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Was ist die Gehaltsumwandlung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Gehaltsumwandlung bedeutet steuerlich die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn durch Änderung des Anstellungsvertrags.
  • Ob Geldleistung oder Sachbezug vorliegt, richtet sich danach, was der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seiner Lohnverfügung arbeitsrechtlich beanspruchen kann.
  • Bei Gutscheinen und Geldkarten greift die 50-Euro-Freigrenze nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Steuerbefreiungen für Jobtickets, Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sowie Vorteile für das elektrische Aufladen setzen zusätzliche Arbeitgeberleistungen voraus.
  • Für die betriebliche Altersversorgung gelten Sonderregeln: 2026 reicht der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung bis 4.056 Euro jährlich, die steuerfreie Grenze bis 8.112 Euro jährlich.

Gehaltsumwandlung Definition

Gehaltsumwandlung ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Umwandlung von Barlohn in Sachlohn. Steuerlich entscheidet § 8 EStG darüber, ob eine Zuwendung als Geldleistung oder als Sachbezug gilt; für viele Vergünstigungen scheitert die Zusätzlichkeit bei einer Gehaltsumwandlung an § 8 Abs. 4 EStG.

Wie wird die Gehaltsumwandlung berücksichtigt?

Steuerlich sind drei Prüfschritte entscheidend. Zuerst ist zu klären, ob der Arbeitnehmer Geld oder eine Sache beziehungsweise Dienstleistung beanspruchen kann. Kann er Geld verlangen, liegt regelmäßig Geldleistung vor. Ist ein Sachbezug vereinbart, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob die jeweilige Begünstigung überhaupt auf diesen Sachbezug passt.

Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob das Gesetz eine Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ verlangt. Diese Zusätzlichkeit liegt nur vor, wenn die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird, der Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, eine bereits vereinbarte künftige Erhöhung des Arbeitslohns nicht ersetzt wird und der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind Geldleistungen. Bestimmte Gutscheine und Geldkarten zählen dagegen nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Einkaufsgutschein aus Gehaltsumwandlung

Arbeitnehmer A verzichtet ab Januar auf 50,00 € Barlohn. Stattdessen erhält er monatlich einen Einkaufsgutschein über 50,00 €. Der Gutschein kann zwar als Sachbezug ausgestaltet sein, die Freigrenze greift jedoch nicht, weil die Leistung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Rechnung: 50,00 € − 0,00 € = 50,00 €.

RechenschrittBetrag
Gutscheinwert50,00 €
Steuerfreier Betrag0,00 €
Steuerpflichtiger Sachbezug50,00 €

Ergebnis: Der Vorteil von 50,00 € ist steuerpflichtig.

Beispiel 2: Einkaufsgutschein zusätzlich zum Gehalt

Arbeitnehmerin B erhält neben ihrem unveränderten Barlohn einen Gutschein über 50,00 €. Der Gutschein erfüllt die Voraussetzungen für einen begünstigten Sachbezug, und im selben Monat werden keine weiteren einschlägigen Vorteile gewährt.

Rechnung: 50,00 € − 50,00 € = 0,00 €.

RechenschrittBetrag
Gutscheinwert50,00 €
Steuerfreier Betrag50,00 €
Steuerpflichtiger Sachbezug0,00 €

Ergebnis: Der Gutschein bleibt bis zur Höhe von 50,00 € im Monat außer Ansatz.

Beispiel 3: Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung

Arbeitnehmer C wandelt monatlich 200,00 € seines künftigen Entgelts in eine Direktversicherung um. Der Arbeitgeber spart dadurch Sozialversicherungsbeiträge und muss deshalb 15 % Zuschuss leisten.

Arbeitgeberzuschuss: 200,00 € × 15 % = 30,00 €.

Monatliche Steuergrenze 2026: 101.400,00 € × 8 % = 8.112,00 €; 8.112,00 € / 12 = 676,00 €.

RechenschrittBetrag
Monatliche Entgeltumwandlung200,00 €
Arbeitgeberzuschuss30,00 €
Gesamtbeitrag zur Direktversicherung230,00 €
Monatliche Steuergrenze 2026676,00 €
Steuerfreier Beitrag230,00 €

Ergebnis: Der Gesamtbeitrag von 230,00 € bleibt 2026 innerhalb der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • § 3 Nr. 45 EStG: Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie von Zubehör, Programmen und begleitenden Dienstleistungen ist steuerfrei. Anders als bei vielen anderen Arbeitgeberleistungen enthält diese Vorschrift keine Zusätzlichkeitsvoraussetzung. Die Lohnsteuer-Hinweise 2026 erkennen deshalb auch eine Gehaltsumwandlung an.
  • § 3 Nr. 15 EStG und § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG: Ein Jobticket aus Gehaltsumwandlung ist nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Der Arbeitgeber kann die Bezüge aber alternativ pauschal mit 25 Prozent versteuern.
  • § 1a BetrAVG und § 3 Nr. 63 EStG: Die Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung ist kein bloßer Unterfall der allgemeinen Gehaltsumwandlung, sondern ein eigenes gesetzliches Modell. Der Arbeitnehmer kann bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze verlangen; steuerfrei bleiben Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
  • § 3 Nr. 33 und § 3 Nr. 46 EStG: Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sowie Vorteile für das elektrische Aufladen bleiben nur steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Vorteile

  • gezielte Gestaltung: In zulässigen Fällen kann Barlohn in konkrete Arbeitgeberleistungen umgestellt werden.

  • steuerfreie Geräteüberlassung: Betriebliche IT- und Telekommunikationsgeräte können auch im Modell der Gehaltsumwandlung begünstigt sein.

  • planbare Altersvorsorge: Künftige Entgeltansprüche lassen sich in der betrieblichen Altersversorgung in eine wertgleiche Versorgungsanwartschaft umwandeln.

  • zusätzliche Arbeitgeberförderung: Bei der betrieblichen Altersversorgung kommt ein Zuschuss von 15 Prozent hinzu, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Nachteile

  • enge Zusätzlichkeitsgrenze: Viele Begünstigungen fallen bei Gehaltsumwandlung weg, etwa beim Jobticket, bei Kinderbetreuung und bei Vorteilen für das elektrische Aufladen.

  • geringerer Barlohn: Der frei verfügbare laufende Arbeitslohn sinkt.

  • hoher Prüfungsaufwand: Geldleistung, Sachbezug, Gutscheinvoraussetzungen und Höchstgrenzen müssen getrennt geprüft werden.

  • fehleranfällige Gestaltung: Wird arbeitsrechtlich Geld geschuldet, behandelt die Lohnsteuer den Vorteil als Geldleistung oder als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Gehaltsumwandlung ist kein pauschales Steuersparmodell. Sie funktioniert nur dann vorteilhaft, wenn die arbeitsvertragliche Zusage sauber gestaltet ist und die einschlägige Norm keine Zusätzlichkeitsvoraussetzung enthält oder ein eigenes Sonderregime eröffnet. Für Gutscheine, Jobtickets, Kinderbetreuung und Vorteile rund um das elektrische Aufladen scheitert die Begünstigung bei einer Umwandlung des geschuldeten Barlohns häufig. Anders ist es insbesondere bei betrieblichen IT-Geräten und bei der gesetzlich geregelten Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Gehaltsumwandlung und Entgeltumwandlung?

Gehaltsumwandlung beschreibt allgemein die Umstellung von Barlohn auf Sachlohn. Entgeltumwandlung ist der spezielle Fall der betrieblichen Altersversorgung, bei dem künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden.

Wann greift die 50-Euro-Freigrenze nicht?

Bei Gutscheinen und Geldkarten scheitert die Freigrenze, wenn die Leistung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Sie scheitert außerdem, wenn der Arbeitnehmer statt des Gutscheins Geld verlangen kann oder die Karte nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt.

Welche Leistungen bleiben trotz Gehaltsumwandlung steuerfrei?

Besonders wichtig ist § 3 Nr. 45 EStG für betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte samt Zubehör, Programmen und begleitenden Dienstleistungen. Außerdem gilt für die betriebliche Altersversorgung ein eigenes Regelwerk mit § 1a BetrAVG und § 3 Nr. 63 EStG.

Wie funktioniert ein Jobticket bei Gehaltsumwandlung?

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG entfällt bei einer Gehaltsumwandlung. Der Arbeitgeber kann die Leistung aber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 Prozent versteuern; dann unterbleibt auch die Minderung der Werbungskosten.

Warum ist der arbeitsrechtliche Anspruch so wichtig?

Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seiner Lohnverfügung verlangen kann. Besteht ein Anspruch auf Geld, liegt steuerlich regelmäßig Geldleistung vor, auch wenn der Arbeitgeber später tatsächlich eine Sache zuwendet oder Kosten ersetzt.

Wie hoch sind die bAV-Grenzen 2026?

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung reicht 2026 bis 4.056 Euro jährlich beziehungsweise 338 Euro monatlich. Steuerfrei bleiben Beiträge nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG bis 8.112 Euro jährlich beziehungsweise 676 Euro monatlich.

Welche Rolle spielt der 15-Prozent-Zuschuss des Arbeitgebers?

Bei einer Entgeltumwandlung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dadurch erhöht sich der Vorsorgebeitrag des Arbeitnehmers ohne weiteren Eigenaufwand.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 11 und Abs. 4; § 3 Nr. 15, 33, 45, 46 und 63; § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 1a Abs. 1 und 1a, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, Hinweis „Gehaltsumwandlung“, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 24 VII „Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug“, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 17a zu § 3 Nr. 15 EStG, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, H 3.45 zu § 3 Nr. 45 EStG, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Sozialgesetzbuch VI, Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für 2026 sowie Rechenprüfung der 4-%- und 8-%-Grenzen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.