Laut Bundesfinanzhof (BHF) sind Bußgelder, die vom Arbeitgeber übernommen werden, immer als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie nicht als als notwendige Begleiterscheinung zu bewerten sind und als eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers geschehen, sondern überwiegend Entlohnungscharakter haben.

Frühere Urteile zu diesem Thema: Am 07.07.2004 hatte das Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zahlung von Bußgeldern seitens des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn zu bewerten war, sondern im Eigeninteresse des Unternehmens erfolgte. In dem Fall hatte ein Paketfahrer Bußgelder wegen Verletzung des Halteverbots erhalten.
Die Ausgangslage des Verfahrens
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Verstoßes bei einer internationalen Speditionsfirma angestellt. Wegen Überschreitung von Lenkzeiten und und Nichteinhaltung von Ruhezeiten hatte er Bußgeldbescheide in Höhe von 2.950 EUR und 3.640 EUR bekommen. Der Arbeitgeber hatte die Beträge beglichen, ohne sie dem Finanzamt als Arbeitslohn zu melden. Anschließend hatte der Kläger vom Finanzamt einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhalten. Dagegen hatte er beim Finanzgericht Köln geklagt und Revision eingelegt, als das erste Urteil zu seinem Nachteil gefallen war. Nachdem er auch mit seiner Revision gescheitert war, hatte er den Bundesfinanzhof als oberste Instanz eingeschaltet. Das BFH bestätigte jedoch das Urteil des Finanzgerichts Köln.
Welche Gründe waren für die Entscheidung maßgebend?
Der Arbeitgeber des Fahrers hatte angegeben, dass die Übernahme der Bußgelder aus betrieblichem Interesse geschehen war. In diesem Fall wären keine Lohnsteuer und keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig gewesen. Diese Sicht verneinte jedoch das BFH mit der Begründung, dass eine generelle Nichteinhaltung der Ruhe- und Pausenzeiten kein betriebliches Interesse darstellt, weil eine Firma keine Vorteile aus Rechtsverstößen hat und haben darf. Dabei ist es laut BFH irrelevant, ob der Arbeitgeber mit seinen Anweisungen den Kläger zu einem solchen rechtswidrigen Verhalten getrieben hat. Viel mehr handelt es sich bei der Übernahme der Strafe um einen Vorteil, der dem Arbeitnehmer gewährt wird und daher lohnsteuerpflichtig ist. Ein weiterer, wesentlicher Grund für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs war die Tatsache, dass es sich bei den Strafen nicht um geringfügige Verstöße handelte.