Alles auf einen Blick
- Dividenden und Veräußerungsgewinne aus nicht wesentlichen Aktienbeteiligungen im Privatvermögen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag gemäß § 32d Abs. 1 EStG. Bei wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG (mindestens 1 %) gilt hingegen das Teileinkünfteverfahren.
- Der Sparerpauschbetrag beträgt 2025 für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 2.000 Euro gemäß § 20 Abs. 9 EStG.
- Bei wesentlichen Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG (mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre) können Veräußerungsgewinne und bestimmte Dividenden im Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG besteuert werden. Dabei bleiben 40 % der Erträge steuerfrei, 60 % sind steuerpflichtig; korrespondierend sind nur 60 % der zusammenhängenden Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG abziehbar.
- Verluste aus Aktienverkäufen können gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
- Die Besteuerung erfolgt in der Regel durch Kapitalertragsteuerabzug bei der depotführenden Bank.
Aktien Definition
Aktien sind Wertpapiere, die einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verbriefen. Sie gewähren dem Inhaber Mitgliedschaftsrechte wie Stimmrecht und Gewinnbeteiligung. Steuerlich gehören Dividenden und Veräußerungsgewinne aus nicht wesentlichen Aktienbeteiligungen zur Einkunftsart „Kapitalvermögen" gemäß § 20 EStG. Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen (mindestens 1 %) werden dagegen nach § 17 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt.
Wie werden Aktien steuerlich berücksichtigt?
Besteuerung von Dividenden
Dividenden sind Gewinnausschüttungen an die Aktionäre und stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer.
| Steuerart | Steuersatz |
|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25 % |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % von 25 %) | 1,375 % |
| Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer | 26,375 % |
| Gesamtbelastung mit Kirchensteuer (8 %) | 27,82 % |
| Gesamtbelastung mit Kirchensteuer (9 %) | 27,99 % |
Ergebnis: Die effektive Steuerbelastung auf Dividenden liegt zwischen 26,375 und 27,99 Prozent.
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Der Gewinn ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG.
Der Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag beträgt gemäß § 20 Abs. 9 EStG seit 2023:
| Veranlagungsart | Sparerpauschbetrag |
|---|---|
| Einzelveranlagung | 1.000 Euro |
| Zusammenveranlagung | 2.000 Euro |
Ergebnis: Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags bleiben steuerfrei.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Dividendenbesteuerung
Ein Anleger erhält im Jahr 2025 Dividenden in Höhe von 3.000 Euro. Er hat einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 3.000 Euro |
| − Sparerpauschbetrag | 1.000 Euro |
| = Steuerpflichtige Dividende | 2.000 Euro |
| Abgeltungsteuer (25 %) | 500 Euro |
| Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 27,50 Euro |
| Gesamte Steuerlast | 527,50 Euro |
Ergebnis: Nach Abzug des Sparerpauschbetrags beträgt die Steuerlast 527,50 Euro.
Beispiel 2: Veräußerungsgewinn
Eine Anlegerin verkauft Aktien für 15.000 Euro, die sie ursprünglich für 10.000 Euro erworben hat. Verkaufsgebühren betragen 50 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Veräußerungserlös | 15.000 Euro |
| − Anschaffungskosten | 10.000 Euro |
| − Veräußerungskosten | 50 Euro |
| = Veräußerungsgewinn | 4.950 Euro |
| − Sparerpauschbetrag (noch verfügbar) | 1.000 Euro |
| = Steuerpflichtiger Gewinn | 3.950 Euro |
| Abgeltungsteuer (26,375 %) | 1.042 Euro |
Ergebnis: Auf den Veräußerungsgewinn entfallen nach Sparerpauschbetrag etwa 1.042 Euro Steuern.
Beispiel 3: Teileinkünfteverfahren bei wesentlicher Beteiligung
Ein Gesellschafter hält 5 Prozent an einer AG und ist für die Gesellschaft beruflich tätig. Er hat einen Antrag auf Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt und erhält Dividenden von 50.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 50.000 Euro |
| Steuerfrei nach § 3 Nr. 40 EStG (40 %) | 20.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Anteil (60 %) | 30.000 Euro |
| Einkommensteuer (angenommen 42 %) | 12.600 Euro |
Ergebnis: Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens werden nur 60 Prozent der Dividenden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Ausnahmen und Besonderheiten
Teileinkünfteverfahren
Bei Beteiligungen im Betriebsvermögen und bei Veräußerungsgewinnen aus wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG wird nicht die Abgeltungsteuer angewandt, sondern das Teileinkünfteverfahren. Bei Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen im Privatvermögen kann das Teileinkünfteverfahren unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gewählt werden (mindestens 25 % Beteiligung oder mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft). Gemäß § 3 Nr. 40 EStG bleiben 40 Prozent der Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerfrei. Im Gegenzug sind nach § 3c Abs. 2 EStG nur 60 Prozent der Werbungskosten abziehbar.
Wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG
Veräußerungsgewinne aus Aktien, an denen der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, unterliegen der Besteuerung nach § 17 EStG. Es gilt ein Freibetrag von 9.060 Euro, der sich bei Veräußerungsgewinnen über 36.100 Euro reduziert.
Verlustverrechnung
Verluste aus der Veräußerung von Aktien können gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden ist nicht möglich.
Günstigerprüfung
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, können Steuerpflichtige gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Günstigerprüfung beantragen. Die Kapitalerträge werden dann mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Vorteile
klarer Steuersatz: Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent ermöglicht eine einfache Kalkulation der Steuerlast.
automatischer Steuerabzug: Die depotführende Bank führt die Steuer automatisch ab, eine gesonderte Erklärung ist meist nicht erforderlich.
Sparerpauschbetrag: Kapitalerträge bis 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (Ehepaare) bleiben steuerfrei.
Teileinkünfteverfahren: Bei wesentlichen Beteiligungen bleiben 40 Prozent der Erträge steuerfrei.
Günstigerprüfung: Bei niedrigem Einkommen kann der persönliche Steuersatz günstiger sein als die Abgeltungsteuer.
Nachteile
eingeschränkte Verlustverrechnung: Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen.
keine Werbungskosten: Der tatsächliche Werbungskostenabzug ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen; es gilt nur der Sparerpauschbetrag.
Vorbelastung der Dividenden: Dividenden wurden bereits auf Unternehmensebene mit Körperschaftsteuer belastet.
keine Verrechnung mit anderen Einkünften: Nach § 20 Abs. 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen – insbesondere Aktienverluste – nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie mindern daher weder das zu versteuernde Einkommen noch den anzuwendenden Steuersatz und wirken nicht progressionsmindernd auf andere Einkünfte.
Fazit
Die Besteuerung von Aktien erfolgt im Privatvermögen grundsätzlich über die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag auf Dividenden und Veräußerungsgewinne gemäß § 32d Abs. 1 EStG. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro für Ehepaare stellt Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei. Bei Beteiligungen im Betriebsvermögen und bei Veräußerungsgewinnen aus wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG wird nicht die Abgeltungsteuer angewandt, sondern automatisch das Teileinkünfteverfahren. Bei Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen im Privatvermögen kann das Teileinkünfteverfahren unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gewählt werden. Die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien nach § 20 Abs. 6 EStG sollte bei der Anlageentscheidung berücksichtigt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie werden Dividenden aus Aktien besteuert?
Dividenden unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Gesamtbelastung beträgt ohne Kirchensteuer 26,375 Prozent. Der Steuerabzug erfolgt automatisch durch die depotführende Bank.
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2025?
Der Sparerpauschbetrag beträgt gemäß § 20 Abs. 9 EStG für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 2.000 Euro. Durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank werden Kapitalerträge bis zu dieser Höhe ohne Steuerabzug ausgezahlt.
Können Verluste aus Aktienverkäufen mit Dividenden verrechnet werden?
Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG können Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Dividenden, Zinsen oder anderen Kapitalerträgen ist nicht möglich. Nicht verbrauchte Verluste werden in den Folgejahren vorgetragen.
Wann gilt das Teileinkünfteverfahren bei Aktien?
Das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG gilt bei Beteiligungen im Betriebsvermögen sowie automatisch bei Veräußerungsgewinnen aus wesentlichen Beteiligungen ab 1 Prozent gemäß § 17 EStG. Bei Dividenden im Privatvermögen kann es unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gewählt werden (mindestens 25 % Beteiligung oder mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit). In diesen Fällen bleiben 40 Prozent der Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerfrei, jedoch sind auch nur 60 Prozent der Werbungskosten abziehbar gemäß § 3c Abs. 2 EStG.
Was ist die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen?
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, können Steuerpflichtige gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger ist. Dies kann bei niedrigem Gesamteinkommen vorteilhaft sein.
Wie wird eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG besteuert?
Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen von mindestens 1 Prozent am Kapital einer Gesellschaft unterliegen der Besteuerung nach § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren. Es gilt ein Freibetrag von 9.060 Euro, der sich bei Veräußerungsgewinnen über 36.100 Euro um den übersteigenden Betrag reduziert, bis er vollständig aufgebraucht ist.
Müssen Aktiengewinne in der Steuererklärung angegeben werden?
Bei inländischen Depots führt die Bank die Abgeltungsteuer automatisch ab. Eine Angabe in der Steuererklärung ist dann nicht zwingend erforderlich. Für die Günstigerprüfung, die Verrechnung von Verlusten bei verschiedenen Banken oder bei ausländischen Depots ist jedoch die Anlage KAP auszufüllen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 20 EStG – Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html Zugriff am 25. November 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 3 Nr. 40 EStG – Teileinkünfteverfahren." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html Zugriff am 25. November 2025.