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Lohn- und Einkommensteuer

Steuerklasse ändern: So funktioniert der Wechsel

Jérôme Grad
Verfasst von Jérôme Grad
Zuletzt aktualisiert: 05. Juli 2021
Lesedauer: 6 Minuten
Mit der richtigen steuerlichen Einstufung können Sie Geld sparen. © johannes86 / istockphoto.com

Mit Hilfe einer Änderung Ihrer Steuerklasse können Sie Geld sparen. Wann ein Steuerklassenwechsel lohnenswert ist, wie Sie ihn beantragen und was sie dabei beachten müssen – wir beantworten die sechs wichtigsten Fragen.

Was ist die Steuerklasse?

Die Steuerklasse ist ein maßgebendes Merkmal für den Lohnsteuerabzug und wird daher auch Lohnsteuerklasse genannt. In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Die Zuweisung erfolgt durch das Finanzamt und richtet sich nach dem Familienstand.

SteuerklasseFamilienstand
Steuerklasse 1ledig, geschieden, verwitwet, getrennt lebend
Steuerklasse 2alleinerziehend mit alleinigem Sorgerecht
Steuerklasse 3verheiratet und eingetragene Lebenspartnerschaft (höheres Einkommen)
Steuerklasse 4verheiratet und eingetragene Lebenspartnerschaft (gleiches Einkommen)
Steuerklasse 5verheiratet und eingetragene Lebenspartnerschaft (niedrigeres Einkommen)
Steuerklasse 6jeder mit Zweit- und mehreren Nebenjobs

Wann lohnt ein Steuerklassenwechsel?

Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse macht immer dann Sinn, wenn sich die Lebenssituation oder das Einkommensverhältnis verändert. Das kann der Fall sein:

  • nach einer Hochzeit
  • nach einer Scheidung
  • zur Geburt eines Kindes
  • bei einer Gehaltserhöhung
  • bei anstehender Arbeitslosigkeit

Wer kann seine Steuerklassen ändern?

Grundsätzlich dürfen Menschen nur nach der Eheschließung oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften ihre Lohnsteuerklasse ändern. Auch auf Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht und Kindergeldbezug trifft dieser Anspruch zu. Alle anderen dürfen ihre Steuerklasse nicht wählen, sondern erhalten sie vom Finanzamt zugewiesen.

Erforderlich wird der Wechsel bei

  • Heirat
  • Scheidung
  • Geburt eines Kindes bei Alleinerziehenden
  • Tod eines Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners

Optional ist die Änderung bei

  • einer Gehaltserhöhung
  • einer Verringerung der Einkünfte
  • einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit
  • beim Bezug von Elterngeld

Steuerklassenwechsel nach Heirat?

Nach der Heirat werden die Ehepartner automatisch vom Finanzamt der Steuerklasse 4 zugeordnet. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Daneben gibt es zwei weitere Optionen: Die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 sowie die Klasse 4 mit Faktoren. In beiden Fällen müssen die Lebenspartner einen Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklasse beim Finanzamt stellen.

Was sollte man bei einem Wechsel in die Steuerklasse III und V beachten?

Verdient ein Ehegatte deutlich mehr als der andere, ist es sinnvoll, die Steuerklassen-Kombination III / V zu wählen. Dabei erhält ein Partner die Klasse III, der andere die Klasse V. Der Steuersatz in Klasse III ist geringer als in IV. Diese Person erhält also mehr Netto von Ihrem Bruttogehalt. Umgekehrt muss die Person, die in Klasse V wechselt, mit höheren steuerlichen Abgaben rechnen.

Achtung:
Wer nach der Heirat die Steuerklassenkombination III / V wählt, ist zu einer Steuererklärung verpflichtet.
 

Vorteil der Steuerklasse III / V

Der Wechsel aus der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III und V hat den Vorteil, dass die Lohnsteuer in der Klasse III geringer ausfällt. Folglich ist mit einem höheren Einkommen zu rechnen.

Der Wechsel kann bei Paaren mit einem unterschiedlichen Einkommensverhältnis lohnen. Ein Wechsel der Lohnsteuerklassen macht in der Regel auch bei einer Verringerung der Einkünfte eines Partners Sinn. Diese Variante wird meist bei einem Verhältnis von 60:40 des gemeinsamen Arbeitseinkommens rentabel.

Nachteil der Steuerklasse 3 und 5

Sind Ehegatten in der Steuerklasse 3 und 5 verortet, müssen sie eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt hat damit die Möglichkeit, durch die Summe der beiden Einkommen und der Anwendung des Ehegattensplittings zu wenig gezahlte Steuerbeträge einzufordern. Bei zu großen Abständen der voraussichtlichen Arbeitslöhne zwischen den beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern droht eine Nachzahlung.

Der höhere Nettoverdienst des Besserverdieners stellt dennoch ein Vorteil für das Ehepaar dar. Denn beim Bezug staatlicher Leistungen, wie dem Elterngeld, wird das Nettogehalt als Grundlage herangezogen. Ein Plus beim Netto ist gleichbedeutend mit höheren Leistungszahlungen des Staates.

Tipp:
Mütter sollten mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz wechseln, Väter sieben Monate vor der Geburt.
 

Wer zukünftig Arbeitslosengeld bezieht, sollte von der Steuerklasse V in die Steuerklasse IV wechseln. Denn auch hier ist der Nettoverdienst die Grundlage für die Berechnung der Leistung. Der Wechsel ist vor dem Erhalt des Arbeitslosengeldes zu beantragen.

Steuerklasse IV mit Faktoren

Um zu hohe Nachzahlungen nach der Steuererklärung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das sogenannte Faktorenverfahren eingeführt. Hierbei bleiben beide Ehegatten in der Lohnsteuerklasse IV. Beide zahlen nur soviel Steuern, wie sie tatsächlich zum gemeinsamen Einkommen beitragen. Das Finanzamt rechnet dazu beim Lohnabzug monatlich die prozentuale Aufteilung von Freibeträgen und Pauschalen aus und teilt diese unter den beiden Parteien entsprechend auf.Steuerklassenwechsel bei AlleinerziehendenAlleinerziehende Personen würden als Ledige in der Steuerklasse 1 bleiben. Wenn sie allerdings das alleinige Sorgerecht für ein minderjähriges Kind besitzen und Kindergeld beziehen, steht ihnen die Steuerklasse II zu. Hierfür muss auch Anspruch auf Entlastungsbetrag bestehen. Das bedeutet, dass Sie als Alleinerziehender in einer Wohnung mit dem Kind leben und keine eheähnlichen Wohngemeinschaft besteht. Der Wechsel in die neue Lohnsteuerklasse erfolgt nicht automatisch, ein Antrag ist deshalb notwendig.

Steuerklassenwechsel bei Witwen

Stirbt der Partner oder die Partnerin, wird der Verwitwete oder die Verwitwete für das laufende Jahr und das darauffolgende automatisch in die Klasse III eingeordnet. Dadurch erhält der Witwer oder die Witwe die höchsten Steuerfreibeträge. Anschließend erfolgt die Einstufung in Klasse I.

Wie wird der Wechsel der Steuerklasse vollzogen?

Wenn Sie eine ungünstige Steuerklasse verlassen und in eine günstigere Steuerklasse gelangen möchten, müssen Sie den Antrag beim Finanzamt stellen. Dazu füllen Sie einfach den entsprechenden Vordruck des Formulars aus und schicken den Antrag an das für Sie zuständige Finanzamt. Der Antrag muss von beiden Ehepartnern bzw. Lebenspartnern unterschrieben werden.

Die Frist für die Änderung in einem jeweiligen Jahr endet zum 30. November. Einen Überblick, welche Fristen wann gelten und wie Sie diese verlängern können, erhalten Sie hier.

Wo kann die Steuerklasse geändert werden?

Wer in die optimale Steuerklasse wechseln möchte, muss dies beim Finanzamt beantragen. Dafür ist lediglich das Formular zur Beantragung des Steuerklassenwechsels notwendig.

Welche Formulare braucht man?

Sie benötigen für die Wahl der Lohnsteuerklasse lediglich das Formular zur Beantragung des Steuerklassenwechsels. Dieses erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt oder auf der Homepage.

Welche Angaben werden für das Formular benötigt?

In das Formular müssen Sie ihren Namen, Wohnort, Familienstand und ihr Geburtsdatum eintragen. Zudem benötigen Sie Ihre Steuer-Nummer und als Selbstständiger die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Wie oft kann man die Steuerklasse wechseln?

Der Steuerklassenwechsel ist prinzipiell nur einmal im Kalenderjahr möglich. Ausnahmen sind:

  • Ein unvorhergesehenes Ereignis wie der Tod des Ehepartners
  • Kein Arbeitslohnbezug (z.B. Beendigung des Dienstverhältnisses)
  • Lohnbezug nach Arbeitslosigkeit oder Elternzeit
  • Trennung der Ehegatten

Wie läuft der Wechsel mit ELStAM?

Bis 2013 musste sich der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber holen, bevor er die Lohnsteuerklasse ändern konnte. Seit Januar 2013 erledigt das ELStAM Verfahren (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) diese Aufgabe. Dabei sendet die Meldebehörde nach der Hochzeit oder Scheidung die Daten automatisch und elektronisch an die zuständige Stelle im Finanzamt. Das Faktorenverfahren (beide Parteien in Steuerklasse 4) muss von den Lebenspartner allerdings jährlich neu beantragt werden.

Über unsere*n Autor*in
Jérôme Grad
Nach seinem Studium verschrieb sich Jérôme komplett der Tätigkeit als Redakteur, zunächst im Sportbereich, später im Zeitungsverlag. Journalistische Erfahrungen sammelte er in Print- und Onlineredaktionen, darunter unter anderem beim Kicker Sportmagazin und nordbayern.de.