Alles auf einen Blick:
- Vorgefertigte Investitionskonzepte können eine besondere Verlustbindung auslösen.
- Die allgemeine Regel verlangt prognostizierte Anfangsverluste von mehr als zehn Prozent des maßgeblichen Kapitals.
- Erfasste Verluste mindern grundsätzlich nur spätere Einkünfte derselben Einkunftsquelle.
- Ein besonderer Umlaufvermögensfall gilt unabhängig von Konzept und allgemeiner Schwelle.
- Der gebundene Verlust wird jährlich gesondert festgestellt.
Steuerstundungsmodelle Definition
Steuerstundungsmodelle sind modellhafte Gestaltungen, die steuerliche Vorteile durch negative Einkünfte ermöglichen sollen. Nach § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehört dazu grundsätzlich ein vorgefertigtes Konzept zur Verrechnung anfänglicher Investitionsverluste mit übrigen Einkünften [1]. Greift die Beschränkung, bleiben die Verluste an spätere Einkünfte derselben Quelle gebunden. Eine verlustreiche Investition ist nicht allein wegen ihres Ergebnisses ein Modell. Davon zu unterscheiden ist die Stundung eines Steuerzahlungsanspruchs nach § 222 der Abgabenordnung (AO) [2]. Diese betrifft die spätere Zahlung unter eigenen gesetzlichen Voraussetzungen, nicht die Verrechenbarkeit von Investitionsverlusten.
Wie werden Steuerstundungsmodelle berücksichtigt?
Konzept und Prognose zuerst prüfen
Das Konzept muss Geschäftsgegenstand und Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung festlegen. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 2. Oktober 2025, IV R 14/23 [3]. Die Einordnung verlangt eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände. Für die allgemeine Verlustbeschränkung muss zusätzlich die Summe prognostizierter Anfangsverluste mehr als zehn Prozent des gezeichneten und laut Konzept aufzubringenden Kapitals betragen. Bei Einzelinvestoren zählt das eingesetzte Eigenkapital. Die gesetzliche Bezugsgröße ist damit nicht unterschiedslos der gesamte Finanzierungsbetrag. Ein Verlustbetrag allein beantwortet die Prüfung nicht.
Verrechnung und Feststellung auseinanderhalten
Erfasste Modellverluste dürfen weder andere gewerbliche Einkünfte noch Einkünfte anderer Arten mindern. Auch der allgemeine Verlustvortrag oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist insoweit ausgeschlossen. Die Verluste mindern stattdessen Einkünfte aus derselben Quelle in folgenden Wirtschaftsjahren, § 15b Absatz 1 EStG. § 15a EStG ist insoweit nicht zusätzlich anzuwenden. Der verbleibende Verlust wird jährlich gesondert festgestellt, ausgehend vom festgestellten Vorjahresbestand. Die Feststellung dieses Bestands und die persönliche Einkommensteuererklärung sind zu unterscheiden. Die Quellbindung erlaubt keinen freien Ausgleich mit beliebigen späteren Einnahmen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Prognose überschreitet die allgemeine Grenze
Eine Anlegerin beteiligt sich 2026 nach einem vorgefertigten Konzept mit 100.000 Euro, die sie vollständig aufbringen muss. Die gesamte Anfangsverlustprognose beträgt 12.000 Euro. Im hypothetischen Fall liegen alle übrigen Voraussetzungen des allgemeinen Modelltatbestands vor. Die Anlegerin hat das Konzept nicht mitbestimmt. Ein Sondertatbestand wird nicht benötigt. Verglichen werden prognostizierte Verluste und maßgebliches Beteiligungskapital, nicht tatsächlich gezahlte Steuern. Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Finanzierungskosten bleiben unberechnet. Bei genau 10.000 Euro prognostiziertem Verlust wäre allein die allgemeine Schwelle nicht überschritten. Die Zahlen sind ausdrücklich angenommen.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Maßgebliches Kapital | 100.000 Euro |
| Prognostizierte Anfangsverluste | 12.000 Euro |
| Verhältnis: 12.000 ÷ 100.000 × 100 | 12 % |
| Allgemeine Vergleichsgrenze | 10 % |
| Prüfergebnis: 12 % > 10 % | Grenze überschritten |
Ergebnis: Unter den genannten Annahmen greift die besondere Verlustbindung. Eine konkrete Steuerersparnis ergibt sich daraus nicht.
Beispiel 2: Späterer Gewinn derselben Quelle
Aus einem erfassten Modell ist für einen Anleger ein verrechenbarer Vorjahresverlust von 12.000 Euro festgestellt. Im Wirtschaftsjahr 2026 erzielt er aus derselben Einkunftsquelle positive Einkünfte von 5.000 Euro. Weitere Verluste, Beteiligungsänderungen oder andere Korrekturen werden im Beispiel ausgeschlossen. Die gebundenen Verluste mindern diese späteren Quelleneinkünfte, während ein Rest für weitere Jahre verbleibt. Ein zusätzlicher Arbeitslohn des Anlegers wird dabei nicht in die Verrechnung einbezogen. Die Tabelle zeigt nur die Verlustverwendung, keine vollständige Einkommensteuerberechnung und keine Prognose über künftige Gewinne oder Ausschüttungen.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Festgestellter Vorjahresbestand | 12.000 Euro |
| Positive Einkünfte derselben Quelle | 5.000 Euro |
| Verwendeter gebundener Verlust | 5.000 Euro |
| Verbleibende positive Quelleneinkünfte: 5.000 − 5.000 | 0 Euro |
| Restverlust: 12.000 − 5.000 | 7.000 Euro |
Ergebnis: 7.000 Euro bleiben unter den Annahmen als gesondert festzustellender Verlustbestand.
Ausnahmen und Besonderheiten
Umlaufvermögen und historische Anwendung
§ 15b Absatz 3a EStG greift unabhängig von den allgemeinen Konzept- und Schwellenmerkmalen. Er betrifft bestimmte nicht gesetzlich buchführungspflichtige Steuerpflichtige, deren gewerblicher Verlust durch sofort abziehbare Aufwendungen für erworbenes Umlaufvermögen entsteht oder steigt. Die Übereignung erfolgt dabei ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut oder Abtretung des Herausgabeanspruchs. Nicht jeder Warenkauf erfüllt diese Kombination. Außerdem enthält § 52 Absatz 25 EStG historische Anwendungsvorgaben, unter anderem zum Beitritt beziehungsweise Außenvertrieb nach dem 10. November 2005 und zu Umlaufvermögenserwerben nach dem 28. November 2013 [4].
Vorteile
- quellengebundene Nutzung: Erfasste Verluste mindern Einkünfte derselben Quelle in folgenden Wirtschaftsjahren.
- gesetzliche Verhältnisgrenze: Der allgemeine Tatbestand vergleicht Anfangsverlustprognose und maßgebliches Kapital mit zehn Prozent.
- gesonderte Feststellung: Der gebundene Verlust wird jährlich ausgehend vom Vorjahresbestand festgestellt.
Nachteile
- begrenzter Ausgleich: Arbeitslohn und Einkünfte anderer Quellen können erfasste Modellverluste nicht aufnehmen.
- zeitlich gebundene Nutzung: Ohne spätere positive Quelleneinkünfte ist keine Verrechnung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 möglich.
- getrennte Voraussetzungen: Allgemeiner Konzeptfall, besondere Umlaufvermögensregel und zeitliche Anwendung haben unterschiedliche gesetzliche Merkmale.
Fazit
Steuerstundungsmodelle unterliegen einer besonderen Verlustverrechnung. Im allgemeinen Fall müssen das vorgefertigte Konzept und die überschrittene Zehn-Prozent-Grenze zusammen vorliegen. Der spezielle Umlaufvermögensfall folgt eigenen Voraussetzungen. Erfasste Verluste sind nicht frei mit Arbeitslohn oder anderen Einkunftsquellen ausgleichbar. Ihre spätere Nutzung bleibt an dieselbe Quelle gebunden, der verbleibende Bestand wird jährlich festgestellt. Die Beispiele trennen Prognoseschwelle und spätere Verlustverwendung. Für einen konkreten Verlust sind deshalb zunächst Tatbestand und gesetzliche Bezugsgröße zu bestimmen. Eine Stundung bereits fälliger Steuern nach der Abgabenordnung ist eine andere Rechtsfrage und begründet keine solche Verlustverrechnung.
Häufige Fragen (FAQ)
Warum sind normale Gründungsverluste nicht automatisch betroffen?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt im Anwendungsschreiben vom 17. Juli 2007 gewöhnliche Anlaufverluste von Existenz- und Firmengründern grundsätzlich aus [5]. Die Bezeichnung als Gründungsgesellschafter allein genügt jedoch nicht. Nach dem BFH-Urteil IV R 14/23 ist für den einzelnen Beteiligten zu prüfen, ob er passiv investiert oder das Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat. Ein Initiator unterliegt nicht allein deshalb der Beschränkung, weil er zu gleichen Bedingungen wie andere Anleger teilnimmt. Die Rolle bei der Konzeptentwicklung ist von der späteren Beteiligung zu unterscheiden.
Welches Finanzamt stellt den gebundenen Verlust fest?
§ 15b Absatz 4 Satz 4 EStG unterscheidet nach der Gestaltung. Bei einer Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO entscheidet das für deren gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung zuständige Finanzamt. Anderenfalls entscheidet das Betriebsfinanzamt. In Gesellschafts- und Gemeinschaftsfällen können die Verlustfeststellungen mit der Einkünftefeststellung verbunden werden. Dann sind sie einheitlich durchzuführen. Diese Verbindung ist eine gesetzliche Möglichkeit, keine allgemeine Pflicht für jeden Anleger. Zuständigkeit und Höhe des gebundenen Verlusts bleiben unterschiedliche Fragen.
Welche Rolle spielt ein Investitionsabzugsbetrag?
Ein Investitionsabzugsbetrag ist kein automatischer Schutz vor der Modellprüfung. Der BFH hat im Urteil vom 2. Oktober 2025 ausdrücklich anerkannt, dass prognostizierte Verluste auch auf seiner Inanspruchnahme beruhen können. Maßgeblich ist die Wirkung auf das steuerliche Ergebnis innerhalb des vorgefertigten Konzepts. Dabei müssen weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands erfüllt sein. Das Urteil betrifft einen konkreten Streitfall und erlaubt keine pauschale Einordnung jeder geplanten Investition. Wer mit solchen Abzügen rechnet, sollte ihre Voraussetzungen und die Verlustverrechnung daher als getrennte Prüfungsschritte behandeln.
Wann kann ein Verlustfeststellungsbescheid angegriffen werden?
§ 15b Absatz 4 Satz 3 EStG beschränkt die Anfechtung auf die Veränderung des verrechenbaren Verlusts gegenüber dem Vorjahresbestand. Ein früher festgestellter Ausgangsbetrag wird dadurch nicht bei jedem Folgejahresbescheid erneut vollständig überprüfbar. Gegenstand ist die jeweilige Bestandsänderung. Der jährliche Feststellungsbescheid knüpft zugleich nach Satz 2 an den Vorjahresverlust an. Ein unveränderter übernommener Bestand ist deshalb von einer neu festgestellten Zu- oder Abnahme zu unterscheiden. Die allgemeinen Verfahrensregeln der Abgabenordnung bleiben gesondert zu beachten. Dieser Artikel berechnet keine individuelle Rechtsbehelfsfrist und entscheidet keinen konkreten Einspruch.
Welche Rolle spielen Einkünfte aus Kapitalvermögen?
§ 20 Absatz 7 EStG ordnet die sinngemäße Anwendung des § 15b auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen an [6]. Die Verlustbeschränkung ist somit nicht auf eine unmittelbar gewerbliche Beteiligung begrenzt. Ein vorgefertigtes Konzept liegt nach Satz 2 auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Diese besondere Regel ist bei der Einordnung einer Kapitalanlage zu beachten. Sie bedeutet nicht, dass jeder Verlust aus Kapitalvermögen ein Modellverlust wäre. Die übrigen einschlägigen Voraussetzungen und die konkrete Gestaltung bleiben für die Anwendung maßgeblich.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 15b EStG: Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 222 AO: Stundung von Steuerzahlungsansprüchen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Oktober 2025, IV R 14/23: Konzept und Investitionsabzugsbetrag. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 52 Absatz 25 EStG: Anwendung von § 15b. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Finanzen, Anwendungsschreiben vom 17. Juli 2007, EStH 2025 Anhang 29 III. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 20 Absatz 7 EStG: sinngemäße Anwendung bei Kapitalvermögen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.