Beschäftigen Sie Haushaltshilfen, einen Pflegedienst oder beauftragen Sie Handwerker für Ihr Zuhause, können Sie diese Leistungen steuerlich absetzen. Bis zu 4.000 Euro sind dabei drin. Doch Vorsicht: Nicht jeder kann die Aufwendungen bei der Steuer geltend machen.
Alles auf einen Blick:
- Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind absetzbar, wenn sie von Mitgliedern des Haushaltes durchgeführt werden könnten und ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
- Klassischerweise zählen handwerkliche Tätigkeiten genauso wie Leistungen sozialversicherungspflichtiger Haushaltshilfen oder zur Pflege bedürftiger Mitmenschen dazu.
- Die Dienstleistungen müssen in Ihrem Haus oder auf dem Grundstück durchgeführt worden sein.
- Der Betrag darf nicht bar bezahlt worden sein . Die Rechnung muss notwendige Daten beinhalten.
- Dann gibt es 20 Prozent vom Finanzamt zurück. Für Handwerkerleistungen gilt ein Höchstbetrag von 1.200 Euro, bei Haushaltshilfen können Sie 4.000 Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld abziehen.
- Vermieter können diesen steuerlichen Vorteil nicht in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Arbeiten, die von einer Person im Haushalt erledigt werden können, allerdings tatsächlich von einer beauftragten Person durchgeführt werden. Dazu gehören Leistungen von Haushaltshilfen, unter bestimmten Voraussetzungen auch von Handwerkern und ambulanten Pflegediensten. Um den Betrag bei der Steuerermäßigung geltend zu machen, ist es wichtig, dass die Leistung per Rechnung beglichen wurde.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise zu einem Haushalt zählen. Dies sind einerseits Tätigkeiten, die von einer Privatperson erledigt werden, wie das Rasenmähen oder das Fensterputzen. Aber auch Handwerkerleistungen zählen dazu, wenn sie im Zusammenhang mit dem Haushalt stehen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Wartung der Heizung oder der Besuch des Schornsteinfegers.

Wer kann haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?
Prinzipiell kann jeder, der Auftraggeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist, die Kosten bei der Steuererklärung einreichen. Dazu zählen Mieter genauso wie Eigentümer, die selbst in der Wohnung leben. Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften können diese Option nicht nutzen.
Das bedeutet, wenn Sie die Leistungen eines Handwerkers, eines Pflegebetreuers oder einer Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, können Sie die Kosten geltend machen. Dies kann auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgen, also sogenannten Mini-Jobs.
Als Vermieter oder Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden Sie vom Gesetzgeber ausgebremst. Denn das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in Form eines Minijobs bedarf nach § 8a des Sozialgesetzbuches IV der Teilnahme am sogenannten Haushaltsscheckverfahren. Dies ist Vermietern und Wohneigentümergemeinschaften allerdings untersagt.
Während aber Wohnungseigentümergemeinschaften noch bestimmte Dienstleistungen wie den Winterdienst steuerlich geltend machen können, wenn sie einzeln in der Rechnung aufgeführt sind, gibt es für Vermieter keinen Steuerabzug. Dienstleistungen für die vermietete Immobilie können dann allerdings als Werbungskosten bei der Steuererklärung angeführt werden.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen?
Um die Kosten für die Dienstleistungen aus dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis steuerlich geltend machen zu können, müssen folgende drei Punkte gegeben sein, die sich auf den Wohnsitz, die Tätigkeit und Zahlungsart beziehen.
1. Der Haushalt muss in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU + Island, Norwegen und Liechtenstein) liegen. Gleiches gilt für den Aufenthaltsort der zu pflegenden Person, was auch ein Heim in Spanien sein kann.
2. Die Tätigkeit muss in Ihrem Haushalt oder auf dem Grundstück ausgeführt worden sein.
3. Die Leistung muss auf einer Rechnung festgehalten werden. Bewahren Sie diese bis zu Ihrer Steuererklärung gut auf. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten sie die Kosten via Überweisung, Dauerauftrag, Verrechnungsscheck, Einzugsermächtigung oder Online-Banking begleichen. Zahlen Sie niemals bar!
Auf der Rechnung sollten folgende Angaben stehen:
- Dienstleistungserbringer (mit Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer)
- Leistungsempfänger mit Adresse
- Art und Inhalt der Leistung sowie Zeitpunkt der Leistungserstellung
- Aufgeschlüsseltes Entgelt (nach Lohn, Fahrt- und Materialkosten)
Absetzbar oder nicht: Was ist möglich?
Steuerpflichtige Personen können die Aufwendungen für Haushaltshilfen, Pflege- und Handwerkerleistungen absetzen, sofern es sich um die Arbeits- Fahrt- oder Maschinenkosten handelt. Nicht eingeschlossen sind hingegen Materialkosten handwerklicher Tätigkeiten. Ferienwohnungen zählen als Sonderfall.
Was ist absetzbar?
Absetzbar sind die Aufwendungen für Pflege- und Handwerkerleistungen und sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfen, wenn es sich um Kosten für Arbeit, Fahrten sowie Nutzung von Maschinen handelt.
Haushaltshilfen:
- Reinigung der Wohnung, beispielsweise Fensterputzen
- Renovierung
- Schneeräumdienste
- Hausmeisterdienste
- Gartenpflege, beispielsweise Rasenmähen
- Kinderbetreuung zu Hause: Nur unter gewissen Umständen möglich. Zudem haben Sie meist mehr finanzielle Vorteile, wenn Sie diesen Punkt als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Denn dadurch sinkt nicht die Steuerschuld, sondern das zu versteuernde Einkommen, wodurch wiederum der Steuersatz sinkt.
- Entsorgungsgebühren, beispielsweise Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege. Leistungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z. B. Müllgebühren), sind nicht begünstigt.
Handwerkerleistungen:
- Arbeiten an Heizungen, beispielsweise Wartungen, frischer Anstrich, Schornsteinfegerleistungen
- Bodenarbeiten
- Dacharbeiten
- Fassadenarbeiten
- Malerarbeiten
- Tapezierarbeiten
- Modernisierung des Badezimmers
Dienstleistungen aus der Pflege:
- Zubereitung der Mahlzeiten
- Küchenarbeiten, beispielsweise Putzen, Aufräumen
- Reinigung der Wohnung
- Aufwendungen für ein Notrufsystem in einem Altenheim
Der steuerliche Abzug auf diese Leistungen ist nur einmalig anwendbar. Haben Sie Aufwendungen als Sonderausgaben – beispielsweise die Kinderbetreuung – oder als außergewöhnliche Belastungen – meist bei Pflegekosten – aufgeführt, erlischt das Recht, diese als haushaltsnahe Dienstleistungen zu deklarieren.
Welche Sonderfälle gibt es?
Ferienwohnungen und Zweitwohnungen innerhalb der Europäischen Union zählen zu relevanten Haushalten. Damit sind etwaige Kosten in diesem Haushalt auch steuerlich absetzbar. Einzige Bedingung: Sie müssen die Wohnung auch selbst nutzen. Ein ständiges Vermieten ist also nicht erlaubt.
Wer privat umzieht, kann ebenfalls von der Regelung profitieren. Steuerpflichtige sollten allerdings auf eine zeitnahe Inanspruchnahme der Dienstleistung achten. Malerarbeiten nach sechs Monaten erkennt die Steuerbehörde oftmals nicht mehr an, weil der Zeitraum zu weit fortgeschritten ist.
Was können Sie nicht absetzen?
Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten können Sie absetzen, ebenso wie die Ausgaben für Verbrauchsmittel. Material- und Warenkosten hingegen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Ein Beispiel: In Rechnung gestellte Reinigungsmittel, Farbe oder Streugut sind absetzbar, Aufwendungen für einen Pinsel oder Besen jedoch nicht.
Weiterhin nicht als Steuerermäßigung absetzbar sind:
- Kosten, die Sie nicht selbst bezahlen, beispielsweise als Mieter
- Alle Barzahlungen
- Normale Müllgebühren
- Nachhilfeunterricht
- Friseur- und Kosmetikleistungen
- sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen
- Beschäftigungverhältnisse von Kindern oder Ehegatten und Lebensgefährten
- Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben geltend gemacht wurden (beispielsweise Kinderbetreuung und Reinigungsarbeiten in beruflich genutzten Räumen)
- Aufwendungen für öffentlich geförderte Maßnahmen, beispielsweise Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- Aufbau eines Haushalts: Der Aufbau gilt dabei als abgeschlossen, wenn der Einzug in das Gebäude zumutbar ist. Konkret: Für die erstmalige Dachziegelverlegung können Sie die haushaltsnahen Dienstleistungen nicht geltend machen, für den Ausbau des Dachgeschosses oder den Einbau eines Wintergartens allerdings schon.
Wann ist haushaltsnah auch wirklich haushaltsnah?
Dacharbeiten oder die Reinigung der Wohnung sind typische, nicht streitbare haushaltsnahe Dienstleistungen beziehungsweise Handwerkerleistungen. Doch was heißt haushaltsnah denn wirklich? Wie verhält es sich mit der Betreuung eines Hundes?
Während das Bundesfinanzministerium den Haushalt auf den Bereich im und rund ums Haus definiert, hat der Bundesfinanzhof 2017 entschieden, dass der Begriff auch räumlich-funktional gesehen werden kann. Die Dienstleistung muss somit nicht zwingend im Haushalt ausgeführt werden. So kann der Hundebesitzer die Aufwendungen für das regelmäßige Gassigehen von der Steuer absetzen, obwohl die Dienstleistung nicht im Haushalt erbracht wird. Ähnlich urteilte das Gericht Berlin-Brandenburg, als es entschied, dass Reparaturen von Haushaltsgeräten, in diesem Fall die Waschmaschine, in der Werkstatt erfolgen dürfen – und die Kosten dennoch steuerlich geltend gemacht werden dürfen.
Steuerermäßigung: So gehen Sie vor
Um bei der Steuer Geld zu sparen, müssen Steuerpflichtige eine Steuererklärung beim Finanzamt fristgerecht einreichen. Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden in Zeile 72 des Mantelbogens aufgeführt. Der Höchstbetrag beträgt 4.000 Euro bei Haushaltshilfen und 1.200 Euro bei handwerklichen Tätigkeiten.
Wie setzen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer ab?
Die Aufwendungen können Sie bei der Steuererklärung aufführen – natürlich nur, wenn Sie steuerpflichtig sind. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie nicht bar bezahlen, um die von der Finanzbehörde geforderten Nachweise erbringen zu können. Eine Kopie der Rechnungsbelege ist der Steuererklärung nicht zwingend beizufügen.
Die Aufwendungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen tragen Sie inklusive der Mehrwertsteuer bei der Steuererklärung im Mantelbogen in Zeile 72 ein. Der eingetragene Gesamtbetrag mindert Ihre Steuerschuld. Er senkt damit aber nicht das zu versteuernde Einkommen.
Wohnen mehrere steuerpflichtige Personen in einem Haushalt, können die Steuervergünstigungen auch nur einer Person angerechnet werden – unabhängig davon, ob die Personen verheiratet sind oder nicht. Bei der Steuererklärung ist dann der Name des Partners/ der Partnerin sowie Geburtsdatum in Zeile 75 des Mantelbogens einzutragen.
Normalerweise wird die Steuervergünstigung in einer Partnerschaft der Person zugerechnet, die auf der Rechnung als Leistungsempfänger steht. So ist es in § 26a des Einkommensteuergesetz geregelt. Sie können aber auch die Aufwendungen zur Hälfte anrechnen lassen. Dafür ist lediglich ein entsprechender Antrag der zahlenden Person nötig. Wollen Sie sich die Kosten im Verhältnis 60 zu 40 Prozent anrechnen lassen, geben Sie das im Mantelbogen in Zeile 77 an.
Bis wann muss die Steuererklärung eingereicht werden?
Ihre Steuererklärung, in der Sie die absetzbaren Kosten aufführen, müssen Sie bis Juli des darauffolgenden Jahres einreichen – also beispielsweise bis Juli 2020 für das Jahr 2019.
Werden Sie von einem Steuerberater vertreten, gibt es theoretisch Zeit bis Februar des übernächsten Jahres – also Februar 2021 für die Steuererklärung 2019.
Wie hoch ist der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen?
Sie können bis zu 20.000 Euro pro Jahr an Arbeits- Fahrt- und Maschinenkosten geltend machen. Davon mindern 20 Prozent der Ausgaben Ihre Steuerschuld. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen liegt der Höchstbetrag bei 4.000 Euro pro Jahr, genauso wie bei Pflege- und Betreuungskosten. Bei Handwerkerleistungen können Sie ebenfalls 20 Prozent, aber nur maximal 1.200 Euro anführen. Für die entstandenen Kosten durch die Beschäftigung in einem Minijob beträgt der Höchstbetrag nur 510 Euro pro Jahr.
Wichtig ist nur, dass Sie für sämtliche haushaltsnahen Leistungen eine Rechnung vorlegen können. Zudem können Sie den Höchstbetrag nur einmalig geltend machen, unabhängig der Anzahl der Wohnsitze. Das bedeutet, dass Ferien- oder Wochenendwohnungen mit ihrem Erstwohnsitz zusammen verrechnet werden.
Fazit
Wenn Sie eine Haushaltshilfe, einen Pflegedienst oder Handwerker für Arbeiten in Ihrem Haushalt anstellen, können Sie diese Aufwendungen bei der Steuererklärung geltend machen. 20 Prozent erstattet Ihnen das Finanzamt. Abhängig von der Art der Leistung gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 1.200 Euro bei handwerklichen Tätigkeiten und 4.000 Euro bei Haushaltshilfen und Pflegediensten.
Voraussetzung ist, dass die Arbeit auf Ihrem Grundstück erfolgt ist und Sie nicht bar bezahlt haben. Außerdem ist der steuerliche Abzug auf diese Leistungen in der Steuererklärung nur einmalig erlaubt. Eine gleichzeitige Aufstellung für außergewöhnliche Belastungen – beispielsweise beim Pflegedienst – ist nicht erlaubt. Generell ausschlossen von dieser Möglichkeit der Steuervergünstigung sind Vermieter, die allerdings in diesem Fall auf die Werbungskosten zurückgreifen können.