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Was ist der Drittaufwand?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Abziehbar sind grundsätzlich eigene, einkunftsbezogene Aufwendungen.
  • Eine Schenkung kann eigene Aufwendungen begründen, wenn der Dritte die eigene Schuld bezahlt.
  • Ein fremder Werkvertrag kann Erhaltungsaufwendungen des Steuerpflichtigen auslösen.
  • Eigene Verträge, Eigentum und tatsächliche Kostenbelastung bleiben entscheidend.

Drittaufwand Definition

Drittaufwand bezeichnet Kosten, die ein anderer trägt, obwohl sie mit den Einkünften des Steuerpflichtigen zusammenhängen. Solche Kosten sind grundsätzlich weder dessen Betriebsausgaben noch dessen Werbungskosten. Das Einkommensteuergesetz (EStG) verlangt betrieblich veranlasste Aufwendungen (§ 4 Abs. 4) oder Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1) [1] [2]. Werbungskosten werden bei der Einkunftsart abgezogen, bei der sie erwachsen. Entscheidend ist nicht allein der Zahlungszweck, sondern wessen Schuld getilgt und wessen Leistungsfähigkeit gemindert wird. Der Einkünftebezug ersetzt die persönliche Zurechnung nicht [3] [4].


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Wie wird der Drittaufwand berücksichtigt?

Abgekürzter Zahlungsweg: Die eigene Schuld wird beglichen

Beim abgekürzten Zahlungsweg erhält der Steuerpflichtige den Geldbetrag nicht erst auf sein Konto. Stattdessen bezahlt der Dritte im Einvernehmen mit ihm unmittelbar dessen Gläubiger und will ihm damit den Betrag zuwenden. Die Zahlung muss also eine Verbindlichkeit tilgen, die dem Steuerpflichtigen aus einem aufwandsverursachenden Vorgang entstanden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Ausgabe als eigene behandelt werden. Der Einkünftebezug allein genügt nicht: Verwendet der Zahlende sein Geld, um eine eigene Verpflichtung zu erfüllen, bleibt es grundsätzlich sein Aufwand.

Abgekürzter Vertragsweg: Werkvertrag im Interesse des Steuerpflichtigen

Beim abgekürzten Vertragsweg schließt ein Dritter den Vertrag im eigenen Namen und zahlt die vereinbarte Leistung selbst. Eine Zurechnung kommt insbesondere bei Erhaltungsaufwendungen in Betracht, wenn Vertrag und Zahlung eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen bezwecken und die Leistung dessen Erwerbssphäre zuzuordnen ist. Nicht jede fremde Rechnung ist deshalb eine eigene Ausgabe. Nach den Einkommensteuer-Hinweisen (EStH) lässt sich der Weg nicht auf Kreditverbindlichkeiten oder sonstige Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Pachtverträge übertragen. Die übrigen Voraussetzungen des Abzugs bleiben bestehen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Angehöriger bezahlt eine Reparaturrechnung

Im hypothetischen Fall vermietet eine Tochter 2026 ihre Wohnung und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie beauftragt einen Handwerker mit einer laufenden Reparatur, die weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten betrifft, und schuldet ihm den Rechnungsbetrag. Ihr Vater will ihr Geld zuwenden und begleicht im Einvernehmen mit ihr unmittelbar ihre Handwerkerrechnung. Der Vater tilgt damit ihre Schuld. Die Aufwendung kann deshalb steuerlich als ihre eigene gelten. Abziehbar ist sie nur bei Einkünftebezug und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen. Die Einordnung als Erhaltungsaufwand ist vorausgesetzt [5].

PrüfschrittEinordnung
ReparaturvertragTochter schuldet dem Handwerker
ZuwendungsabsichtVater will der Tochter Geld zuwenden
ZahlungVater tilgt die Schuld im Einvernehmen
ErgebnisTochter kann eigene Aufwendung geltend machen, vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen

Ergebnis: Die Tochter kann die Zahlung als eigene Aufwendung prüfen lassen.

Beispiel 2: Ehegatte mietet die Zweitwohnung selbst

Für den hypothetischen Fall 2026 sei unterstellt, dass eine Arbeitnehmerin die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erfüllt. Ihr Ehemann unterschreibt allein den Mietvertrag für ihre Unterkunft am Beschäftigungsort und überweist die Miete von seinem Konto. Die Arbeitnehmerin ist weder Mieterin noch anderweitig zur Zahlung verpflichtet und erstattet ihrem Mann die Beträge auch nicht aus eigenen Mitteln. Die Ehe und die gemeinsame steuerliche Veranlagung machen die Miete nicht automatisch zu ihrer eigenen Ausgabe. Der Zahlungsweg kürzt hier keine Schuld der Arbeitnehmerin ab.

PrüfschrittEinordnung
MietvertragNur der Ehemann ist verpflichtet
ZahlungEhemann zahlt seine eigene Miete
Kosten der ArbeitnehmerinKeine eigene Verpflichtung oder Erstattung
ErgebnisKein Abzug der Miete als Aufwand der Arbeitnehmerin

Ergebnis: Die berufliche Nutzung allein überträgt die Mietschuld nicht.

Ausnahmen und Besonderheiten

Kredit und laufende Mietverträge bleiben grundsätzlich beim Verpflichteten

Der abgekürzte Vertragsweg hilft bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich nicht weiter. Ein Ehegatte kann regelmäßig weder die vom anderen aufgrund dessen Darlehensvertrag gezahlten Schuldzinsen noch dessen Miete als eigenen Aufwand abziehen, wenn er selbst nicht Schuldner ist und die Kosten nicht tatsächlich selbst trägt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Abgrenzung für eine Zweitwohnung im Urteil vom 9. September 2025 getroffen. Das Urteil betrifft den Veranlagungszeitraum 2018 und ist von der gesetzlichen Ausgangslage 2026 zu unterscheiden. Eine eheliche Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft ersetzt keine eigene Aufwendung.

Anschaffung, Herstellung und Eigentum begrenzen den Kostenabzug

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt Drittaufwand vor, wenn ein Dritter die Kosten trägt und der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut zur Einkünfteerzielung nutzt. Nutzung allein begründet dann keine eigene Abschreibung oder Aufwandsverteilung. Bei Zuordnungen zum Betriebsvermögen müssen Eigentum und Finanzierung deshalb gesondert betrachtet werden. Tragen Ehegatten laufende Kosten gemeinsam, obwohl das genutzte Wirtschaftsgut allein dem nicht einkünfteerzielenden Ehegatten gehört, kommen beim nutzenden Partner grundsätzlich nur nutzungsorientierte Aufwendungen in Betracht. Dazu nennt die Verwaltungsanweisung etwa Energiekosten und Reparaturen des beruflich genutzten Raums, nicht beliebige grundstücksbezogene Lasten.

Vorteile

  • vermiedener Zahlungsumweg: Eine Schenkung kann unmittelbar die Schuld des Steuerpflichtigen beim Gläubiger tilgen.
  • möglicher Werkvertragsabzug: Echter Erhaltungsaufwand kann unter den genannten Bedingungen zugerechnet werden.
  • belegbare Eigenbelastung: Auch Zahlungen über ein fremdes Konto können Eigenaufwand sein, wenn der Steuerpflichtige sie tatsächlich trägt [6].

Nachteile

  • fehlende Eigenbelastung: Einkünftebezug genügt nicht, wenn der Dritte seine eigene Schuld bezahlt.
  • ausgeschlossener Dauerschuldweg: Miet- und Kreditverpflichtungen lassen sich grundsätzlich nicht über den Vertragsweg übertragen.
  • fehlender Zuwendungsabzug: Private Unterhalts- oder freiwillige Zuwendungen sind nicht ohne gesetzliche Ausnahme abziehbar [7].
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Redaktion empfiehlt, bei Zahlungen Dritter zuerst Vertragspartner, Schuldner und Herkunft der Mittel festzustellen. Prüfen Sie, ob der Dritte im Einvernehmen Ihre Schuld tilgt oder seine eigene Verpflichtung erfüllt. Bei einem fremd abgeschlossenen Werkvertrag sind Zuwendungsabsicht, Erwerbsbezug und Kostenart zu unterscheiden. Miet- und Kreditverträge lassen sich nicht pauschal gleichbehandeln. Halten Sie bei Immobilien zusätzlich Eigentum, Finanzierung und tatsächliche Kostenbelastung auseinander. Erst nach der persönlichen Zurechnung folgen die übrigen Abzugsvoraussetzungen und der Zahlungszeitpunkt. Eine gemeinsame Veranlagung ersetzt diese Prüfung nicht.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer kann Zinsen aus einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen abziehen?

Bei einem gemeinsam aufgenommenen gesamtschuldnerischen Darlehen kann der Eigentümer-Ehegatte die Schuldzinsen nach der EStH in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn das Wirtschaftsgut allein ihm gehört und er es zur Einkünfteerzielung nutzt. Diese Aussage betrifft die dort beschriebene Konstellation, nicht jede Finanzierung unter Angehörigen. Bei anderen Vertrags- oder Eigentumsverhältnissen muss die persönliche Belastung gesondert beurteilt werden. Die Regel ist von der Frage zu unterscheiden, wer laufende Zahlungen tatsächlich aus eigenen Mitteln geleistet hat. Gemeinsame Aufnahme zur Finanzierung ist dabei entscheidend.

Wie werden Kosten bei gemeinsamem Immobilieneigentum behandelt?

Bei einem Miteigentümer, der eine Wohnung allein beruflich oder betrieblich nutzt, begrenzt die EStH bestimmte gemeinsam getragene Kosten auf dessen Miteigentumsanteil. Sie nennt Abschreibung, Schuldzinsen und weitere grundstücksorientierte Aufwendungen wie Grundsteuer, allgemeine Reparaturen und Versicherungsprämien. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Fall ohne Prüfung nach derselben Quote zu behandeln ist: Entscheidend bleiben die konkrete Eigentums- und Finanzierungslage sowie die Art der Kosten. Die Verwaltungsanweisung unterscheidet solche grundstücksbezogenen Ausgaben von nutzungsorientierten Aufwendungen. Die EStH knüpft dies an gemeinsame Darlehen und ein gemeinsames Zahlungskonto.

Was gilt, wenn der Steuerpflichtige Zinsen über das Konto des Ehegatten trägt?

Tatsächlich selbst getragene Schuldzinsen können Eigenaufwand sein, obwohl die Überweisung über das Konto des Ehegatten abgewickelt wird. Im Beschluss vom 21. Oktober 2010 akzeptierte der BFH die Feststellung, dass die Klägerin die zunächst vom Kläger geschuldeten Zinsen selbst getragen hatte. Sie hatte sein Konto insbesondere mit Mieteinnahmen und Privatdarlehen aufgefüllt. Der Beschluss erklärt nicht jede fremde Kontozahlung für abziehbar. Er unterscheidet vielmehr Eigenaufwand von reinem Drittaufwand anhand der konkreten Finanzierung. Deshalb müssen Herkunft, Verwendung und tatsächliches Tragen der Mittel im jeweiligen Sachverhalt nachvollziehbar bleiben.

Wann ist eine bezahlte Ausgabe zeitlich abziehbar?

Bei Überschusseinkünften sind Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 11 Absatz 2 EStG verweist für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben auf eine besondere Zuordnung rund um den Jahreswechsel. Werden solche Beträge kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des wirtschaftlich zugehörigen Kalenderjahres gezahlt, kann dieses Kalenderjahr maßgeblich sein. Die Vorschriften über die bilanzielle Gewinnermittlung bleiben unberührt. Der Zahlungszeitpunkt beantwortet außerdem nicht, wem eine Ausgabe persönlich zuzurechnen ist. Eine im richtigen Jahr gezahlte fremde Schuld wird dadurch noch kein eigener Aufwand [8].

Was gilt für privat veranlasste Zahlungen an Angehörige?

Private Zahlungen für den Haushalt oder den Unterhalt von Familienangehörigen sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. § 12 Nr. 1 EStG erfasst auch bestimmte Lebensführungskosten, selbst wenn sie die berufliche oder betriebliche Tätigkeit fördern. Nr. 2 schließt freiwillige Zuwendungen und bestimmte Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen ein. Die Vorschrift nennt zugleich gesetzliche Ausnahmen. Eine Zahlung an Angehörige wird deshalb nicht allein dadurch abziehbar, dass sie mittelbar mit einer Einkunftsquelle in Verbindung gebracht wird. Dies gilt vorbehaltlich der ausdrücklich genannten Ausnahmen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.