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Was ist das Kassenbuch?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Buchführungspflichtige Steuerpflichtige müssen Bargeldbewegungen in einem Kassenbuch oder in aneinandergereihten Kassenberichten dokumentieren.
  • Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.
  • Einträge müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sein.
  • Ein Kassenbuch darf in Papierform oder elektronisch geführt werden, wenn die Ordnungsvorschriften eingehalten werden.
  • Bei erheblichen Mängeln drohen Beanstandungen in der Kassen-Nachschau und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Kassenbuch Definition

Das Kassenbuch dokumentiert alle Bargeldbewegungen eines Betriebs fortlaufend und geordnet. Buchführungspflichtige Steuerpflichtige haben für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch zu führen; Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten nach § 146 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO und AEAO zu § 146 Nr. 1.4.

Wie wird das Kassenbuch berücksichtigt?

Steuerlich ist das Kassenbuch eine Grundaufzeichnung. Es muss so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter die Geschäftsvorfälle in angemessener Zeit nachvollziehen und den Weg vom Beleg bis zur Buchung verfolgen kann nach § 145 Abs. 1 AO und § 238 Abs. 1 HGB.

Erfasst werden typischerweise Bareinnahmen, Barausgaben, Bareinlagen und Barentnahmen. Jede Buchung muss belegmäßig nachvollziehbar sein. Bei offenen Ladenkassen kann die Tageslosung unter den gesetzlichen Voraussetzungen über einen Kassenbericht aus dem gezählten Kassenendbestand ermittelt werden.

Ein Kassenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Bei elektronischer Führung müssen die Aufzeichnungen lesbar, verfügbar und unveränderbar bleiben; Änderungen dürfen den ursprünglichen Inhalt nicht verdecken nach § 146 Abs. 4 und 5 AO sowie § 239 Abs. 3 HGB.

Für die Besteuerung ist das Kassenbuch wichtig, weil ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Sind die Grundlagen wegen formeller oder materieller Mängel nicht zuverlässig ermittelbar, darf das Finanzamt schätzen nach § 158 und § 162 AO.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Tageslosung bei offener Ladenkasse

Formel: Bareinnahmen = gezählter Kassenendbestand − Kassenendbestand des Vortags − Bareinlagen + Barausgaben + Barentnahmen.

PositionBetragZeichen
Gezählter Kassenendbestand1.240,00 €Basis
Kassenendbestand des Vortags300,00 €
Bareinlagen200,00 €
Barausgaben90,00 €+
Barentnahmen150,00 €+
Bareinnahmen des Tages980,00 €=

Ergebnis: Die Tageslosung beträgt 980,00 Euro. Ausgangspunkt ist immer der tatsächlich gezählte Kassenendbestand des Geschäftstages.

Beispiel 2: Soll-Ist-Abgleich am Tagesende

Formel: Sollbestand = Anfangsbestand + Bareinnahmen + Bareinlagen − Barausgaben − Barentnahmen.

PositionBetragZeichen
Anfangsbestand500,00 €+
Bareinnahmen850,00 €+
Bareinlagen50,00 €+
Barausgaben120,00 €
Barentnahmen200,00 €
Sollbestand laut Kassenbuch1.080,00 €=

Gezählter Istbestand: 1.080,00 Euro.

Ergebnis: Der Soll-Ist-Abgleich stimmt. Genau diese Kassensturzfähigkeit ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung besonders wichtig.

Beispiel 3: Aufbewahrungsfrist für das Kassenbuch im Regelfall

Formel: Fristende = Schluss des Kalenderjahres der letzten Eintragung + zehn Jahre.

PositionDatum/FristZeichen
Letzte Eintragung im Kassenbuch15.12.2026
Fristbeginn31.12.2026+
Aufbewahrungsfrist10 Jahre=
Mindestaufbewahrung bis31.12.2036=

Ergebnis: Das Kassenbuch ist im Regelfall bis zum 31. Dezember 2036 aufzubewahren. Steuerlich kann sich die Frist verlängern, soweit die Unterlagen für noch nicht endgültig festsetzbare Steuern bedeutsam bleiben.

Ausnahmen und Besonderheiten

Nicht jeder Betrieb ist automatisch kassenbuchpflichtig. Die Pflicht knüpft an die Buchführungspflicht an; sie kann sich aus § 140 AO in Verbindung mit dem Handelsrecht oder unmittelbar aus § 141 AO ergeben. Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen, müssen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anwenden. Bei gewerblichen Unternehmern kann steuerlich dennoch insbesondere dann eine originäre Buchführungspflicht entstehen, wenn mehr als 800.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr erzielt werden.

Wer eine offene Ladenkasse verwendet, muss kein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen. Besteht aus Zumutbarkeitsgründen keine Pflicht zur Einzelaufzeichnung, müssen Bareinnahmen aber zumindest anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden; Ausgangspunkt ist immer der gezählte Kassenendbestand des jeweiligen Geschäftstages.

Bei einer zulässigen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs. Wer freiwillig ein Kassenbuch führt, muss die gesetzlichen Anforderungen dennoch vollständig einhalten. Eine nicht gegen nachträgliche Änderungen geschützte Excel-Tabelle genügt dafür nach der BFH-Rechtsprechung nicht.

Nach der Finanzverwaltung fällt ein elektronisches Kassenbuch nicht automatisch unter § 146a AO. Dient es ausschließlich der Dokumentation von Tages- und Abschlusswerten, liegt nicht zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion vor. Dokumentiert es aber zusätzlich Warenverkäufe oder Dienstleistungen und deren Abrechnung, greifen die Anforderungen des § 146a AO und der KassenSichV, insbesondere zum Schutz durch eine TSE und zur Belegausgabe.

Vorteile

  • klare Nachvollziehbarkeit: Bargeldbewegungen lassen sich vom Beleg bis zum Kassenbestand prüfen.
  • laufende Bestandskontrolle: Tägliche Erfassung erleichtert den Soll-Ist-Abgleich und zeigt Fehlbeträge früh.
  • bessere Prüfungsfestigkeit: Ordnungsgemäße Aufzeichnungen stärken die Beweiskraft gegenüber dem Finanzamt.
  • saubere Belegordnung: Einlagen, Entnahmen, Einnahmen und Ausgaben bleiben getrennt dokumentiert.

Nachteile

  • täglicher Pflegeaufwand: Bareinnahmen, Barausgaben, Einlagen und Entnahmen müssen laufend erfasst werden.
  • strenge Formvorgaben: Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben, was einfache Listen besonders fehleranfällig macht.
  • schnelle Fehlerfolgen: Schon kleine Buchungs- oder Zählfehler können zu Kassenlücken führen.
  • spürbares Schätzungsrisiko: Erhebliche Mängel können Beanstandungen und Hinzuschätzungen auslösen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Kassenbuch ist weit mehr als eine interne Geldliste. Es ist eine steuerlich relevante Grundaufzeichnung, die tägliche Bargeldbewegungen nachvollziehbar, beleggestützt und unveränderbar abbilden muss. Wer buchführungspflichtig ist, muss die formellen Anforderungen aus AO, HGB und GoBD erfüllen; wer freiwillig ein Kassenbuch führt, unterliegt denselben Qualitätsmaßstäben. Sorgfältige tägliche Führung, ein belastbarer Soll-Ist-Abgleich und saubere Belege senken das Risiko von Beanstandungen, Schätzungen und Problemen bei einer Kassen-Nachschau.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann muss ein Kassenbuch geführt werden?

Eine Pflicht besteht für buchführungspflichtige Steuerpflichtige. Sie kann sich aus § 140 AO in Verbindung mit dem Handelsrecht oder unmittelbar aus § 141 AO ergeben; für buchführungspflichtige Steuerpflichtige verlangt der AEAO zu § 146 Nr. 1.4 ein Kassenbuch für Bargeldbewegungen.

Wie oft muss das Kassenbuch aktualisiert werden?

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO. In der Praxis bedeutet das, dass Bargeschäfte so erfasst werden müssen, dass der tägliche Kassenabschluss und der Soll-Ist-Abgleich möglich bleiben.

Was ist der Unterschied zwischen Kassenbuch und Kassenbericht?

Das Kassenbuch erfasst die baren Geschäftsvorfälle fortlaufend und detailliert. Der Kassenbericht dient dagegen der retrograden Ermittlung der Tageslosung aus dem gezählten Kassenendbestand; er ist besonders bei offener Ladenkasse relevant, wenn keine Einzelaufzeichnungspflicht besteht.

Was gilt für ein Kassenbuch in Excel?

Eine nicht gegen nachträgliche Änderungen geschützte Excel-Tabelle genügt nach der BFH-Rechtsprechung nicht, wenn sie als Kassenbuch geführt wird. Entscheidend ist, dass Änderungen nachvollziehbar bleiben und der ursprüngliche Inhalt feststellbar ist nach § 146 Abs. 4 AO und § 239 Abs. 3 HGB.

Welche Umsätze gehören nicht dauerhaft in das Kassenbuch?

Unbare Umsätze wie reine Kartenumsätze sollten nicht dauerhaft im Kassenbuch als Kassenbestand verbleiben. Eine kurzzeitige gemeinsame Erfassung ist regelmäßig nur dann nicht zu beanstanden, wenn die unbaren Tagesumsätze gesondert kenntlich gemacht, nachvollziehbar unmittelbar wieder umgetragen und die Kassensturzfähigkeit erhalten bleibt.

Wie lange muss ein Kassenbuch aufbewahrt werden?

Im Regelfall ist das Kassenbuch zehn Jahre aufzubewahren; Buchungsbelege sind regelmäßig acht Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der letzten Eintragung und läuft steuerlich länger, soweit die Unterlagen für noch nicht endgültig festsetzbare Steuern relevant bleiben.

Was prüft das Finanzamt bei einer Kassen-Nachschau?

Bei einer Kassen-Nachschau nach § 146b AO kann das Finanzamt ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Kassenaufzeichnungen, Bücher, Organisationsunterlagen und digitale Daten prüfen. Häufig geht es um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, die Vorlage der Unterlagen und die Kassensturzfähigkeit.

Quellen

  • Abgabenordnung, § 146, sowie AEAO zu § 146, AO 2025, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Abgabenordnung, § 146a, und KassenSichV § 1 und § 6, AO 2025, Bundesministerium der Finanzen / Gesetze im Internet, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019 in der Fassung der 2. Änderung vom 14.07.2025, AO 2025 Anhang 33, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Abgabenordnung, § 145, § 147, § 158 und § 162, Gesetze im Internet, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Handelsgesetzbuch, § 238, § 239, § 241a und § 257, sowie Abgabenordnung § 140 und § 141, Gesetze im Internet, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Abgabenordnung, § 146b Kassen-Nachschau, AO 2025, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • FAQ des Bundesministeriums der Finanzen „Belegausgabepflicht stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug“, insbesondere Fragen 5 und 15, Stand 19.01.2026, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • BFH, Urteil vom 06.05.2024, III R 14/22, und Beschluss vom 13.03.2013, X B 16/12, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesfinanzhof)
  • BFH, Urteil vom 14.12.2011, XI R 5/10, und Beschluss vom 08.08.2019, X B 117/18, abgerufen am 11.03.2026.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.