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Gerichtsurteile

Urteil: Kosten für Fertigstellung eines Neubaus nach Einzug nicht als Handwerkerleistung absetzbar

Steuer-Berater.de Team
Verfasst von Steuer-Berater.de Team
Zuletzt aktualisiert: 10. März 2022
Lesedauer: 4 Minuten
Handwerkerkosten, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Fertigstellung eines Neubaus stehen, sind steuerlich nicht absetzbar. © goir / istockphoto.com

Werden nach Fertigstellung eines Neubaus und Einzug der Eigentümer noch Handwerkerleistungen wie etwa Putz- oder Pflasterarbeiten erbracht, dann sind diese nicht steuerlich absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem entsprechenden Urteil beschlossen. Nun beschäftigt sich der Bundesfinanzhof mit diesem Verfahren.

Neubauten sind immer mit hohen Kosten verbunden. Dementsprechend sind viele Bauherren auf der Suche nach Möglichkeiten, wie man die hohen Handwerkerkosten steuerlich absetzen kann. Genau hier hat der Gesetzgeber nun aber eine klare Grenze gezogen.



Die Ausgangslage

Geklagt hatten die Eigentümer eines Einfamilienhauses, die nach Fertigstellung ihres Neubaus und Teilabnahme durch den Bauträger dort eingezogen und anschließend die noch fehlenden Handwerkerleistungen hatten verrichten lassen. Hierzu zählten neben dem Verputzen der Außenfassade auch Pflasterarbeiten sowie die Verlegung des Rollrasens. Die Kläger wollten nun im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung die steuerliche Begünstigung der handwerklichen Lohnkosten nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen. Dies lehnte das Finanzamt ab, genauso wie den Widerspruch der Kläger.

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die fragliche Steuerermäßigung in Höhe von 1.200 Euro zu gewähren sei, da das Haus nach Einzug bereits gemäß dem Zweck der Errichtung genutzt wurde und die Handwerkerleistungen lediglich unwesentliche Restarbeiten betroffen haben. Die Tatsache, dass die Anbringung des Fassadenputzes Inhalt des Bauvertrags war und diese Leistung des Handwerkers noch zur Fertigstellung des Einfamilienhauses erbracht werden musste, beurteilten sie als unerheblich.

Hintergrund der Klage ist die steuerrechtliche Möglichkeit, dass man 20 % der Handwerkerkosten, die für den Erhalt oder die Renovierung von selbst genutztem Wohneigentum entstehen, von der Steuer absetzen kann. Dies beinhaltet auch Anfahrtskosten oder Verbrauchmaterialien sowie beispielsweise auch Schornsteinfegerkosten. Hierdurch können Sie bis zu 1.200 Euro Steuern pro Jahr sparen. Wichtig ist hierbei, dass die Bezahlung der Handwerkerleistung per Überweisung erfolgt ist. Bei Barzahlungen mit Quittung wird der Steuerabzug vom Finanzamt nicht anerkannt. Darüber hinaus ist ein Steuererlass nicht möglich, wenn der Eigentümer für die gleichen Renovierungsmaßnahmen bereist staatliche Fördergelder in Anspruch genommen hat, wie sie etwa von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angeboten werden.



Das Urteil

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies in seinem Urteil vom 07.11.2017 die Klage mit der Begründung zurück, dass die handwerklichen Leistungen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes standen und es sich daher nicht um steuerlich begünstigte Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelte. Die Tatsache, dass die Eigentümer bereits eingezogen und einen Haushalt begründet hatten, sei hier unwesentlich. Demnach sei es vielmehr relevant, ob eine Neubaumaßnahme vorliege oder nicht. Diese seien nicht zwangsläufig abgeschlossen, nur weil der Bauherr die Nutzung des Gebäudes aufnimmt.

Da dieses Verfahren eine allgemeine Bedeutung für Bauherren in Deutschland haben wird, hat der 6. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 6 K 6199/16) nach Abweisung der Klage die Revision zugelassen. Das Verfahren ist vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 53/17) anhängig.

NACHTRAG am 9. November 2018:
Der unterlegene Steuerzahl legte mit Erfolg Revision beim Bundesfinanzhof ein: Das Finanzamt änderte die beklagten Steuerbescheide und gewährte dem Steuerzahler die beantragte Steuererklärung. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde dadurch gegenstandlos. Es gilt demnach wieder der Grundsatz: Eine Steueranrechnung gibt es für alle Handwerkerleistungen nach Bezugsfertigkeit des Eigenheims, unabhängig davon ob die Arbeiten im Bauvertrag vereinbart sind.
 


Eckdaten:

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. Senat
Streitjahr: 2014
Aktenzeichen: 6 K 6199/16
Datum des Urteils: 7. November 2017
Urteil: Abgrenzung von Neubaumaßnahmen von nach § 35a EStG begünstigten MaßnahmenRevision vor dem Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: VI R 53/17
Mehr Informationen zum anhängigen Verfahren finden Sie hier.

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