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Was ist eine Selbstanzeige?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Eine vollständige Selbstanzeige kann unter gesetzlichen Voraussetzungen Straffreiheit bei Steuerhinterziehung ermöglichen.
  • Grundsätzlich sind alle unverjährten Taten einer Steuerart und mindestens zehn zurückliegende Kalenderjahre einzubeziehen.
  • Eine verkürzte Steuer über 25.000 Euro je Tat schließt die Straffreiheit nach der allgemeinen Regel aus.
  • Prüfungsmaßnahmen, Verfahrenseinleitung und erkennbare Tatentdeckung können die Wirkung sperren.
  • Bei eingetretener Steuerverkürzung gelten grundsätzlich zusätzliche Zahlungsanforderungen.

Selbstanzeige Definition

Die Selbstanzeige ist die vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung steuerlich erheblicher Angaben gegenüber der Finanzbehörde, die unter den Voraussetzungen des § 371 der Abgabenordnung (AO) Straffreiheit ermöglichen kann [1]. Sie betrifft die erfassten Taten der Steuerhinterziehung nach § 370 AO [2]. Eine freiwillige Mitteilung allein reicht dafür nicht aus. Entscheidend sind insbesondere der vollständige Umfang innerhalb einer Steuerart, fehlende gesetzliche Sperrgründe und gegebenenfalls fristgerechte Zahlungen. Die Korrektur beseitigt weder die hinterzogene Steuer noch automatisch sämtliche anderen rechtlichen Folgen des Sachverhalts.


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Wie wird die Selbstanzeige berücksichtigt?

Vollständigkeit und Verfahrensstand

Zunächst sind Steuerart, Taten und strafrechtliche Verjährung zu bestimmen. § 371 Abs. 1 AO verlangt Angaben zu allen unverjährten Taten dieser Steuerart, mindestens aber zu den letzten zehn Kalenderjahren. Die Verwaltung erläutert in Nummer 11 Abs. 3 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV), dass diese zehn Kalenderjahre dem Eingangsjahr vorausgehen und unverjährte Taten des laufenden Jahres ebenfalls einzubeziehen sind [3]. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung sperrt die Wirkung innerhalb ihres sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfangs, § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO.

Zahlung und behördliche Prüfung

Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten, verlangt § 371 Abs. 3 AO grundsätzlich die fristgerechte Zahlung der zugunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuern und der dort bezeichneten Zinsen. Die Finanzbehörde bestimmt dafür eine angemessene Frist. Nach Nummer 11 AStBV prüft die Bußgeld- und Strafsachenstelle, kurz BuStra, ob die Angaben ausreichen, und klärt offene Sachverhalte auf. Die bloße Einreichung bestätigt deshalb noch keine Straffreiheit. Für die Vorbereitung sollten die fehlenden Besteuerungsgrundlagen, der voraussichtliche Zahlungsbedarf und die verfügbaren Mittel gemeinsam ermittelt werden, damit eine gesetzte Zahlungsfrist eingehalten werden kann.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Korrektur nur eines ausgewählten Jahres

Eine Unternehmerin möchte im Oktober 2026 nur eine unverjährte Hinterziehungstat aus 2024 nachmelden. Weitere unverjährte Taten derselben Steuerart, darunter eine Tat aus 2026, lässt sie im hypothetischen Fall unberichtigt. Andere Sperrgründe werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die zehn zurückliegenden Kalenderjahre reichen von 2016 bis 2025. Die Tabelle macht den Mindestzeitraum sichtbar und ordnet die zusätzlich zu erfassende Tat des laufenden Jahres ein. Die Unternehmerin muss ihre Angaben entsprechend vervollständigen. Die Zählung der Kalenderjahre ersetzt weder die Prüfung der einzelnen Taten noch die Berechnung ihrer Verjährung.

Prüfung und RechenschrittUmfang im Beispiel
Geplante einzelne KorrekturEine Tat aus 2024
Zurückliegender Kalenderzeitraum2016 bis 2025
Zahl der zurückliegenden Kalenderjahre2025 − 2016 + 1 = 10 Jahre
Unverjährte Tat im laufenden JahrDie Tat aus 2026 ist zusätzlich einzubeziehen
VollständigkeitEine einzelne Tatkorrektur erfüllt den angenommenen Gesamtumfang nicht

Ergebnis: Eine isolierte Jahreskorrektur bietet hier keine Straffreiheit nach der allgemeinen Regel. Der Fall unterstellt keine besonderen Steueranmeldungen.

Beispiel 2: Zusätzlicher Geldbetrag und Zahlungsumfang

Für einen hypothetischen Fall 2026 werden 80.000 Euro zu eigenen Gunsten hinterzogene Steuer und ein vollständig ermittelter maßgeblicher Zinsbetrag von 1.200 Euro angenommen. Vollständige Angaben, fehlende weitere Sperrgründe und fristgerechte Zahlungen sind ausdrücklich vorausgesetzt. Straffreiheit scheitert ausschließlich an der Grenze von 25.000 Euro je Tat. § 398a Abs. 1 AO verlangt zusätzlich 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, weil der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt [4]. Berechnet wird nur der angenommene Zahlungsumfang, kein Zinssatz, Strafmaß oder garantierter Verfahrensausgang.

RechenschrittBetrag
Hinterzogene Steuer, angenommen80.000,00 Euro
Maßgebliche Zinsen, vollständig angenommen1.200,00 Euro
Zusätzlicher Geldbetrag80.000,00 × 10 % = 8.000,00 Euro
= Angenommener Zahlungsumfang80.000,00 + 1.200,00 + 8.000,00 = 89.200,00 Euro

Ergebnis: Im Beispiel sind 89.200 Euro zu zahlen. Unter den vorausgesetzten Bedingungen wird nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Bestimmte Steueranmeldungen

Für verspätete oder unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen enthält § 371 Abs. 2a AO eine besondere Regel. In ihrem Anwendungsbereich kann die Straffreiheit auf den tatsächlich korrigierten Umfang begrenzt sein. Auch die Betragsgrenze aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird dort abweichend behandelt. Die Sonderregel gilt ausdrücklich nicht für Steueranmeldungen zum Kalenderjahr. Andere Sperrgründe und die erforderliche Steuerzahlung bleiben zu prüfen. Die fristgerechte Zahlung von Zinsen nach §§ 233a und 235 AO ist in den bezeichneten Fällen nach Absatz 3 Satz 2 unerheblich.

Besonderes Absehen von Verfolgung

Scheitert die Straffreiheit ausschließlich an der Betragsgrenze oder einem in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO genannten besonders schweren Fall, kommt § 398a AO in Betracht. Die Vorschrift verlangt neben den festgelegten Steuer- und Zinszahlungen einen zusätzlichen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse. Bei erfüllten Voraussetzungen wird von der Strafverfolgung abgesehen. Andere Sperrgründe lassen sich damit nicht überwinden. Erkennt die Finanzbehörde später unrichtige oder unvollständige Angaben, darf sie das abgeschlossene Verfahren wiederaufnehmen. Vollständigkeit und Zahlungsumfang müssen daher auch für diesen besonderen Weg sorgfältig geprüft werden.

Vorteile

  • gesetzliche Korrekturmöglichkeit: Bei erfüllten Voraussetzungen ermöglicht § 371 AO Straffreiheit für die erfassten Taten.
  • bestimmter Prüfungsrahmen: Steuerart, Vollständigkeit, Sperrgründe und Zahlungen lassen sich anhand konkreter gesetzlicher Kriterien gemeinsam untersuchen.
  • besondere Anmeldungsregel: Für die gesetzlich genannten laufenden Steueranmeldungen bestehen gezielte Abweichungen von der allgemeinen Vollständigkeits- und Betragsregel.

Nachteile

  • umfangreiche Rekonstruktion: Alle einzubeziehenden Taten und Besteuerungsgrundlagen müssen vollständig aufgearbeitet werden. Die Auswahl eines einzelnen Jahres genügt grundsätzlich nicht.
  • zeitabhängige Sperrwirkung: Bereits eingetretene Verfahrensereignisse oder erkennbare Tatentdeckung können die erhoffte strafrechtliche Wirkung ausschließen.
  • zusätzlicher Zahlungsbedarf: Die allgemeine Regel verlangt Steuer- und Zinszahlungen innerhalb der gesetzten Frist. Für bestimmte Anmeldungen gelten Zinsausnahmen, für § 398a AO zusätzliche Geldbeträge.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Selbstanzeige kann Straffreiheit ermöglichen, wenn die Angaben vollständig sind, keine maßgeblichen Sperrgründe vorliegen und die erforderlichen Zahlungen fristgerecht erfolgen. Für die Vorbereitung braucht es deshalb einen Überblick über die betroffene Steuerart, sämtliche einzubeziehenden Taten und den bisherigen Kontakt mit der Finanzbehörde. Erklärungen, Belege, behördliche Schreiben und Zahlungsnachweise bilden die Grundlage dieser Prüfung. Fachkundiger Rat hilft außerdem, die Berichtigung der Steuererklärung, die Sonderregeln für laufende Anmeldungen und das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO im konkreten Fall richtig voneinander abzugrenzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie unterscheidet sich eine Selbstanzeige von der Berichtigungspflicht?

Wer nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass seine Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt werden können oder wurden, muss dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen, § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO [5]. Diese steuerliche Pflicht unterscheidet sich von der strafrechtlichen Wirkung einer Selbstanzeige. Die Überschrift eines Schreibens entscheidet nicht über Straffreiheit. Zu prüfen sind vielmehr die erkannten Fehler, der Zeitpunkt ihrer Entdeckung und die Frage, ob zuvor vorsätzlich Steuern verkürzt wurden. Davon hängt ab, welche weiteren Voraussetzungen zu beachten sind.

Warum reicht ein Zeitraum von genau zehn Jahren nicht immer aus?

Die Zehnjahresregel ist ein Mindestumfang und keine allgemeine Obergrenze. § 371 Abs. 1 AO verlangt sämtliche unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart. Nach Nummer 11 Abs. 3 AStBV sind auch unverjährte Taten aus dem Kalenderjahr der Abgabe einzubeziehen. Bei einer unrichtigen Erklärung kommt es für den Berichtigungszeitraum auf deren Abgabezeitpunkt an, bei einem Unterlassen auf die Tatvollendung. Deshalb genügt es nicht, pauschal die letzten zehn Steuererklärungen auszuwählen. Entscheidend ist eine Übersicht der tatsächlich begangenen Taten mit den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten und ihrer strafrechtlichen Verjährung.

Welche Bedeutung hat eine bereits entdeckte Tat?

Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO tritt Straffreiheit nicht ein, wenn eine erfasste Steuerstraftat ganz oder teilweise bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste. Es kommt damit auf Entdeckung und die gesetzlich bezeichnete Kenntnis beziehungsweise Erwartbarkeit an. Ein bloßes Gefühl, das Finanzamt könne irgendwann nachfragen, ersetzt diese Prüfung nicht. Umgekehrt schützt eine Unkenntnisbehauptung nicht automatisch. Dokumentieren Sie den tatsächlichen Informationsstand und die Verfahrensereignisse, damit deren rechtliche Bedeutung fachkundig beurteilt werden kann.

Wann kann nach der Abgabe ein Strafverfahren eingeleitet werden?

Nummer 11 Abs. 1 AStBV sieht grundsätzlich ein Strafverfahren zur Prüfung der Straffreiheit nach Eingang einer Selbstanzeige vor. Von der Einleitung ist nur unter den dort beschriebenen Voraussetzungen abzusehen, insbesondere bei erkennbar richtigen und vollständigen Angaben, vollständigen maßgeblichen Zahlungen und fehlenden Ausschlussgründen. Die Verfahrenseinleitung ist deshalb nicht ohne Weiteres mit dem endgültigen Scheitern der Selbstanzeige gleichzusetzen. Entscheidend ist die anschließende Prüfung. Bewahren Sie die eingereichten Unterlagen und Zahlungsnachweise auf, damit Umfang, Inhalt und Erfüllung der Voraussetzungen nachvollziehbar bleiben und Rückfragen sachlich beantwortet werden können.

Welche Grenze gilt bei genau 25.000 Euro verkürzter Steuer?

Der Betragsausschluss in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO greift, wenn der relevante Betrag 25.000 Euro je Tat übersteigt. Genau 25.000 Euro überschreiten diese Grenze nicht. Damit ist aber ausschließlich dieser einzelne Ausschlussgrund beurteilt. Vollständigkeit, andere Sperrgründe und Zahlungen müssen weiterhin geprüft werden. Ebenso ist rechtlich zu bestimmen, was eine einzelne Tat und deren maßgeblicher Betrag ist. Die Grenze bezieht sich nicht auf verschwiegenen Umsatz oder den gesamten Kontostand. Aus ihrer Einhaltung folgt daher keine automatische Bestätigung der Straffreiheit.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.