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Was ist die Vermietung an Angehörige?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Klar vereinbarte Hauptpflichten und ihre tatsächliche Durchführung zählen.
  • Familieninternes Geld macht eine Zahlung nicht automatisch zum Scheingeschäft.
  • Anerkannte Vermietung kann Einnahmen und zugehörige Werbungskosten begründen.
  • Für verbilligte Wohnraumvermietung gelten zusätzlich besondere Entgeltgrenzen.

Vermietung an Angehörige Definition

Vermietung an Angehörige bezeichnet die entgeltliche Überlassung einer Wohnung oder von Geschäftsräumen an nahe Familienmitglieder. Steuerlich entsteht dadurch nicht allein wegen eines unterschriebenen Vertrags automatisch eine Einkunftsquelle. § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ordnet Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu [1]. Bei Angehörigen prüft das Finanzamt zusätzlich, ob ein wirksames, ernst gemeintes Mietverhältnis vorliegt und ob die Parteien seine wesentlichen Vereinbarungen tatsächlich umsetzen [2]. Maßstab ist eine Gesamtbetrachtung, nicht ein pauschales Verbot familiärer Verträge [3].


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Wie wird „Vermietung an Angehörige“ berücksichtigt?

Vertrag und tatsächliche Durchführung

Zunächst wird geprüft, ob ein Scheingeschäft vorliegt [4]. Danach kommt es darauf an, ob die Vereinbarung ihrem Inhalt nach fremdüblich gestaltet und tatsächlich wie vereinbart vollzogen wird. § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschreibt die zentralen Pflichten: Der Vermieter gewährt den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und erhält ihren geeigneten Zustand, der Mieter zahlt die vereinbarte Miete [5]. Diese Hauptpflichten müssen klar und eindeutig feststehen. Schriftform ist nicht pauschal das entscheidende Kriterium, und nicht jeder kleinere Vertragsmangel schließt die Anerkennung aus.

Zahlung, Einkünfte und Werbungskosten

Der Zahlungsweg ist Beweismittel, aber nicht für sich allein das Ergebnis. Zu klären ist, ob die vereinbarte Miete tatsächlich aus dem Vermögen des Mieters in die Verfügungsmacht des Vermieters gelangt und ob spätere Geldbewegungen einen vereinbarten Rückfluss darstellen. Mieteinnahmen gelten grundsätzlich im Jahr des Zuflusses als bezogen [6]. Aufwendungen sind nach § 9 EStG nur insoweit Werbungskosten, wie sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen [7]. Für vermietete Wohnungen sind Entgeltgrenzen gesondert zu prüfen, siehe verbilligte Vermietung.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Vermietung an ein erwachsenes Kind

Eine Eigentümerin überlässt ihrem erwachsenen Kind 2026 eine eigenständige, gewöhnliche Wohnung. Die Parteien vereinbaren klar die Räume, eine monatliche Gesamtmiete von 750 Euro und die Nutzung als Wohnung. Das Kind zahlt monatlich tatsächlich an die Mutter. Für dieses hypothetische Beispiel wird unterstellt, dass die Anerkennungsprüfung bestanden ist, sämtliche Entgeltvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 EStG erfüllt sind und Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Die bereits als abziehbar geprüften Werbungskosten betragen 12.000 Euro. Berechnet werden nur Vermietungseinkünfte, nicht persönliche Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder eine garantierte Erstattung.

Berechnung: 750 × 12 = 9.000. 9.000 − 12.000 = -3.000

RechenschrittBetrag
Monatliche Gesamtmiete750 Euro
Jahresmiete9.000 Euro
Werbungskosten12.000 Euro
Einkünfte vor persönlicher Steuer−3.000 Euro

Ergebnis: Unter den Annahmen ergeben sich 3.000 Euro negative Einkünfte vor persönlicher Steuer.

Beispiel 2: Geschäftsräume zwischen Ehegatten

Ein Ehegatte vermietet dem anderen 2026 Räume, die dieser tatsächlich für seine selbständige Tätigkeit als Büro nutzt. Vereinbart sind die Räume, monatlich 1.800 Euro Miete und die Hauptpflichten. Der Mieter überweist vom betrieblichen Konto auf ein allein dem Vermieter zugeordnetes Konto. Das Mieterkonto wird teilweise mit gemeinsamen Ersparnissen aufgefüllt. Fremdüblichkeit, tatsächliche Durchführung, Einkünfteerzielungsabsicht und Abziehbarkeit der 16.000 Euro Werbungskosten werden unterstellt. Gemeinsame Mittel widerlegen die Zahlung nicht allein. Die Rechnung betrifft nur die Vermietungseinkünfte, nicht Umsatzsteuer, persönliche Steuer oder den Betriebsausgabenabzug des Mieters.

Berechnung: 1.800 × 12 = 21.600. 21.600 − 16.000 = 5.600

RechenschrittBetrag
Monatliche Miete1.800 Euro
Jahresmiete21.600 Euro
Werbungskosten16.000 Euro
Einkünfte vor persönlicher Steuer5.600 Euro

Ergebnis: Unter den gesonderten Anerkennungsannahmen ergeben sich 5.600 Euro Vermietungseinkünfte, keine berechnete Steuerersparnis.

Ausnahmen und Besonderheiten

Scheingeschäft, Missbrauch und private Nutzung

Ein Vertrag bleibt steuerlich unbeachtlich, wenn die Parteien als Scheingeschäft die vereinbarten Rechtsfolgen gar nicht eintreten lassen wollen. Ein gemeinsamer Plan, gezahlte Miete ohne andere Rechtsgrundlage zurückzuleiten, kann dafür sprechen. § 42 der Abgabenordnung (AO) erfasst außerdem unangemessene Gestaltungen, die einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil bewirken, sofern keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden [8]. Anerkennung des Mietvertrags beantwortet nicht automatisch die Abziehbarkeit jeder Ausgabe: Kosten für privat genutzte Räume können dem privaten Bereich zuzuordnen sein und sind nicht ohne Weiteres Werbungskosten [9].

Eigenständige Entgeltgrenzen für Wohnraum

Für Wohnungen zu Wohnzwecken gelten zusätzlich die Grenzen in § 21 Abs. 2 EStG. Unter 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete wird die Überlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Bei dauerhaft angelegter Vermietung gilt ein Entgelt von mindestens 66 Prozent als entgeltlich. Zwischen diesen Grenzen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Die ortsübliche Marktmiete umfasst Kaltmiete und umlagefähige Betriebskosten, nicht allein die Nettokaltmiete. Diese Preisprüfung ersetzt aber nicht die Prüfung eines tatsächlich durchgeführten Mietvertrags. Umgekehrt bedeutet ein ernsthaft vereinbarter Vertrag noch nicht automatisch vollständigen Werbungskostenabzug.

Vorteile

  • mögliche Anerkennung: Ein echtes Angehörigenmietverhältnis kann Einkünfte und zugehörige Werbungskosten auslösen.
  • zulässige Finanzierung: Gemeinsame Ersparnisse als Finanzierungsquelle machen die Mietzahlung nicht automatisch zum Scheingeschäft.
  • begrenzte Formstrenge: Kleinere Abweichungen schließen Anerkennung nicht zwingend aus, wenn die Gesamtumstände tragen.

Nachteile

  • umfassende Prüfung: Unklare Hauptpflichten oder abweichende Durchführung gefährden die steuerliche Anerkennung.
  • hohes Nachweisrisiko: Nicht endgültig beim Vermieter verbleibende Zahlungen können auf ein Scheingeschäft hindeuten.
  • private Abzugsgrenze: Privat veranlasste Ausgaben und Unterhaltsaufwendungen sind nicht allgemein abziehbar.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Bei der Vermietung an Angehörige kommt es auf ein echtes Mietverhältnis an: Die Parteien müssen die Mietsache und Miete klar vereinbaren und ihre Hauptpflichten tatsächlich erfüllen. Familieninterne Finanzierung genügt für sich allein nicht, um ein Scheingeschäft anzunehmen. Zugleich ersetzt eine Überweisung keine Prüfung von Rückfluss, Vertragsinhalt, privater Verwendung und möglichem Gestaltungsmissbrauch. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, lassen sich Einnahmen und Werbungskosten zutreffend zuordnen. Prüfen Sie deshalb die Hauptpflichten, die tatsächlichen Zahlungswege und bei Wohnraum die gesonderten Entgeltvoraussetzungen gemeinsam, bevor Sie Werbungskosten ansetzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann ist eine Mietverrechnung mit Barunterhalt möglich?

Eine Verrechnung kann eine tatsächliche Mietzahlung sein, wenn Miet- und Unterhaltsansprüche bestehen und die Verrechnung wirksam vollzogen wird. Die Verwaltungshinweise erkennen Mietverhältnisse mit unterhaltsberechtigten Kindern auch bei Verrechnung mit Barunterhalt an. Davon zu unterscheiden ist eine bloße Wohnungsüberlassung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung, durch die sich der Barunterhaltsanspruch vermindert. Dort liegt nach den Hinweisen kein Mietverhältnis vor. Ob ein echter Mietvertrag besteht, beurteilt sich weiterhin nach den Hauptpflichten und ihrer tatsächlichen Durchführung. Dabei müssen die Ansprüche bestehen und die Vereinbarung wie vereinbart umgesetzt werden.

Was gilt bei einer einmaligen Geldschenkung für die Miete?

Eine einmalige Geldschenkung der Eltern schließt die Anerkennung nicht automatisch aus, wenn das Kind damit eine tatsächlich geschuldete Miete zahlt. Die Verwaltungshinweise führen eine solche Finanzierung ausdrücklich als möglichen Fall eines Mietverhältnisses mit einem unterhaltsberechtigten Kind an. Entscheidend bleibt, ob der Mietvertrag ernsthaft vereinbart und umgesetzt wird. Eine bloße Zahlung, die von vornherein ohne endgültigen Vermögensübergang zurückfließen soll, ist davon zu unterscheiden. Auch die räumlichen Verhältnisse bleiben gesondert zu prüfen: Die Finanzierung durch eine Schenkung beantwortet nicht, ob eine eigenständige Wohnung oder eine fortbestehende Haushaltsgemeinschaft vorliegt.

Wann ist ein Mietvertrag zwischen unverheirateten Partnern anerkennungsfähig?

Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die Ehegattengrundsätze nicht allgemein. R 21.4 des amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs (EStH) nimmt eingetragene Lebenspartnerschaften ausdrücklich aus dieser Aussage aus. Eine weitere Ausnahme betrifft Verträge über die gemeinsam genutzte Wohnung. Ein solches Mietverhältnis erkennt H 21.4 einkommensteuerlich nicht an. Bei einer getrennten, nicht gemeinsam bewohnten Mietsache greift diese spezielle Aussage nicht. Für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Mietverhältnis bleiben die sonstigen Voraussetzungen maßgeblich, insbesondere klar vereinbarte Hauptpflichten und ihre tatsächliche Durchführung. Die konkrete Wohn- und Vertragsgestaltung muss daher unterschieden werden.

Wie wirken sich spätere Vertragsänderungen aus?

Eine spätere Änderung sollte die geänderten Hauptpflichten klar und eindeutig festlegen und anschließend tatsächlich umgesetzt werden. Das gilt etwa, wenn sich die vermieteten Räume oder die vereinbarte Miete ändern. Die Verwaltungshinweise verlangen die gleichen Anforderungen auch an nachträgliche Änderungen. Nicht jede fehlende schriftliche Ergänzung führt automatisch zur Nichtanerkennung, wie der BFH in seiner Gesamtwürdigung betont. Entscheidend bleiben Vertragsinhalt, Umsetzung und die Frage, ob die festgestellten Abweichungen insgesamt auf fehlenden Rechtsbindungswillen hindeuten. Geringfügige Einzelabweichungen schließen die Anerkennung nicht notwendigerweise aus.

Was gilt, wenn die Eltern dem Kind Räume im eigenen Haus überlassen?

Räume im Elternhaus sind nicht automatisch eine vermietbare abgeschlossene Wohnung. H 21.4 nennt Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden und an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden, als Fall fehlender steuerlicher Anerkennung. Davon zu unterscheiden ist eine eigenständige Wohnung mit tatsächlicher Gebrauchsüberlassung und klar vereinbarten Hauptpflichten. Bei Wohnraum bleibt zusätzlich § 21 Abs. 2 EStG zu beachten. Die konkrete räumliche Einheit und tatsächliche Nutzung sind daher für diese Sonderkonstellation besonders relevant. Auch die Haushaltsgemeinschaft ist gesondert zu prüfen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.