Basierend auf einer privaten Klage an das Finanzamt beschloss der Bundesfinanzhof vor kurzem, dass der 31. Dezember nicht mit einem gesetzlichen Feiertag gleichzusetzen sei. Die Klage fand um den Jahreswechsel 2012/2013 statt und wurde aufgrund von Festsetzungsverjährung vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt abgelehnt. Auch die darauffolgende Beschwerde gegen das Urteil im Jahre 2017 wurde abgewiesen.
Die Ausgangslage und der Tatbestand

Am 28.12.2012 stellte ein Kläger einen Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008. Der Antrag ging am 02.01.2013 ein und wurde vom Finanzamt des Landes Sachsen-Anhalt abgewiesen. Als Begründung wurde auf das Datum verwiesen, da mit dem ablaufenden 31.12.2012 – einem Montag – Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Da der Neujahrstag weder auf ein Wochenende fiel und auch kein gesetzlicher Feiertag ist, können an diesem Tag dennoch Fristen ablaufen. Im Jahre 2017 stellte der Kläger dann eine Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt. Die Beschwerde wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Das Urteil und dessen Begründungspunkte
Die Ablehnung der Beschwerde wurde auch vom Bundesfinanzhof unterstützt. Laut BFH bedarf die Fragestellung, ob Silvester (31.12.) bei der Fristberechnung einem Feiertag gleichzustellen sei, keiner weiteren Klärung. Gemäß Paragraph 108 Abs. 3 AO endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wenn diese ursprünglich auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fiel. Es ist vorgeschrieben, dass Fristbestimmungen verständlich und transparent sein sollten. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss über eine Frist allgemeine Gewissheit bestehen. Laut Auslegung der Literatur können nur gesetzliche Feiertage den Fristablauf verschieben und religiöse Feiertage, sowie Gedenk- oder Brauchtumstage haben keinen Einfluss auf die Fristberechnung, selbst wenn sie dienst- oder arbeitsfrei sind. Dementsprechend wurde nun der Beschluss veröffentlicht, dass Neujahr (31.12.) nicht mit einem gesetzlichen Feiertag gleichzusetzen ist. Die Rechtsprechung unterstützt daher weder die damalige Klage, noch die Beschwerde des Klägers.
Eckdaten:
Der Beschluss beruht auf der vom Finanzgericht Sachsen-Anhalt abgelehnten Klage zum Jahreswechsel 2012/2013, sowie der darauffolgenden Beschwerde bezüglich dieses Urteils von 2017.