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Was sind Steuerberatungskosten?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Steuerberatungskosten umfassen nach der Finanzverwaltung alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen; dazu können auch Nebenkosten, Steuerfachliteratur, Software und Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen gehören.
  • Soweit Steuerberatungskosten durch den Betrieb veranlasst sind, sind sie Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG.
  • Soweit Steuerberatungskosten der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen, sind sie Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  • Das bloße Übertragen der Ergebnisse in die Einkommensteuererklärung sowie Beratung zu Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Veranlagungsfragen gehört nicht zur Einkunftsermittlung und fällt unter § 12 Nr. 1 EStG.
  • Für die Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte beträgt die gesetzliche Gebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A der StBVV; der Gegenstandswert beträgt mindestens 8.000 Euro.

Steuerberatungskosten Definition

Steuerberatungskosten sind Aufwendungen im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren. Soweit sie durch den Betrieb veranlasst sind, sind sie Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG; soweit sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen, sind sie Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Privat veranlasste Teile sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.

Wie werden die Steuerberatungskosten berücksichtigt

Entscheidend ist nicht die Überschrift auf der Rechnung, sondern der konkrete Inhalt der Leistung. Abziehbare Steuerberatungskosten mindern nicht unmittelbar die Steuer, sondern zunächst den Gewinn oder den Überschuss der jeweiligen Einkunftsart.

  1. Einkunftsermittlung: Abziehbar sind Steuerberatungskosten, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Dazu gehören insbesondere Buchführung, Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben, Zusammenstellungen, Bilanzen, Einnahmenüberschussrechnungen, das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung sowie die dabei entstehenden Steuerfragen.

  2. Betriebssteuern: Ebenfalls abziehbar sind Kosten, die mit Betriebssteuern zusammenhängen, etwa mit Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Grundsteuer für Betriebsgrundstücke.

  3. Private Erklärungsteile: Nicht zur Einkunftsermittlung gehören das Übertragen der Ergebnisse in die jeweilige Anlage zur Einkommensteuererklärung, das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung sowie Beratungen zu Tarif-, Veranlagungs-, Sonderausgaben- oder außergewöhnlichen-Belastungs-Fragen. Diese Kosten sind der privaten Lebensführung zuzuordnen.

  4. Gemischte Leistungen: Enthält eine Rechnung sowohl abziehbare als auch private Bestandteile, ist sie sachgerecht aufzuteilen. Nach der Finanzverwaltung ist dafür grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters heranzuziehen. Bei Beiträgen zu Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur und Software wird eine Zuordnung von 50 Prozent zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht beanstandet. Für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum folgt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Gebührenspanne beim Mindestgegenstandswert

RechenschrittFormelBetrag
Volle Gebühr nach Tabelle A10/10514,00 €
Mindestgebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV514,00 € × 1/1051,40 €
Höchstgebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV514,00 € × 6/10308,40 €
Gebührenspanne1/10 bis 6/1051,40 € bis 308,40 €

Ergebnis: Für eine Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte liegt die reine Gebühr beim gesetzlichen Mindestgegenstandswert von 8.000 Euro zwischen 51,40 Euro und 308,40 Euro. Hinzukommen können Auslagen und Umsatzsteuer.

Beispiel 2: Prüfung eines Steuerbescheids für 45 Minuten

RechenschrittFormelBetrag
Zeitgebühr je angefangene ViertelstundeMindest- bis Höchstwert16,50 € bis 41,00 €
Bearbeitungszeit45 Minuten = 3 Viertelstunden3
Mindestgebühr16,50 € × 349,50 €
Höchstgebühr41,00 € × 3123,00 €
Gebührenspanne3 Viertelstunden49,50 € bis 123,00 €

Ergebnis: Für die Prüfung eines Steuerbescheids richtet sich die Vergütung nach der Zeitgebühr. Bei 45 Minuten beträgt die reine Gebühr 49,50 Euro bis 123,00 Euro. Hinzukommen können Auslagen und Umsatzsteuer.

Beispiel 3: Gemischte Rechnung eines Selbständigen

PositionZuordnungBetrag
Einnahmenüberschussrechnung und Umsatzsteuer-VoranmeldungenBetriebsausgaben700,00 €
Übertragung in die Einkommensteuererklärung und Sonderausgabenprüfungprivat200,00 €
Gesamtrechnung700,00 € + 200,00 €900,00 €

Ergebnis: Von der Gesamtrechnung über 900,00 Euro sind 700,00 Euro als Betriebsausgaben abziehbar. 200,00 Euro bleiben als privat veranlasste Steuerberatungskosten steuerlich unberücksichtigt.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Körperschaften: Auf Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG findet § 12 EStG keine Anwendung. Nach der Finanzverwaltung sind ihre Steuerberatungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar; bei Körperschaften mit mehreren Einkunftsquellen ist jedoch zwischen einkunftsbezogenen und nicht einkunftsbezogenen Aufwendungen zu unterscheiden.
  • Private Sonderthemen: Steuerberatungskosten, die Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Kindergeld, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Kinderbetreuungskosten betreffen, gehören zur Privatsphäre und sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.
  • Altfälle bis 2005: Steuerberatungskosten, die den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind, sind seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Für Altfälle war der Zahlungszeitpunkt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG maßgeblich.
  • Saubere Rechnungsaufteilung: Je genauer die Rechnung einzelne Tätigkeiten trennt, desto leichter lässt sich der abziehbare Anteil nachweisen. Fehlt eine Aufteilung, muss sachgerecht geschätzt werden.

Vorteile

  • klare Zuordnung: Das Gesetz und die Verwaltungsauffassung trennen abziehbare einkunftsbezogene Kosten von privaten Kosten recht deutlich.
  • abziehbare Erwerbskosten: Buchführung, Einnahmenüberschussrechnung, Jahresabschluss und vergleichbare Tätigkeiten können den Gewinn oder Überschuss mindern.
  • praktische Vereinfachung: Für bestimmte gemischte Aufwendungen akzeptiert die Finanzverwaltung pauschale oder vereinfachte Zuordnungen.
  • gesetzliche Gebührenrahmen: Die StBVV gibt für viele Standardleistungen einen verbindlichen Gebührenrahmen vor.

Nachteile

  • private Nichtabziehbarkeit: Das bloße Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und private Steuerthemen bleiben steuerlich außen vor.
  • hoher Aufteilungsaufwand: Gemischte Rechnungen müssen in abziehbare und nicht abziehbare Bestandteile zerlegt werden.
  • variable Gebührenhöhe: Wertgebühren und Zeitgebühren führen je nach Gegenstandswert und Arbeitsaufwand zu unterschiedlichen Rechnungsbeträgen.
  • zusätzliche Nebenkosten: Zur reinen Gebühr können Auslagen und Umsatzsteuer hinzukommen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Steuerberatungskosten sind steuerlich nur dann vorteilhaft, wenn sie eindeutig der Einkunftsermittlung oder dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden können. Genau darin liegt der Kern des Themas: Nicht die Rechnung als solche entscheidet, sondern die konkrete Leistung. Wer Rechnungen sauber aufgliedern lässt, kann abziehbare und nicht abziehbare Bestandteile zuverlässig trennen. Für die Kostenhöhe schafft die StBVV einen verbindlichen Rahmen, während private Teile der Einkommensteuererklärung auch 2026 grundsätzlich außerhalb des steuerlichen Abzugs bleiben.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Steuerberatungskosten sind Werbungskosten

Werbungskosten sind Steuerberatungskosten, wenn und soweit sie der Ermittlung von Einnahmen aus einer Überschusseinkunftsart dienen, etwa bei nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung. Reine Tarif-, Veranlagungs- oder Sonderausgabenfragen gehören nicht dazu.

Wann sind Steuerberatungskosten Betriebsausgaben

Betriebsausgaben liegen vor, wenn die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Typische Fälle sind Buchführung, Umsatzsteuer, Einnahmenüberschussrechnung, Jahresabschluss und damit verbundene steuerliche Fragen.

Warum ist das bloße Ausfüllen der Einkommensteuererklärung nicht abziehbar

Das bloße Übertragen der Ergebnisse in die Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Erklärung gehören nach der Finanzverwaltung und der BFH-Rechtsprechung nicht zur Einkunftsermittlung, sondern zur privaten Lebensführung.

Wie werden gemischte Rechnungen aufgeteilt

Maßgeblich ist die Veranlassung der einzelnen Positionen. Am besten weist die Rechnung getrennt aus, welche Leistungen die Einkunftsermittlung betreffen und welche private Themen behandeln; fehlt diese Trennung, ist sachgerecht zu schätzen.

Was kostet eine einfache Einkommensteuererklärung nach der StBVV

Für die Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte beträgt die Gebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Beim gesetzlichen Mindestgegenstandswert von 8.000 Euro ergibt das 51,40 Euro bis 308,40 Euro, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Welche Gebühr fällt für die Prüfung eines Steuerbescheids an

Für die Prüfung eines Steuerbescheids gilt die Zeitgebühr. Diese beträgt aktuell 16,50 Euro bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde.

Können private Steuerberatungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 gibt es für privat veranlasste Steuerberatungskosten keinen Sonderausgabenabzug mehr. Abziehbar bleiben nur die betrieblich oder beruflich veranlassten Teile.

Quellen

  • Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 16 XIII „Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung“, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Einkommensteuergesetz, § 4 „Betriebsausgaben“, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 9 „Werbungskosten“, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 12 „Nicht abzugsfähige Ausgaben“, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 11 Abs. 2 Satz 1 „Abflussprinzip“, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Körperschaftsteuergesetz, § 1 „Unbeschränkte Steuerpflicht“, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Steuerberatervergütungsverordnung, § 24 „Steuererklärungen“, Anlage 1 Tabelle A, § 13 „Zeitgebühr“, § 15 „Umsatzsteuer“, § 16 „Auslagen“, § 28 „Prüfung von Steuerbescheiden“, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 04. Februar 2010, X R 10/08, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Mai 2015, VIII B 40/14, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. März 2014, III B 22/13, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.