitet werden?
Zur Vorbereitung der Eingaben für 2026 sollten die Ehegatten die voraussichtlichen Jahresbruttolöhne ihrer ersten Dienstverhältnisse und die persönlichen Abrechnungsangaben zusammenstellen. Das amtliche Formular des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) fragt solche Daten ab. Je nach Beschäftigungsart ergänzt es vereinfachte Annahmen, deren Passgenauigkeit zu prüfen ist [4]. Es ist kein vollständiger Brutto-Netto-Rechner. Ein unverbindlicher Rechenwert ersetzt weder den Antrag beim Finanzamt noch das dort gebildete Lohnsteuerabzugsmerkmal. Prüfen Sie deshalb Angaben und zugrunde liegende Annahmen, bevor ein Ergebnis zur Vorbereitung verwendet wird. Die konkrete Abrechnung erfolgt anhand der bereitgestellten Merkmale.
Warum werden Nebenjobs nicht einfach hinzugerechnet?
§ 39f Absatz 1 Satz 8 EStG schließt Arbeitslohn aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen bei der Faktorberechnung aus. Diese Regel ist von der späteren vollständigen Einkommensteuerprüfung zu unterscheiden. Der Faktor wird in Verbindung mit Steuerklasse IV angewendet und nicht automatisch auf einen Abzug nach Klasse VI übertragen. Eine Zuordnung aller Löhne zu X widerspräche deshalb dem gesetzlichen Ausschluss weiterer Dienstverhältnisse. Ein gemeinsam geschätzter Gesamtbruttolohn ohne Zuordnung kann die Eingaben verfälschen. Weitere Auswirkungen auf die Jahressteuer werden durch die beschränkte Faktorberechnung nicht abschließend beantwortet.
Wann endet ein erstmals 2026 geltender Faktor?
Ein erstmals 2026 geltender und anschließend nicht geänderter Faktor gilt nach § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres, also grundsätzlich bis Ende 2027. Wird er später geändert, knüpft die gesetzliche Geltung an das Änderungsjahr an. Die feste Laufzeit schließt eine gesetzlich vorgesehene Anpassung bei geänderten Einkommensannahmen nicht aus. Die Ehegatten können bei geänderten maßgeblichen Jahresarbeitslöhnen eine Anpassung beantragen. Vertragsänderungen, Teilzeit oder Gehaltserhöhungen können maßgebliche Jahresarbeitslöhne verändern. Der gesetzliche Änderungsantrag knüpft an diese Werte an. Die tatsächlichen Jahreswerte bleiben für die spätere Veranlagung relevant.
Wann ist für den Faktor ein amtlicher Vordruck nötig?
Ein amtlicher Vordruck ist nach § 39f Absatz 3 EStG nur erforderlich, wenn bei der Faktorermittlung zugleich die dort genannten Freibetragsbeträge berücksichtigt werden sollen. Gemeint sind Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6. Die besondere Formregel beseitigt nicht den gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Sie betrifft dessen Form unter der bezeichneten Voraussetzung. Die Eingabe von Daten in den BMF-Rechner ersetzt den gesetzlich erforderlichen Antrag nicht. Berechnungshilfe, Antrag und anschließende Bildung des Lohnsteuerabzugsmerkmals sind deshalb voneinander zu unterscheiden.
Welche Voraussetzungen verlangt Steuerklasse IV?
Für das Faktorverfahren müssen die Ehegatten zur Steuerklasse IV gehören. § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG nennt verheiratete Arbeitnehmer, bei denen beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben [5]. Der folgende Satz präzisiert die dafür maßgeblichen persönlichen Voraussetzungen. Die bloße Heirat ersetzt diese Prüfung nicht. Für den Faktor kommt außerdem der gemeinsame Antrag nach § 39f hinzu. Prüfen Sie deshalb Wohnsitz- und Trennungsverhältnisse sowie die vorhandenen Merkmale, bevor aus einer Steuerklasse auf die Anwendbarkeit des Verfahrens geschlossen wird.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 39f EStG: Faktorverfahren und Anwendung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 26b EStG: Zusammenveranlagung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 46 Absatz 2 Nummer 3a EStG: Veranlagungspflicht. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Eingabeformular zum Faktorverfahren 2026. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 38b EStG – persönliche Voraussetzungen der Steuerklasse IV. Zugegriffen 16. Oktober 2026.