Ein Elternpaar ließ bei der Geburt des gemeinsamen Sohnes Nabelschnurblut entnehmen, um die darin enthaltenen Stammzellen zur Heilung möglicher und später auftretender Krankheiten zu verwenden. Der Bundesfinanzhof fällte 2007 das Urteil, dass die Kosten für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut von der Steuer nicht absetzbar sind. Mehr zum Thema bei Steuer-Berater.de!
Stammzellen verfügen über einzigartige Eigenschaften – unter anderem alle Zellarten und Gruppen von Zellarten formen und sich selbst erhalten zu können – und ermöglichen es, aus einer einzigen Zelle einen Menschen entstehen zu lassen. Die im Nabelschnurblut enthaltenen Stammzellen können sich in fast alle Zellen des Körpers verwandeln. Ihre Fähigkeit, sich in Körperzellen umzuwandeln, nimmt im Alter jedoch ab, weil bei jeder Zellteilung die Erbinformation der DNS kürzer wird. Dies hat zur Folge, dass die Zellkopien schlechter werden. Demnach sind die stärksten Zellen die „originalen“ Stammzellen. Sie besitzen die Fähigkeit später auftretende Krankheiten beim Menschen und auch für seine Geschwister zu heilen. Die Kosten für die Entnahme und das Einfrieren von Nabelschnurblut zur späteren Verwendung belaufen sich auf ca. 1.500 bis 5.000 Euro.
Die Ausgangslage und der Tatbestand
Ein werdendes Elternpaar entschied sich, für ihr kommendes Kind vorsorglich Stammzellen aus der Nabelschnur entnehmen zu lassen, um sie bei möglichen später auftretenden Krankheiten zur Heilung einsetzen zu können. Diese Vorsorge kostete die Eltern 1.800 Euro. Diese Summe wurde in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung eingetragen. Doch das Finanzamt beschwerte sich über diesen Eintrag und erkannte die Kosten für die Entnahme von Stammzellen aus der Nabelschnur nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil das Kind nicht erkrankt oder heilungsbedürftig war.
Das Urteil und dessen Begründungspunkte
Das Entnehmen und Einfrieren des Nabelschnurblutes diente in diesem Fall weder der Heilung einer bereits vorhandenen Krankheit noch einer allgemeinen Maßnahme zur Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens des Kindes, so die Begründung.
Das Gericht entschied: Auf die Stammzellen aus der Nabelschnur darf nur unter ärztlicher Anweisung zurückgegriffen werden. Das Einlagern der Stammzellen hat bis zum Zeitpunkt des Einsatzes keine Wirkung und kann demnach nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Auch wenn eine schwerwiegende Krankheit nach Geburt ausgelöst wird, ist es aufgrund von Paragraph 11 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht möglich die Krankheit als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung anzugeben.
Aus der erfolglosen Klage geht das Urteil hervor, dass die Kosten für Nabelschnurblut von der Steuer nicht absetzbar sind. Begründet wurde dies damit, dass das Kind nicht krank oder heilungsbedürftig war beziehungsweise auch keine Gefährdung der Gesundheit drohte. Die Klage der Eltern reichte bis zum Bundesfinanzhof, der am 15.10.2007 das Urteil mit dem Aktenzeichen III B 112/0 fällte, dass die Kosten für das Entnehmen und Einlagern beziehungsweise Einfrieren von Stammzellen im Nabelschnurblut von der Steuer nicht absetzbar sind. Weitere Erklärungen, die beim Beschluss angegeben wurden, können Sie hier nachlesen.
Eckdaten:
Datum: 15.10.2007
Aktenzeichen: III B 112/06
Entscheidungsform: Beschluss
Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 1 EStG