Steuer-Berater.de Icon
S

Was ist die Steuerfahndung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Steuerfahndung erforscht Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
  • Sie ermittelt die zugehörigen Besteuerungsgrundlagen und unbekannte Steuerfälle.
  • Steuerliche Aufklärung und strafrechtliche Ermittlungen folgen unterschiedlichen Verfahrensregeln.
  • Steuerliche Zwangsmittel sind bei drohender Selbstbelastung wegen eigener Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten begrenzt.
  • Eine Ermittlungsmaßnahme allein legt weder eine Steuerforderung noch eine strafrechtliche Schuld fest.

Steuerfahndung Definition

Die Steuerfahndung ist eine gesetzlich bestimmte Ermittlungsfunktion der Finanzverwaltung. Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erforscht sie Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, ermittelt deren Besteuerungsgrundlagen und deckt unbekannte Steuerfälle auf [1]. Besteuerungsgrundlagen sind die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, aus denen eine Steuer berechnet oder festgesetzt wird. Das Gesetz verbindet damit steuerliche Aufklärung und mögliche Strafverfolgung. Diese Aufgaben können nebeneinander stehen. Aus einem Schreiben einer Fahndungsstelle ergibt sich deshalb allein noch nicht, ob eine Person Beschuldigter ist oder welche konkrete Verfahrensregel für das verlangte Verhalten gilt.


Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Steuererklärung?
Erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben in Ihrer Nähe.

Wie wird die Steuerfahndung berücksichtigt?

Auftrag und Verfahrensart

Zuerst ist der konkrete Ermittlungsauftrag einzuordnen. Die Fahndung kann unbekannte steuerliche Sachverhalte untersuchen, ohne bereits eine bestimmte Straftat verfolgen zu müssen. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung bezeichnet dies als Vorfeldermittlungen. Er unterscheidet davon die Verfolgung bekannt gewordener Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten einschließlich der steuerlichen Sachverhaltsklärung [2]. Fragen Sie deshalb nach dem Gegenstand des Vorgangs und ordnen Sie jedes Verlangen seiner Verfahrensart zu. Ein späterer Steuerbescheid und eine strafrechtliche Entscheidung sind unterschiedliche Ergebnisse. Sie lassen sich aus dem gemeinsamen Behördenkontakt nicht miteinander gleichsetzen.

Befugnisse und Selbstbelastung

Nach § 393 Abs. 1 AO gelten Rechte und Pflichten des jeweiligen Verfahrens. Steuerliche Zwangsmittel dürfen keine Selbstbelastung wegen einer eigenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erzwingen. Das gilt stets, soweit das entsprechende Strafverfahren eingeleitet wurde. Hierüber ist der Steuerpflichtige zu belehren, soweit Anlass besteht [3]. Steuerliche Pflichten entfallen dadurch nicht pauschal. Nach § 404 Abs. 1 AO haben Fahndungsstellen und ihre Beamten im Steuerstrafverfahren die Rechte und Pflichten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung [4]. Welche Maßnahme zulässig ist, hängt von ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Auskunft zu einem unbekannten Steuerfall

Eine Fahndungsstelle fragt 2026 hypothetisch einen Geschäftspartner nach Zahlungen an einen bislang nicht eindeutig zugeordneten Dienstleister. Es liegen konkrete Hinweise auf möglicherweise nicht erklärte Einnahmen vor. Eine Hinterziehung oder zusätzliche Steuer ist damit noch nicht festgestellt. Der Geschäftspartner lässt Anlass, Auskunftsbefugnis und Umfang der Anfrage prüfen [5]. Nachforschungen zu unbekannten Steuerfällen brauchen einen hinreichenden Anlass. Ermittlungen ins Blaue hinein sind unzulässig. Dies erläutert der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 16. Mai 2013, II R 15/12, für ein Sammelauskunftsersuchen [6]. Für seine Antwort grenzt der Geschäftspartner die erfragten Zahlungen und Zeiträume ab.

PrüfschrittEinordnung des hypothetischen Falls
AusgangspunktKonkrete Hinweise auf bislang nicht zugeordnete Einnahmen
Möglicher AuftragAufdeckung und Ermittlung eines unbekannten Steuerfalls
AuskunftspersonGeschäftspartner als Dritter
Rechtliche PrüfungAnlass, einschlägige Auskunftsbefugnis und Umfang prüfen
Ergebnis der EinordnungSteuerliche Ermittlung bedeutet noch keine festgestellte Straftat

Ergebnis: Anlass, Rechtsgrundlage und Umfang bestimmen die Prüfung des konkreten Auskunftsverlangens. Die Anfrage allein belegt keine Steuerstraftat.

Beispiel 2: Unterlagen nach Einleitung des Strafverfahrens

Ein Unternehmer erhält 2026 hypothetisch die Mitteilung, dass gegen ihn wegen einer Steuerstraftat ermittelt wird. Gleichzeitig werden steuerlich relevante Unterlagen angefordert. Nach § 397 Abs. 3 AO muss die Einleitung spätestens mitgeteilt werden, wenn der Beschuldigte zum Tatvorwurf Tatsachen darlegen oder Unterlagen vorlegen soll [7]. Er ordnet Mitteilung, Unterlagenverlangen und Belehrungen einander zu und lässt seine Verfahrensposition fachkundig prüfen. Allein aus der Einleitung folgt weder, dass sämtliche steuerlichen Pflichten erloschen sind, noch dass die Unterlagen in jedem Verfahrenskontext unzulässig angefordert werden. Entscheidend bleibt das konkrete Verlangen.

PrüfschrittEinordnung des hypothetischen Falls
StrafverfahrenEinleitung gegen den Unternehmer mitgeteilt
Steuerliches VerlangenGegenstand und Rechtsgrundlage gesondert prüfen
SelbstbelastungsgrenzeSteuerliche Zwangsmittel nach § 393 Abs. 1 AO begrenzt
VorbereitungMitteilung, Verlangen und erhaltene Belehrungen zusammenstellen
Ergebnis der EinordnungVerfahrensrechte und fortbestehende Pflichten getrennt beurteilen

Ergebnis: Die Einleitung beseitigt steuerliche Pflichten nicht insgesamt. Ein unzulässiger Zwang zur Selbstbelastung bleibt ausgeschlossen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Weitere steuerliche Aufgaben

Eine Fahndungsstelle kann auch unabhängig von ihren Aufgaben nach § 208 Abs. 1 AO steuerliche Ermittlungen einschließlich einer Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde durchführen. Hinzu kommen sonstige übertragene Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden nach Absatz 2. Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter und Hauptzollämter bleiben nach Absatz 3 bestehen. Deshalb lässt sich der Umfang einer konkreten Untersuchung nicht aus dem Namen der Dienststelle ableiten. Entscheidend sind der tatsächliche Auftrag, das betroffene Verfahren und die Rechtsgrundlage der jeweiligen Ermittlungsmaßnahme gegenüber der angesprochenen Person.

Dritte und Verfahrensgrenzen

Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und unbekannter Steuerfälle gelten bestimmte Einschränkungen gewöhnlicher Ermittlungsbefugnisse nicht. § 208 Abs. 1 Satz 3 AO nennt die dort bezeichneten Regeln zu Auskünften und Urkundenvorlagen. Nach dem Anwendungserlass können beispielsweise andere Personen als Beteiligte unmittelbar um Auskunft gebeten werden. Daraus folgt keine unbegrenzte Ermittlungsbefugnis. Die jeweilige Anfrage muss weiterhin rechtlich zulässig sein, und § 393 Abs. 1 AO bleibt ausdrücklich unberührt. Prüfen Sie daher Adressat, verlangte Angaben und Verfahrenszweck zusammen, statt eine Drittauskunft mit der eigenen Beschuldigtenstellung zu verwechseln.

Vorteile

  • klare Aufgabenabgrenzung: Der gesetzliche Auftrag unterscheidet Straftatenerforschung, Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und unbekannte Steuerfälle.
  • geschützte Verfahrensposition: § 393 Abs. 1 AO begrenzt steuerliche Zwangsmittel bei drohender Selbstbelastung.
  • getrennte Prüfungswege: Steuerliche und strafprozessuale Maßnahmen können anhand ihrer jeweiligen Verfahrensregeln überprüft werden.

Nachteile

  • paralleler Klärungsbedarf: Steuerliche Pflichten und Strafverfahrensrechte können gleichzeitig betroffen sein und müssen gesondert eingeordnet werden.
  • erweiterte Ermittlungsbefugnisse: Die gesetzlich bezeichneten Einschränkungen bei Drittauskünften und Urkundenvorlagen gelten in bestimmten Fahndungsfällen nicht.
  • zusätzlicher Dokumentationsaufwand: Für die fachkundige Prüfung sollten Schreiben, Belehrungen und konkrete Unterlagenverlangen praktisch dem jeweiligen Vorgang zugeordnet werden.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Steuerfahndung verbindet mehrere gesetzliche Ermittlungsaufgaben, deren Folgen vom konkreten Verfahren abhängen. Unbekannte Steuerfälle können steuerlich aufgeklärt werden, während bei einem Tatverdacht zusätzlich strafrechtliche Regeln relevant sind. Eine Drittauskunft beweist für sich genommen keine Straftat. Ebenso hebt ein eingeleitetes Strafverfahren die steuerlichen Pflichten nicht insgesamt auf. Halten Sie deshalb den Auftrag, die verlangten Angaben, Mitteilungen und Belehrungen geordnet fest. Lassen Sie die jeweilige Maßnahme und Ihre Verfahrensposition frühzeitig fachkundig prüfen. Entscheidend für das weitere Vorgehen sind der Zweck der Maßnahme und die dafür geltenden Verfahrensregeln.

Häufige Fragen (FAQ)

Welcher Rechtsweg gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen?

Für Einwendungen gegen Maßnahmen im Besteuerungsverfahren ist nach dem Anwendungserlass zu § 208 AO der Finanzrechtsweg eröffnet. Maßnahmen im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten werden dagegen im ordentlichen Rechtsweg überprüft. Die zuständige Fahndungsstelle allein entscheidet daher nicht über den passenden Weg. Zuerst muss die konkrete Maßnahme dem jeweiligen Verfahren zugeordnet werden. Ein Rechtsbehelf gegen eine steuerliche Entscheidung ersetzt keinen strafprozessualen Antrag. Legen Sie deshalb das betreffende Schreiben und die darin bezeichnete Rechtsgrundlage vor, damit Zuständigkeit, zulässiges Vorgehen und etwaige Fristen gezielt geprüft werden können.

Wie dürfen strafrechtlich gewonnene Erkenntnisse steuerlich genutzt werden?

Rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnene Erkenntnisse dürfen nach § 393 Abs. 3 AO im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Für Erkenntnisse unter dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nennt die Vorschrift zusätzliche Voraussetzungen. Erfasst sind rechtmäßig gewonnene Erkenntnisse aus eigenen strafrechtlichen Ermittlungen der Finanzbehörde oder Daten, zu denen nach der Strafprozessordnung Auskunft an Finanzbehörden erteilt werden darf. Die bloße Herkunft aus einem Strafverfahren genügt deshalb nicht für jede beliebige Datennutzung. Für eine Prüfung sollten Herkunft, konkrete Erhebungsmaßnahme und beabsichtigte steuerliche Verwendung nachvollziehbar getrennt dokumentiert werden.

Welche Aufgabe hat das Bundeszentralamt für Steuern?

Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt nach § 208a Abs. 1 AO die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, soweit ihm Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden [8]. Seine Befugnisse richten sich nach Absatz 2. Auch dort bleibt § 393 Abs. 1 AO unberührt. Diese besondere Zuständigkeit darf nicht mit sämtlichen Aufgaben der Steuerfahndung der Länder gleichgesetzt werden. Für den einzelnen Vorgang sind die übertragene Steuerverwaltungsaufgabe und das konkrete Ermittlungsverlangen maßgeblich. Die sonstigen Aufgaben und Befugnisse des Bundeszentralamts bleiben nach Absatz 3 daneben bestehen.

Welche Daten schützt das Steuergeheimnis?

§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO schützt auch personenbezogene Daten, die Amtsträgern in Steuerstrafverfahren oder Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten bekannt werden [9]. Auch fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt. Der Schutz verbietet eine unbefugte Offenbarung oder Verwertung. Er schließt gesetzlich erlaubte Verwendungen nicht aus. Absatz 4 enthält hierzu Erlaubnistatbestände, etwa für die Durchführung der dort bezeichneten Verfahren. Ein Ermittlungsverfahren macht die betroffenen Angaben somit nicht allgemein öffentlich. Die Zulässigkeit einer konkreten Weitergabe muss anhand des vorgesehenen Zwecks geprüft werden.

Welche Unterlagen helfen bei der fachkundigen Prüfung?

Hilfreich sind das vollständige Behördenanschreiben, Aktenzeichen, angeforderte Unterlagen, Verfahrensmitteilungen und erhaltene Belehrungen. Ergänzen Sie eine kurze sachliche Chronologie mit den tatsächlichen Kontakten und Fristen. Diese Zusammenstellung dient der praktischen Vorbereitung und ist keine abschließende gesetzliche Unterlagenliste. Unterscheiden Sie vorhandene Dokumente von eigenen Erinnerungen und Vermutungen. Der fachkundige Berater kann damit erkennen, welche Maßnahme überprüft werden soll und welche Verfahrensposition betroffen ist. Bewahren Sie die vorhandenen Belege geordnet auf, damit der Inhalt des Verlangens und der bisherige Verlauf zuverlässig nachvollzogen werden können.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.