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Was ist die Lohnsteuer-Außenprüfung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Zuständig für die Lohnsteuer-Außenprüfung ist das Betriebsstättenfinanzamt (§ 42f Abs. 1 EStG).
  • Die Prüfung wird grundsätzlich durch eine schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung vorbereitet; Umfang, voraussichtlicher Prüfungsbeginn und Namen der Prüfer sind angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben, soweit der Prüfungszweck nicht gefährdet wird (§§ 196, 197 Abs. 1 AO).
  • Der Arbeitgeber muss mitwirken. Arbeitnehmer und auch Personen, bei denen streitig ist, ob sie Arbeitnehmer sind oder waren, müssen auf Verlangen Auskünfte und bestimmte Unterlagen vorlegen (§ 42f Abs. 2 EStG i. V. m. § 200 AO).
  • Die Prüfung kann eine oder mehrere Steuerarten, mehrere Besteuerungszeiträume oder einzelne Sachverhalte umfassen (§ 194 Abs. 1 AO). Nach R 42f LStR richtet sie sich im Lohnsteuerbereich vor allem darauf, ob sämtliche Arbeitnehmer und alle zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen richtig erfasst wurden.
  • Regelmäßig endet die Prüfung mit einer Schlussbesprechung und einem schriftlichen oder elektronischen Prüfungsbericht; bei fehlenden Änderungen genügt eine Mitteilung (§§ 201, 202 AO).

Lohnsteuer-Außenprüfung Definition

Die Lohnsteuer-Außenprüfung ist die Prüfung, ob ein Arbeitgeber Lohnsteuer ordnungsgemäß einbehalten, übernommen und abgeführt hat. Rechtsgrundlage ist § 42f EStG; nach R 42f LStR gelten für das Verfahren ergänzend die §§ 193 bis 207 AO.

Wie wird die Lohnsteuer-Außenprüfung berücksichtigt?

Zunächst erlässt das Finanzamt eine schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 196 AO). Darin wird der Umfang der Prüfung bestimmt. Der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind angemessene Zeit vor Beginn bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 197 Abs. 1 AO).

Zu Beginn weisen sich die Prüfer aus; der Beginn der Außenprüfung wird unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig gemacht (§ 198 AO). Der Außenprüfer prüft die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerung maßgebend sind, zugunsten wie zuungunsten des Arbeitgebers (§ 199 Abs. 1 AO).

Während der Prüfung hat der Arbeitgeber mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§ 42f Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 200 Abs. 1 AO). Die Unterlagen sind grundsätzlich in den Geschäftsräumen vorzulegen; ein geeigneter Arbeitsplatz und die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 200 Abs. 2 AO). Bei elektronischen Unterlagen kommen Einsicht, maschinelle Auswertung oder Übertragung der Daten in Betracht (§ 147 Abs. 6 AO). Für lohnsteuerrelevante Daten gilt außerdem die Digitale LohnSchnittstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i. V. m. § 4 Abs. 2a LStDV; auf Antrag kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten eine andere auswertbare Form zulassen.

Am Ende findet grundsätzlich eine Schlussbesprechung statt; sie entfällt, wenn sich keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige verzichtet (§ 201 Abs. 1 AO). Danach ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht. Führt die Prüfung zu keiner Änderung, genügt eine schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 202 Abs. 1 AO).

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Nicht erfasster Sachbezug

Ein Arbeitgeber hat für drei Monate einen steuerpflichtigen Sachbezug nicht in die Lohnabrechnung übernommen. Der Prüfer ermittelt für diese drei Monate eine zusätzliche Lohnsteuer von jeweils 60,00 Euro.

Rechnung: 60,00 € + 60,00 € + 60,00 € = 180,00 €

MonatZusätzliche Lohnsteuer
Januar60,00 €
Februar60,00 €
März60,00 €
Gesamtnachforderung180,00 €

Ergebnis: Es ergibt sich eine zusätzliche Lohnsteuer von 180,00 Euro.

Beispiel 2: Nachgereichte Unterlagen

Zunächst nimmt der Prüfer eine Nachforderung an. Der Arbeitgeber legt die fehlenden Belege noch während der Prüfung vor, sodass die Position vollständig aufgeklärt werden kann.

Rechnung: 240,00 € − 240,00 € = 0,00 €

PositionBetrag
Vorläufige Nachforderung240,00 €
Nachgewiesene Korrektur−240,00 €
Verbleibende Nachforderung0,00 €

Ergebnis: Nach vollständiger Klärung bleibt keine Nachforderung aus der Lohnsteuer-Außenprüfung.

Beispiel 3: Geringfügige Forderung

Nach Abschluss der Prüfung verbleiben nur kleine Differenzen. Liegt die Gesamtforderung nicht über 10,00 Euro, ist von ihrer Geltendmachung abzusehen (§ 42d Abs. 5 EStG).

Rechnung: 4,50 € + 5,00 € = 9,50 €

PositionBetrag
Nachforderung Januar4,50 €
Nachforderung Februar5,00 €
Gesamtforderung9,50 €

Ergebnis: Da die Gesamtforderung 10,00 Euro nicht übersteigt, ist von ihrer Geltendmachung abzusehen.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Übergang aus der Lohnsteuer-Nachschau: Wenn die Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden; auf den Übergang ist schriftlich hinzuweisen (§ 42g Abs. 4 EStG).
  • Prüfung bei einem Dritten: In den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig. Die Außenprüfung bleibt auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bestehen daneben fort (§ 42f Abs. 3 EStG).
  • Gemeinsame Terminierung: Auf Verlangen des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer-Außenprüfung gleichzeitig mit der Prüfung der Träger der Rentenversicherung durchgeführt werden (§ 42f Abs. 4 EStG).
  • Entfall der Schlussbesprechung: Eine Schlussbesprechung entfällt, wenn die Prüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf sie verzichtet (§ 201 Abs. 1 AO).
  • Privathaushalte mit nur gering entlohnten Hilfen: Nach R 42f LStR sind sie in der Regel nicht zu prüfen.
  • Kein automatischer Vertrauensschutz: Aus dem Ergebnis einer früheren Lohnsteuer-Außenprüfung folgt für ein späteres Veranlagungsverfahren kein automatischer Vertrauensschutz; das hat der BFH mit Urteil vom 15.04.2015 – VIII R 49/12 ausdrücklich klargestellt.

Vorteile

  • frühe Fehlererkennung: Unzutreffende Lohnabrechnungen, fehlende Lohnkonteneinträge oder falsch behandelte Sachverhalte werden noch im Arbeitgeberverfahren sichtbar.

  • klare Zuständigkeit: Mit dem Betriebsstättenfinanzamt steht fest, welche Finanzbehörde die Prüfung führt.

  • geordnete Abschlussphase: Schlussbesprechung und Prüfungsbericht schaffen eine nachvollziehbare Dokumentation der Feststellungen.

  • digitale Auswertung: Einheitliche Datenformate und Datenzugriffsrechte erleichtern die Prüfung elektronischer Lohndaten.

  • koordinierte Terminplanung: Auf Verlangen des Arbeitgebers kann die Prüfung gleichzeitig mit der Rentenversicherungsprüfung stattfinden.

Nachteile

  • hoher Mitwirkungsaufwand: Der Arbeitgeber muss Auskünfte erteilen, Unterlagen bereitstellen und einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.

  • breiter Datenzugriff: Elektronische Unterlagen können eingesehen, maschinell ausgewertet oder an die Finanzbehörde übertragen werden.

  • mögliche Nachforderungen: Feststellungen können zu Steuernachforderungen oder Haftungsforderungen gegen den Arbeitgeber führen.

  • verlängerte Fristwirkung: Beginnt die Außenprüfung vor Ablauf der Festsetzungsfrist, läuft diese für die erfassten Steuern nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Bescheide unanfechtbar geworden sind oder nach einer Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Lohnsteuer-Außenprüfung ist das gesetzlich geregelte Verfahren, mit dem die Finanzverwaltung die ordnungsgemäße Einbehaltung, Übernahme und Abführung der Lohnsteuer beim Arbeitgeber kontrolliert. Für Unternehmen ist vor allem wichtig, dass Zuständigkeit, Prüfungsanordnung, Mitwirkung, Datenzugriff und Abschluss klar strukturiert sind. Wer Lohnkonten, digitale Lohndaten und Belege sauber führt, erleichtert den Ablauf erheblich und senkt das Risiko von Nachforderungen. Unterschätzt werden sollte die Prüfung dennoch nicht, weil sie Haftungsfragen, Fristen und interne Abläufe spürbar beeinflussen kann.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer ist für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich das Betriebsstättenfinanzamt (§ 42f Abs. 1 EStG). In den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; die Prüfung bleibt aber auch beim Arbeitgeber zulässig (§ 42f Abs. 3 EStG).

Was prüft das Finanzamt bei der Lohnsteuer-Außenprüfung konkret?

Geprüft wird, ob sämtliche Arbeitnehmer erfasst wurden, ob alle zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen dem Steuerabzug unterworfen wurden und ob bei der Berechnung der Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen wurde (R 42f LStR). Darüber hinaus kann die Prüfung eine oder mehrere Steuerarten, mehrere Besteuerungszeiträume oder einzelne Sachverhalte umfassen (§ 194 Abs. 1 AO).

Welche Unterlagen muss der Arbeitgeber bereithalten?

Bereitzuhalten sind insbesondere Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstige Urkunden, soweit sie für die Prüfung erheblich sind (§ 200 Abs. 1 AO). Hinzu kommen bei elektronischen Systemen die prüfungsrelevanten Daten nach § 147 Abs. 6 AO sowie ein geeigneter Arbeitsplatz und die erforderlichen Hilfsmittel (§ 200 Abs. 2 AO).

Welche Auskunftspflichten haben Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer müssen dem Prüfer auf Verlangen Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen geben und vorhandene Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorlegen (§ 42f Abs. 2 Satz 2 EStG). Diese Pflicht gilt auch für Personen, bei denen streitig ist, ob sie Arbeitnehmer sind oder waren (§ 42f Abs. 2 Satz 3 EStG).

Wann entfällt die Schlussbesprechung?

Eine Schlussbesprechung entfällt, wenn sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (§ 201 Abs. 1 AO). In diesen Fällen genügt für das Ergebnis regelmäßig eine schriftliche oder elektronische Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO.

Wann kann eine Lohnsteuer-Nachschau in eine Außenprüfung übergehen?

Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden (§ 42g Abs. 4 Satz 1 EStG). Auf diesen Übergang ist schriftlich hinzuweisen (§ 42g Abs. 4 Satz 2 EStG).

Welche Rolle spielt die Digitale LohnSchnittstelle im Jahr 2026?

Arbeitgeber müssen die nach § 41 EStG aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten sowie die hierfür mittels Vor- und Nebensystemen ermittelten und verwendeten Daten der Finanzbehörde elektronisch über eine digitale Schnittstelle bereitstellen (§ 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i. V. m. § 4 Abs. 2a LStDV). Auf Antrag kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten eine andere auswertbare Form zulassen (§ 4 Abs. 2a Satz 3 LStDV). Für die ab 01.01.2018 bis 31.12.2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten gilt noch die frühere Fassung des § 4 Abs. 2a LStDV; die Neufassung gilt für die ab dem 01.01.2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten.

Quellen

  • Zuständigkeit, Mitwirkungspflichten, Arbeitnehmerauskünfte, Prüfung bei Dritten, Simultanprüfung und Übergang aus der Lohnsteuer-Nachschau: Einkommensteuergesetz, § 42f und § 42g EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Haftung des Arbeitgebers und Bagatellgrenze von 10 Euro: Einkommensteuergesetz, § 42d Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Prüfungszulässigkeit, Prüfungsumfang, Prüfungsanordnung, Bekanntgabe, Beginn, Prüfungsgrundsätze, Mitwirkung, Schlussbesprechung, Prüfungsbericht und Ablaufhemmung: Abgabenordnung, §§ 193, 194, 196 bis 202 und § 171 Abs. 4 AO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Datenzugriff in der Außenprüfung: Abgabenordnung, § 147 Abs. 6 AO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Prüfungsschwerpunkte im Lohnsteuerbereich sowie Anwendung der AO-Vorschriften auf die Lohnsteuer-Außenprüfung: LStH 2026 zu § 42f EStG, insbesondere R 42f und Anhang 11, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Digitale LohnSchnittstelle und Übergangsregel für die bis 31.12.2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten: LStH 2026 zu § 41 EStG und § 4 Abs. 2a LStDV, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Aktualisierte Hinweise zu Rechten und Mitwirkungspflichten bei Außenprüfungen: BMF-Schreiben vom 23.02.2026, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 25.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Kein automatischer Vertrauensschutz nach einer früheren Lohnsteuer-Außenprüfung: BFH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII R 49/12, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 25.03.2026. (bundesfinanzhof.de)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.