Alles auf einen Blick:
- Zusätzliche private Überlassung eines betrieblichen Fahrrads kann steuerfrei sein.
- Gehaltsumwandlung erfüllt die Zusätzlichkeitsvoraussetzung für die Steuerbefreiung nicht.
- Bei begünstigter Erstüberlassung zählt ein Prozent der abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP).
- Verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingestufte E-Bikes werden nach anderen Regeln bewertet.
Dienstfahrrad Definition
Ein Dienstfahrrad ist hier ein betriebliches Fahrrad, das ein Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlässt [1]. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum Arbeitslohn. § 3 Nr. 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG) befreit ihn jedoch, wenn der Arbeitgeber ihn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und das Rad kein Kraftfahrzeug im Sinne der dort genannten Vorschrift ist [2] [3]. Prüfen Sie für die Lohnabrechnung daher die vertragliche Überlassung und die Zusätzlichkeit zum vereinbarten Arbeitslohn.
Wie wird ein Dienstfahrrad berücksichtigt?
Zusätzlichkeit von der Entgeltumwandlung trennen
Die Abrechnung beginnt mit der Prüfung, ob das Dienstrad zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn hinzukommt. Nach § 8 Abs. 4 EStG setzt dies voraus, dass der Anspruch nicht zugunsten des Rads herabgesetzt oder die Leistung angerechnet wird, das Rad keine vereinbarte künftige Lohnerhöhung ersetzt und der Lohn bei Wegfall nicht steigt. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf echte Zusatzleistung schließt Zusätzlichkeit nicht aus. Bei Gehaltsumwandlung fehlt die Befreiung nach § 3 Nr. 37. Die Gehaltsumwandlung hilft, die Änderung des Barlohns von einer Zusatzleistung abzugrenzen und die Vereinbarungen richtig einzuordnen.
Monatliche Bewertung bei Gehaltsumwandlung
Ist der Vorteil nicht steuerfrei, kommt für erfasste Fahrräder die Bewertungsregel des Ländererlasses in Betracht. Maßgeblich ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Bei erstmaliger Überlassung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 wird ab 2020 ein Viertel dieser UVP gebildet. Dieses Viertel wird auf volle 100 Euro abgerundet, danach wird ein Prozent angesetzt. Der Monatswert umfasst private Fahrten sowie Fahrten zur Arbeit und Familienheimfahrten. Er ist weder Leasingrate noch tatsächliche Steuerersparnis. Siehe Arbeitslohn zur Einordnung.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Gehaltsumwandlung bei einer UVP von 4.000 Euro
Ein Arbeitgeber überlässt einer Beschäftigten im hypothetischen Beispiel 2026 erstmals ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung. Es ist kein Kraftfahrzeug und wird 2026 in Betrieb genommen. Seine unverbindliche Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer beträgt 4.000 Euro. Die Überlassung erfolgt durch Gehaltsumwandlung, sodass der Barlohnanspruch zugunsten des Fahrrads sinkt. Damit fehlt die Zusätzlichkeit nach § 8 Abs. 4 EStG, und § 3 Nr. 37 EStG befreit den Vorteil nicht. Unterstellt wird die zeitliche Voraussetzung des Ländererlasses. Ein Viertel der UVP sind 1.000 Euro, ein Prozent davon 10 Euro.
Berechnung: 4.000 Euro ÷ 4 = 1.000 Euro. 1.000 Euro × 1 Prozent = 10 Euro monatlich.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Brutto-UVP bei Inbetriebnahme | 4.000 € |
| Viertel der Brutto-UVP | 1.000 € |
| Auf volle 100 € abgerundete Basis | 1.000 € |
| Bewertungsfaktor | 1 % monatlich |
| Monatlicher Sachbezugswert | 10 € |
Ergebnis: Die Lohnabrechnung setzt 10 Euro monatlichen Sachbezug an.
Beispiel 2: Abrundung bei einer UVP von 4.599 Euro
Im zweiten hypothetischen Fall überlässt ein Arbeitgeber 2026 erstmals ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung. Die UVP einschließlich Umsatzsteuer beträgt 4.599 Euro. Unterstellt wird, dass das Rad kein Kraftfahrzeug ist und die zeitlichen Voraussetzungen des Ländererlasses erfüllt sind. Der Barlohnanspruch wird zugunsten des Fahrrads herabgesetzt. Die Zusätzlichkeit fehlt. Ein Viertel der UVP beträgt 1.149,75 Euro. Dieser Betrag wird vor Anwendung des Prozentsatzes auf volle 100 Euro abgerundet, also auf 1.100 Euro. Ein Prozent davon ergibt einen Sachbezugswert von 11 Euro. Dies ist keine individuelle Steuerersparnis oder Beitragsberechnung.
Berechnung: 4.599 Euro ÷ 4 = 1.149,75 Euro. Auf volle 100 Euro abgerundet: 1.100 Euro. 1.100 Euro × 1 Prozent = 11 Euro monatlich.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Brutto-UVP bei Inbetriebnahme | 4.599 € |
| Viertel der Brutto-UVP | 1.149,75 € |
| Auf volle 100 € abgerundete Basis | 1.100 € |
| Bewertungsfaktor | 1 % monatlich |
| Monatlicher Sachbezugswert | 11 € |
Ergebnis: Die Abrundung ergibt 11 Euro monatlichen Sachbezug.
Ausnahmen und Besonderheiten
Elektrofahrrad oder Kraftfahrzeug?
Nicht jedes elektrisch unterstützte Rad fällt unter die Fahrradbewertung. Der Ländererlass erfasst Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind, also etwa ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht. Wird ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug behandelt, gilt § 3 Nr. 37 EStG nicht. Als Beispiel nennt der Erlass Räder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Für den geldwerten Vorteil gilt dann § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Maßgeblich ist somit die verkehrsrechtliche Einordnung.
Altüberlassung und Wechsel der nutzenden Person
Ein Wechsel der beschäftigten Person setzt die zeitliche Begünstigung nicht immer neu in Gang. Wurde dasselbe betriebliche Fahrrad bereits vor dem 1. Januar 2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem späteren Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 bei der Regelung aus Rdnr. 1 des Erlasses. Die günstigere Viertelregelung aus Rdnr. 2 gilt für dieses Fahrrad dann nicht. Für die Lohnabrechnung zählt deshalb die frühere Überlassung des konkreten Rads, nicht allein der Nutzungsbeginn der aktuell beschäftigten Person.
Vorteile
- steuerfreie Zusatzleistung: Zusätzlich überlassenes betriebliches Fahrrad kann nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei sein.
- einheitlicher Monatswert: Der Durchschnittswert erfasst Privatfahrten, Arbeitswege und Familienheimfahrten gemeinsam.
- klare Bewertungsfolge: Der Erlass nennt UVP, Inbetriebnahmezeitpunkt, Abrundung und Monatswert.
Nachteile
- fehlende Befreiung: Gehaltsumwandlung erfüllt das Zusätzlichkeitserfordernis für § 3 Nr. 37 nicht.
- besondere Bewertungsbasis: Bei steuerpflichtiger Überlassung müssen UVP, Inbetriebnahme und Rundung korrekt einfließen.
- begrenzter Anwendungsbereich: Als Kraftfahrzeug eingeordnete E-Bikes fallen nicht unter die Fahrradregelung.
Fazit
Für die Lohnabrechnung zählt zuerst die Vertragsgestaltung: Eine echte zusätzliche Überlassung kann bei einem betrieblichen Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei sein. Eine Gehaltsumwandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dann ist zu prüfen, ob die besondere UVP-Bewertung des Ländererlasses greift. Für die zeitlich begünstigte Erstüberlassung gilt die Reihenfolge Vierteln, auf volle 100 Euro abrunden und anschließend ein Prozent berechnen. E-Bikes und bereits vor 2019 überlassene Fahrräder können abweichend zu behandeln sein. Lohnsteuerliche Grundlagen zur Abrechnung finden Sie unter Lohnsteuer.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Bedeutung hat das Kaufdatum eines gebrauchten Fahrrads?
Das Kaufdatum des Arbeitgebers entscheidet nach dem Ländererlass nicht über die zeitliche Begünstigung einer erfassten Erstüberlassung. Für eine erstmalige private Überlassung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Ein gebrauchter Kauf ersetzt allerdings nicht die Prüfung einer früheren privaten Überlassung desselben Fahrrads. Außerdem bleibt für die Bewertungsbasis die UVP einschließlich Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgeblich, nicht automatisch der niedrigere Gebrauchtkaufpreis.
Wie wird ein vor 2019 erstmals überlassenes Fahrrad bewertet?
Für ein bereits vor 2019 privat überlassenes betriebliches Fahrrad beschreibt Randnummer 1 des Ländererlasses die allgemeine UVP-Bewertung. Der monatliche Durchschnittswert beträgt ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Anders als bei der begünstigten Erstüberlassung wird diese UVP nicht zunächst geviertelt. Das gilt vorbehaltlich einer einschlägigen Steuerbefreiung und für Fahrräder im Anwendungsbereich des Erlasses. Ein späterer Wechsel der nutzenden beschäftigten Person eröffnet für dasselbe Fahrrad nicht die Viertelregelung aus Randnummer 2.
Weshalb greift die 50-Euro-Freigrenze nicht?
Die allgemeine Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Kalendermonat ist bei den Fahrradwerten des Ländererlasses ausdrücklich nicht anzuwenden. Das gilt sowohl für die allgemeine Bewertung nach Rdnr. 1 als auch für die Sonderregelung der Rdnr. 2. Deshalb lässt sich ein nach dieser Methode ermittelter Monatswert nicht allein deshalb außer Ansatz lassen, weil er unter 50 Euro liegt. Die Freigrenze betrifft Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, doch der Erlass nimmt die Fahrradbewertung aus ihrer Anwendung heraus. Für die Abrechnung zählt daher zunächst die einschlägige Bewertungsregel.
Wann kommt statt der UVP-Methode § 8 Abs. 3 EStG in Betracht?
Die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber Fahrradnutzung auch fremden Dritten anbietet und nicht überwiegend für seine Arbeitnehmer erbringt. Der Ländererlass nennt etwa Fahrradverleihfirmen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro berücksichtigt werden, sofern die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Die Angebotspalette allein genügt deshalb nicht. Prüfen Sie vor dieser Bewertung sowohl den überwiegenden Empfängerkreis der Leistung als auch ihre konkrete Ausgestaltung und die fehlende Pauschalierung.
Wann darf der Arbeitgeber die Übereignung pauschal versteuern?
Der Arbeitgeber kann eine zusätzliche unentgeltliche oder verbilligte Fahrradübereignung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern. Das betriebliche Fahrrad darf kein Kraftfahrzeug im Sinne der Vorschrift sein. Anders als bei der laufenden Überlassung wechselt hier das Eigentum. Deshalb ist die Pauschalierung keine monatliche Bewertungsformel für private Fahrten. Die gesetzliche Zusätzlichkeit bleibt Voraussetzung. Die pauschale Lohnsteuer übernimmt grundsätzlich der Arbeitgeber als Steuerschuldner. Dieses Wahlrecht betrifft somit einen anderen Vorgang als die bloße Nutzungsüberlassung [4].
Quellen
- [1] Oberste Finanzbehörden der Länder / Bundesministerium der Finanzen, Gleich lautende Erlasse vom 9. Januar 2020: Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, im LStH 2026. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 8 EStG: Sachbezugsbewertung und Zusätzlichkeit. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 Nr. 37 EStG: Steuerfreie zusätzliche Fahrradüberlassung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 40 EStG: Pauschalierung bei zusätzlicher Fahrradübereignung. Zugegriffen 16. Oktober 2026.