Alles auf einen Blick:
- Selbstlosigkeit verlangt eine Förderung ohne vorrangige eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel dürfen grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Zweckfremde Ausgaben und unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind verboten.
- Zeitnahe Verwendung bedeutet grundsätzlich spätestens in den zwei folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahren.
- Bei jährlichen Einnahmen von höchstens 100.000 Euro entfällt diese zeitliche Pflicht, nicht die allgemeine Zweckbindung.
Selbstlosigkeit Definition
Die Selbstlosigkeit ist eine Voraussetzung steuerbegünstigter Förderung oder Unterstützung nach § 55 der Abgabenordnung (AO). Sie verlangt, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und die dort genannten Anforderungen erfüllt sind [1]. Dazu gehören zweckgerechte Mittelverwendung, Grenzen für Mitgliederbegünstigung, angemessene Vergütung und Vermögensbindung. Ein guter Vereinszweck allein genügt deshalb nicht. Der steuerrechtliche Begriff beschreibt konkrete Regeln für Körperschaften und ihre tatsächlichen Vorgänge. Er ist keine allgemeine Bewertung persönlicher Großzügigkeit und auch kein pauschales Verbot, bezahlte Mitarbeiter für die satzungsmäßige Tätigkeit einzusetzen.
Wie wird die Selbstlosigkeit berücksichtigt?
Zweck und tatsächliche Geschäftsführung zusammenführen
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO bindet die Mittel an die satzungsmäßigen Zwecke. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen erhalten. Die tatsächliche Geschäftsführung muss nach § 63 Abs. 1 AO den steuerbegünstigten Zwecken und den maßgeblichen Satzungsbestimmungen entsprechen. Nach Absatz 3 sind ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben erforderlich [2]. Für die Gemeinnützigkeit müssen daher formale Regelungen und tatsächliches Handeln zusammenpassen. Ordnen Sie jede wesentliche Ausgabe dem Zweck und dem zugrunde liegenden Vorgang zu.
Vergütung und Verwendungszeit gesondert prüfen
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO verbietet unverhältnismäßig hohe Vergütungen und zweckfremde Ausgaben. Für Geschäftsführervergütungen verlangt der BFH einen Fremdvergleich, also den Vergleich mit angemessenen Entgelten für vergleichbare Leistungen. Maßgeblich ist die gesamte Ausstattung mit Vorteilen, nicht nur das Grundgehalt, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17 [3]. Davon getrennt regelt § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO die zeitnahe Verwendung. Die Ausnahme bei höchstens 100.000 Euro jährlichen Einnahmen hebt das Verbot unangemessener oder zweckfremder Begünstigung nicht auf.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Kleiner Verein mit verbleibenden Mitteln
Ein Verein erzielt im hypothetischen Fall 2026 maßgebliche jährliche Einnahmen von insgesamt 75.000 Euro. Die weiteren Anforderungen an Satzung und tatsächliche Tätigkeit seien erfüllt. Am Jahresende verbleiben Mittel für spätere satzungsmäßige Projekte. Da die Einnahmen höchstens 100.000 Euro betragen, entfällt die zeitnahe Verwendungspflicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO. Die Bindung an die Satzungszwecke bleibt bestehen. Die Falltabelle zeigt deshalb die zeitliche Ausnahme und die weiterhin nötigen Aufzeichnungen. Sie trifft keine Entscheidung über sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung oder eine zulässige Vergütung.
| Prüfschritt | Beurteilung im angenommenen Fall |
|---|---|
| Maßgebliche jährliche Einnahmen | 75.000 Euro und damit höchstens 100.000 Euro |
| Zeitnahe Mittelverwendung | Ausnahme nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO |
| Verwendung für spätere Satzungsprojekte | Allgemeine Zweckbindung bleibt bestehen |
| Private Gewinnausschüttung an Mitglieder | Durch die Ausnahme nicht erlaubt |
| Erforderliche Dokumentation | Einnahmen, Ausgaben und Zweckzuordnung weiterhin nachvollziehbar |
Ergebnis: Die zeitliche Erleichterung erlaubt keine private Mittelverwendung und ersetzt nicht die übrigen Anforderungen.
Beispiel 2: Mitglied erbringt eine vergütete Leistung
Ein Vereinsmitglied übernimmt im hypothetischen Fall eine tatsächlich benötigte Dienstleistung für ein satzungsmäßiges Projekt. Das vereinbarte Entgelt ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen angemessen. Vertrag, Leistung und Zahlung sind dokumentiert. Zahlungsgrund ist die erbrachte Dienstleistung, nicht die Mitgliedschaft. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) unterscheidet eine solche ausgewogene Gegenleistung von einer Mitgliederzuwendung [4]. Die Tabelle prüft diese Abgrenzung. Ob die Zahlung nach Satzung und Zivilrecht zulässig ist, muss zusätzlich geklärt werden. Eine Vorstandsvergütung wird hier nicht beurteilt und ist damit nicht automatisch erlaubt.
| Prüfschritt | Beurteilung im angenommenen Fall |
|---|---|
| Anlass der Zahlung | Tatsächlich erbrachte Dienstleistung für ein Satzungsprojekt |
| Mitgliedschaft allein | Kein Zahlungsgrund |
| Verhältnis von Leistung und Gegenleistung | Nach wirtschaftlichen Grundsätzen angemessen |
| Nachweis | Vertrag, Leistung und Zahlung dokumentiert |
| Steuerliche Einordnung dieser Zahlung | Keine Mitgliederzuwendung allein aufgrund der Mitgliedschaft |
Ergebnis: Eine angemessene Gegenleistung ist anders zu beurteilen als eine private Ausschüttung. Andere Zulässigkeitsfragen bleiben gesondert zu prüfen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Rücklagen und Vermögenszuführungen unterscheiden
§ 62 AO erlaubt bestimmte Rücklagen und nimmt bestimmte Vermögenszuführungen von der zeitnahen Verwendung aus [5]. Eine zweckgebundene Rücklage nach Absatz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass sie nach dem Planungsstand zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke erforderlich ist. Ein beliebiger Kontovermerk „Rücklage“ erfüllt diese Voraussetzung nicht. Absatz 3 erfasst unter anderem Zuwendungen, die ausdrücklich zur Vermögensausstattung bestimmt sind. Trennen Sie solche Vorgänge von laufenden Mitteln. Die jeweiligen Voraussetzungen und Fristen müssen nachvollziehbar sein, auch wenn eine spätere Verwendung für sich genommen sinnvoll erscheint.
Vergütung braucht eine konkrete Angemessenheitsprüfung
Selbstlosigkeit verlangt nicht, dass sämtliche Arbeit unbezahlt erfolgt. Verboten ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO die unverhältnismäßige Begünstigung. Der BFH berücksichtigt beim Fremdvergleich für Geschäftsführer die gesamten Vorteile und mögliche Vergleichswerte auch aus Wirtschaftsunternehmen. Das aktuelle AO-Handbuch greift diese Entscheidung weiterhin auf. Ein einzelnes günstiges Vergleichsgehalt oder die persönliche Einschätzung des Vorstands ersetzt die Prüfung nicht. Beschreiben Sie Aufgaben, Umfang und weitere Vergütungsbestandteile vollständig. Der Artikel nennt bewusst keinen pauschalen erlaubten Gehaltsbetrag, weil die Angemessenheit vom konkreten Vergleich und seinen Umständen abhängt.
Vorteile
- klare Zweckbindung: Die Regeln schaffen einen konkreten Maßstab für die Verwendung steuerbegünstigt gebundener Mittel.
- angemessene Gegenleistung: Eine wirtschaftlich ausgewogene Vergütung für eine tatsächliche Leistung ist keine Zuwendung allein aufgrund der Mitgliedschaft.
- begrenzte Zeiterleichterung: Körperschaften innerhalb der gesetzlichen Einnahmengrenze müssen die allgemeine zeitnahe Verwendungspflicht nicht erfüllen.
Nachteile
- laufender Nachweisbedarf: Eine passende Satzung ersetzt keine ordnungsmäßigen Aufzeichnungen über die tatsächlichen Vorgänge.
- beschränkte Mittelverfügung: Mitglieder und Verantwortliche können gebundene Mittel nicht frei für private Zwecke verteilen.
- notwendige Einzelfallprüfung: Rücklagen, Vergütungen und Vermögensbindung verlangen jeweils eigene rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen.
Fazit
Selbstlosigkeit verbindet die steuerbegünstigte Zweckrichtung mit überprüfbaren Regeln für Mittel, Vergütungen und Vermögen. Die Fallbeispiele zeigen, dass die Einnahmengrenze nur eine zeitliche Erleichterung schafft und eine angemessene Dienstleistungsvergütung anders einzuordnen ist als eine private Ausschüttung. Entscheidend bleiben Satzung, tatsächliches Handeln und nachvollziehbare Unterlagen nach der Abgabenordnung. Als praktische Hilfe können Sie wesentliche Zahlungen nach Anlass, Umfang und Zweck ordnen. Eine geordnete Übersicht über laufende Mittel, Rücklagen und Vermögenszuführungen erleichtert die Kontrolle, ersetzt aber keine individuelle Beurteilung offener Vergütungs- oder Satzungsfragen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann müssen im Jahr 2026 zugeflossene Mittel verwendet werden?
Soweit die allgemeine zeitnahe Verwendungspflicht gilt und keine besondere Ausnahme eingreift, müssen 2026 zugeflossene Mittel spätestens in den beiden folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwendet werden. Bei einem Kalenderjahr entspricht dies grundsätzlich dem Zeitraum bis Ende 2028. Prüfen Sie davor Einnahmengrenze, zulässige Rücklagen und besondere Vermögenszuführungen. Die zeitliche Regel sagt außerdem nichts über eine beliebige private Verwendung aus. Auch ein innerhalb des Zeitraums ausgegebener Betrag kann die Selbstlosigkeit verletzen, wenn die Ausgabe zweckfremd ist oder eine unverhältnismäßige Begünstigung darstellt.
Welche Bindung besteht bei Auflösung einer Körperschaft?
§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO verlangt, dass das Vermögen über die dort bezeichneten rückgewährbaren Kapitalanteile und Sacheinlagen hinaus für steuerbegünstigte Zwecke gebunden bleibt. § 61 Abs. 1 AO fordert eine so genaue satzungsmäßige Bestimmung des Verwendungszwecks, dass seine Steuerbegünstigung anhand der Satzung geprüft werden kann [6]. Eine allgemeine Absichtserklärung ohne ausreichend bestimmten Zweck genügt deshalb nicht. Kontrollieren Sie die einschlägige Satzungsregel vor einer Auflösung oder Zweckänderung. Die Vermögensbindung betrifft einen eigenen Prüfpunkt und wird durch kleine jährliche Einnahmen nicht aufgehoben.
Welche Bedeutung hat die Einnahmengrenze genau?
Die Grenze von 100.000 Euro in § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO bezieht sich auf die jährlichen Einnahmen der Körperschaft, nicht auf ihren Gewinn oder den Jahresendkontostand. Das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2026 passt die Verwaltungsregel entsprechend an [7]. Die Ausnahme betrifft die zeitnahe Mittelverwendung. Sie schafft weder eine allgemeine Erlaubnis zu Gewinnausschüttungen noch eine Befreiung von der Prüfung angemessener Vergütungen. Erfassen Sie die maßgeblichen Einnahmen daher vollständig. Ein niedriger verbleibender Kontostand allein belegt nicht, dass die Körperschaft unter die gesetzliche Grenze fällt.
Warum genügt eine richtige Satzung allein nicht?
§ 63 Abs. 1 AO verlangt, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung den maßgeblichen Satzungsbestimmungen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung entspricht. Eine formal passende Regelung schützt daher nicht vor Folgen zweckfremder Ausgaben. Nach Absatz 3 muss die Körperschaft dies durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Prüfen Sie die wirklichen Vorgänge und ihre Belege, statt ausschließlich die Satzungsformulierung zu kontrollieren. Ein Steuerbescheid ersetzt diese laufende Dokumentation nicht. Sie ermöglicht vielmehr die spätere Prüfung, ob Zweckbindung und tatsächliche Mittelverwendung zusammengepasst haben.
Welche Grenze gilt für die Unterstützung politischer Parteien?
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO verbietet sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien aus Mitteln der Körperschaft. Die Regel betrifft daher mehr als eine ausdrücklich als Parteispende bezeichnete Überweisung. Entscheidend bleibt die konkrete Verwendung. Prüfen Sie den Empfänger, den Zweck und den Zusammenhang einer geplanten Mittelweitergabe, ohne aus der Einnahmengrenze eine Ausnahme abzuleiten. Der Artikel beurteilt damit keine beliebige politische Äußerung oder Veranstaltung, sondern die ausdrücklich gesetzlich untersagte Verwendung von Körperschaftsmitteln zur Parteienunterstützung.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 55 AO: Selbstlosigkeit. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 63 AO: Tatsächliche Geschäftsführung und Aufzeichnungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17: Geschäftsführervergütungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Finanzen, AO-Handbuch 2026, AEAO zu § 55: Gegenleistung und Vergütung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 62 AO: Rücklagen und Vermögensbildung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 61 AO: Satzungsmäßige Vermögensbindung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 2. Juli 2026: AEAO zu § 55, Abschnitt 4 Buchstaben l und m. Zugegriffen 15. Oktober 2026.