Alles auf einen Blick:
- Ehegatten setzen sich typischerweise gegenseitig als Alleinerben ein.
- Schlusserben erben bei der üblichen Gestaltung erst vom zuletzt Verstorbenen.
- Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem ersten Todesfall binden.
- Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten 500.000 Euro Ehegattenfreibetrag und 400.000 Euro Kinderfreibetrag.
- Später fällige Vermächtnisse erfordern eine eigene steuerliche Prüfung.
Berliner Testament Definition
Ein Berliner Testament ist typischerweise ein gemeinschaftliches Testament, in dem Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben und beispielsweise ihre Kinder als Schlusserben einsetzen. Nach der Zweifelsregel des § 2269 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erbt der Dritte den gesamten verbleibenden Nachlass vom zuletzt verstorbenen Ehegatten [1]. Die Kinder werden dadurch beim ersten Todesfall grundsätzlich noch nicht Erben. Diese sogenannte Einheitslösung ist von einer ausdrücklich angeordneten Vor- und Nacherbschaft zu unterscheiden. Für die steuerliche Beurteilung zählen die tatsächlich getroffenen Verfügungen und die jeweiligen Erwerbe, nicht allein die Bezeichnung.
Wie wird das Berliner Testament berücksichtigt?
Zwei Erwerbsvorgänge unterscheiden
Bei der üblichen Einheitslösung erwirbt zunächst der überlebende Ehegatte den Nachlass. Beim zweiten Todesfall erben die Schlusserben das dann vorhandene Vermögen. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) behandelt die Erbanfälle als getrennte Erwerbsvorgänge [2]. Die spätere Schlusserbenstellung verschafft einem Kind daher noch keinen Erbanteil beim ersten Tod. Für jeden Erwerb werden Bereicherung, persönliche Verhältnisse und mögliche Steuerbefreiungen gesondert geprüft. Verbrauch und spätere Veränderungen können den zweiten Nachlass verändern. Die beiden Stichtage beschreiben deshalb nicht zwingend denselben Vermögensbestand oder Wert.
Bindung und Freibeträge prüfen
Wechselbezügliche Verfügungen sind so miteinander verknüpft, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre. § 2270 BGB verbindet dann Nichtigkeit oder Widerruf der einen mit Unwirksamkeit der anderen [3]. Für den Widerruf gelten zusätzlich die Grenzen des § 2271 BGB, insbesondere nach dem ersten Tod [4]. Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten grundsätzlich 500.000 Euro Ehegattenfreibetrag und 400.000 Euro Kinderfreibetrag, § 16 Absatz 1 ErbStG [5]. Eine spätere Schlusserbschaft nutzt nicht automatisch zusätzlich den Freibetrag des zuerst Verstorbenen. Bindung und Freibetrag sind verschiedene Fragen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Erwerb des überlebenden Ehegatten
Im angenommenen Fall stirbt 2026 ein Ehegatte. Der überlebende Partner ist Alleinerbe. Für den Abzug seines persönlichen Freibetrags wird eine maßgebliche Bereicherung von 450.000 Euro vorgegeben. Es besteht unbeschränkte Steuerpflicht. Relevante frühere Zuwendungen und weitere Erwerbe fehlen. Ein Kind ist lediglich Schlusserbe und erhält beim ersten Tod weder einen Erbanteil noch ein Vermächtnis. Ein Pflichtteil wird nicht geltend gemacht. Die Rechnung berücksichtigt nur den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Weitere Entlastungen, die Vermögensbewertung und die endgültige Steuer werden nicht berechnet. Der spätere Nachlass bleibt davon getrennt.
Berechnung: Verbleibender Betrag = 450.000 Euro − 500.000 Euro, begrenzt auf mindestens 0 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Vorgegebene Bereicherung | 450.000 Euro |
| Persönlicher Freibetrag | 500.000 Euro |
| Rechnerische Differenz | −50.000 Euro |
| = Verbleibender Betrag, mindestens null | 0 Euro |
Ergebnis: Der persönliche Freibetrag deckt die angenommene Bereicherung. Das Kind hat hier noch keinen Erwerb.
Beispiel 2: Erwerb zweier Schlusserben
In einem anderen angenommenen Fall stirbt 2026 der zuletzt lebende Elternteil. Zwei seiner Kinder sind zu gleichen Teilen Schlusserben. Für diese Teilrechnung ist ein maßgeblicher Nachlasswert von 1.200.000 Euro vorgegeben. Beide Kinder unterliegen unbeschränkter Steuerpflicht. Relevante frühere Zuwendungen und weitere Erwerbe fehlen. Zunächst wird der Wert gleichmäßig aufgeteilt, danach werden je Kind 400.000 Euro persönlicher Freibetrag abgezogen. Weitere Abzüge, Entlastungen und die endgültige Steuer werden nicht berechnet. Bei dieser einfachen Einheitslösung kommt kein zusätzlicher voller Freibetrag des zuerst verstorbenen Elternteils hinzu. Die Beträge sind Beispielwerte.
Berechnung: Betrag je Kind = 1.200.000 Euro ÷ 2 − 400.000 Euro.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Vorgegebener Nachlasswert | 1.200.000 Euro |
| Erwerb eines Kindes bei Halbteilung | 600.000 Euro |
| Persönlicher Kinderfreibetrag | 400.000 Euro |
| = Verbleibender Betrag je Kind | 200.000 Euro |
Ergebnis: Je Kind verbleiben nach dem persönlichen Freibetrag 200.000 Euro. Weitere Abzüge und die endgültige Steuer sind nicht berechnet.
Ausnahmen und Besonderheiten
Besonderer Antrag für Schlusserben
Ein besonderer Antrag nach § 15 Absatz 3 ErbStG setzt voraus, dass der Überlebende an die Verfügung gebunden und Vermögen des zuerst Verstorbenen noch vorhanden ist [6]. Für dieses Vermögen zählt dann das persönliche Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst Verstorbenen. Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 5 werden beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt behandelt [7]. Für eigenes Vermögen des Überlebenden bleibt nur ein noch ungenutzter Freibetragsrest. Der Steuersatz richtet sich nach dem gesamten Erwerb. Der Antrag verdoppelt daher nicht einfach die persönlichen Freibeträge.
Jastrowsche Klausel und Fälligkeit
Eine Jastrowsche Klausel kann Kindern, die beim ersten Tod keinen Pflichtteil fordern, ein erst beim Tod des Überlebenden fälliges Vermächtnis zuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 11. Oktober 2023, II R 34/20, über diese Gestaltung [8]. Beim ersten Tod durfte die noch nicht fällige Schuld nicht abgezogen werden. Später versteuerte das Kind das Vermächtnis als vom Überlebenden stammend und konnte als Miterbe die fällige Schuld anteilig abziehen. Erwerb und Schuldabzug sind getrennte Positionen im Steuerbescheid. Ein entstandener Anspruch ist nicht dasselbe wie eine fällige Nachlassschuld.
Vorteile
- gemeinsame Niederschrift: Für die eigenhändige Form kann ein Ehegatte den Text formgerecht verfassen und der andere eigenhändig mitunterzeichnen (§§ 2267, 2247 BGB) [9] [10].
- gegenseitige Begünstigung: Die vereinbarte Alleinerbeneinsetzung richtet den ersten Nachlass an den überlebenden Ehegatten.
- wechselbezügliche Bindung: Für entsprechend verknüpfte Verfügungen gelten die gesetzlichen Unwirksamkeits- und Widerrufsregeln.
Nachteile
- späterer Erwerb: Schlusserben erhalten bei der üblichen Einheitslösung zunächst keinen Erbanteil.
- begrenzte Änderung: Wechselbezügliche Verfügungen können den Überlebenden binden.
- unterschiedliche Erwerbsregeln: Besondere Vermächtnisse und Antragsfälle folgen nicht allein der gewöhnlichen Schlusserbfolge.
Fazit
Beim Berliner Testament erbt in der üblichen Einheitslösung zunächst der überlebende Ehegatte, später erben die Schlusserben. Beide Todesfälle lösen jeweils eine eigene steuerliche Prüfung aus. Die Schlusserbenstellung allein verschafft einem Kind weder einen ersten Erbanteil noch einen doppelten persönlichen Freibetrag. Für die Planung sollten Erbeinsetzungen, wechselbezügliche Bindungen und mögliche Vermächtnisse deshalb gemeinsam betrachtet werden. Halten Sie fest, wer bei welchem Todesfall etwas erhalten soll und wann ein Anspruch fällig wird. Erst mit den konkreten Vermögenswerten und persönlichen Verhältnissen ist eine vollständige steuerliche Beurteilung möglich.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Form gilt für ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament?
Für ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament genügt nach § 2267 BGB, dass ein Ehegatte die Erklärung in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere eigenhändig mitunterzeichnet. Die zugrunde liegende Form des § 2247 BGB verlangt insbesondere eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll Zeit und Ort seiner Unterschrift angeben. Eine bloß am Computer getippte und gemeinsam unterschriebene Fassung erfüllt diese eigenhändige Form daher nicht. Formwirksamkeit und inhaltlich passende Gestaltung sind getrennt zu prüfen. Bei Zweifeln sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen.
Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?
§ 2265 BGB sieht das gemeinschaftliche Testament für Ehegatten vor [11]. Eingetragene Lebenspartner können es ebenfalls nach § 10 Absatz 4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) errichten [12]. Unverheiratete Paare ohne diesen rechtlichen Status können sich dieser Gestaltung dagegen nicht allein durch eine gemeinsame Unterschrift bedienen. Andere rechtliche Möglichkeiten müssen gesondert geprüft werden. Auch eine steuerliche Begünstigung ersetzt keine wirksame erbrechtliche Verfügung. Entscheidend bleibt zuerst, wer nach dem anwendbaren Recht wirksam verfügt und tatsächlich erbt. Erst danach lassen sich die persönlichen Verhältnisse und Steuerfolgen des Erwerbs beurteilen.
Was geschieht mit dem Pflichtteil eines Kindes?
Ein durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenes Kind kann nach § 2303 Absatz 1 BGB grundsätzlich seinen Pflichtteil verlangen [13]. Dieser besteht in der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. Die spätere Einsetzung als Schlusserbe beseitigt einen Anspruch beim ersten Todesfall daher nicht automatisch. Eine Pflichtteilsklausel muss anhand ihres konkreten Wortlauts beurteilt werden. Steuerlich zählt nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch. Erbenstellung, möglicher Anspruch und dessen tatsächliche Geltendmachung sind deshalb sorgfältig voneinander zu unterscheiden.
Wie wirkt sich eine Scheidung auf das gemeinschaftliche Testament aus?
§ 2268 BGB bestimmt die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments in den Fällen des § 2077 BGB [14]. Dazu gehören eine vor dem Tod aufgelöste Ehe und bestimmte bereits eingeleitete Scheidungsfälle [15]. Bloßes Getrenntleben ist nicht mit allen gesetzlichen Voraussetzungen gleichzusetzen. Bei einer Auflösung vor dem Tod oder den bezeichneten Antragsfällen können Verfügungen dennoch insoweit wirksam bleiben, wie sie auch dafür getroffen worden wären. Entscheidend ist also auch der entsprechende Wille. Nicht jede Trennung beseitigt automatisch das gesamte Testament, und nicht jede Verfügung bleibt unverändert bestehen.
Welche Verfügungen können wechselbezüglich sein?
§ 2270 Absatz 3 BGB beschränkt die Anwendung der besonderen Wechselbezüglichkeitsregel auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Andere Verfügungen werden nicht allein durch ihre Aufnahme in dieselbe Urkunde ebenfalls wechselbezüglich. Zusätzlich muss das in Absatz 1 beschriebene Abhängigkeitsverhältnis vorliegen. Absatz 2 nennt dafür Zweifelsregeln, etwa bei gegenseitiger Begünstigung der Ehegatten. Die Art einer Verfügung und ihre Verknüpfung mit einer anderen sind damit zwei verschiedene Voraussetzungen. Eine bloße gemeinsame Unterschrift beantwortet die Bindungsfrage noch nicht für jede einzelne Anordnung des Testaments.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2269 BGB: gegenseitige Einsetzung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 ErbStG: Erwerb von Todes wegen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2270 BGB: wechselbezügliche Verfügungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2271 BGB: Widerruf. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 16 ErbStG: persönliche Freibeträge. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 15 ErbStG: Steuerklassen und besonderer Antrag. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 6 ErbStG: Vor- und Nacherbschaft. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] BFH, Urteil vom 11. Oktober 2023, II R 34/20: Jastrowsche Klausel. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2267 BGB: gemeinschaftliches eigenhändiges Testament. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2247 BGB: eigenhändiges Testament. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [11] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2265 BGB: Errichtung durch Ehegatten. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [12] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10 Absatz 4 LPartG: gemeinschaftliches Testament. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [13] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [14] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2268 BGB: Wirkung der Eheauflösung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [15] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2077 BGB: Unwirksamkeit bei Auflösung der Ehe. Zugegriffen 15. Oktober 2026.