Alles auf einen Blick:
- Die Entlastung kann die Einkommensteuer oder die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer betreffen.
- Die Einkommensteuerermäßigung betrifft bestimmte mit Erbschaftsteuer belastete Erwerbe von Todes wegen.
- Vergleichbare ausländische Steuer kann unter Voraussetzungen auf deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer angerechnet werden.
- Beide gesetzlichen Entlastungswege setzen einen Antrag voraus.
- Eine allgemeine Anrechnung jeder Schenkungsteuer auf die Einkommensteuer besteht daraus nicht.
Anrechnung von Erbschaft- und Schenkungsteuer Definition
Die Anrechnung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bezeichnet gesetzliche Entlastungen beim Zusammentreffen mehrerer Steuerbelastungen. § 35b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindert auf Antrag die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlagen [1]. § 21 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erlaubt unter eigenen Voraussetzungen die Anrechnung vergleichbarer ausländischer Steuer auf deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer [2]. Für die Berechnung ist daher zuerst zu unterscheiden, welche Steuer vermindert werden soll. Jeder Weg hat eigene Voraussetzungen, Fristen und Höchstgrenzen. Eine automatische Verrechnung aller Vorbelastungen gibt es dadurch nicht.
Wie wird die Anrechnung von Erbschaft- und Schenkungsteuer berücksichtigt?
Einkommensteuerermäßigung nach einem Erwerb von Todes wegen
Für § 35b EStG müssen bei der Einkommensermittlung berücksichtigte Einkünfte im laufenden Veranlagungszeitraum oder in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Ermittelt wird die darauf entfallende tarifliche Einkommensteuer nach Kürzung um sonstige Steuerermäßigungen. Der gesetzliche Prozentsatz ergibt sich aus der festgesetzten Erbschaftsteuer geteilt durch den steuerpflichtigen Erwerb zuzüglich der bezeichneten Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG sowie des steuerfreien Betrags nach § 5 ErbStG. Nur die betreffende Einkommensteuer wird um diesen Prozentsatz gemindert, nicht pauschal die gesamte Steuerfestsetzung.
Vergleichbare ausländische Steuer auf Auslandsvermögen zuordnen
Für § 21 ErbStG sind insbesondere unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG und die abkommensrechtliche Lage zu prüfen. § 2 erfasst unter seinen Voraussetzungen den gesamten Vermögensanfall [3]. Anrechenbar ist nur die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende vergleichbare ausländische Steuer. Das betroffene Auslandsvermögen muss zugleich deutscher Erbschaftsteuer unterliegen. Besteht der Erwerb nur teilweise daraus, wird der deutsche Steueranteil nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen bestimmt. Dieser Betrag begrenzt die Anrechnung und verhindert einen unbeschränkten Abzug.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Begrenzte Einkommensteuerermäßigung nach § 35b
Eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Erbin erzielt 2026 Einkünfte, deren Werte bereits 2024 als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlagen. Im hypothetischen Fall sind sämtliche Voraussetzungen des § 35b EStG erfüllt, und die Erbin stellt den Antrag. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 100.000 Euro. Hinzu kommen für die Verhältnisrechnung insgesamt 400.000 Euro der gesetzlich bezeichneten Freibeträge und steuerfreien Beträge. Die festgesetzte Erbschaftsteuer liegt bei 11.000 Euro. Auf die begünstigten Einkünfte entfallen nach sonstigen Ermäßigungen 5.000 Euro tarifliche Einkommensteuer. Diese vorgegebenen Werte dienen ausschließlich der Berechnung der begrenzten Ermäßigung.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Steuerpflichtiger Erwerb | 100.000 Euro |
| Hinzuzurechnende Freibeträge und steuerfreie Beträge | 400.000 Euro |
| Gesetzliche Verhältnisgröße: 100.000 + 400.000 Euro | 500.000 Euro |
| Festgesetzte Erbschaftsteuer | 11.000 Euro |
| Ermäßigungsprozentsatz: 11.000 / 500.000 × 100 Prozent | 2,2 Prozent |
| Auf begünstigte Einkünfte entfallende gekürzte tarifliche Einkommensteuer | 5.000 Euro |
| = Einkommensteuerermäßigung: 5.000 Euro × 2,2 Prozent | 110 Euro |
Ergebnis: Die Einkommensteuerermäßigung beträgt 110 Euro. Die Erbschaftsteuer von 11.000 Euro wird nicht vollständig erstattet.
Beispiel 2: Ausländische Steuer unterhalb der deutschen Anrechnungsgrenze
Ein Erwerber erbt 2026 ein ausländisches Grundstück und unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht. Im hypothetischen Fall war der Erblasser Inländer. Das Grundstück erfüllt die Anforderungen an Auslandsvermögen nach § 21 Absatz 2 ErbStG und § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) [4]. Sein steuerpflichtiger Wert beträgt 200.000 Euro bei insgesamt 400.000 Euro steuerpflichtigem Vermögen. Vor Anrechnung fallen 12.000 Euro deutsche Erbschaftsteuer an. Die vergleichbare ausländische Steuer ist mit 4.000 Euro festgesetzt und bezahlt, ohne Ermäßigungsanspruch. Beide Steuern entstehen 2026. Es greift kein Doppelbesteuerungsabkommen, und nur ein ausländischer Staat ist betroffen.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Steuerpflichtiges Auslandsvermögen | 200.000 Euro |
| Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 400.000 Euro |
| Deutsche Erbschaftsteuer vor Anrechnung | 12.000 Euro |
| Deutscher Steueranteil: 200.000 / 400.000 × 12.000 Euro | 6.000 Euro |
| Vergleichbare festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer | 4.000 Euro |
| Anrechnung: niedrigerer Betrag aus Grenze und ausländischer Steuer | − 4.000 Euro |
| = Deutsche Erbschaftsteuer nach Anrechnung: 12.000 − 4.000 Euro | 8.000 Euro |
Ergebnis: Angerechnet werden 4.000 Euro. Die deutsche Erbschaftsteuer sinkt im vereinfachten Fall auf 8.000 Euro.
Ausnahmen und Besonderheiten
Auslandsvermögen ist ein gesetzlich begrenzter Begriff
Nicht jeder im Ausland befindliche Wert ist automatisch anrechnungsfähiges Auslandsvermögen. War der Erblasser bei seinem Tod Inländer, erfasst § 21 Absatz 2 die auf einen ausländischen Staat entfallenden Vermögensgegenstände der in § 121 BewG bezeichneten Art und entsprechende Nutzungsrechte. War er kein Inländer, gilt eine andere Abgrenzung: Erfasst sind grundsätzlich die Vermögensgegenstände außerhalb des Inlandsvermögens nach § 121 und zugehörige Nutzungsrechte. Die bloße Zahlung einer ausländischen Steuer ersetzt diese Einordnung nicht. Prüfen Sie daher Vermögensart und maßgeblichen Inländerstatus gemeinsam, bevor Sie einen möglichen deutschen Anrechnungsbetrag berechnen.
Vorteile
- gezielte Entlastung: Bei erfüllten Voraussetzungen kann eine gesetzlich bezeichnete Doppelbelastung durch einen passenden Antrag reduziert werden.
- begrenzte Verhältnisrechnung: § 35b verwendet einen gesetzlichen Prozentsatz, § 21 begrenzt die Anrechnung auf den deutschen Steueranteil.
- internationale Berücksichtigung: Vergleichbare ausländische Steuer kann innerhalb der gesetzlichen Vermögens- und Betragsgrenzen in die deutsche Berechnung einfließen.
Nachteile
- begrenzter Anwendungsbereich: Erwerbsart, Einkünftebezug oder gesetzliche Vermögensabgrenzung können die gewünschte Entlastung ausschließen.
- unterschiedliche Zeitgrenzen: Die Veranlagungszeiträume des § 35b und die Entstehungsfrist des § 21 dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.
- zusätzlicher Nachweisbedarf: Bei ausländischer Steuer sind Vermögenshöhe, Festsetzung und Zahlung durch entsprechende Urkunden zu belegen.
Fazit
Bei der Anrechnung von Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheidet die Art der Doppelbelastung über den passenden Entlastungsweg. Für die Einkommensteuererklärung kann § 35b EStG relevant sein, wenn begünstigte Einkünfte als Erwerb von Todes wegen erbschaftsteuerlich belastet waren. Vergleichbare ausländische Steuer ist dagegen nach § 21 ErbStG und gegebenenfalls dem anwendbaren Abkommen zu prüfen. Ordnen Sie Bescheide, Erwerbswerte und Steuerentstehungsdaten deshalb dem jeweiligen Verfahren zu. Beide Berechnungen begrenzen die Entlastung. Aus einer hohen Vorbelastung allein folgt weder ihre vollständige Erstattung noch ein Anspruch auf die jeweils andere Entlastungsmethode.
Häufige Fragen (FAQ)
Warum wird Schenkungsteuer nicht allgemein auf Einkommensteuer angerechnet?
§ 35b EStG bezeichnet ausdrücklich Einkünfte, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Eine lebzeitige Zuwendung erfüllt diese Erwerbsart nicht allein durch die Zahlung von Schenkungsteuer. Davon zu trennen ist § 21 ErbStG: Nach § 1 Absatz 2 ErbStG gelten die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich auch für Schenkungen, soweit nichts anderes bestimmt ist [5]. Damit kann die ausländische Steueranrechnung bei einer Schenkung unter ihren eigenen Voraussetzungen relevant sein. Daraus entsteht jedoch kein entsprechender allgemeiner Einkommensteuerabzug und kein Ersatz für die Prüfung des konkreten Falls.
Welche zeitlichen Grenzen unterscheiden die beiden Verfahren?
Bei § 35b zählen der laufende und die vier vorangegangenen Veranlagungszeiträume, in denen die betreffenden Einkünfte als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Für eine Einkommensteuerermäßigung 2026 betrifft dieser Rahmen somit 2026 sowie 2022 bis 2025. § 21 verwendet dagegen Steuerentstehungszeitpunkte: Die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Entstehungszeitpunkt der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden sein. Die Fristbeschreibungen sind nicht austauschbar. Stellen Sie daher die maßgeblichen Veranlagungszeiträume und Steuerentstehungsdaten getrennt zusammen, statt lediglich das Datum einer Überweisung oder eines Bescheids zu vergleichen.
Wie wird Auslandsvermögen in mehreren Staaten behandelt?
Bei Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten wird der darauf entfallende deutsche Steuerteil für jeden ausländischen Staat gesondert berechnet. § 21 erlaubt deshalb keine beliebige Zusammenfassung sämtlicher ausländischer Zahlungen zu einem einzigen Anrechnungstopf. Für jeden Staat sind die begünstigten Vermögenswerte und die dort festgesetzte, gezahlte vergleichbare Steuer zuzuordnen. Auch die übrigen Bedingungen bleiben für den jeweiligen Fall relevant. Eine hohe Steuerbelastung in einem Staat erhöht nicht automatisch die Anrechnungsgrenze für einen anderen Staat. Die vereinfachte Grundstücksrechnung bildet ausdrücklich nur einen Staat ab und ersetzt keine mehrstaatliche Aufteilung.
Welche Unterlagen werden für die ausländische Steuer benötigt?
§ 21 Absatz 3 ErbStG verlangt Urkunden über die Höhe des Auslandsvermögens sowie über Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer. Eine Zahlungsbestätigung allein belegt deshalb noch nicht alle erforderlichen Größen. Bei fremdsprachigen Urkunden kann eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangt werden. Die Vorschrift schreibt deren Vorlage nicht automatisch für jede Unterlage vor. Halten Sie Steuerbescheid, Zahlungsbeleg und Vermögensnachweise zusammen bereit. Daraus sollte sich auch nachvollziehen lassen, welchem Erwerber die vergleichbare ausländische Steuer zuzurechnen ist. Bei mehreren betroffenen Staaten müssen diese Belege die jeweilige Zuordnung der Vermögenswerte und Steuern ermöglichen.
Welche Rolle spielt ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen ist vor der gewöhnlichen gesetzlichen Anrechnung zu prüfen. § 21 Absatz 1 stellt seinen unmittelbaren Anrechnungsweg unter den Vorbehalt, dass keine entsprechenden Abkommensvorschriften anzuwenden sind. Schreibt das Abkommen seinerseits eine Steueranrechnung vor, gelten nach Absatz 4 die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Daraus folgt keine pauschale Entlastungszusage für jedes Land oder jede Abgabe. Prüfen Sie den persönlichen und sachlichen Abkommensbereich sowie die konkrete Entlastungsmethode. Die Beispiele unterstellen ausdrücklich keinen solchen Abkommensfall. Die Steuerpflicht ist von der jeweiligen Entlastungsmethode zu unterscheiden.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 35b EStG: Einkommensteuerermäßigung bei Erbschaftsteuerbelastung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 21 ErbStG: ausländische Steueranrechnung und Nachweise. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2 ErbStG: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 121 BewG: gesetzliche Vermögenskategorien. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1 ErbStG: Erwerbsarten und Anwendung auf Schenkungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.