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Was ist ein Erbschaftsteuerfreibetrag?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Der persönliche Freibetrag hängt vom Verhältnis zum Erblasser oder Schenker ab.
  • Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro.
  • Enkel erhalten grundsätzlich 200.000 Euro, Kinder tatsächlich verstorbener Kinder können 400.000 Euro erhalten.
  • Erwerbe vom selben Zuwendenden innerhalb von zehn Jahren werden nach den gesetzlichen Regeln zusammengerechnet.
  • Bei beschränkter Steuerpflicht wird der persönliche Freibetrag nach einer gesetzlichen Verhältnisrechnung gemindert.

Erbschaftsteuerfreibetrag Definition

Der Erbschaftsteuerfreibetrag ist der persönliche Betrag, bis zu dem ein Erwerb nach § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei bleibt [1]. Seine Höhe hängt vom Verhältnis zum Erblasser oder Schenker und vom Umfang der Steuerpflicht ab. Er wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird. Davon zu unterscheiden sind abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und Befreiungen für bestimmte Vermögenswerte. Der Freibetrag steht dem jeweiligen Erwerber zu und gilt nicht gemeinsam für den gesamten Nachlass. Auch frühere Zuwendungen derselben Person können seine Anwendung beeinflussen.


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Wie wird der Erbschaftsteuerfreibetrag berücksichtigt?

Beziehung und Steuerpflicht bestimmen

Prüfen Sie zunächst das rechtliche Verhältnis zum Zuwendenden. § 15 ErbStG ordnet die Erwerber unterschiedlichen Steuerklassen zu [2]. Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten nach § 16 Abs. 1 ErbStG insbesondere 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder sowie grundsätzlich 200.000 Euro für Enkel. Die übrigen Personen der Steuerklasse I erhalten 100.000 Euro, Personen der Klassen II und III regelmäßig 20.000 Euro. Die Steuerpflicht richtet sich nach § 2 ErbStG [3]. Eine bloße gemeinsame Wohnanschrift begründet noch keinen Ehegattenfreibetrag.

Erwerbsgrundlage und Vorgeschichte prüfen

Der steuerpflichtige Erwerb knüpft an die Bereicherung nach § 10 ErbStG an [4]. Bewertung, abzugsfähige Verbindlichkeiten und sachliche Befreiungen sind zunächst gesondert zu prüfen. § 14 ErbStG rechnet dem letzten Erwerb frühere Vermögensvorteile vom selben Zuwendenden innerhalb von zehn Jahren mit ihren früheren Werten hinzu [5]. Eine frühere Schenkung kann deshalb relevant sein. Von der Steuer des Gesamtbetrags wird die gesetzlich bestimmte Steuer für frühere Erwerbe abgezogen, unter Beachtung der dortigen Grenzen. Es handelt sich nicht um einen neuen vollen Freibetrag für jeden einzelnen Vorgang.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Tochter mit verbleibender Erwerbsgrundlage

Eine dreißigjährige Tochter erbt 2026 von ihrem Vater. Im hypothetischen Fall beträgt ihre bereits bewertete Bereicherung nach sämtlichen zulässigen Nachlassabzügen 460.000 Euro. Es besteht unbeschränkte Steuerpflicht. Frühere Erwerbe vom Vater und sachliche Steuerbefreiungen liegen nicht vor. Wegen ihres Alters erhält die Tochter keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag für Kinder [6]. Die Berechnung zieht daher nur den persönlichen Freibetrag von der vorgegebenen Bereicherung ab. Bereits berücksichtigte Nachlasskosten dürfen dabei nicht nochmals abgezogen werden. Das Ergebnis zeigt den steuerpflichtigen Erwerb. Die darauf entfallende Erbschaftsteuer und andere Steuerarten werden nicht berechnet.

Berechnung: 460.000,00 € − 400.000,00 € = 60.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Bereits bereinigte Bereicherung460.000,00 €
− Persönlicher Freibetrag der Tochter400.000,00 €
= Verbleibender steuerpflichtiger Erwerb60.000,00 €

Ergebnis: Der persönliche Freibetrag deckt einen Teil des Erwerbs. Die Steuer auf 60.000 Euro ist anschließend gesondert zu berechnen.

Beispiel 2: Enkelin bei noch lebender Mutter

Eine dreißigjährige Enkelin erbt 2026 von ihrem Großvater. Im hypothetischen Fall beträgt ihre bereinigte Bereicherung 250.000 Euro. Ihre Mutter, die Tochter des Erblassers, lebt beim Erbfall noch. Es besteht unbeschränkte Steuerpflicht, frühere Zuwendungen des Großvaters fehlen und weitere Befreiungen greifen nicht. Sämtliche zulässigen Nachlassabzüge sind bereits berücksichtigt. Die Enkelin erhält deshalb den persönlichen Freibetrag von 200.000 Euro. Allein eine testamentarische Erbeinsetzung verschafft ihr keinen höheren Betrag. Die Rechnung ermittelt wie im ersten Beispiel nur den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb. Eine Erbschaftsteuer nach dem Tarif wird daraus nicht berechnet.

Berechnung: 250.000,00 € − 200.000,00 € = 50.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Bereits bereinigte Bereicherung250.000,00 €
− Persönlicher Freibetrag der Enkelin200.000,00 €
= Verbleibender steuerpflichtiger Erwerb50.000,00 €

Ergebnis: Nach dem Freibetrag für die Enkelin bleiben 50.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. Ihre Stellung als testamentarische Erbin erhöht den Freibetrag nicht allein.

Ausnahmen und Besonderheiten

Tatsächliches Vorversterben statt rechtlicher Fiktion

Enkel können nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 Euro erhalten, wenn ihr Elternteil als Kind des Erblassers tatsächlich verstorben ist. Ein Erbverzicht des noch lebenden Elternteils genügt dafür nicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 31. Juli 2024, II R 13/22, entschieden [7]. Die zivilrechtliche Behandlung als vorverstorben ersetzt den tatsächlichen Tod für diese Freibetragsregel nicht. Entscheidend bleibt daher die Familienlage beim Erbfall. Eine Gestaltung kann bestimmen, wer erbt, ohne dadurch zugleich den persönlichen steuerlichen Freibetrag des eingesetzten Enkels zu erhöhen.

Beschränkte Steuerpflicht mit Verhältnisrechnung

Bei beschränkter Steuerpflicht wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG um einen Verhältnisanteil gemindert. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus Freibetrag mal gesetzlichem Quotienten. Im Zähler stehen das gleichzeitig erworbene, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Vermögen und entsprechende frühere Vorteile vom selben Zuwendenden innerhalb von zehn Jahren. Der Nenner umfasst sämtliche aktuellen und früheren Erwerbe von diesem Zuwendenden im Zehnjahreszeitraum. Frühere Erwerbe zählen mit ihrem damaligen Wert. Die Beispiele setzen dagegen unbeschränkte Steuerpflicht voraus. Ihre vollen Freibeträge zeigen keine solche Kürzung.

Vorteile

  • persönliche Entlastung: Der passende Freibetrag nimmt einen gesetzlich bestimmten Teil des Erwerbs von der Besteuerung aus.
  • beziehungsabhängige Beträge: Die gesetzliche Staffelung unterscheidet beispielsweise Ehegatten, Kinder und Enkel nach ihrer persönlichen Stellung zum Zuwendenden.
  • personenbezogene Freistellung: Der Freibetrag bezieht sich auf den jeweiligen Erwerber und ist kein gemeinsamer Betrag für den gesamten Nachlass.

Nachteile

  • begrenzte Höhe: Ein Erwerb oberhalb des anwendbaren Betrags bleibt nicht allein wegen persönlicher Nähe vollständig steuerfrei.
  • relevante Vorgeschichte: Frühere Erwerbe können die Anwendung des Freibetrags innerhalb der Zusammenrechnung beeinflussen.
  • zusätzliche Zuordnung: Familienverhältnis, Erwerbsgrundlage und Umfang der Steuerpflicht müssen zuverlässig festgestellt werden.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Für den Erbschaftsteuerfreibetrag sind das rechtliche Verhältnis zum Zuwendenden, der Umfang der Steuerpflicht und frühere Erwerbe maßgeblich. Die Beispiele zeigen den Abzug bei einer Tochter und einer Enkelin mit noch lebendem Elternteil. Klären Sie deshalb zunächst die Familienlage und stellen Sie bereinigte Erwerbswerte sowie frühere Zuwendungen derselben Person zusammen. Bei Auslandsbezug ist eine mögliche Verhältnisrechnung zusätzlich zu prüfen. Diese Angaben helfen, den Freibetrag im Steuerbescheid nachzuvollziehen. Der Abzug ist dabei ein eigener Rechenschritt zwischen der Bewertung des Erwerbs und der Steuerberechnung auf einen verbleibenden steuerpflichtigen Betrag.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Freibetragsstufe gilt für Stiefkinder?

Stiefkinder gehören nach § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG ausdrücklich zur dort bezeichneten Kindergruppe. Bei unbeschränkter Steuerpflicht steht ihnen damit der persönliche Betrag von 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu. Die Einordnung setzt nicht allein eine umgangssprachliche Bezeichnung innerhalb einer Familie voraus, sondern die tatsächliche rechtliche Beziehung. Prüfen Sie deshalb, ob der Erwerber wirklich Stiefkind des Zuwendenden ist. Der persönliche Betrag entscheidet noch nicht über die zivilrechtliche Erbquote oder über die Bewertung der übernommenen Vermögensgegenstände.

Warum sind Eltern bei Erbschaft und Schenkung unterschiedlich eingeordnet?

Eltern und Voreltern gehören bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I, bei den anderen bezeichneten Erwerbsfällen zur Steuerklasse II. Diese Unterscheidung folgt aus § 15 Abs. 1 ErbStG. Sie wirkt sich auf § 16 aus: Bei unbeschränkter Steuerpflicht gilt für die übrige Klasse I ein Betrag von 100.000 Euro, für Klasse II von 20.000 Euro. Deshalb muss neben der Verwandtschaft auch der Erwerbsweg feststehen. Eine Elternstellung allein bedeutet nicht, dass jeder Erwerb nach demselben persönlichen Betrag und derselben Steuerklasse behandelt wird.

Wann kommt ein besonderer Versorgungsfreibetrag hinzu?

Ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG ist zusätzlich zum persönlichen Betrag gesondert zu prüfen. Für überlebende Ehegatten und Lebenspartner beträgt er zunächst 256.000 Euro. Bestimmte nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge mindern ihn jedoch um ihren gesetzlich ermittelten Kapitalwert. Für Kinder bei Erwerben von Todes wegen gelten altersabhängige Beträge bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres und ebenfalls Kürzungsregeln. Der zusätzliche Betrag steht deshalb nicht jeder Person in unveränderter Höhe zu. Die beiden Beispiele nutzen ihn unter ihren festgelegten Voraussetzungen ausdrücklich nicht.

Welcher Betrag gilt für einen unverheirateten Lebensgefährten?

Ein unverheirateter Lebensgefährte ohne rechtliche Lebenspartnerschaft erhält nicht allein wegen des Zusammenlebens den Ehegattenbetrag. Ohne andere begünstigende persönliche Einordnung gehört er zu den übrigen Erwerbern der Steuerklasse III und erhält bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich 20.000 Euro. Der Begriff Lebenspartner im Gesetz darf deshalb nicht mit jeder partnerschaftlichen Beziehung gleichgesetzt werden. Stellen Sie den rechtlichen Status fest, bevor Sie eine Betragsstufe auswählen. Gemeinsame Wohnung, langjährige Beziehung oder gegenseitige wirtschaftliche Unterstützung ändern diese gesetzliche Klassifizierung nicht für sich und ersetzen den erforderlichen persönlichen Status nicht.

Was geschieht mit einem nicht ausgeschöpften Freibetrag?

Ein nicht ausgeschöpfter persönlicher Freibetrag führt nicht zu einer Auszahlung des Unterschiedsbetrags. § 16 ErbStG stellt Erwerb bis zur maßgeblichen Höhe steuerfrei und begründet keinen Zahlungsanspruch in Höhe eines ungenutzten Rests. Liegt die Bereicherung darunter, wird aus der Differenz auch kein steuerlicher Verlust. Für spätere Erwerbe ist stattdessen zu prüfen, ob die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG greift. Behandeln Sie den Rest daher nicht als übertragbare Geldforderung gegen das Finanzamt. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen Erwerbe und die jeweils einschlägige gesetzliche Berechnung.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.