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Was ist eine Erholungsbeihilfe?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die besondere Pauschalsteuer für Erholungsbeihilfen beträgt 25 Prozent.
  • Die Jahresgrenzen betragen 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro je Kind.
  • Frühere Erholungsbeihilfen desselben Kalenderjahres zählen bei der jeweiligen Grenze mit.
  • Der Arbeitgeber muss die Verwendung zu Erholungszwecken sicherstellen.
  • Pauschal besteuerte Bezüge sind keine individuell anrechenbare Steuervorauszahlung.

Erholungsbeihilfe Definition

Eine Erholungsbeihilfe ist eine Arbeitgeberleistung, die für die Erholung des Arbeitnehmers oder der gesetzlich genannten Angehörigen bestimmt ist. Nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Arbeitgeber dafür die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal erheben, wenn die persönlichen Jahresgrenzen eingehalten werden und die Erholungsverwendung sichergestellt wird. Diese steuerliche Möglichkeit macht die Leistung nicht automatisch steuerfrei. Sie ist außerdem von einem gewöhnlichen Urlaubsgeld ohne gesicherten Erholungszweck zu unterscheiden. Entscheidend sind die tatsächliche Verwendung, die begünstigte Person und die bisherigen Beihilfen im Kalenderjahr [1].


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Wie wird eine Erholungsbeihilfe berücksichtigt?

Personen und Jahresgrenzen bestimmen

Arbeitgeberleistungen können als Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung zum Arbeitslohn nach § 19 EStG gehören. Die Bezeichnung als Erholungsbeihilfe allein ändert daran nichts [2]. Für die besondere Pauschalierung gelten im Kalenderjahr 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind. Bereits früher gewährte Erholungsbeihilfen desselben Jahres werden berücksichtigt. Die persönlichen Grenzen sind getrennt zu prüfen. Ein gemeinsamer Familienbetrag darf daher nicht verdecken, dass eine einzelne Person ihren maßgeblichen Jahreshöchstbetrag überschreitet. Anschließend wird die Verwendung zu Erholungszwecken geprüft.

Zwecknachweis und Steuerübernahme abstimmen

Nach R 40.2 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien müssen die Beihilfen für die Erholung der betroffenen Personen bestimmt sein und verwendet werden [3]. Bei zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub darf dies regelmäßig angenommen werden. Daraus folgt keine frei verwendbare allgemeine Geldpauschale. Bei wirksamer Pauschalierung der Lohnsteuer bleibt der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 3 EStG Steuerschuldner. Die pauschal besteuerten Bezüge bleiben bei der Arbeitnehmerveranlagung außer Ansatz. Die Steuer ist nicht auf dessen Einkommensteuer oder Jahreslohnsteuer anzurechnen. Diese Wirkung ist von einer steuerfreien Leistung ohne Pauschalsteuer zu unterscheiden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Familie innerhalb der persönlichen Grenzen

Ein Arbeitgeber gewährt 2026 einem Arbeitnehmer 156 Euro, dessen Ehegatten 104 Euro und zwei Kindern jeweils 52 Euro Erholungsbeihilfe. Die Beträge sind für die Erholung dieser Personen bestimmt und werden entsprechend verwendet. Frühere Beihilfen des Kalenderjahres fehlen. Die persönlichen Grenzen sind damit im hypothetischen Fall eingehalten. Berechnet werden Beihilfensumme und vom Arbeitgeber übernommene pauschale Lohnsteuer. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsfragen und weitere Abrechnungskosten bleiben unberechnet. Die Gesamtsumme ist keine frei auf andere Angehörige übertragbare Familiengrenze. Alle Voraussetzungen der besonderen Pauschalierung werden für diesen Rechenfall ausdrücklich als erfüllt angenommen.

RechenschrittBetrag
Arbeitnehmer156 Euro
Ehegatte104 Euro
Zwei Kinder: 2 × 52104 Euro
Beihilfensumme: 156 + 104 + 104364 Euro
Pauschale Lohnsteuer: 364 × 25 %91 Euro
Summe aus Beihilfe und pauschaler Lohnsteuer: 364 + 91455 Euro

Ergebnis: Die berechnete Summe beträgt 455 Euro ohne die ausdrücklich ausgeschlossenen weiteren Abgaben und Kosten.

Beispiel 2: Frühere Zahlung überschreitet die Grenze

Ein Arbeitnehmer hat im hypothetischen Fall 2026 bereits 100 Euro Erholungsbeihilfe erhalten. Derselbe Arbeitgeber plant weitere 60 Euro für ihn im selben Kalenderjahr. Angehörige werden nicht einbezogen, die Erholungsverwendung ist unterstellt. Von der persönlichen Jahresgrenze von 156 Euro bleiben nach der ersten Zahlung rechnerisch 56 Euro. Mit der geplanten Zahlung würde die Jahressumme 160 Euro erreichen. Geprüft wird nur die Grenze, keine individuelle Steuer oder alternative Pauschalierung. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben bleiben offen. Die Überschreitung um vier Euro macht die übrigen 156 Euro nicht zu einem Freibetrag.

RechenschrittBetrag
Frühere Beihilfe im Kalenderjahr100 Euro
Verbleibender Betrag bis zur Grenze: 156 − 10056 Euro
Weitere geplante Beihilfe60 Euro
Jahressumme: 100 + 60160 Euro
Persönliche Jahresgrenze156 Euro
Überschreitung: 160 − 1564 Euro
Grenzprüfung: 160 > 156Grenze überschritten

Ergebnis: Die besondere Pauschalierung ist für diese Überschreitungskonstellation nicht einfach durch Besteuerung nur der zusätzlichen vier Euro erreichbar.

Ausnahmen und Besonderheiten

Überschreitung und Aufzeichnungen beachten

Bei Überschreitung verweist R 40.2 Absatz 3 auf die individuelle Besteuerung nach § 39b Absatz 3 EStG ohne dessen Satz 9 oder die besondere Zulassung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG. Nicht nur die rechnerische Überschreitung wird isoliert behandelt. Die Grenze ist kein abzuziehender Freibetrag. Für die Abrechnung verlangt § 41 Absatz 1 EStG grundsätzlich ein Lohnkonto je Arbeitnehmer und Kalenderjahr [4]. Dabei sind Arbeitslohn und einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer zu erfassen. Gesetzlich vorgesehene Aufzeichnungserleichterungen bleiben neben dieser Grundregel bestehen.

Vorteile

  • bestimmbarer Steuersatz: Bei erfüllten Voraussetzungen beträgt die besondere pauschale Lohnsteuer 25 Prozent.
  • bestimmter Empfängerkreis: Die besondere Regel erfasst den Arbeitnehmer, dessen Ehegatten und seine Kinder unter den persönlichen Grenzen.
  • getrennte Besteuerung: Wirksam pauschal besteuerte Bezüge bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz.

Nachteile

  • enge Jahresgrenzen: Frühere Beihilfen können den noch verfügbaren persönlichen Betrag vermindern.
  • erforderlicher Zwecknachweis: Die Verwendung zur Erholung muss sichergestellt werden.
  • eigene Steuerschuld: Der Arbeitgeber bleibt Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Erholungsbeihilfe kann bei erfüllten Voraussetzungen mit 25 Prozent Lohnsteuer pauschal besteuert werden. Persönliche Kalenderjahresgrenzen, frühere Beihilfen und die tatsächliche Erholungsverwendung gehören dabei zusammen. Die Regel macht die Zahlung nicht steuerfrei und schafft keinen frei verteilbaren Familienfreibetrag. Beihilfe und pauschale Lohnsteuer ergeben zusammen noch nicht die vollständigen Arbeitgeberkosten. Bei einer Grenzüberschreitung ist das weitere Besteuerungsverfahren gesondert zu klären. Bestimmen Sie für die Abrechnung deshalb zuerst Empfänger, Jahressumme und Erholungszweck. Prüfen Sie anschließend das zulässige Verfahren mit Ihrer Beratung. Die begrenzten Rechnungen bestimmen keine vollständige persönliche Steuerbelastung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie übt der Arbeitgeber das Pauschalierungswahlrecht aus?

Nach § 40 Absatz 4 EStG übt der Arbeitgeber das Wahlrecht durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung aus, in der die pauschale Steuer angegeben wird. Die bloße Bezeichnung auf einem Überweisungsträger ersetzt diese Ausübung nicht. Zugleich müssen die sachlichen Voraussetzungen der Erholungsbeihilfe erfüllt sein. Das Verfahren entscheidet also nicht unabhängig von Jahresgrenzen und Verwendung über die Zulässigkeit. Für einen Prüfungszeitraum nennt die Vorschrift einen besonderen Erklärungsweg. Das Wahlrecht des Arbeitgebers ist außerdem von einer individuellen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zu unterscheiden, nicht dessen frei wählbare Erstattungsposition.

Welcher Erklärungsweg gilt während einer Lohnsteuer-Außenprüfung?

Für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlaubt § 40 Absatz 4 EStG eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt. Sie muss spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Prüfung erlassenen Bescheide abgegeben werden. In diesem Fall setzt das Betriebsstättenfinanzamt die pauschale Lohnsteuer durch Steuerbescheid fest. Die Vorschrift bezeichnet damit einen besonderen Ausübungsweg und dessen Grenze. Sie ersetzt nicht die materiellen Voraussetzungen einer bestimmten Pauschalierung. Eine Erklärung nach Belieben zu irgendeinem späteren Zeitpunkt lässt sich daraus nicht ableiten. Auch eine bloße Prüfungsdiskussion ist noch nicht die gesetzlich beschriebene Erklärung.

Wie wirkt eine auf den Arbeitnehmer abgewälzte Pauschalsteuer?

§ 40 Absatz 3 Satz 2 EStG behandelt eine auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer ausdrücklich. Sie gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht. Der Arbeitgeber bleibt zugleich Schuldner der pauschalen Steuer. Steuerrechtliche Schuldnerschaft und eine wirtschaftliche Belastung im Innenverhältnis sind deshalb unterschiedliche Fragen. Die Norm verschafft dem Arbeitnehmer keine anrechenbare persönliche Steuervorauszahlung. Sie entscheidet auch nicht allein, ob eine bestimmte Abwälzung arbeitsrechtlich vereinbart werden darf. Beispiel 1 unterstellt ausdrücklich die Übernahme durch den Arbeitgeber und berechnet keine solche abweichende Belastungsverteilung.

Wie unterscheidet sich die andere Pauschalierung nach Absatz 1?

§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG benötigt eine Zulassung des Betriebsstättenfinanzamts auf Arbeitgeberantrag. Er betrifft sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen und einen gesondert ermittelten Pauschsteuersatz. Die gesetzliche Grenze von 1.000 Euro sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer und Kalenderjahr ist ebenfalls zu beachten. Das ist nicht einfach der feste Satz von 25 Prozent aus Absatz 2. Ein Überschreiten der Erholungsgrenze eröffnet deshalb keine automatische Alternative mit demselben Satz. Die Zulassungsbedingungen und die vorgeschriebene Berechnung bleiben gesondert erforderlich. Die zweite Tabelle nimmt keine solche Zulassung vorweg.

Welche Bedeutung hat die Lohnsteuerbescheinigung für pauschale Bezüge?

§ 41b Absatz 6 EStG schließt die dortigen Bescheinigungsvorschriften aus, soweit Arbeitslohn nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert wurde [5]. Eine wirksam pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe wird daher nicht wie individuell besteuerter Lohn mit einer persönlichen Lohnsteueranrechnung behandelt. Das bedeutet nicht, dass für sämtlichen anderen Arbeitslohn des Arbeitnehmers keine Bescheinigung mehr erforderlich wäre. Entscheidend ist der gesetzliche Vorbehalt „soweit“. Arbeitgeberaufzeichnungen und die Bescheinigung individueller Bezüge sind außerdem verschiedene Pflichten. Aus der besonderen Behandlung entsteht weder ein weiterer Freibetrag noch die zugesagte Erstattung der pauschalen Steuer.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.