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Was ist ein unberechtigter Steuerausweis?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Ein unberechtigter gesonderter Steuerausweis kann eine eigene Umsatzsteuerschuld auslösen.
  • Auch ein Nichtunternehmer oder eine nicht ausgeführte Leistung kann betroffen sein.
  • Der ausgewiesene Betrag begründet keinen automatischen Vorsteuerabzug beim Empfänger.
  • Eine Berichtigung verlangt die gesetzlichen Voraussetzungen und die Zustimmung des Finanzamts.

Unberechtigter Steuerausweis Definition

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn in einer Rechnung ein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen wird, obwohl die Berechtigung dazu fehlt. § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) begründet dafür eine eigene Steuerschuld [1]. Erfasst sind insbesondere Abrechnungen von Nichtunternehmern und über nicht ausgeführte Leistungen. Die tatsächlich entstandene Umsatzsteuer auf eine Leistung ist davon zu unterscheiden. Ein Unternehmer mit realer Leistung und zu hohem Steuerbetrag fällt grundsätzlich unter den unrichtigen Steuerausweis nach Absatz 1. Die Grenzen zwischen beiden Fällen bestimmen auch das weitere Berichtigungsverfahren und die maßgeblichen Voraussetzungen.


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Wie wird ein unberechtigter Steuerausweis berücksichtigt?

Tatbestand und Abgrenzung

Nach § 14 UStG ist eine Rechnung ein Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird [2]. Nicht jeder Fehler gehört jedoch zu § 14c Absatz 2. Für tatsächlich erbrachte Leistungen eines Kleinunternehmers gilt seit 2025 grundsätzlich Absatz 1. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) erläutert diese Abgrenzung und die besondere Endverbrauchergrenze [3]. Die Kleinunternehmerregelung macht eine reale Leistung also nicht zur Scheinleistung. Umgekehrt wird eine erfundene Leistung nicht dadurch zu einer gewöhnlichen Fehlberechnung, dass auf dem Dokument ein plausibler Steuersatz erscheint.

Entstehung und Berichtigung

Nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 UStG entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung [4]. § 14c Absatz 2 verlangt für die Berichtigung eine beseitigte Gefährdung des Steueraufkommens. Dazu darf kein Vorsteuerabzug erfolgt sein oder die geltend gemachte Vorsteuer muss an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden sein. Die Berichtigung ist gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen und nach dessen Zustimmung vorzunehmen. Abschnitt 14c.2 Absatz 3 UStAE beschreibt dazu auch die Ungültigerklärung gegenüber dem Belegempfänger. Diese Verwaltungsanweisung ist vom Gesetzeswortlaut zu unterscheiden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Privater Verkauf mit unberechtigtem Steuerbetrag

Eine fiktive Privatperson verkauft 2026 einen gebrauchten Gegenstand aus ihrem Privatvermögen an einen Unternehmer für dessen Betrieb. Die Verkäuferin ist nach der Annahme keine Unternehmerin. Sie gibt trotzdem eine Rechnung mit gesondert ausgewiesenen 190 Euro Umsatzsteuer aus. Der Betrag ist eine reine Vorgabe, nicht das Ergebnis einer angenommenen Steuersatzberechnung. Der Käufer hat noch keinen Vorsteuerabzug vorgenommen. Ein Berichtigungsantrag oder eine Zustimmung des Finanzamts liegt noch nicht vor. Der Fall zeigt die ursprüngliche Steuerschuld trotz tatsächlich übergebenem Gegenstand. Weitere Steuerarten und etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden nicht berechnet.

Berechnung: Gesondert ausgewiesener Betrag = 190 Euro. Steuerschuld nach § 14c Absatz 2 UStG = 190 Euro.

PrüfgrößeBetrag
Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer190 Euro
Steuerschuld nach § 14c Absatz 2190 Euro

Ergebnis: Unter den genannten Annahmen werden 190 Euro aufgrund des unberechtigten Ausweises geschuldet.

Beispiel 2: Teilweise Berichtigung zweier Scheinrechnungen

Ein Nichtunternehmer gibt im hypothetischen Fall 2026 zwei Scheinrechnungen für nicht erbrachte Beratungsleistungen an verschiedene Unternehmer aus. Gesondert ausgewiesen sind 190 Euro und 380 Euro Umsatzsteuer. Beide Beträge werden zunächst geschuldet. Für die zweite Rechnung wird die abgezogene Vorsteuer im September 2026 vollständig an das Finanzamt zurückgezahlt. Der Aussteller erklärt den Steuerausweis gegenüber diesem Empfänger für ungültig. Nach gesondertem schriftlichem Antrag stimmt das Finanzamt der Berichtigung tatsächlich zu. Alle Berichtigungsvoraussetzungen für 380 Euro sind damit erfüllt. Die Rechnung über 190 Euro bleibt unverändert. Die Berichtigung betrifft den Rückzahlungszeitraum September 2026.

Berechnung: 190 Euro + 380 Euro = 570 Euro ursprüngliche Steuerschuld. 570 Euro − 380 Euro = 190 Euro verbleibende Steuerschuld.

RechenschrittBetrag
Erste Scheinrechnung190 Euro
+ Zweite Scheinrechnung380 Euro
= Ursprünglich geschuldete Summe570 Euro
− Zugestimmte Berichtigung380 Euro
= Verbleibende Steuerschuld190 Euro

Ergebnis: Nach der unterstellten wirksamen Berichtigung verbleiben 190 Euro. Das bloße Unterlassen eines Vorsteuerabzugs würde die Steuerschuld nicht automatisch aufheben.

Ausnahmen und Besonderheiten

Endverbrauchergrenze bei realen Leistungen

Bei realen Leistungen eines Unternehmers an Endverbraucher ist die besondere Einschränkung des § 14c Absatz 1 UStG zu beachten. Nach Abschnitt 14c.1 Absatz 1a UStAE entsteht in diesem Fall keine Steuer aus einem unrichtigen Ausweis. Endverbraucher können Nichtunternehmer oder Unternehmer für ihren privaten Bereich sein. Die Einordnung muss plausibel dargelegt werden. Für die Fälle des Absatzes 2 überträgt die Finanzverwaltung diese Einschränkung ausdrücklich nicht, Abschnitt 14c.2 Absatz 1a UStAE. Eine Scheinrechnung wird daher nicht allein durch die Behauptung eines privaten Rechnungsempfängers steuerlich folgenlos.

Vereinbarte Abrechnung durch Gutschrift

Ein besonderes Risiko besteht bei Abrechnungen durch den vermeintlichen Leistungsempfänger. Bei einem nach vorheriger Vereinbarung als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerbetrag nennt § 14c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 UStG den fehlenden unverzüglichen Widerspruch. Betroffen ist ein Empfänger, der nicht Unternehmer ist oder die Leistung nicht ausführt. Diese Regel ist vom eigenen Ausstellen einer Rechnung zu unterscheiden. Ein späterer Widerspruch beseitigt eine bereits entstandene Steuerschuld nicht ohne Weiteres. Dann sind die gesetzlichen Berichtigungsvoraussetzungen gesondert zu prüfen. Die Bezeichnung eines Dokuments allein entscheidet nicht.

Vorteile

  • gesetzliche Abgrenzung: Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen eingeordnet.
  • betragbezogene Steuerschuld: § 14c Absatz 2 knüpft die Steuerschuld an den unberechtigt ausgewiesenen Betrag.
  • geregelte Berichtigung: Das Gesetz eröffnet eine Berichtigung, wenn die Gefährdung beseitigt und das vorgeschriebene Verfahren beim Finanzamt eingehalten wird.

Nachteile

  • leistungsunabhängige Steuerschuld: Der ausgewiesene Betrag kann auch ohne zugrunde liegende Lieferung oder Leistung geschuldet werden.
  • förmliche Berichtigung: Die Korrektur nach Absatz 2 verlangt neben beseitigter Gefährdung einen gesonderten schriftlichen Antrag und die Zustimmung des Finanzamts.
  • getrenntes Abzugsrecht: Die Steuerschuld des Ausstellers begründet beim Empfänger noch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Ein unberechtigter Steuerausweis kann auch ohne zugrunde liegende Leistung eine Steuerschuld begründen. Für die Prüfung empfiehlt die Redaktion, tatsächliche Leistung, Rolle des Ausstellers und ausgewiesenen Betrag zusammen festzustellen. Reale unternehmerische Leistungen und die Endverbrauchergrenze des Absatzes 1 sind gesondert einzuordnen. Die Berichtigung nach Absatz 2 verlangt beseitigte Gefährdung, schriftlichen Antrag und Zustimmung des Finanzamts. Bei zuvor abgezogener Vorsteuer zählt der maßgebliche Rückzahlungszeitraum. Diese Zusammenhänge sind auch für die Steuererklärung relevant. Die Beispiele unterscheiden ursprüngliche Schuld und wirksame Korrektur. Ein Vorsteuerabzug folgt daraus nicht automatisch.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann ist eine Vorausrechnung keine Scheinrechnung?

Eine deutlich erkennbare Vorausrechnung für eine tatsächlich beabsichtigte spätere Leistung ist nicht allein deshalb eine Scheinrechnung, weil die Leistung noch aussteht. Nach Abschnitt 14c.2 Absatz 2 Nummer 2 UStAE gilt diese Abgrenzung auch, wenn die zunächst beabsichtigte Leistung später unterbleibt. Anders liegt es, wenn bei Rechnungsausgabe bereits feststeht, dass die bezeichnete Leistung nicht mehr ausgeführt wird. Dann kann Absatz 2 eingreifen. Entscheidend ist somit die tatsächliche Ausgangslage, nicht nur das Ausstellungsdatum. Die Bezeichnung als Vorausrechnung ersetzt außerdem keine ursprünglich ernsthaft beabsichtigte Leistung.

Welcher Zeitraum ist für die Berichtigung maßgeblich?

Für den Berichtigungszeitraum ist nicht allein das Datum der späteren Zustimmung ausschlaggebend. § 14c Absatz 2 Satz 5 UStG knüpft an den Zeitraum an, in dem die Gefährdung beseitigt wurde. Abschnitt 14c.2 Absatz 5 UStAE erläutert: Wurde Vorsteuer abgezogen, zählt deren Rückzahlung an das Finanzamt. Wurde kein Abzug durchgeführt, ist beim Aussteller grundsätzlich der Zeitraum der ursprünglichen Steuerentstehung zu berichtigen. Der gesonderte schriftliche Antrag und die Zustimmung bleiben erforderlich. Die nachträgliche verfahrensrechtliche Freigabe ist damit von der zeitlichen Zuordnung der Korrektur zu unterscheiden.

Wie unterscheidet sich die kaufmännische Gutschrift?

Eine umsatzsteuerliche Gutschrift ist eine vorher vereinbarte Abrechnung durch den Leistungsempfänger. § 14 Absatz 2 UStG lässt ihre Rechnungswirkung entfallen, sobald der Empfänger dem übermittelten Dokument widerspricht. Davon ist eine kaufmännische Gutschrift zu unterscheiden, die lediglich einen Preisnachlass oder eine Rückzahlung bezeichnet. Nach Abschnitt 14c.1 Absatz 3 UStAE löst diese Bezeichnung allein § 14c nicht aus. Es kommt auf die tatsächliche Abrechnungsfunktion an. Ein vermeintlich harmloser Dateiname schützt also ebenso wenig wie das Wort Gutschrift für sich genommen bereits eine zusätzliche Steuerschuld begründet.

Was gilt für unternehmensinterne Belege?

Nicht jeder interne Beleg ist eine Rechnung im Sinne des § 14c UStG. Abschnitt 14c.2 Absatz 2a UStAE behandelt Belege über Vorgänge zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises als unternehmensinterne Buchungsbelege. Ein gesonderter Steuerbetrag löst dort nicht die Steuerschuld nach Absatz 2 aus. Voraussetzung ist ein tatsächlicher Innenumsatz. Eine externe Abrechnung wird deshalb nicht allein durch ihre interne Ablage zu einem solchen Vorgang. Die organisatorische Zuordnung ist von einer Scheinleistung an einen anderen Rechnungsempfänger zu unterscheiden. Beide Fälle dürfen nicht schematisch gleichgesetzt werden.

Warum ist der ausgewiesene Betrag keine automatische Vorsteuer?

Der gesonderte Ausweis auf einer Rechnung genügt dem Empfänger nicht automatisch für einen Vorsteuerabzug. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG [5] verlangt unter anderem gesetzlich geschuldete Steuer für eine von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführte Leistung sowie eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG. Fehlt eine Leistung oder ist die Steuer nicht gesetzlich geschuldet, folgt aus dem bloßen Rechnungsbetrag kein Abzugsrecht nach dieser Vorschrift. Ob weitere Einzelheiten den Abzug beeinflussen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.